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LEIPZIGER

LITERATUR ZEITUNG

FÜR

DAS JAHR 1832.

ERTSTES HALBJAHR No 1 BIS No 161.

REDACTOREN:

Ober-Hofgerichts-Rath Dr. BLÜMNER. Professor KRUG. Hofrath Dr. HEINROTH.
Professor Dr. ROSENMÜLLER. Hofrath PÖLITZ und Professor BRANDES.

LEIPZIG

BEI BREITKOPF UND HÄRTEL.

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Römisches Recht.

Die Institutionen-Commentare des Gaius. Aus dem Lateinischen übersetzt und mit Anmerkungen begleitet von Christian Ulrich Hans Freyherrn von Brockdorff. Erster Band. Schleswig, im königl. Taubstummeninstitute. 1824. VIII u. 710 S. 8. (2 Thlr. 18 Gr.)

Die Institutionen des Kaisers Justinian in vier Büchern. Ins Deutsche übersetzt von Dr. W. M. Rossberger, königl. preuss. Commissionsrathe. Berlin, in der Vossischen Buchhandlung. 1829. XII u. 550 S. 8. (1 Thlr. 16 Gr.) Das corpus juris civilis, ins Deutsche übersetzt von einem Vereine Rechtsgelehrter und herausgegeben von Dr. Karl Ed. Otto, Dr. Bruno Schilling, Professoren der Rechte an der Universität Leipzig, und Dr. C. F. F. Sintenis als Redactoren. Erster Band. Leipzig, bey Focke. 1830. XXX u. 906 S. 8. (5 Thlr. 18 Gr.) (Institutionen und B. 1. der Pand. von Dr. Sintenis, B. 2. v. M. Heimbach, B. 3. von M. Rob. Schneider, B. 4. von Prof. Dr. Otto, B. 5-11. von Dr. Sintenis, in 8 Heften; jedes Heft wird besonders verkauft.) Zweyter Band. 1851. (1. Heft B. 12. 13. der Pand. von M. Robert Schneider. 12 Gr. Heft B. 14. von Dr. G. K. Treitschke, B. 15. von M. F. A. Dorn, B. 16. von M. Rob. Schneider. 12 Gr. 3. Heft B. 17. von Dr. G. K.

Treitschke, B. 18. von Dr. C. Feust. 12 Gr.)

2.

Allgemein anerkannt ist wohl jetzt der Werth von Uebersetzungen aus den Sprachen des Alterthums, als durch jene der Muttersprache Erweiterung und Ausbildung befördert, ja für den grossen Kreis der blossen Lesefreunde erst hierdurch eine mögliche Annäherung der Form alter Kunst an die Gestaltung unserer Tage zu Stande gebracht wird; allein es wird auch zu Erreichung dieses hohen Zweckes vollkommene Gewandtheit des Uebersetzers in der Muttersprache und Wiedergeben des Totaleindruckes des Originals, neben der gründlichsten Kenntniss der fremden Sprache als unerläss

liches Erforderniss des Gelingens vorausgesetzt. Wörtlich treue Uebersetzung mit Beybehaltung einer angenehmen Form gehört zu den nur sehr selten vorkommenden Kunstwerken und wurde nur von Wenigen, wie von Voss an Homer und Virgil, mit gutem Erfolge versucht; trifft es sich so glücklich, dass der Uebersetzer eine geistige Aehnlichkeit mit seinem Urbilde hat, wie der kaustische Wieland mit Horaz, der ruhige, geniale Schleiermacher mit Plato, dann gibt eine den äussern Umrissen nach weniger treue, aber seelenvolle Uebertragung das Original treuer wieder, als eine im Innern disharmonirende, im Aeussern täuschend ähnelnde Copie, wie Schlegel's paraphrasirende Uebersetzung Shakspeare's gegen Voss'ens treue, aber unbehülfliche Uebertragung des Britten beweist.

Wenn schon diese wenigen Bemerkungen den hohen Werth gelungener Uebersetzungen, aber auch ihre grossen Schwierigkeiten zeigen; so wachsen dieselben noch um ein Beträchtliches, wenn nicht freye Geisteswerke, sondern positive Normen, Religions- und Rechtsquellen der Gegenstand der Uebertragung sind, indem dogmatische Verwirrungen, ja sogar falsche Darstellungen ganzer Lehren aus der unglücklichen Wahl eines einzigen Ausdruckes für ein wichtiges Kunstwort, z. B. λόγος, σάρξ im neuen Testamente, obligatio im Corpus juris, entstehen können. Letztere Bedenklichkeiten scheinen auch wohl mit zu den gewichtigsten Gründen zu gehören, welche überhaupt mit Effect allen Uebersetzungen von Quellen praktischer Lehren, insonderheit der Bibel und des Corpus juris entgegengestellt werden möchten. Ebendeshalb ist nun auch wohl die Ansicht als festbegründet anzunehmen, dass keine Uebersetzung der Art, auch die vor allen treffliche Lutherische Bibelübersetzung nicht ausgenommen, für den praktischen und speculirenden Gebrauch der Urschrift entheben, wohl aber bey innerer, stets gleich gediegener Ausführung in cursorischer Lectüre das Original unserer Zeit näher rücken und dem Lernenden bey steter Vergleichung mit demselben als einleitender Commentar dienen könne. Zu diesem, aber auch nur zu diesem beschränkten Zwecke kann man Uebersetzungen von Rechtsquellen, wenn sie classisch gearbeitet sind, willkommen heissen im Reiche der Civilisten, vorausgesetzt, dass der mögliche Schaden, den sie als leidige Eselsbrücken

in unverständigen Händen stiften können, und dem Laufe der Welt nach auch wohl hier und da stiften werden, nicht auf die Rechnung des braven Uebersetzers, sondern des trägen Benutzers geschrieben werden muss. Die Urheber aller der unten näher zu charakterisirenden Uebersetzungen stimmen mit diesen Ansichten in ihren Vorreden ziemlich überein, und nur auf allen Umschlägen der einzelnen Hefte des deutschen Corpus j. c. findet sich das, gleich den Drohformeln des Tridentinischen Concils, an alle Zweifler gerichtete Anathema: „Dem Beamten und dem juridischen Geschäftsmanne soll unsere Uebersetzung nützen und ihn über Schwierigkeiten rasch hinwegheben; dem Studirenden soll selbe das Verständniss der Quellen erleichtern und ihn dadurch zu gründlicherm Studium derselben anleiten und befeuern. Diese beyden Classen zunächst im Auge, hoffen wir zugleich, dass tiefere, vorurtheilslose Rechtskenner unser Unternehmen nicht missbilligen, sondern durch Theilnahme unterstützen werden, da es aus bemerkten Gründen der Wissenschaft nur nützen kann. Die Herausgeber." — welches ich als steter Ireniker einzig dem Buchhändler als eine zu dringende Empfehlung zur Last lege.

Nur bey innerer anerkannter Trefflichkeit werden Uebersetzungen von Rechtsquellen den oben angedeuteten, freylich etwas beschränkten, aber hinsichtlich der vielen etwa zu überwindenden Schwierigkeiten und der erforderlichen materiellen und formellen Ausbildung des Uebersetzers wegen, sehr ehrenvollen Platz in der civilistischen Literatur behaupten können, dahingegen minder gelungene Arbeiten dieser Art für ganz verfehlt, unnütz und schädlich zu achten sind; letzteres Prädicat hat sich nun vorzugsweise die Goblersche Institutionenübersetzung erworben, dahingegen Wüstemanns Uebersetzung des Theophilus (Berlin, 1823. 8. 2 Bde.) sich dem Ideale einer Musterarbeit in diesem Fache sehr nähert; Höpfners Jugendversuch ist noch zu wenig gefeilt in die Welt getreten, um seinem nachher so berühmten Verfasser mit allen Chicanen der Recensirkunst angerechnet werden zu können, zu denen zwar die äusserst glückliche Anlage Höpfners zu populären Schriften auffordert, die jedoch auch wieder des Verfassers Bescheidenheit für unnütze Mühe erklärt, indem er an Hugo so über sein aufgegebenes Project schreibt: ,,Sie wissen, oder wissen vielleicht auch nicht, dass Hr. Glück mich als den Uebersetzer des Titels de pactis (Sammlung der römischen Gesetze, Frankfurt und Leipzig, 1785. 8.) bekannt gemacht hat. Die Sache ist diese: vor 25 Jahren hatte ich viel solcher Projecte im Kopfe. Ich wollte z. B. eine vollständige Geschichte des röm. Rechts schreiben.... Nun fing ich an die Pandekten zu übersetzen und brachte zwey Bücher fertig. Blos zum Spasse, um zu sehen, was die Herren Critici sagen würden, liess ich den Titel de pactis drucken. In den Gött. Anzeigen wurde das opusculum honori

fice angezeigt. Jetzt, da es bey mir bergab geht, pendent opera interrupta, minaeque murorum ingentes." Das grosse französische Uebersetzungswerk von Pothier pandectae Justinianeae durch BréardNeuville ist nur eine oberflächliche Paraphrase des Hauptsinnes, wie sie wohl bey dem betrübten Zustande der classischen röm. Jurisprudenz in Frankreich vor Jourdans und Lerminiers glücklichen Bemühungen zu Herstellung des alten Glanzes der französischen Schule leider nothwendig und sogar nutzbar seyn konnte, unmöglich aber mit deutschen Arbeiten ähnlicher Art, schon wegen der Armuth und des stereotypischen, uniformen Styles der französischen Sprache, ohne Ungerechtigkeit gegen redlich gemeinte Bemühungen verglichen werden darf. Die übrigen in den Götting. gel. Anz. 1831. Nr. 78. 79. S. 780 flg. sehr genau aufgezählten deutschen, französischen, spanischen und holländischen Versuche, unter denen das ganze Corpus juris als Corps de droit civil Romain von Hulot, Berthelot, Tissot, Berenger etc. 1803— 1811. 4., so wie das Corpo del diritto civile Romano, Mailand, 1815 flg. bereits französisch und italienisch vorkommt, kennt Rec. zu wenig aus eigener Ansicht, als dass er auf sie speciell reflectiren könnte.

Bey der nun folgenden Prüfung der einzelnen neuesten Uebersetzungen werden wir zu Bestimmung ihres individuellen Werthes und zu Beantwortung der Frage über ihren Nutzen oder ihre Schädlichkeit vorzüglich als Hauptmomente ins Auge fassen: Wahl und Behandlung des Grundtextes, wörtliche oder freye Uebertragung, Beachtung der Kunstwörter und Beyfügung erläuternder und rechtfertigender Anmerkungen.

I. Die Brockdorffsche Uebersetzung des Gajus ist bis zum Ende des ersten Buches gediehen und schliesst sich in der Regel treu an den Text der ersten Berliner Originalausgabe (1820), den sie jedoch bey Erscheinen der zweyten verlässt (1824) und die deshalb nöthigen Abänderungen in einem starken Anhange nachliefert. Mit unverkennbarem Fleisse und oft nicht ohne Glück bemüht sich der Verf., lückenhafte Stellen lesbarer zu machen, lässt aber besonders in dieser Hinsicht die Gegenüberstellung des Originals um desto dringender wünschen, als die sehr gewissenhafte Mittheilung der wahren Beschaffenheit der kranken Stelle bedeutenden Platz in den Anmerkungen wegnimmt und das Auge durch das Umblättern vieler Seiten so ermüdet, dass man wohl bald zum Gajus selbst greift, oder die ganze sonst so nützliche Vergleichung liegen lässt. Vielleicht hielt nur die zu zarte Besorgniss, den gefälligen Herausgebern des Originals durch einen vollständigen Textesabdruck zu nahe zu treten, den Verf. von jenem Verfahren ab, da dasselbe, aus juristischem Gesichtspuncte betrachtet, wohl von keinem Gerichte mit Grund als Nachdruck angesehen werden würde, indem die Herausgeber nicht als Selbstschöpfer des Textes,

sondern als Vermittler bey Verbreitung der alten Handschrift anzusehen sind, wie auch das königl. sächs. Appellationsgericht in Sachen Reimers contra Hartmann in puncto, Büchernachdruck bey Gelegenheit des zu Leipzig 1824, 8. erschienenen Textabdruckes von Gaji libb. IV. Institutionum entschieden hat (vergl. v. Langenn und Kori Erörterungen praktischer Rechtsfragen, Dresden und Leipzig, 1829 und 1850. 8. Bd. II. Nr. XXII.). Noch nöthiger war die Beyfügung von Columnentiteln mit Ueberschriften, Buch- und Paragraphenzahl, so wie die Trennung der Anmerkungen in kritische und exegetische, von denen nur erstere unter dem Texte der Uebersetzung, letztere aber am Ende des Bandes stehen dürften, da bey der jetzt obwaltenden Einrichtung der Text durch 10 bis 20 Seiten lange Anmerkungen so unterbrochen wird, dass man erst nach langem Umhersuchen auf den gesuchten Paragraphen stösst. Der Ton der Uebersetzung ist im Ganzen sehr gut getroffen, und auch ohne Beyziehung der Urschrift wird der Leser ziemlich täuschend die körnige, nicht zu lakonische, oder zu breite Sprache eines beliebten Handbuches der alten Juristen wieder gegeben finden. Zu ungelenk sind S. 81. S. 275 die Worte: His convenienter etiam illud senatusconsulto, divo Hadriano sacratissimo auctore, significatur, ut etc. so ausgedrückt: ,,Hiemit übereinstimmend, wird, in dem, von dessen verehrungswürdigstem Urheber, dem göttergleichen Hadrianus, veranlassten Senatusconsulte, erklärt," obwohl gleich im vorhergehenden §. 80. S. 274 dieselbe Redensart besser so übersetzt ist:,,kraft des auf Befehl des göttergleichen Hadrianus erlassenen Senatusconsultes," wohingegen wieder die Freyheit zu missbilligen ist, mit der S. 84. S. 279 die Worte: sed postea divus Hadrianus iniquitate rei et inelegantia juris motus etc. so übersetzt sind: „Indessen hat nachher der göttergleiche Hadrianus, durch die Unbilligkeit der Sache und durch das Unpassende, welches in einem solchen Rechtsverhältnisse lag, bewogen," paraphrasirt sind, obschonS. 85. S. 500 dieselbe Redensart kürzer so ausgedrückt wird: ,,durch das Abweichende eines solchen Rechtsverhältnisses." Gar keine Ursache sehe ich, warum S. 200. bey dantur das Tempus verändert und statt,,bestellt werden" ungenau,,bestellt worden" gesetzt ist. Zu matt in der Wortstellung ist die Mancipationsformel: hunc ego hominem ex jure Quiritium meum esse ajo, isque mihi emptus est hoc aere aeneaque libra S. 119. so ausgedrückt: „Ich erkläre, dass dieser Mensch mein sey nach quiritischem Rechte, er ist von mir vermittelst dieses Erzes und dieser ehernen Waage erkauft," und sollte kräftiger etwa heissen: „Ich sage, dass dieser Mensch mein ist nach dem Rechte der Quiriten, er ist von mir erkauft durch diess Erz und die eherne Waage." Auf die so wichtige und doch nicht selten mit unübersteiglichen Schwierigkeiten verbundene Umschreibung der

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Kunstausdrücke ist viel Fleiss verwandt, wie nicht allein die oft sehr glückliche Wahl derselben, z. B. Oberaufsicht" für auctoritas tutoris,,,einer Handlung durch seinen Beystand Gültigkeit geben" für auctor fieri S. 190. S. 686 (obgleich §. 115. S. 445 auctoritas durch,,Vorstandschaft" und auctor durch Vorstand" noch besser gegeben scheint) und die Umschreibung der Worte: Est autem capitis diminutio prioris capitis permutatio durch:,,Capitis deminutio aber ist jede Aenderung einer frühern bürgerlichen Lage" (S. 159. S. 604), sondern auch die darauf bezüglichen Erörterungen in den Anmerkungen beweisen, obwohl das S. 320 geäusserte Bedenken, in S. 94. subscriptio divi Hadriani nicht durch ,,Bescheid," sondern durch ,,schriftliche Resolution" deshalb übersetzen zu wollen, weil in der heutigen Praxis,,Bescheid" ein richterliches Urtheil, nicht aber eine blosse, auch widerrufliche Verfügung bedeute, mir nicht so erheblich scheint, dass man nothgedrungen das undeutsche ,,Resolution" aufnehmen müsse. Sehr zu billigen ist das wörtliche Beybehalten von nicht wohl übersetzbaren Wörtern, wie: Quästor, curulischer Aedil, legis actio, potestas, manus, mancipium, capitis deminutio maxima, Adoption, Emancipation, dediticii, da auch sogar eine blos theilweise Germanisirung in der Endung, wie ,,Dedititier" bey Finke (Uebersetzung des Theophilus, Göttingen, 1805. 8.) oder Pupillin" bey Brockdorff §. 182. S. 655 oft befremdet. Ein gewisses Schwanken bey Uebersetzung von Kunstwörtern erschwert das Verständniss, und so ist es zu tadeln, dass legis vicem §. 5. S. 18 durch ,,Gesetzesstelle" gut übersetzt, S. 7. S. 24 in,,Gesetzeskraft," coire cum aliquo §. 85. S. 300 gut übersetzt:,,sich mit einem abgeben," S. 84. S. 279 in das weit undeutlicher einen unerlaubten fleischlichen Umgang bezeichnende,,sich mit einem verbinden," turpitudo §. 16. gut übersetzt durch,,Makel," §. 15. in ,,Schmach" umgewandelt worden. Manchmal hätte der Verf. besser gethan, das Kunstwort unübersetzt zu lassen, da z. B. das §. 52. beybehaltene jus gentium in §. 1. zwar dem Sinne nach richtig mit ,,Naturrecht" übersetzt, dadurch aber auch von der sonst beobachteten wörtlichen Treue abgewichen ist; besser war das Beybehalten von in bonis esse im §. 54. zu Bezeichnung des dem Quiritarischen Eigenthume entgegengesetzten bonitarischen, als die S. 55. S. 96 versuchte wörtliche, aber undeutliche und unjuristische Uebersetzung: „,wenn Jemand zu den Gütern eines Andern (in bonis) und demselben zugleich nach Quiritischem Rechte gehört," oder folgende ebenfalls undeutliche Paraphrasirung der Worte in S. 167. S. 639: Unde si ancilla ex jure Quiritium tua sit, in bonis mea. Wenn also eine Sclavin nach Quiritischem Rechte dir, nach bonitarischem Rechte aber mir gehört." Nicht glücklich gewählt ist §. 9. 11. S. 58, 59,,Knecht, Knechtschaft" für servus, servitus, da,Sclave, Sclaverey" wohl besser den Stand der Unfreyen

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