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Pol. Econ.
Burgersdyk

2-1-28
15992
V. 1-16

I. Gesetze und Verordnungen.

I. Allemagne. Deutsches Reich.

A. Reichsgesetze.

Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890. Vom 30. Juni 1901.

Artikel 1.

Das Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) erhält die Ueberschrift:

Gewerbegerichtsgesetz

und wird geändert, wie folgt:

I. Hinter § 1 wird folgender neuer Paragraph eingestellt:

§ 1a. Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muss ein Gewerbegericht errichtet werden. Die Landes-Centralbehörde hat erforderlichen Falles die Errichtung nach Massgabe der Vorschriften des § 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne dass es eines Antrags beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf. II. Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches,

2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,

3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen, welche aus Anlass des Arbeitsverhältnisses übergeben worden sind,

4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter No. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung,

Arbeiterschutz.

1

5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (§§ 53a, 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),

6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegeneinander erhoben werden.

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III. Im § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte § 3 No. 1 bis 6" ersetzt durch die Worte:

,,§ 3 Abs. 1 No. 1 bis 5"

und im Satze 2 die Worte 㤠3 No. 4" durch die Worte:

§ 3 Abs. 1 No. 6".

IV. Dem § 5 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 hinzugefügt: Schiedsverträge, durch welche die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für künftige Streitigkeiten ausgeschlossen wird, sind nur dann rechtswirksam, wenn nach dem Schiedsvertrage bei der Entscheidung von Streitigkeiten Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines beteiligten Arbeitgebers, noch Arbeiter ist.

V. Der § 10 erhält folgende Fassung:

Zum Mitglied eines Gewerbegerichtes soll nur berufen werden, wer das dreissigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.

Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz §§ 31, 32), können nicht berufen werden.

VI. Der § 13 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

§ 13. Zur Teilnahme an den Wahlen (§ 12) ist nur berechtigt, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und in dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat. Die im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.

Ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts auf bestimmte Arten von Gewerbe- oder Fabrikbetrieben beschränkt (§ 6 Abs. 1), so sind nur die Arbeitgeber und Arbeiter dieser Betriebe wählbar und wahlberechtigt.

Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht in Gemässheit. des § 81b No. 4 und der §§ 91 bis 91b der Gewerbeordnung errichtet ist, sowie deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt.

§ 13a. Die näheren Besimmungen über die Wahl und das Verfahren bei derselben werden durch das Statut getroffen. Es kann insbesondere festgesetzt werden, dass bestimmte gewerbliche Gruppen je einen oder mehrere Beisitzer zu wählen haben. Auch ist eine Regelung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statute festgesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.

Ist in dem Statute bestimmt, dass die Gemeindebehörde Wahllisten aufzustellen hat, so sind die Polizeibehörden sowie Krankenkassen, welche im Bezirke des Gewerbegerichts bestehen oder eine örtliche Verwaltungsstelle haben, verpflichtet, der Gemeindebehörde auf Verlangen die für die Fertigung der Wählerlisten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforder

lichen Auskünfte zu geben, insbesondere Einsicht der Mitgliederverzeichnisse beziehungsweise der Gewerbeanzeigen zu gewähren.

VII. Der § 14 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

Als Arbeitgeber im Sinne der §§ 11 bis 13 gelten diejenigen selbständigen Gewerbetreibenden, welche mindestens einen Arbeiter (§ 2) regelmässig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen. Den Arbeitgebern stehen im Sinne der bezeichneten Vorschriften die mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich, sofern sie nicht nach § 2 Abs. 2 als Arbeiter gelten. VIII. Im § 19 wird zwischen Absatz 1 und 2 folgender neuer Absatz eingeschoben:

Aus den Arbeitgebern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl Mitglied einer im § 13 Abs. 3 bezeichneten Innung werden, sowie aus den Arbeitern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl bei einem Mitglied einer solchen Innung in Arbeit treten, bleiben bis zur nächsten Wahl im Amte.

IX. Der § 25 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

§ 25. Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirke die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.

Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger die Wahl.

X. Der § 31 Abs. 4 wird gestrichen.

XI. Der § 40 erhält folgenden Zusatz:

Erscheinen in dem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so finden die Vorschriften der §§ 37, 38 Anwendung, auch wenn eine Beweisaufnahme vorausgegangen war.

XII. Die §§ 41 und 42 werden gestrichen.

XIII. Im § 49 Abs. 1 erhält die No. 4 folgende Fassung:

4. der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in betreff der Kosten. Der Betrag der letzteren mit Einschluss einer der obsiegenden Partei etwa zu gewährenden Entschädigung für Zeitversäumnis soll, soweit sie sofort zu ermitteln sind, im Urteile festgestellt werden. XIV. Im § 52 wird der Absatz 2 gestrichen.

XV. Hinter § 55 wird folgender neuer Paragraph eingestellt:
§ 55a.

Die Anfechtung einer Entscheidung des Gewerbegerichts kann auf Mängel des Verfahrens bei der Wahl der Beisitzer oder auf Umstände, welche die Wählbarkeit eines Beisitzers zu dem von ihm bekleideten Amte nach Massgabe dieses Gesetzes ausschliessen, nicht gestützt werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Anfechtung darauf gestützt wird, dass ein Beisitzer zu den im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen gehöre.

XVI. Der § 61 erhält folgende Fassung:

Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses als Einigungsamt angerufen werden.

XVII. Hinter § 62 werden folgende neuen Paragraphen eingestellt:

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