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29. Dieselben an Gäsarius, Praef. Praet.

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Wer der Todesstrafe verfallen, und wegen der Unmenschlichkeit des Verbrechens verurtheilt worden ist, den gewaltsamer und eigenmnächtiger Weise zu ergreifen und zurückzubehalten soll Niemandem 25) gestattet sein; Wir verweigern ihnen jedoch in Criminalsachen zu Ehren der Menschlichkeit, wenn es die Zeit zulässt, keineswegs, zur Appellation zu greifen, und es soll da um so sorgfältigere Prüfung Statt haben, wo man vermut thet, dass die Gerechtigkeit wider das Heil eines Menschen aus Irrthum oder Gunst des Richters unterdrückt worden; dafern nun ein Proconsul, der Comes des Orients, der Kaiserliche Präfect, oder Vicarien die Untersuchung und Entschei dung geleitet haben, so soll nicht sowohl an Unsere Majestät, sondern an die obersten Stellen 26) Berichterstattet werden. Denn Wir wollen, dass denselben eine ganz vollkommene Ge-i richtsbarkeit hierüber zustehen solle, und mögen sie, wenn die Sache von der Beschaffenheit ist, und es das Verbrechen erfodert, die Verurtheilten angemessener bestrafen. Geg. zu Mnizum d. 27. Aug. 398. u. d. C. Honor. IV. u. "des Eutychianus.

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30. "Dieselben an Theodorus, Praef. Praet.

Wer durch Appellationseinlegung das gefällte Erkenntniss eines verdächtigen Richters vermeiden will, der soll darin eine unbeschränkte Befuguiss haben, ohne eine Beschimpfung [von Seiten] des Gerichts zu befürchten zu haben, indem er sowohl wider Injurien selbst leicht appelliren kann, als hauptsächlichst auch nur wider die Entscheidungen der Präfecti Prätorio zu appelliren nicht ohne [angedroheten] wesentlichen Nachtheil" verboten ist 27). Es mögé daher Jedermann wissen, dass ihm freistehe, wider Injurien und verdächtige Richter sowohl wegen Capitalstrafen als wegen [durch Erkenntniss auferlegten] 28) Vermögensnachtheiles zu appelliren. Geg. zu Mailand d. 7. Juni 399. u. d. C. Theodorus V.

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31. Die Kaiser Theodosius und Honorius an Asclepiodotus, Praef. Praet., nach 4.:

Wenn ein Richter die Appellationseinlegung, in der entweder an die Instanz Deiner, oder an das Kaiserliche Gericht

25) Der Cod. Th. IX. 40. 16. hat deutlicher: nulli clericorum vel monachorum. Auf diese geht auch das nachherige quibus”? was hier doppelsinnig hinterherfolgt.

26) Der Praef. Praet. Goth. ad Cod. Th. IX. 40. 16. XI. 30. 57.

27) Permissum; die Glosse versteht dies für prohibitum und führt dafür ähnliche Beispiele an. (s. Tit. 42. d. B.) Ueber diesen ganzen Satz s. Goth. 1. 1. 58.

28) S. Goth, ad Cod. Th. XI. 30. 58. in not.

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des Stadtpräfecturamts berufen wird, 29) nicht angenommen, oder nach Annahme der Appellation die Mittheilung der Apostel verweigert hat, so soll die betheiligte streitende Partei zur Anbringung ihrer Beschwerde über diese Unbilligkeit, sowie zur Belangung des Geguers, 30) vom Tage des ertheilten Erkenntnisses, 1) dem alten Rechte gemäss, eine Fristi von einem Jabre haben, oder wenn eine Appellation der Art nicht angenommen worden, worin um die Kaiserliche Iustauz [in der Person] von Richtern niedern Ranges gebeten wird, so, soll die streitende Partei zu demselben Zweck sechs MoDate Zeit haben; hat aber ein Schiedsrichter die Annahme der Appellation oder Ertheilung des Berichts verweigert, so soll die Frist vier Monat enthalten, so dass also, mit Befolgung Unserer Verordnung, der Appellirende die für die Appellation bestimmten Fristen beobachten möge. Geg. zu Constantinopel d. 30. März 423. u. d. C. Asclepiodotus u. Marinianus. 32. Die Kaiser Theodosius und Valentinus an Cyrus, Praef. Praet.

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Wir befehlen, dass bei Appellationen wider Erkenntnisse derjenigen Richter, die den Rang der Spectabilität haben, und durch Anfrage um Rath die Entscheidung Unserer Majestät erbitten, nicht weiter auf Unsere eigene Entscheidung gewartet werden solle, damit nicht durch Unsere Geschäfte, wesfalls Wir, für das Wohl des ganzen Staates sorgend, zuweilen von den Angelegenheiten der Einzelnen weniger Kenntniss nehmen können, das Interesse Anderer leide; sondern, wenn wider die Erkenntnisse der Proconsuln, des Kaiserlichen Präfecten, oder Comes des Orients, oder der Vicarien appellirt worden, so verordnen Wir, soll der illustre Präfectus Prätorio, welcher zu Unserem Hofe gehört, so wie der illustre Quästor des Kaiserlichen Hauses, in den Kaiserlichen Gerichtshöfen den Vorsitz führend, den Streit in der Ordnung, und 'unter Beobachtung derselben Vorschriften und Fristen, leiten, wie alle übrigen Processe in Fatalien nach geschehener Appellation in den Kaiserlichen Gerichtshöfen 2) zur Ende geführt werden; dies soll auch dannStatt haben, wenn dieser oder jener der vorgedachten spectabelu Richter vermöge ihnen zugestandenen Rechtes, als Kaiserliche Richter Appellationen angenommen haben. §. 1. Ist von einem Dux appellirt worden, der zugleich Präsident ist, so wird die Präfectur nothwendiger Weise nur nach ordentlichem Verfahren im Kaiserlichen Gerichtshofe richten. §. 2. In allen

29) S. Goth. l. 1. const. 67.

30) Mit einer neuen Klage, s. Cujac. Obs. XXIV. 29
31) Adversar, conven. ex sent. prolata, s. Goth. l. L
32) Sacrum auditorium, 8. Zimmern a. a. O. §, 21.

von den

diesen Gerichten aber, die Wir anstatt der Anfragen um Entscheidung eingeführt haben, befehlen Wir, sollen Unsere Episto laren, sowohl die Apostel, oder was vor Dem verhandelt worden, wider dessen Erkenntniss appellirt worden ist, Appellirenden annehmen, als auch die Untersuchungen vor den vorgedachten illustren Richtern einleiten, alles Verhandelte zu Protocoll nehmen und niederschreiben, und diese Schriften den streitenden Theilen vorlegen; das Amtspersonale derer, mit denen der illustre Quästor Recht spricht, soll sodann die Erkenntnisse zur Vollziehung bringen. §. 3. Dies gilt, wenu eine Appellation wider den Richter eingelegt worden ist, der nicht in Folge geschehener Delegation erkennt; denn wenn die Erkenntnisse derer durch Appellation aufgeschoben worden, die in Folge einer Delegation erkennen, so miissen nothwendiger Weise diejenigen entscheiden, ob rechtmässig oder unrechtmässig appellirt worden sei, welche die Entscheidung der Sache delegirt haben. §. 4. Dem gegenwärtigen heilsamen Gesetze haben Wir auch das noch vorsichtiger Weise hinzufüigen zu müssen geglaubt, dass wenn Unsere Majestät auf geschehenes Ansuchen einem nicht illustren Privaten, oder Mebreren, wie dies zu geschehen pflegt, eine Angelegenheit delegirt hat, und dessen oder deren Entscheidung durch Appellation verzogen worden ist, zwar der zu Unserm Hofe gehörige hochpreisliche Präfectus Prätorio, ebenso wie der illustre Qu stor, die Erörterung an dem Fatalientage beginnen) soll, allein Unsere Libellensen sollen das, was vor den Schiedsrichtern verhandelt worden, aufnehmen, die Erörterungen einleiten, was verbandelt wird, aufnehmen und niederschreiben, und den streitenden Parteien vorlegen; diese sollen auch die vor den Schiedsrichtern, wenn sie auch illustre sind, gepflogenen Verhandlungen, die in Folge Unserer Delegation die Erörterung leiten, schriftlich aufnehmen, wenn an dem Kaiserlichen Hofe Unserer Majestät Rechtssachen geführt werden. §. 5. Wenn endlich Erkenntnisse der illustren und hochpreislichen Richter durch Appellation verzogen worden sind, versteht sich derjenigen, deren Erkenntnisse durch Appellation verschoben werden können, so wollen Wir, soll durch Anfrage um Rath Unsere Bescheidung erwartet werden, wenn gleich der Rechtsstreit ursprünglich einem Privatmann, das heisst Jemandem, der nicht die Illustrität besitzt, delegirt worden, und dieser nachher zur Zeit der Endbescheidung mit der Würde der Hlastrität geziert befunden wird. Dies soll auch dann gelten, wenn ihm ein anderer Schiedsrichter verbunden worden, der die Illastrität nicht erworben hat. §. 6. Was aber im gegenwärtigen Ge

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33) Temporali judicet die, s. Cujac. Obs. XII. 4.

setze nicht ausdrücklich bestimmt worden, das ist, soll Jedermann wissen, bei den Regeln der alten Gesetze und Constitutionen belassen worden.,

33. "Dieselben an Cyprus, Praef. Praet.

Im Fall ein Gerichtsdiener des Magisterialamts, 34) wegen Uebernahme eines Decurionenamts oder des Cohortaldienstes, 3) über sein Standesrecht in der Provinz eine Anfechtung erleidet, oder als Steuern und Abgaben schuldig, in der Provinz festgehalten wird, so befehlen Wir, dass, dafern das Erkenntniss des Provincialstatthalters durch Appellation aufgehalten worden, Du zugleich mit dem Magister militum die Untersuchung leiten sollest, und die Sache gehörig erörtert werde, wenn auch der Magister militum dem Provinzialstatthalter die Sache zur Besorgung delegirt hat.

34. Der Kaiser Justinianus an Demosthenes,

Praef. Praet.

1.

Wir verordnen, dass, wenn ein Antrag eines höhern oder niederern Richters, in Betreff einer ihm von Uns zur Entscheidung übertragenen Angelegenheit, oder worüber er zufolge seiner, Gerichtsbarkeit zu erkennen hat, an Unsere Gnade gerichtet wird, worin er am Beendigung der vor ihm verhandelten Sache bittet, gleichviel ob diesem Antrag hinzugefügt wor den, was der Berichterstatter für eine Ansicht habe, wenn er dies den Parteien durch Eröffnung eines von ihm verfassten Erkenntnisses nicht kund gethan, oder ein Zusatz der Art nicht geschehen ist, sondern er blos den Bescheid Unserer Majestät erwartet, die Sache nicht eher entschieden werden soll, als durch den Kaiserlichen Befehl Unserer Majestät zwei hochpreisliche Männer, Patricier, gewesene Consuln oder Präfecten, die Wir zur Zeit erwählen werden, mit dem derzeitigen Quästor Unseres Hauses verbunden worden, um zugleich mit ihm den schriftlichen Bericht zu prüfen, gleichviel ob sie dies in Abwesenheit, oder in Anwesenheit der Parteien gethan haben, und die auf den Bericht zu ertheilende Antwort durch ihren Bescheid kund zu thun; und zwar soll die Verfügung dieser obersten Richter jeden Falls Bestand, haben, ohne dass Jemandem freistände wider ihr Erkenntniss Appellation einzulegen, oder sonst einen Zweifel dawider zu erbeben. Diese Vorschrift soll nicht nur dann gelten, wenn ein Richter seinen Antrag oder Bericht eingegeben hat, sondern

34) Des magistri militum.

35) Officium cohortale, hiermit ist der Dienst der apparitorum beim rector provinciae gemeint; cohortales sind daher appuritores provinciales, s. Goth. Glossar, Nom. ad Cod. Th.hrv.

auch wenn zwei oder mehrere Richter bestellt worden, und sich nicht über ein und dasselbe Erkenntniss vereinigen köunen, sondern jeder seine verschiedene Ansicht an Unsere Gnade berichtet, oder alle Uns um Rath gefragt haben, was entschieden werden solle.

35. Der Kaiser Justinianus. 36)

Da schon die zweiunddreissigste Constitution sagt, dass in Betreff aller illustren Staatsbeamten, wider welche appellirt werden kann, der Kaiser über die Appellation erkenne, so verordnet die gegenwärtige Constitution, indem sie es als eine bekannte Rechtsvorschrift findet, dass wider die Erkenntnisse der Präfecti Prätorio keine Appellation Statt hat, wohl aber eine Revision, 37) und es zwar, wenn ein Anderer Präfectus Prätorio geworden, wahrscheinlich ist, dass er das, was ein anderer ausgesprochen, umstossen werde, dass, wenu Derselbe wieder Präfectus Prätorio wird, der schon erkannt hat, wider dessen Erkenntniss die Bitte vorgetragen worden, weil zu vermuthen steht, dass er sich wieder für sein voriges Urtheil aussprechen werde, der Quästor zugleich mit demselben, der zum zweiten oder dritten Male Präfectus Prätorio geworden, wenn er das in seiner vorigen Amtsführung ertheilte Erkenntniss prüft, die Sache zum Verhör ziehe, und schreibt dabei vor, dass wider ein Erkenntniss der Art keine weitere Revision Statt habe.

36. Der Kaiser Justinianüs. 38)

Nur nach Beendigung eines Rechtsstreites in seinem ganzen Umfange darf appellirt werden; (denn es leidet Niemand einen Nachtheil, wenn in dessen Mitte ein Zwischenurtheil ergeht, welches ihm ein ihm zustehendes Recht verweigert, das heisst die Vorführung von Zeugen, oder die Anerkennung einer Urkunde; denn er kann in der Appellation Alles begreifen, damit nicht, wenn eine Appellation in der Mitte wider das Zwischenurtheil gestattet worden, Verzögerungen entstehen, wenn in derselben Sache mehrmals Appellationen ertheilt und erörtert werden, wenn immer wieder ein anderer Punct angefochten und wiederum dagegen Appellation dargeboten wird. Ist aber derjenige, der mitten im Zwischenurtheile ihnen ein Recht verweigert, ein Schiedsrichter, so befiehlt [diese Constitution], die Beschwerde darüber schriftlich ihm anzuzeigen, damit ihnen bei der Appellation ihre Rechtsvertheidigung

36) Griechisch und unglossirt.

37) Retractatio, steht der Revision gleich, s. Schweppe R. Gesch. f. 585. V. Zimmern Civilprocess §. 177. 38) Griechisch und unglossirt.

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