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d. h. dem der Hirten und der Strassenräuber sich zu wenden, und dies vor deinem Gerichte durchzuführen, indem, wenn sich ergiebt, dass der Angeklagte dies begangen habe, er wegen der das öffentliche Beste angehenden Strafe den Gesetzen verfällt. Geg. d. 6. Apr. u. d. C. Annibalian. u. Asclepiodot. (292.)

12. Dies. an Aurel.

Die That dessen, der sich freiwillig ) wo berabgestürzt hat, kann Niemandem 9), der an dem Verbrechen unschuldig ist, in Gefahr bringen. Geg. zu Sirmium d. 19. Mai u. d. C. d. K.

13. D. K. Gratian., Valentin., Theod. u. Arcad. an Marinian, Vic. von Spanien.

Wenn Jemand Sclaven anzuklagen vermeint gewesen, so soll nicht eher zur Tortur geschritten werden, als er sich durch schriftliche Anklage anbeischig gemacht. Geg. zu Padua d. 27. Decbr. u. d. C. Merobaud. II. u. Saturnin. (383.) 14. D. K. Valentin., Theod. u. Arcad. an Cyneg., Praef. Pr.

Jedweder Richter möge wissen, dass er bei öffentlichen Verbrechen nicht der erbettelten Stimme von Decreten oder von öffentlichen Personen einzusendenden Berichten Glauben beizumessen, sondern der Wahrheit nachzuforschen habe. Geg. zu Constantin. d. 30. April u. d. C. Arcad. I. u. Bauto. (385.)

15. Dies. an Tatian., Praef. Pr. nach Anderem 1o):

Männer, welche eine Würde bekleiden ), sollen dann sich vor Gericht stellen müssen, wenn die Sache ihre Gegenwart bei [der Verhandlung über] öffentliche Verbrechen in Folge der schriftlichen Anklage erfodert, wenn sie gleich in pecuniären Angelegenheiten den Process durch Stellvertreter leiten lassen mögen. Geg. zu Mailand d. 15. Febr. u. d. C. Valentin. IV. u. Neoter. (390.)

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16. D. K. Arcad. u. Honor. an Pasiphil.

In Criminalsachen gehört sich, dass schriftliche Anklagen

standen nämlich alle in dem Verdacht (wohl heutzutags noch!) der Strassenräuberei und Wegelagerung; darum war ihnen auch der Gebrauch von Pferden versagt, s. bes. Cod. Theod. IX. 30. 2. u. 5. u. Gothofr. Commentar dazu.

8) Hieraus zieht die Glosse den Schluss, dass es taedio vitae oder doloris impatientia geschehen.

9) Sc. heredi, Glosse.

10) Nämlich vorangehenden.

11) Potentiores, s. Goth, ad Cod. Theod. IX. 1. 17.

überreicht werden, welche nämlich die Grösse des Verbrechens und die Zeit desselben bezeichnen, damit das Ansehen der Gesetze beide Parteien zurückschrecken könne. Wenn diese Vorschrift vernachlässigt worden sein sollte, so sollen diejenigen Gerichtsbeamten, welche [des Präsidenten] Audienzzimmer betreten, um fünf Pfund Gold gestraft werden 12). Geg. zu Mailand, d. 6. Juni u. d. C. Olybr. u. Probin. (395.)

17. D. K. Honor. u. Theodos. den Cons., Praet., Volkstrib, u. dem Senate Gruss zuvor.

Die von Altersher getroffene Anordnung bei den Anklagen befehlen Wir auch fernerhin zu beobachten, dergestalt, dass Jedweder, wer in Gefahr wegen seines Lebens gesetzt wird, nicht gleich darum, weil er angeklagt werden kann, für schuldig erachtet werden soll, um nicht die Unschuld zu unterdrücken 13). Sondern Jeder, wer ein Verbrechen bezüchtigt, soll, er sei, wer er wolle, ins Gericht kommen, den Namen des Schuldigen angeben, sich durch schrifliche Anklage verpflichten, und eben so, wie der Angeklagte, jedoch mit Rücksichtsnahme auf Stand und Würde, unter Bewachung gestellt werden, und wissen, dass die Lust zum Lügen nicht ungestraft bleiben werde, indem die Gleichheit der Strafe es erfodert, die wissentlich falschen Ankläger der rächenden Strafe zu unterwerfen. Es möge sich jedoch Niemand, der bei der Tortur eingestanden hat, damit schmeicheln, dass er [einem Andern] irgend ein Verbrechen vorgeworfen, etwa auf Verzeihung hoffend, wegen der That seines Verbundenen, oder

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12) Es ist hier Goth, ad Cod. Theod. 1. 7. 1. u. II. 1. 8.. (Commentar i. s.) zu vergleichen; qui ex officio, sind die officiales. Solche standen nämlich ad velum secretarii, um causas und litigatores in Secretarium judicis einzuführen, per quos levato velo ingressus et introductio ad Praesidem, visioque ejus praestabatur. Daher wird secretarium durch: Audienzzimmer wohl nicht unrecht wiedergegeben. Diese werden also bestraft, wenn sie caussas cognitione indignas introduxerint. Das oben im Text gebrauchte ingrediuntur ist also zu verstehen: in der Absicht, eine caussa indigna zu introduciren, d. h. hier eine inscriptio, in der die forma nicht gehörig beobachtet worden. Der Interpres im Cod. Theod. giebt dies auch durch: negotia intromittere. 13) Ut quicunque in discrimen capitis arcessitur, non statim reus, qui accusari potuit, existimetur, ne subjectam innocentiam faciamus. Die ersten Worte verstehe ich so, wie obsteht. Gothofr. ad Cod. Theod. IX. 1. 19. sagt ebenfalls : quorum verborum sensus hic est: non illico eum, qui accusatus fuit in reos recipiendum, ac multo minus damnandum. Das qui, ist dann entweder für quia oder für quum zu nebmen; von feriamus sagt ders.: nullo sensu, und liest faciamus; subjectam ist: suppositam et obnoxiam sc. calumniis et temeritati accusatorum.

durch die Gemeinschaft des Verbrechens die Mitgenossenschaft einer höhern Person wünschend, oder um zusammen mit seinem Feinde den Tod zu erleiden 14), oder vertrauend, durch des von ihm Angegebenen Bemühung oder Vorrecht gerettet zu werden, indem die Bestimmungen des alten Rechts diejenigen, welche von sich gestanden haben, nicht einmal über die Mitwisserschaft Anderer zu befragen gestattet. Niemand soll daher, sobald er eines eigenen Verbrechens geständig gewesen, über die Mitwisserschaft eines Andern befragt werden. Geg. zu Ravenna d. 6. Aug. n. d. C. Asclepio dot. u. Marinian. (423.)

Dritter Titel.

De exhibendis et transmittendis reis. (Von der Auslieferung und Uebersendung der Angeklagten.) 1. D. K. Valentin. u. Val. an Valentin., Consular. von Picen.

Wenn ein in einer Provinz befundener Soldat ein öffentliches Verbrechen begangen hat, so soll ihn der Provincialstatthalter unter Wache stellen, und alsdann über die Lage der Sache oder die Beschaffenheit der Person an den Magister militum berichten. Geg. zu Mailand d. 21. Jan, u. d. C. Valentin. u. Val. (365.)

2. D. K. Gratian, Valentin. u. Theodos. an Eutrop, Praef. Pr.

Niemand soll, bevor er überführt worden, in ein Gefängniss gesteckt 15) werden. Ist Jemand von fernher vorzufodern, so soll dem Aukläger auf seinen Antrag nicht eher gefügt werden, als er sich in der gesetzlichen Form verbindlich gemacht, und mit Bedacht und Ueberlegung sich im Voraus der Strafe der Vergeltung unterworfen 16) hat. Dem aber, welcher abgeführt werden soll, soll, um seine Angelegenheiten zu ordnen und sein Haus zu bestellen, eine Frist von einer hinreichenden Auzabl von Tagen, nicht weniger jedoch als dreissig, von dem Richter oder auch den Magistraten 17) seines

14) Aut inimici supplicio in ipsa supremorum suorum sorte sociandus, Goth. l. l.

15) Tinciri conjici, die Basil. Eußálloda, s. Goth. ad Cod Theod. IX. III. 2.

16) Et in poenam reciproci stilo trepidante recaverit; Goth. l. L. erklärt die vorletzten Worte durch: consilio et ratione, mit Verweisung auf 7. 5. Cod. Theod. de accus. wo mentis tranquillitas zu dem Ende angerathen wird. Eine überflüssige Floskel ist es zwar allerdings, indessen soll der stilus trepidans doch jeden Falls die Vorsicht andeuten, welche man anwenden miisse.

17) In Municipalstädten.

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Wohnortes verstattet werden, ohne dass jedoch demjenigen, welcher geschickt worden, um ibn abzuholen, gestattet sein soll, etwas von demselben zu erpressen 18). Nachdem er aber vor den Provincialstatthalter gestellt worden, muss 'er unter Zuordnung eines Advocaten auf dessen Fragen sich vernehmen lassen 19), und solange in gleicher Lage mit dem Aukläger gehalten werden, bis die gehörig geführte Untersuchung zu einem Resultate gediehen. Geg. zu Constant. d. 30. Decbr. u. d. C. Gratian. V. u. Theodos. (380.)

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3. D. K. Valentin, Theodos. u. Arcad. an Drepan., Procons. von Africa.

Es soll Niemand, verordnen Wir, vor Gericht gestellt werden, als dessen Auslieferung der Statthalter ausgesprochen bat. Geg. zu Mailaud d. 4. Febr. u. d. C. Valentin. IV. u. Neoter. (390.)

Vierter Titel.

De custodia reorum.

(Von der Bewachung der Angeschuldigten.)

1. D. K. Constantin, an Florentius, Rational. In Ansehung eines jeden, es sei in welcher Angelegenheit da wolle, eingestellten Angeschuldigten, soll, es möge ein Ankläger auftreten, oder die Sorge für das öffentliche Wohl ihn vorgeführt haben, sofort die Untersuchung eingeleitet werden, damit der Schuldige gestraft, der Unschuldige freigesprochen werde. Ist der Ankläger auf einige Zeit abwesend, oder erscheint die Gegenwart von Mitschuldigen nothwendig, so soll auch hier mit möglichster Schnelligkeit verfahren werden. Inzwischen aber darf der eingestellte Angeschuldigte nicht in eiserne Handfesseln und die sich dicht an die Gelenke schliessen, gesteckt werden, sondern in bequemere Ketten, wenn nämlich die Grösse des Verbrechens die Härte der Kettenan legung erfodert, damit sowohl jeder körperliche Schmerz entfernt werde, als auch derselbe in sicherm Gewabrsam bleibe. Ebenso wenig soll er eingeschlosser in das Dunkel eines unterirdischen Kerkers schmachten, sondern am Tageslichte sich

18) Nulla remanente apud eum, qui ad exhibendum missus est, copia nundinandi; s. Goth. l. 1. der missus ist ein apparitor; nundinari ist, richtig verstanden, furtive extorqueri, and nicht an eine Bestechung ad liberandum zu denken. 19) Die Worte adhibita advocatione jus deb. explorare quaesitum geben keinen Siun; ich lese daher mit Goth. l. 1. adhib. advocationE jus debebit explanare quaesit. letztere Worte sind ad judicis quaesita respondere; quaesitum ist interrogatum, inquisitio, and explanare soviel als elucidare.

aufhalten und damit gestärkt werden, und sobald die Nacht die Wache verdoppelt hat, in die Vorzimmer der Gefängnisse und andere gesunde Orte gebracht, bei anbrechendem Tage aber mit Sonnenaufgang wieder unter freien Himmel heraus, geführt werden, damit er nicht durch die Strafe des Gefängnisses erliege, was für die Unschuldigen ein Unglück, für die Schuldigen nicht Strafe genug sein würde. §. 1. Auch wird hierbei darauf gehalten werden, dass weder denjenigen, welche den Dienst der Gefangenwärter 20) versehen, noch ihren Dienstboten gestattet ist, irgend eine Grausamkeit den Anklägern feil zu bieten, und Unschuldige innerhalb der Mauern der Gefängnisse dem Tode zu überliefern, oder sie, dem Verhör entgegen, in langem Elende verschmachten zu lassen. Denu es soll hier dem Statthalter nicht blos Besorgniss wegen seines Rufes, sondern auch vor Gefahr drohen, wenn ein Gefangenwärter Einen über die gehörige Zeit durch Hunger oder auf irgend eine Weise entkräftet, und er nicht auf der Stelle den, welchem die Aufsicht der Gefangenen zusteht und seine Diener einer Capitalstrafe unterworfen hat. Geg. zu Serdica d. 30, Juni u. d. C. Constant. VI. u. Const. (320.)

2. Ders. an Evagrius, Praef. Pr.

Wenn Jemand in einer Schuld oder auf einem Verbrechen ergriffen worden, in Folge dessen er die Riegel des Gefängnisses und die Schande der Bewachung verdient hat, und nach geschehenem Verhör vor den Acten sich über die That Gewissheit ergeben, so soll er Gefängnissstrafe erleiden und so nachmals vorgeführt vor den Acten vernommen werden. Denn solchergestalt wird die Erwähnung der Begehung des Verbrechens gleichsam unter öffentlichem Zeugniss geschehen, damit den unmässig ausschreitenden Richtern einiges Maass und Zügel angelegt erscheine 21). Geg. zu Heraclea d. 3. Febr. u. d. C. Constantin. VII. u. Const, (326.)

20) Stratores s. Brisson h. v. u. Goth. ad Cod. Theod. IX. 3. 1. 21) Diese Floskel ist ziemlich dunkel. Goth. ad Cod. Theod. IX. 2.2. sagt so: Iterari jud. crim. publice, i; e. iterato de eo cognosci Const. M. h. 1. jubet: ut ita quasi sub_publico testimonio facta commissi criminis commemoratione (i. e. secunda iterata inquisitione) judicibus immodice saepe saevientibus quaedam quasi freni temperies adhibeatur: cum alioquin nulla unquam de morte hominis et capite cunctatio longa sit. Vult ergo reum primum audiri apud acta, mox ubi de crimine constiterit, eum in carcerem conjici, postea vero iterum eductum apud acta publice audiri, atque ita judicium iterari.Ich bezweifle, dass man hiernach die Sache hesser versteht. Mir scheint es so gemeint zu sein, dass der Kaiser sagen will:,,Denn alsdann (si constiterit) ist ein Grund vorhanden, ihn ins Gefängniss zu setzen, weil er die That eingestanden,

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