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Mitte in der Regel die Ernennungen geschehen müssen, dürfen nicht zu diesem äussersten Mittel widerrechtlicher Ernennungen greifen.

2. Ders. an Januar., Praef. Pr.

Unsere Hörige, die zu Unserem Privatvermögen gehören, ung entweder zur Rechnungsführung oder zum Ackerbau tauglich sind, befehlen Wir 94) zurückzurufen, und blos zu Unsern Angelegenheiten zu gebrauchen; auch soll in der Zukunft darauf geachtet werden, dass Keiner von ihnen Jemandes Privatangelegenheiten zu besorgen, oder etwas zu verwalten übernehme.

3. Ders. an Equitius, Magister der Reiterei u. des Fussvolks. Die Sclaven und die Hörigen, sowie deren Kinder und Enkel oder wer sonst von Unsern Gütern und Besitzungen heimlich zu dieser oder jener Amtsbeschäftigung übergegangen, sollen zurückgegeben werden, auch wenn sie den Kriegsdiensteid geleistet haben. Denn Wir befehlen auch diejenigen des Dienstes zu entlassen und zurückzugeben, die den Namen von Leibwächtern erhalten haben.

4. D. K. Gratian., Valentin. u. Theodos. an Florus. Von einem Freigeborenen und Uns gehörigen Hörigen oder Sclavinnen erzeugte Kinder beiderlei Geschlechts sollen dem Stande ihrer Mütter überwiesen werden; dafür mögest du sorgen.

5. D. K. Valentin., Theodos. u. Arcad. an Cyneg., Praef. Pr.

Kaiserliche Hörige gestatten Wir so wenig zur Schatzung aufzurufen, als ausserordentliche Lasten ihnen aufzubürden, zumal wenn den gedachten Personen die Lasten der Gewohnheit entgegen aufgebürdet werden sollen.

6. D. K. Theodos. u. Valentin. an Valerius, Comes des Kaiserl. Privatvermögens.

So oft einem Hörigen ein zu Unserm Privatvermögen gehöriges Grundstück verkauft werden soll, so soll nicht blos einer, der seinen Genossen vielleicht lästig und beschwerlich werden könnte 95), sondern noch zwei oder drei andere glei

94) Wenn sie sich entfernt, oder zu Andern begeben haben. 95) Dieser Grund ist nicht völlig klar; wahrscheinlich ist das Verhältniss so zu denken, dass, da die übrigen Hörigen für die Capitatio haften würden, nicht einer den Vortheil des Eigenthums auf Gefahr der andern erhalte, oder mit Perez ad h. 1. anzunehmen, dass eine molestia im Benehmen, vielleicht Herrschsucht, gegen die übrigen Hörigen zu verstehen sei.

chen Ursprungs und Rechtens in den vorgedachten Kauf mit hineingezogen werden. Geg. zu Constant. d. * Novbr. u. d. C. Theodos. u. Valentinian.

Achtundsechzigster Titel.

De praediis tamiacis et de his, qui ex colonis dominicis aliisque liberae conditionis procreantur.

(Von den Kaiserlichen Küchengütern 96) und Denen, die von Kaiserlichen Hörigen und Andern freien Standes erzeugt werden.) 1. D. K. Zeno an Chryser otes, Kaiserl. Oberkämmerer.

Wenn ein freier Höriger oder eine freie Hörige sich mit einem solchen beiderlei Geschlechts von einem Küchengut ehelich verbunden, so sollen die aus einer Ehe der Art erzeugten Söhne und Töchter zur Zahl der Kaiserlichen Hörigen geschlagen werden. Wenn aber ein Erbunterthäniger oder ein fremder Sclav eine Hörige oder eine Kaiserliche Sclavin zur Frau genommen hat, oder eine Sclavin einen Hörigen oder Kaiserlichen Sclaven heirathet, und aus Verbindungen der Art Kinder entsprossen sind, so soll es bei den alten Gesetzen sein Bewenden behalten 97).

2. Ders. an Sebastian., Praef. Pr.

Wir haben Uns dessen erinnert, dass eine pragmatische Sanction den Verkauf der in den Provinzen gelegenen Küchengüter, so wie der Besitzungen in der Gonaticischen 98) Waldhutung an Kauflustige unter Beobachtung bestimmter Vorschriften (nämlich unter Fortbestand des Canons und Auflage von Steuerbeiträgen auf diese Grundstücke) erlaubt habe, insofern das an den Fiscus erlegt werde, was aus dem Werthe der gedachten Güter gelöst werden könne. Obwohl nun durch diese Sanction sothanen Verkaufscontracten die vollständigste Sicherheit zu Theil geworden ist, so befehlen Wir dennoch, in Vorsorge für die immerwährende Sicherheit des Kaufes, dass Kraft dieser immerwährendgültigen Constitution dieselben Käufer [wiederholt] geschützt werden sollen.

96) Praedia tamiaca sind die dem cellario imperatoris_deputata, u. per colonos tamiacos bebauet werden; s. Perez ad h. 1. Diese Güter lagen hauptsächlich in Cappadocien, vergl. Cujac. ad h. l.

97) Dass sie der Mutter folgen.

98) So wird mit Cujac. ad h. 1. wohl zu lesen, und dies für ein nomen proprium zu nehmen sein.

Neunundsechzigster Titel.

De diversis praediis urbanis et rusticis templorum et civitatum, et omni reditu civili. (Von den verschiedenen städtischen u. ländlichen Grundstücken der Tempel, Städte und allen städtischen Einkünften.)

1. D. K. Julian, an Atticus.

Für die Gebäude, welche Manche anf Städten gehörigem Boden aufgeführt haben, sollen sie eine beliebte jährliche Abgabe geben.

2. Ders. an Secundus, Praef. Pr.

Auch die Pamphilischen Städte und alle andern sollen unverrückt das behalten, was sie erwerben.

3. D. K. Arcad. und Honor. an Hadrian., Comes des Staatsschatzes.

Es ist gewiss, dass zur Ausbesserung der öffentlichen Mauern der dritte Theil des Canons hinreiche, der alljährlich aus den Abgaben für der Stadt gehörige Orte und Grundstücke eingeht. Geg. d. S. Aug. 395. u. d. C. Olybṛ. u. Probin.

4. Dies. an Cäsar, Praef. Pr

Diejenigen, welche bei der ersten Versteigerung Besitzer der Kron- oder Tempelgüter geworden sind, oder künftig noch werden, befehlen Wir, sollen ein unveränderliches Eigenthum erhalten, damit fernerhin Niemandes. Besitz schwanke, sondern Jeder sein durch Zahlung des Preises gesichertes oder künftig dadurch gesichert werdendes Recht behalte.

5. D. K. Valentin. u. Martian. an Pallad., Praef, des Orients.

Wer schenkungs- oder kaufsweise, oder durch irgend jeden andern Rechtstitel Besitzungen, oder Häuser, oder Werkstätten, die den Städten gehören, vorausgesetzt, dass der Beweis davon wirklich geführt werden kann, gleichviel welcher Stadt, ganz besonders aber dieser ewigen Stadt, der Wir vorzügliche Gnade schuldig sind, übrigens sowohl den Städten gehörige, als kampfrichterliche Besitzungen, seit dem Consulat des Ausonius und Olybrius mit Zurücknahme des städtischen Canons erhalten hat, befehlen Wir, soll den ihnen aufliegenden Canon in Gemässheit der öffentlichen Urkunden der Stadt verabreichen, der diese Gegenstände gehörig gewesen. Denn wenn Wir nicht gestatten, die Berichtigung privatrechtlicher Schulden zu verweigern, so muss um SO mehr den Städten entrichtet werden, was ihnen rechtlich geschuldet wird, in Maassen es den Besitzern genügt, dass ihnen in Folge Unserer Gnade das Eigenthum für immer ver

bleibe. Wenn jedoch städtische Besitzungen Unserer Kaiserlichen Chatoulle einen Canon gegenwärtig verabreichen, der niemals davon genommen oder erst nachher auferlegt worden ist, so werden sie in gegenwärtigem Befehl nicht mitbegriffen sein, sondern der Privatschatzkammer den Canon, welchen sie jetzt entrichten, dem Herkommen nach erlegen müssen, indem gleichermaassen ibneu 99) und ihren Nachfolgern und Nachbesitzern das Eigenthum fest verbleibt. Geg. zu Const. d. 18. Jan. 451. u. d. C. Martian.

6. D. K. Zeno an Aelian., Praef. Pr.

Durch gegenwärtiges für immer gültiges Gesetz verordnen Wir, dass der Stadt der Nicenser oder deren Einwohnern, sowohl das Recht der Einfoderung von vierzig Goldgulden des jährlichen Canons der städtischen Einkünfte, die ihrer Stadt aus den Grundbesitzungen, nämlich von Callimachum und Eliburnum, sowie von Emtorium und Veratorium mit Epotium, die auf dem Gebiete der Stadt Apamena liegen, zuständig. sind, aus dem neuerlich erlassenen dritten Steuerausschreiben neben dieser 10°) selbst zugestanden, als auch, wenn etwas von der Zeit an, wo Kaiser Martianus, hochseligen Angedenkens, Sauction erlassen worden, zum Nachtheil vorgedachter Stadt geschehen ist, dies widerrufen werden, und was durch diese Verordnung den Städten zugewendet und mittlerweile durch irgend eine Veranlassung vermindert worden ist, Kraft dieser Constitution Unserer Majestät diesen Städten zurückgegeben werden solle, dergestalt, dass weder richterliche Auctorität noch ein Kaiserliches Rescript, es sei mit einem Zusatz versehen, mit welchem da wolle, die Gültigkeit des oft gedachten allgemeinen Gesetzes entkräften können 1). Wer dem entgegenhandelt, soll mit schwerer Strafe belegt werden.

99) Den Besitzern.

100) Cum ipsa, nämlich Exactione.

1) Hierzu ist Perez l. l zu vergleichen, welcher die Erklärung giebt, dass die Kaiser oft von ihrem Privatvermögen den Städten Zugeständnisse gemacht haben, und namentlich habe Kaiser Martian., auf den hier Bezug genommen werde, den Nicäensern 40 (nach anderer Lesart 400) Solidos zugestanden, um ihre Stadt zu verschönern. Dies sei dahingestellt; allein soviel ist wohl mit Sicherheit anzunehmen, dass hier die 40 Solidi nicht von kaiserlichen Einkünften kommen, sondern von dem ausdrücklich genannten reditus civilis, dessen ohnehin die Titelinscription ausdrücklich gedenkt, zu dem die genannten 4 Grundstücke (cum Epotio eorum, wofür Cujac. equitio oder sonst eine Aenderung vorschlägt) die auf Apamenischem Gebiet lagen, gehörten. Das cum ipsa ist vorher schon gedacht worden, und steht ziemlich sinnlos.

Siebenzigster Titel.

De locatione praediorum civilium vel fiscalium, sive templorum, sive rei sive rei priva

tae vel dominicae.

(Von der Verpachtung der städtischen, der fiscalischen, der den Tempeln und der Kaiserlichen Chatoulle gehörigen Grundstücke.)

1. D. K. Gratian., Valentinian., Theodos. an Florus, Praef. Pr.

In einem offenen Befehl Unseres hochseligen Vaters wird verordnet, Erbpächtern Grundstücke, die zu Unserm Privatvermögen gehören, dergestalt zu übergeben, dass die Uebergabe auf Gefahr der Verpachtenden [Beamten] und deren Dienstpersonale geschehe. Denn die Verwaltung wird dann im vollkommensten Zustande sein, wenn sowohl durch die Unterbeamten der Statthalter die Grundstücke nur geeigneten Personen übergeben worden sind, als wenn auch der Fiscus gegen allen Nachtheil durch tüchtige Bürgen sichergestellt ist. Ist eins von beiden, oder beides vernachlässigt worden, so soll der Betrag des Canons, der ans diesem Zweige der Verwaltung zuständig ist, aus dem Vermögen der Unterbeamten erhoben werden.

2. Dies. an Nebrid., Comes des Kaiserlichen Privatver

mögens.

Die Grundstücke des städtischen Gemeinwesens sollen denen, die sie 2) unter dem Rechtstitel der Pacht besitzen, durch sorgsame Bewirthschaftung verbessert haben, nicht einmal durch Vorschrift Unserer Sanctionen (wenn Jemand dergleichen durch Erschleichung erlangt haben sollte,) genommen werden, indem laut dem alten Gesetze nur einmal Anordnung eines Meistgebotes nachgelassen ist.

3. D. K. Honor. u. Theodos. an Hadrian., Praef. Pr. Alle Plätze und Grundstücke des städtischen Gemeinwesens sollen, wenn fernerhin, nach vorherigem Erlass von öffentlichen Bekanntmachungen, die Gebote der darauf Rücksicht Nehmenden bis zu einem so hohen Betrage des Canons gestiegen sind, dass er durch kein weiteres Gebot noch höher getrieben wird, den Pächtern auf ewige Zeiten zugeschlagen werden.

2) Legendum affirmative sagt Cujac. und darum ist nec herauszuwerfen.

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