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2. Dies. an Gyneg., Praef. Pr.

Jedweder, wer einen Hörigen von einem Krongute entweder auf sein Ansuchen aufgenommen, oder versteckt hat, soll nicht blos genöthigt werden, ibn selbst herauszugeben, sonGeg. zu dern auch zur Busse ein Pfund Gold zu erlegen. Constantinopel d. 6. Novbr. 386. u. d. C. Honor. u. Evod. 3. D. K. Honor. u. Theodos. an Anthem., Praef. Pr. Indem hiermit die Gültigkeit aller Annotationen und Kaiserlichen Begnadigungen, gleichviel ob schon erlangter oder künftig erst zu suchender, aufgehoben wird, sollen Alle, welche ihr Geschick einmal an die Krongüter gefesselt bat, sie mögen in einem Grade des Staatsdienstes stehen, welcher da wolle, sofort an das Gericht des Provincialstatthalters unter geeigneter Sicherheitsstellung 88) geschickt werden.

Vierundsechzigster Titel.

De collatione fundorum patrimonialium et emphyteuticorum.

(Von der Steuerpflicht der Kron- und Erbmeiergüter.) 1. D. K. Constantin. an Procul., Proconsul v. Africa.

Die Besitzer von Erbmeiergütern, welche durch die Gnade Unserer Majestät von ausserordentlichen Dienstlasten frei sind, sollen doch wie die übrigen Provincialunterthanen zur Ausbesserung der [öffentlichen] Wege Hülfe leisten. Denn sie dürfen sich dessen durchaus nicht entwehren, was zum allgemeinen Besten gereicht. Geg. zu Carthago d. 7. Mai 319. u. d. C. Constantin. u. Licio.

2. Ders. an Catullin., Proconsul v. Africa.

Krongüter dürfen zu ausserordentlichen Lasten, auch nicht zur Hälfte oder zum Drittheile 59) beizutragen angestrengt werden, da sie bekannter Maassen sowohl an baarem Gelde als an Getraide schon den höchsten Satz zahlen; und soll derjenige, wer der Verordnung entgegenzuhandeln versucht, in Strafe genommen werden. Geg. zu Carthago d. 27. Aug. 319. u. d. C. Constantin, u. Licin.

3. D. K. Julian.

Alle diejenigen, welche Krongüter mit Andern zusammen, oder einzeln gauz besitzen, sollen für dieselben auf Erfüllung der sie treffenden Dienstlasten entweder nach Maassgabe des

88) D. h. sub cautione idonea de colonaria conditione sese juun dicium accepturos, Cujac. ad h. 1. n. Perez.

89) Wie sonst wohl geschehen, s. Goth. l. I. XI. 16. 1.

Antheils oder auf das Ganze in Anspruch genommen werden, wie jeden Privatmann die Nothwendigkeit des Beitrags zu öf fentlichen Abgaben bindet. Geg. d. 28. März 362. u. d. C. Mamertin. u. Nevitta.

4. D. K. Valentinian. u. Valens an Gormania n., Comes des Staatsschatzes. "

Man hat als Regel angenommen, dass die Besitzer von Kron- und Erbmeiergütern nach Belieben zu jeder Zeit, soviel als sie eben an Pächten vorräthig haben, an die Amtsstelle des Rationalis abführen mögen, vorausgesetzt, dass es alljährlich in nicht mehr als drei Terminen geschieht, und von demselben dann an dem nämlichen Tage über das Empfangene die übliche Quittung erhalten, doch muss die ganze Summe bis zum dreizehnten Januar jedesmal an die öffentlichen Cassen abgetragen sein; es soll auch das Unterbeamtenpersonale die schwerste Strafe treffen, wenn es Jemandem, der, es sei, zu welcher Zeit im Jahre da wolle, sobald er nur nicht mit der Abtragung öfter als dreimal kommt, zahlen will, die Annahme verweigert, oder mit Ausstellung der Quittung gezögert bat. Hierüber sollen die Besitzer vor den Curatoren oder den Magistraten, oder welchen andern Beamten es sei, die sich aller Orten aufhalten, und die Befugniss zur Aufnahme von Protokollen haben, Anzeige machen dürfen, damit sowohl die Unverschämtheit des Unterbeamtenpersonales ermittelt werde, welches in Strafe zu nehmen ist, als auch für sie selbst gesorgt sein möge. Geg. zu Remi d. 19. Dechr. 366. u. d. C. Gratian. u. Dagalaiphus.

5. D. K. Arcad. u. Honor. an Messala, Praef. Pr.

Es soll in allen Provinzen der Canon von den Krongütern durch die Statthalter 9°) eingezogen, und was eingezogen worden, abgeliefert werden. Die gedachten Statthalter mögen aber wissen, dass sie von dem Unserer Privatcasse gebührenden Canon, oder dem, was aus diesen Einnahmezweigen einkommt, nichts zu andern Bedürfnissen verwenden dürfen, wenn sie nicht ihre Willkühr durch die schwerste Strafe büssen wollen. Geg. za Mailand d. 26. Juni 399. u. d. C. Theodor.

90) Ordinarii judices, s. Goth. l. 1. XII. 9. 3.

Fünfundsechzigster Titel.

De fundis rei privatae et saltibus divinae domus.

(Von den Kaiserlichen Chatoullegütern und den Waldhutungen des Kaiserlichen Hauses.)

1. D. K. Constant. u. Constans.

Kund und zu wissen sei, dass diejenigen Besitzungen, welche man von Unserm Fiscus gekauft hat, oder kauft, von Uns aus keinem Rechtsgrunde zurückgefodert, sondern dieselben als mit voller Wirkung Rechtens besessen auch auf Jedermanns Nachkommen in fortdauerndem Eigenthumsrechte übertragen werden. Geg. zu Antiochien d. 13. Febr. 341. u. d. C. Marcellin, u. Probin.

2. D. K. Valentinian. u. Valens an Florian., Comes des Kaiserlichen Privatvermögens.

Diejenigen, welche Lust haben, Kaiserliche Chatoullegüter wegen der daher entspringenden Vortheile zu übernehmen, mögen sich an deine Amtsstelle wenden, und den Umfang dessen, was sie wünschen, durch schriftliche Eingaben anzeigen, und dann überzeugt sein, dass jedes Landgut mit den Lasten und Dienstpflichten, denen es gegenwärtig unterworfen ist, in das Eigenthumsrecht des neuen Herrn treten wird, dergestalt, dass jede Verbesserung durch aufgewendete Kosten, Mühe und Fleiss, und aller Zuwachs an Sclaven und Vieh darchaus keine Vermehrung der Grundsteuer noch des Canons bewirkt, sondern blos ein den Eigenthümern und deren Erben zu Theil werdender Glücksfall ist. Wenn aber Jemand nicht seine jährliche Schuld richtig abgetragen hat, so soil er ohne alle Fristgestattung genöthigt werden, Zahlung der Rester aus seinem Vermögen zu leisten. Wenn sich freilich ergiebt, dass Jemand erst nachher ausser Stande dazu gesetzt worden sei, und nicht so wie es sich gehört, die Pächte abtrage, so verordnen Wir, sollen die Grundstücke, welche er aus Unserm Vermögen erhalten hatte, auf einen Andern sich dazu eignenden unter Rechtsverhältnissen, wie Wir sie jedesmal anordnen werden, übertragen werden, doch soll der neue Besitzer keineswegs mit den Resten des Banquerotteurs beschwert werden. 3. D. K. Gratian, Valentin. u. Theodos. an Hesper., Procons, von Africa.

Jedweder, wer eine zu Unserer Chatoulle gehörige Besitzung, die er auf eigenen Namen empfangen, sich hat einfallen lassen, unter immerwährendem Rechtstitel oder dem der Pacht einem Andern zu übergeben, welcher nicht im Stande ist, die au Uns zu erlegenden Abgaben zu entrichten, soll

selbst für den, welchen er als Nachfolger für sich aufgestellt hat, auf immer zur Zahlung verhaftet bleiben.

4. Dies. an Nebrid., Comes des Kais. Privatvermögens.

Alle Güter der Tempel 91) sollen zum Kreise der Amtspflicht der Rationalen Unseres Privatvermögens gehören, und sollen von diesen durch Einfoderung der jährlichen Pächte mit besonderem Eifer, wie es immer gewesen, geschützt werden.

5. Dies. an Nebrid., Comes des Kaiserl. Privatvermögens.

Der Gebrauch des Wassers, welches zum Nutzen Unserer Güter gereichte, soll durch die Aumaassung vieler Personen aufgehoben, und dies durch die sträfliche Behilflichkeit Unserer Procuratoren oder deren Nachlässigkeit geschehen sein, so dass die unbefördert gebliebene Fruchtbarkeit der Aecker den Bebauern keine Früchte gewährt. Dieweil es nun das grösste Unrecht ist, den vorher blühenden Zustand eines Grundstücks in Dürre übergehen zu lassen, so befehlen Wir, dass alle Wasserleitungen ihren vorigen Gang wieder einnehmen, auch dawider keine Verjährung Statt haben solle.

6. D. K. Arcad. u. Honor. an Vincent., Praef. Pr. von Gallien.

Wer in einer Zunft, einer Curie, oder Burg 92), oder in andern Körperschaften dreissig Jahre ohue Unterbrechung gedient hat, den wird weder von Seiten Unserer Chatoulle noch eines Privatmanues eine Anfoderung beunruhigen, wenn ein Versuch geschehen, ibn in eine Frage wegen Hörigkeit oder Erbunterthänigkeit zu verwickeln, sondern er soll in seiHer Curie, oder Körperschaft, wo er gedient hat, verbleiben. Geg. za Mailand d. 29. Juni 400. u. d. C. Stilico u. Aurelian.

1. D. K. Theodos. u. Valentin. an Eudox., Comes des Kaiserlichen Privatvermögens.

Es soll Niemand zum Ankauf einer Kaiserlichen Besitzung gelangen, ohne dass der Canon dabei bleibt. Wer künftigbin einen verbotenen Contract der Art abgeschlossen hat, der, wol len Wir, soll für immer den [gegebenen] Kaufpreis verlieren, und auch nicht der Abfoderung der Früchte die Einrede der Gegenrechnung an Kosten und Verbesserungen entgegenstellen difen, noch sich mit einer Einrede der Verjährung (ausgenonmen der vierzigjährigen 93)) schmeichelu; auch sollen die Palatinen, wenn ein Contract der Art auf irgend eine Weise

91) D. h. der alten heidnischen.

92) S Goth. ad Cod. Th. VII 14. 1. 93) Cujac. ad h 1. vetustatis auxilium.

abgeschlossen worden, oder wenn sie einem solchen Autrag behülflich gewesen sind, zur Strafe funfzig Pfund Goldes an die Schatzkammer Uuserer Majestät erlegen, und keine Gnadenertheilung noch eine Sanction von Uns wider so wesentliche Inseressen Unseres Privatvermögens gelten, wenn es anch eine Annotation oder Kaiserliche Pragmatik sein sollte, welche die Erlaubniss zum Verkauf des Canons dem Verbote zuwider ertheilt, oder den Palatinen die Strafe erlässt. Geg, zu Constantin. d. 20. Mai 440, u. d. C. Anatol.

Sechsundsechzigster Titel.

De fundis et saltibus rei dominicae. (Von den Gütern und Waldhutungen des Kaiserlichen Privatvermögens.)

1. D. K. Valentin, Theodos. u. Arcad. an Drepatius, Comes des Kais. Privatvermögens.

Wenn ein Fremder Schaaf- oder Pferdeheerden in Kaiserliche Waldhutungen getrieben hat, so sollen sie dem Fiscus sofort verfallen. Wenn feile Behilflichkeit der Procuratoren Versuche dieser Art fortan geschehen lassen, so befehlen Wir, sie der härtesten Strafe zu unterwerfen.

2. D. K. Arcad. u, Honor. an Paulus, Comes der Kais. Chatoulle.

Wenn Jemand verwegener Weise dem Kaiser gehörige Grundstücke in Besitz genommen hat, so sollen dieselben in ihr voriges, aus den alten Steuerbüchern sich ergebendes Rechtsverhältniss wieder eingesetzt werden, und durch Erschleichung erlangte Rescripte, Verjäbrung und rechtliche auf den neuern Steuerbetrag gegründete Vermuthungen keinen Platz ergreifen. Denn ein verkleidetes bittliches Ansuchen hat so wenig als langjähriger Besitz, oder eine neue Steuerkatastrirung Unseres Eigenthums Bevorrechtung aufheben können. Geg. zu Constantinopel d. 28. März 396. u. d. C. Arcad. IV. u. Honor. III.

Siebenundsechzigster Titel.

De agricolis et mancipiis dominicis vel fiscalibus sive rei privatae.

(Von den Kaiserlichen, oder Fiscalischen oder zum Kaiserlichen Privatvermögen gehörigen Landbauern und Sclaven.)

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1. D. K. Constantin. an Constant., Praef. Pr.

Kein Höriger Unseres Privatvermögens soll zu einer Ehrenstelle oder einer städtischen Amtslast berufen werden. Denn die städtischen Senate und die übrigen Bemittelten, aus deren

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