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3. Derselbe an Pompejus.

Wer Dir eine Erbschaft verkauft hat, bleibt bis zur Uebergabe der Erbschaftsstücke deren Eigenthümer, und hat darum auch durch Freilassung einem Erbschaftssclaven die Freibeit gewährt. G. d. 27. Juli 230. u. d. C. Agricola und Clemens.

4. Die Kaiser Valerianus und Gallienus an Zoilus. Wenn Du nicht das Eigenthum verschenkt, sondern nur den Dienst einer Sclavin [zum Gebrauch] übergeben hast, so schadet durch die Ertheilung der Freiheit an die Sclaviu diejenige, welche den bittweisen Gebrauch hatte, Deinem Eigenthum in nichts. Denn es kann Niemand einen fremden Sclaven, wenn er ihn auch wie einen eigenen freilässt, zur Freiheit gelangen lassen.

5. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus' an

Marcellina.

Wenn Sclaven in Folge einer Schenkung übergeben worden sind, so hat die Schenkerin kein Recht zum Freilassen weiter gehabt.

6. Dieselben an Milius und Andere.

Wenn der Vater euern Sclaven, obwohl ihr auch, aber noch nicht zwanzig Jahr alt, eingewilligt, freigelassen hat, so hat er ihm die Freiheit nicht ertheilen können.

7. Der Kaiser Constantinus an Bassus Praef. Praet. Wenn die Nichteigenthümer einem fremden Sclaven die Freiheit ertheilen, so ist, wenn es von denjenigen Richtern erlangt worden 13), die ein Recht dazu haben, sie zu bestätigen **), die Wiederaufhebung ohne alle Besorgniss vor Strafe leicht. Wenn aber der Fall von der Art ist, dass eine Freilassung 15) auf Unsern Befehl vollzogen worden ist, und dann nachgewiesen wird, dass ein Nichteigenthümer die Freilassung eines fremden Sclaven gefordert habe, so soll Derjenige, von welchem nachgewiesen wird, dass er in Unserer Gegenwart die Freiheit vom Nichteigenthümer erlangt habe, sofort an den Eigenthümer zurückgestellt werden, Der aber, der einen fremden Sclaven den Kaiser betrüglicher Weise zur

"131 Impetrabitur, Goth. ad Cod. Th. IV. 10. 1. impetratur libertas, quae petitur et datur.

14) Dandi; dare vom judex gebraucht, qui solemnia peragit, und apud quem haec peraguntur. Goth. 1. 1.

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15) Quicquam lege actum, d. b. manumissio facta, denn diese wird legis actio genannt. Goth. l. l.

Einwilligung veranlassend 16), freigelassen hat, dem Eigenthümer zwei Sclaven von demselben Geschlecht, Alter und Kunst, wie der freigelassene und andere drei gleichfalls ähnliche dem Fiscus zu geben genöthigt werden. Diese Busse findet nicht überall Statt, sondern fällt vielmehr weg, wenn der Freigelassene den ihn wegen seines Standesrechts Angreifenden durch Vorschützung der Einrede gesetzmässiger Verjährung hätte abwehren können, indem sich Derjenige den Verlust seines Sclaven selbst zuzuschreiben hat, wer durch sein Stillschweigen denselben zu seinem eigenen Schaden bestätigt hat. Geg. zu Constantinopel d. 15. Juli 319! u. C. d. K. V. u. d. Licinius Cäsar.

Elfter Titel.

Qui manumittere non possunt, et ne in fraudem creditorum manumittatur. (Von denen, die nicht freilassen können, und dass nicht zum Schaden der Gläubiger freigelassen werde.)

1. Der Kaiser Alexander an Antiochus.

Es ist eine ausgemachte Rechtswahrheit, dass unmittelbare Freiheitsertheilungen, die zum Schaden der Gläubiger 17) der Freilasser geschehen sind, durch das Aelisch - Sentische Gesetz nur dann widerrufen werden, wenn sowohl die Absicht des Betruges, d. h. die Gesinnung des Freilassenden, als auch der Erfolg des Schadens sich gegen die das Ihrige Zurückfordernden ausweist. Zu den Gläubigern, hat man vor Zeiten angenommen, müssen auch Diejenigen gezählt werden, die auf ein Fideicommiss ein Recht haben. Geg. d. 11. Nov. 223. u. d. C. Maximus II. u. Aelianus,

2. Derselbe an Natalianus.

Es ist in den kaiserlichen Mandaten festgesetzt worden, dass Meine Sclaven auch durch keine Zwischenperson Sclaven, die zu ihrem Sondergute gehören, zur Freiheit gelangen lassen können.

3. Derselbe an Justina.

Auf Veranlassung des verewigten Kaisers Marcus hat der Senat die Meinung ausgesprochen, es solle Niemand im Schauspiele, auf Zurufen des Volkes], einen ihm gehörigen oder nicht gehörigen Sclaven 1) freilassen, und wenn es geschehen sei, so solle es für ungeschehen erachtet werden.

16) Conscientiam principis fallendo, in obiger Umschreibung dentlicher.

17) Ich werfe das Komma hinter creditorum heraus.

18) D. h. den Schauspieler, der das Volk entzückt, so dass es

4. Derselbe an Felicissimus.

Wenn Du, noch nicht zwanzig Jahr alt, Sclaven übergeben hast, um ihnen die Freiheit zu gewähren, so wird das Geschehene durch den Senatsbeschluss für ungültig erklärt.

Auth. Ut sponsalitia larg. . Et hoc quoque. (Nov. CXIX.c 2.) ,,Heutzutage aber können sie von dem Zeitpunkte an, ,,wo sie testiren können, auch die Freiheit hinterlassen, ,, während das alte Gesetz wegfällt."

5. Derselbe an Priscus.

Wenn erwiesen werden kann, dass eine Freiheitsertheilang zum Schaden dessen, was dem Fiscus verschuldet wird, geschehen sei, so gilt sie nicht. Wenn aber Der, den Du Vater nennst, dem Käufer Geld gegeben hat, und von diesem losgekauft, dadurch zur Freiheit gelangt ist, so wird nicht angenommen, dass dem Vermögen Dessen 19) etwas abgehe, der Schuldner des Fiscus ist.

6. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an

Olympius.

Es ist eine bestimmte Rechtsregel, dass der Vormund auch nicht die fideicommissarische Freiheit, die seine Müindelin einigen Sclaven zu gewähren hat, ertheilen könne. Wenn Du daher diejenigen, um deren Freilassung Du zu einer bestimmten Zeit Deines Alters gebeten worden, nicht zur Freiheit geführt hast, sondern Dein Vormund sie freigelassen hat, so sind sie Sclaven `geblieben.

7. Dieselben an, Zoticus.

Wenn Dein Herr aus der Verwaltung einer Cur Schuldner geworden, und zahlungsunfähig, Dir fideicommissweise die Freiheit hinterlassen hat, so kann Dir sein Wille nichts nützen, da man als Regel angenommen hat, dass bei fideicommissarischen Freiheiten nur auf den Erfolg Rücksicht genommen werde.

Zwölfter Titel,

Qui non possunt ad libertatem pervenire. (Wer nicht zur Freiheit gelangen kann.)

1. Die Kaiser Severus und Antoninus an Torquatus. Da der verewigte Claudius, Mein kaiserlicher Vater verordnet hat, dass die von den Provinzialpräsidenten, oder wer

laut dem Herrn dem Wunsch zu erkennen giebt, ihn freizulassen, weil man dies für eine Art Zwang hielt. 19) Des Verkäufers.

sonst zur Bestrafung der Verbrecher Macht hat, zu lebenswierigem Gefängniss Verurtheilten nicht zur Freiheit gelangen können, so können auch solche, die innerhalb der Strafzeit frei und Erben zu sein geheissen worden, oder ein Vermächtniss oder Fideicommiss empfangen haben, weder die Freiheit erhalten, noch etwas von dem ihnen Ausgesetzten erwerben. Wenn sie aber ihre Strafzeit erfüllt haben, so können sie, frei von jedemin Bande, und gleichsam in ihr voriges einfaches Sclavenverhältniss zurückversetzt, sowohl der Freiheit, als auch Dessen theilhaftig werden, was sie zu dieser Zeit aus den Testamenten ihrer verstorbenen Herren erhalten haben, ohne dass der früher erlittenen Strafe Frage geschieht.

Valer

2. Die Kaiser Valerianus und Gallienus an Theodorus.

Wessen Freilassung in einem Testamente verboten worden ist, der kann nicht zur Freiheit gelangen; allein es kommt im vorliegenden Falle darauf an, ob der Testator die Freilassung [z. B.] Derer, die, wie er sagt mit seinem Sohne erzogen worden, wegen des häuslichen Dienstes und nöthigen Bedarfs für seine Kinder, ebensowohl als ihren Verkauf verboten, oder ihnen als solchen, die sich schlecht aufgeführt, gleichsam eine Strafe auferlegt habe. Denn im ersten Fall kann ihm nach dem Ableben Dessen, für den dadurch gesorgt ward, indem dadurch die Nothwendigkeit des persönlichen Dienstes erledigt wird, die Freiheit zu Theil werden; im letztern Fall muss aber das, was der Strafe wegen wider die Sclaven bestimmt worden, nothwendiger Weise seine Gültigkeit behalten, wasmaassen es Meinen kaiserlichen Vorfahren gefallen, dass eine derartige Vorschrift in einem Testamente den sich schlecht aufgeführt habenden Sclaven eine immerwährende Sclaverei aufbürde, dergestalt, dass sie auch nicht durch einen untergeschobenen Käufer zur Freiheit gelangen können.

Dreizehnter Titel.

Pro quibus-usis servi pro praemio libertate accipiunt.

(Aus welchen Gründen Sclaven dr

erhalten.)iheit zur Belohnung

1. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus

mianus.

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Um die gewissenhafte Bekümmerniss zur mehrerern und sorgfältigern Beobachtung der Treue mit einer rechtlichen Belohnung gebührendermassen zu vergelten, sollst Du, wenn

Du um den Mord Deines Herrn zu rächen, mit tüchtigen Beweismitteln in einem beharrlichen Bestreben ausgedauert hast, die Freiheit, welche denen, die die Ermordung ihres Herru rächen, schon früher durch Senatsbeschlüsse und kaiserliche Verordnungen zu gewähren, befohlen worden, für Deine so grossen Verdienste ebenfalls nicht durch die That selbst, sondern durch Angehung und Entscheidung des Präsidenten daVontragen. G. d. 7. Decbr. u. d. C. u. Max.

L

*

2. Der Kaiser Constantinus an Januarius.

Die Sclaven, welche Falschmünzer, die heimlich falsche Münzen fertigen, angeben, sollen mit dem Römischen Bürgerrechte beschenkt werden, ihren Werth aber die Herren vom Fiscas ausgezahlt erhalten. Geg. zu Rom d. 20. Nov. 321. u. d. C. Crispus II. u. Constantinus II,

3. Derselbe an das Volk.

Wenn ein Sclav, die verborgen gebliebene oder durch Vergleich beseitigte Schandthat eines Jungfrauenraubs angegeben hat, so soll er mit der Freiheit beschenkt werden. G. zu Aquileja d. 31. März 320. u. d. C. Constantinus VI. u. Constantius Cäs.

4. Gratianus, Valentinianus und Theodosius an Syagrius Praef. Pract.

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Wenn ein Sclav einen militärischen Deserteur verrathen hat, so soll er mit der Freiheit beschenkt werden. Geg. zu Rom d. 15. Juli 380. u. d. C. Gratian. V. u. The odosius I.

Vierzehnter Titel.

De ingenuis manumissis.
(Von freigelassenen Freigeborenen.)

1. Der Kaiser Alexander an Philetus.

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Wenn Du sagst, Du seiest ein Freigeborener und in einem Testamente freigelassen worden, so musst Du Deine Sache vor ihren Richtern 20) betreiben, ralls Du aber einen . Den, der Dein Freilasser rechtmässigen Gegner hast asse dabei die Verordnung des Senats zu sein behauptet, dass, wer nach geschehener Freilassung nicht bürtsrecht in Anspruch genommen habe, dasjenige, Was er aus dem Hause des. Freilassers besitze, daselbst zurücklassen müsse. Hierher sind, der Annahme der Rechtsge

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