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Einundvierzigster Titel.

De alluvione et paludibus et pascuis ad alium statum translatis.

(Von Anschwemmungen, Sümpfen und in einen andern Zustand versetzten Weiden.)

1. Der Kaiser Gordianus an Marcus.

Obwohl Niemandem erlaubt ist, den natürlichen Lauf eines Flusses durch ein Werk menschlicher Hände zu verändern, so ist es doch nicht verwehrt, sein Ufer wider den Strom ei nes reissenden Flusses zu befestigen. Und wenn ein Fluss mit Verlassung seines ersten Strombettes sich ein anderes macht, so bleibt der Acker, den er umfliesst, dem frühern Eigenthümer. Was er aber nach und nach dergestalt abnimmt, dass er es dem andern Theile ansetzt, das wird vermöge Anschwemmungsrechts Dem erworben, dessen Landgut es an

wächst.

2. Die Kaiser Arcadius, Honorius und Theodosius an Cäsarius Praef. Praet.

Diejenigen, welche die Ueberschwemmung des Nilflusses reicher gemacht hat, sollen in Gemässheit ihres Landbesitzes auch die Steuerpflicht anerkennen. Diejenigen aber, welche die Verringerung ihres Vermögens zu beklagen haben, sollen wenigstens von der Last der öffentlichen Abgaben [nach Verhältniss] befreiet werden, und in Schutz genommen durch die Gnade Unserer Majestät, auch zufrieden mit ihrem Grundbesitz in Gemässheit ihrer Steuerkatastrirung unweigerlich ihre Pflicht thun 65).

3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an Cyrus Pracf. Praet.

Dasjenige, was durch Anschwemmung, (gleichviel ob in Aegypten durch den Nil, oder in andern Provinzen durch andere Flüsse,) den Grundeigenthümern erworben wird, soll, verordnen Wir durch gegenwärtiges für immer gültiges Gesetz, von der Schatzkammer weder verkauft 66), noch von Jemand 67) gefodert, noch besonders 68) besteuert, oder Abgaben davon eingefordert werden, damit es nicht scheine, als kennen Wir das Mangelhafte [des Steuerwesens 69)] bei An

65) Das Wort devotio wird im Besondern von richtiger Abführung der Abgaben verstanden. - Uebrigens ist der letzte Satz sehr unbehilflich und ungeschickt.

66) Als Gut des Fiscus.

67) Namens des Fiscus.

68) S. Goth. ad Theod. Nov. Tit. 10.

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69) Dies ist wohl zu suppliren und vitia so zu verstehen? s.

schwemmungen nicht, oder als führten Wir für die Grundbesitzer etwas Nachtheiliges ein. Ebensowenig sollen die Ländereien, die früher zur Classe der Sümpfe und Wiesen gehörig erschienen, wenn sie durch Aufwand ihrer Besitzer urbar und fruchtbar gemacht worden sind, [für den Fiscus] verkauft, oder gefodert, oder als fruchttragende besonders 70) besteuert, oder Abgaben davon eingezogen werden, damit nicht fleissige Landwirthe von der auf die Cultur ihrer Aecker verwendeten Mühe Schaden haben, und ihren Fleiss als ihnen nachtheilig erkennen mögen. Wer diesem Gesetze zuwider handelt, den, verordnen Wir in eine Strafe von funfzig Pfund Gold zu verurtheilen. Dies soll sich auch auf die Unterbeamten Deiner erhabenen Stelle 71) erstrecken, wenn sie zu einer Verfügung der Art Veranlassung gegeben, oder den Antrag des Fiscals herbeigeführt haben 72).

Zweiundvierzigster Titel.

De sententiis praefectorum praetorio.
(Von den Erkenntnissen der Praefecti Praetorio.)

1. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an Thalassius Praef. Praet. von Illyrien.

dem

Denjenigen, welche vor dem höchsten Tribunal der Prätorianischen Präfectur processiren, gestatten Wir, wenn sie sich dem Rechte zuwider verletzt fühlen, nicht den Weg der Berafang, sondern nur des Supplicirens, wenngleich das Erkenntniss für eine' Curie, oder sonst zu einem andern öffentlichen Besten, oder einer andern Angelegenheit ergangen sein sollte. Denn es ist kein öffentliches Interesse damit verbunden, Einzelnen die Hülfe des Gesetzes zu verweigern; und zwar dergestalt, dass ihnen die Erlaubniss zum Suppliciren an Unsere Majestät wider die erkennenden Entscheidungen der Prätorianischen Präfecturstelle innerhalb zweier Jahre, vom Amtsantritt des Nachfolgers des Richters an zu rechnen, ertheilt sein soll. Geg. zu Constantinopel d. 11. Aug. 439. u. d. C. Theodosius XVII. und Festus.

7. 2. D. de Cens.
Nachtheil.

-

· Entgegengesetzten Falls wäre vitium

70) Separatim. Hierauf ist wohl besonderes Gewicht zu legen, um Vereinigung dieses Punctes mit der Bestimmung darüber in dem vorigen Gesetze zu bewirken.

71) Sedes excelsa, s. Gabriel Obs. apolog. Cap. XI. (T. 0. I. p. 226.)

·12) Preces petitoris introduxerit; der petitor ist der für den Fiscus Auftretende, der meist ex comitatu war; introduxerit muss entweder so wie obsteht, übersetzt, oder mit Nov. Theodos. l. instruxerit gelesen werden; denn die officiales in provinciis degentes instruunt petitores, s. Gothofr. das.

Dreiundvierzigster Titel.

Quomodo et quando judex sententiam proferre debeat praesentibus partibus vel una absente, (Wie und wann der Richter das Erkenntniss in Gegenwart beider oder Abwesenheit einer Partei zu ertheilen habe.)

1. Der Kaiser Aelius Antoninus an Publicius. Du bist nicht unbedingt genöthigt, wider den Abwesenden zu erkennen, in Folge der Resolution Meines Vaters, worin er aussprach, dass in der Regel auch wider Abwesende ein Erkenntniss ertheilt werde. Denn diese ist nur so zu verstehen, dass Du auch einen Abwesenden verurtheilen könnest, nicht aber dass Du es allemal müssest.

2. Der Kaiser Gordianus an Severus.

Dass auch ohne Erlass eines rechtsausschliessenden Edicts, wider diejenigen, welche vorgeladen 73) nicht haben erscheinen wollen, vom Richter ein Erkenntniss ertheilt werden könne, ist gewiss. Geg. d. 29. März 238. u. d. C. Pius u. Pontus.

3. Derselbe an Antistius.

Von dem richterlichen Bescheide, der in eurer Abwesenheit, ohne euer Wissen und ohne dass ihr vertreten wurdet, ertheilt worden ist, wie ihr angebt, kann nicht abgegangen werden, sobald ihr nicht, sogleich nachdem es euch bekannt geworden, deshalb sofort appellirt habt. 74) Denn das dergestalt ertheilte Urtheil wird dann keine dauernde Gültigkeit erlangen, wenn nicht Zustimmung zu demselben erfolgt ist. Geg. d. 10. Juni 239. u. d. C. Gordian, und Aviola.

4. Der Kaiser Philippus an Domitianus.

Wenn, wie Du angibst, Dein Gegentheil, nachdem der Richter einen Ferientag in Deiner Abwesenheit oder ohne Dein Wissen [als Termin] anberaumt, die Ertheilung eines Erkenntnisses zu seinen Gunsten, als seiest Du ungehorsam ausgeblieben, bewirkt hat, so hat der Präsident mit allem Rechte die Erledigung der Sache der Untersuchung von Seiten eines andern Richters anheimgegeben. Geg. d. 11. Octbr. 244. u. d. C. Peregrinus und Aelianus.

5. Derselbe und Philippus an Longinus.

Wenn, Deiner Angabe nach, der Provincialpräsident,

73) Admoniti dürfte wohl, weil es persönliche Gegenwart (im Gegensatz unbekannter Abwesenheit) voraussetzt, die Vorschrift dieser Stelle gegen die übrigen bekannten von dem Edicto peremtorio gehalten, als besonders begründend erscheinen.

74) Querelam detulistis, nach der Glosse.

nachdem er einen bestimmten Ort zur Verhandlung der Sache bestimmt hatte, und durch Erschleichung wo anders angegangen worden, wider Dich in Deiner Abwesenheit ein Erkenntniss erlassen hat, so soll, was in der Art geschehen, gar keine rechtliche Wirkung haben.

6. Die Kaiser Valerianus und Gallienus an Domitius. Wenn der Präsident die Appellationssache, als von Deinen minderjährigen Curanden verlassen, die von ihrem Vormunde 75) anhängig gemacht worden war, zu der Zeit, wo dieselben keinen Curator hatten, verwarf, so wird er, von Neuem darum angegangen, die Verhandlung darüber wieder aufnehmen; denn es darf den Minderjährigen nicht schaden, was zu der Zeit verhängt worden ist, wo sie von aller rechtmässigen Vertretung und der Hülfe des Curators verlassen waren. 7. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an

Marinus.

Was wider Abwesende nicht in Folge Ungehorsams verfügt ist, sondern wenn dieselben keineswegs wie es sich gehört durch Ladungen 76) aufgefodert worden sind, das kann ganz bestimmt nicht die Wirkung der Rechtskraft erhalten. Geg. d. 30. März 293. u. d. C. d. K. V. u. IV.

8. Dieselben an Claudia.

Es ist dem Rechte entsprechend, dass, nach Verlauf der Fristen für das Erscheinen der Gegenpartei, der Provincialpräsident, wenn alle Rechtsförmlichkeiten in Ordnung sind, und Dein Gegner in dreien Ladungen, oder statt aller in einem peremtorischen Edict aufgefodert worden, zu erscheinen, dessenungeachtet aber in seinem Ungehorsam beharrt hat, den Anträgen des Erscheinenden Gehör gebe; es wird hierfür eintretenden Falls auch der Nachfolger Sorge tragen. Ist er nun von demselben dreimal geladen worden, und ungehorsam ausgeblieben, so wird es dienlich sein, ihn entweder zu nöthigen, sich zu stellen, oder Dich in den Besitz seines Vermögens, den er inne bat, zu setzen, und den Gegner in den Stand zu versetzen, dass er Klage erheben muss, oder nach Anhörung Deines Vorbringens den Rechten gemäss zu erkennen. Geg. d. 29. Septbr. *.

75) Es ist wohl ohne Zweifel a tutore zu lesen? 76) Denunciationes, über diese s. Zimmern Civilprocess §. 143. Die obige Constitution ist von Diocletianus, und in derselben noch die denunciatio als Privathandlung gemeint, da Constantin erst sie zur gerichtlichen erhob, indessen doch hier schon letztere, dem Zweck der Justinianischen Compilation zufolge, zu verstehen; darum: Ladung.

Auth. de litigios. §. Omnem. (Nov. CXII. c. 3.)

Wer einmal eine Klage anhängig gemacht hat, entweder durch Einreichung beim Gericht, oder durch ein dem Kaiser überreichtes, oder dem Richter behändigtes Bittschreiben, welches durch diesen dem Gegner kund gethan worden, der soll auch den Rechtsstreit bis zu Ende durchführen müssen. Verschiebt er die Fortstellung der Sache, so soll er auf Verlangen des Beklagten durch drei Edicte in Zwischenräumen von dreissig Tagen geladen werden, weil die Stimme des Gerichtsherolds nur zu Wenigen dringt. Diese Ladung wird auch den vom Kaiser delegirten 77) Richtern gestattet, und dies hat auch dann Statt, wenn das Verfahren noch gar nicht begonnen hat. Wenn er nun aufgerufen die Streitfortsetzung verzögert, so soll ihm noch fernerweit ein Jahr verstattet werden, und wenn er dann noch ausbleibt, so soll der Richter die Anträge des Erscheinenden anhören, und nach geschehener Erörterung der Wahrheit entscheiden. Erscheint aber der Andere binnen Jabresfrist, so wird er auch nur dann gehört, wenn er zuvor dem Beklagten die gehabten Kosten erstattet hat. Hat er aber diese auch geleistet und lässt, nachdem er nur den Lauf des Jabres unterbrochen, den Process wieder liegen, so soll er, nach wiederum geschehenem Erlass dreier Edicte und dem Ablauf eines Jahres, ganz sachfällig werden.

9. Dieselben an Leontius.

Es ist eine sehr heilsame Verordnung, dass drei Denunciationen, nach Art eines rechtsausschliessenden Edicts, wider die Ungehorsamen dieselben Folgen herbeiführen.

10. Dieselben an Blesius.

Wean Du nicht aus freiem Willen, sondern aus Nothwendigkeit gereist bist, so lässt es das Recht nicht zu, dass dasjenige, was wider Dich in Deiner Abwesenheit ergangen, Dir schaden solle, wenn der Grund Deiner Abwesenheit ein nothwendiger war. Geg. d. 13. Mai 291. u, d. C. Tiberianus und Dion.

11. Dieselben an Valerius.

Wenn, wie Du angibst, ein Process in Gegenwart beider Theile eingeleitet worden ist, und Du, nachdem wider Dich, obwohl in Deiner Abwesenheit, erkannt worden, binnen der vorgeschriebenen Frist nicht appellirt hast, so würden, wenn Du die Wiederaufhebung des gefällten Urtheils foderst, viele kaiserliche Constitutionen umgestossen werden.

77) Dieser Ausdruck dürfte als eingebürgert technischer beizubehalten sein.

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