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Felix, seine Ansprüche gingen der Strafe 79) vor; denn dies sei verordnet 80). Da aber der Verfalltag des Fideicommisses noch nicht eingetreten war, so wurde derselbe einstweilen mit seiner Anfoderung zurückgewiesen, weil er selbst früher sterben, oder auch die Mutter anderes Vermögen erwerben könne.

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49. PAUL. lib. sing. de tac. fideic. Als Jemand, welchem durch ein stillschweigendes Fideicommiss [die ganze Erbschaft] hinterlassen worden war, seine Erwerbsunfähigkeit angegeben hatte, wurde die Frage aufgeworfen, ob derselbe in Gemässheit der [von] Divus Trajanus [verliehenen] Rechtswohlthat die Hälfte von drei Vierteln der Erbschaft, oder von der ganzen Erbschaft bekommen müsse? Hierüber ist ein Rescript des Kaisers Antoninus dieses Inhaltes vorhanden: Der Kaiser Antoninus an Julius Rufus. Wer stillschweigend sein Wort gab, einem Erwerbsunfähigen die Erbschaft wieder herauszugeben, der kann, wenn er sie nach Abzug des Viertheils herausgegeben hat, nichts behalten; das Viertel aber, welches dem Erben verbleibt, soll ihm entzogen und auf den Fiscus übertragen werden.“ Folglich empfängt Derjenige, welcher sich angegeben, nur die Hälfte von drei Vierteln der Erbschaft.

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50. IDEM lib. III. Decret. Valerius Patroinus, Procurator des Kaisers, hatte an Flavius Stalticius Grundstücke um einen bestimmten Preis unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauft; als später ein [besseres] Gebot gethan worden war, hatte derselbe Stalticius ein gleiches Angebot gethan 81), die Grundstücke behauptet und war in den ausschliesslichen Besitz eingewiesen worden. Es wurde hinsichtlich der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen angefragt; Patroinus wollte sie dem Fiscus zueignen. Denn wenn sie mittlerweilen zwischen dem ersten Kaufe und dem folgenden bessern Gebot gezogen worden sind, so gehörten sie dem Verkäufer, gleichwie dies behauptet zu werden pflegt, wenn mit Vorbehalt des bessern Gebots verkauft, und hierauf ein besseres Gebot gethan worden ist. Und wir dürfen uns dadurch nicht irre machen lassen, dass [der zweite Käufer] der nemliche gewesen, welchem auch zuerst die Grundstücke verkauft worden waren 82). Da aber beide Verkäufe während der Erntezeit geschehen waren, so gieng man von dieser Ansicht 83) ab; man

79) Der Vermögensconfiscation.

80) L. 37. h. t. D. h. durch kaiserliche Constitutionen.

81) L. 7. et 8. D. de in diem addict.

82) L. 6. D. de in diem addict. Bis hieher kann man den Procurator als redend annehmen.

83) Tractatu sententia. Glosse.

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nahm daher an, die Nutzungen gehörten dem Käufer. pinianus und Messius bráchten diese neue Meinung anf; weil [nemlich] die Grundstücke von einem Pächter 84) bebauet wurden, so sei es unbillig, dass demselben alle Nutzungen entzogen würden, sondern der Pächter habe sie zwar zu beziehen, der Käufer aber das Pachtgeld für jenes Jahr zu empfangen, damit der Fiscus dem Pächter nicht [zur Schadloshaltung] verpflichtet werde, weil er ihm die Benutzung nicht gestattet habe, gleichsam als ob diese Uebereinkunft selbst beim Kaufe getroffen worden wäre 85). Er [Paulus] entschied jedoch nach deren Meinung, dass zwar, wenn [die Grundstücke] von dem Eigenthümer 86) bebauet würden, er alle Nutzungen bekomme; wenn aber von einem Pächter, derselbe das Pachtgeld empfangen solle. Auf Anfragen des Tryphoninus, was er [Paulus] von den trockenen Früchten hielte, welche vorher auf den Grundstücken gewonnen worden wären, begutachtete er, wenn, als der Zuschlag erfolgte, der Verfalltag des Pachtgeldes noch nicht eingetreten gewesen wäre, so habe auch diese 87) der Käufer zu empfangen.

Funfzehnter Titel.

De captivis, et de

hostibuio, et redemtis ab

(Von den Gefangenen, dem Heimkehrrechte, und den von den Feinden Losgekauften.)

sen,

1. MARCELL. lib. XXII. Dig. Was der Sclave Deswelcher vom Feinde gefangen worden ist, nachher stipulirt hat, oder was dem Sclaven, nachdem sein Herr in die Hände der Feinde gefallen war, vermacht worden, das wird den Erben desselben gehören, weil es auch für den Erben erworben worden wäre, wenn er zur Zeit der Gefangennehmung gestorben wäre.

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2. IDEM lib. XXXIX. Dig. Bei Kriegs- und Lastschiffen gilt wegen ihres Gebrauches zum Kriege das Heimkehrrecht; nicht bei Fischerkähnen oder Ruderschiffen, die sich Einer des Vergnügens halber angeschafft hat. §. 1. Ebenso erhält man ein Pferd, oder eine Stute, die zugeritten sind,

A. d. R.

84) Der schon vorher darauf sass. 85) Dass der Pächter bis nach beendigter Pachtzeit auf dem Gute bleiben dürfe. Es gehört nemlich, zu den Privilegien des Fiscus, dass dessen Käufer nicht berechtigt ist, den Conductor auszutreiben, damit ihm der Fiscus keine Entschädigung zu feisten brauche.

86) D. h. dem Käufer.

87) D. h. die pensionem, weil deren dies emtori cedit. A. d, R.

durch das Heimkehrrecht zurück; denn dieselben konnten ohne Schuld des Reiters entlaufen. §. 2. Nicht ein Gleiches ist hinsichtlich der Waffen Rechtens, da dieselben nicht ohne Schande verloren werden; denn von den Waffen wird es nicht angenommen, dass sie durch das Heimkehrrecht zurückkommen, weil es schimpflich ist, sie zu verlieren,

3. POMPON. lib. XXXVII. ad Quint. Muc. eben so bei Kleidern.

Schon von Alters ber

4. MODESTIN. lib. III. Regul. hat man es für gut gefunden, dass Diejenigen, welche vom Feinde gefangen, oder dem Feinde ausgeliefert werden, durch das Heimkehrrecht zurückkommen. Ob Einer, welcher den Feinden ausgeliefert worden, und zurückekehrt von uns nicht wieder aufgenommen worden ist, römischer Bürger sei, darüber waren Brutus und Scaevola nicht einig. Und es ist folgerecht, dass derselbe das Bürgerrecht nicht erhalte.

5. POMPON. lib. XXXVII, ad Quint. Muc. Das Heimkehrrecht steht entweder im Kriege, oder im Frieden

zu.

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§. 1. Im Kriege, wenn unsere Feinde Einen von den Unsrigen gefangen und in ihr Lager hineingebracht haben. Denn wenn derselbe aus dem nemlichen Kriege wieder zurückgekommen ist, so hat er das Heimkehrrecht, d. h. er wird eben so in alle seine Rechte wiedereingesetzt, als ob er vom Feinde nicht gefangen worden wäre. Bis er in das Lager der Feinde hineingebracht wird, bleibt er Bürger; für zurückgekehrt wird er aber dann erachtet, wenn er entweder zu unseren Freunden gelangt, oder sich innerhalb unseres Lagers befindet. §. 2. Auch im Frieden findet das Heimkehrrecht statt; denn wenn wir mit einem Volke weder Freundschaft, noch Gastrecht, noch ein Bündniss der Freundschaft halber geschlossen haben, so sind diess zwar kein Feinde, was aber von dem Unsrigen in ihre Hände geräth, wird ihr Eigenthum, und ein freier Mensch aus unserer Mitte, der von ihnen gefangen worden, wird deren Sclave. so verhält es sich, wenn etwas von ihnen in unsere Hände geräth; auch in diesem Falle also findet das Heimkehrrecht statt. §. 3. Wenn aber ein Gefangener von uns in Freiheit gesetzt worden und zu den Seinigen gelangt ist, so wird derselbe lediglich dann als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt erachtet, wenn er lieber ihnen folgen, als in unserm Staate bleiben will, und daher wurde [umgekehrt] in Betreff des Atilius Regulus, den die Carthager nach Rom geschickt haben, begutachtet, Derselbe sei nicht durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt, weil er nach Carthago zurückzukeh ren geschworen und die Absicht nicht gehabt hatte, in Rom zurückzubleiben. Und deshalb schien bei einem gewissen

Und eben

Dollmetscher [Namens] Menander, welcher nachher, als er bei uns in Freiheit gesetzt worden, zu den Seinigen zurückgeschickt wurde, das Gesetz unnöthig, welches in Betreff seiner gegeben worden ist, dass er ein römischer Bürger bleiben solle; denn entweder hatte er die Absicht, bei den Seinigen zurückzubleiben, und dann hätte er aufgehört, Bürger zu sein, oder er war zurückzukehren Willens gewesen, und dann blieb er Bürger, und also war das Gesetz überflüssig.

6. IDEM lib. I. ex var. lection. Eine Frau, welche einer Missethat wegen in ein Salzwerk verurtheilt, darauf von Räubern eines auswärtigen Volkes gefangen, und nach Handelsrecht verkauft und losgekauft worden ist, kehrt in ihre vorige Lage zurück. Dem Hauptmann Coccejus Firmus aber 88) muss der Kaufpreis vom Fiscus zurückerstattet

werden.

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7. PROCUL. lib. VIII. Epist. Ich hege keinen Zweifel darüber, dass verbündete und freie Völker für uns keine Ausländer seien, und zwischen uns und ihnen das Heimkehrrecht nicht stattfinde; denn wozu bedarf es zwischen uns und ihnen des Heimkehrrechtes, da sie bei uns sowohl ihre Freiheit, als das Eigenthum ihrer Sachen, ebenso wie bei ihnen behalten, und uns das Nemliche bei ihnen wiederfährt? §. 1. Ein freies Volk aber ist dasjenige, welches der Gewalt keines andern Volkes unterworfen, oder mit uns verbündet ist, das Bündniss mag beide Theile gleichstellen, oder darin enthalten -sein, dass das eine Volk die Oberhoheit des andern Volkes freundschaftlich anerkenne; denn dieser Beisatz wird gemacht, um anzudeuten, dass das eine Volk den Vorrang habe, nicht um damit zu bezeichnen, dass das andere nicht frei sei; und gleichwie wir unsere Clienten für frei erachten, wenn sie uns auch weder an Ansehen, noch an Rang, noch an sonstigen Rechten gleich sind, so sind auch Diejenigen, welche freundschaftlich unsere Oberhoheit anerkennen müssen, für frei zu erachten. §. 2. Doch können [Bürger] aus verbündeten Staaten bei uns in Anklagestand versetzt werden, und wir bestrafen sie nach ihrer Verurtheilung.

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8. PAUL. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Eine Frau kann nicht so, gleichwie der Sohn vom Vater, von ihrem Ehegatten durch das Heimkehrrecht wiedererlangt werden, sondern lediglich alsdann, wenn die Ehefrau es will, und nach der festgesetzten Zeit noch keinen Andern geheirathet hat; will sie nicht, und liegt kein triftiger Grund in Mitte, so wird sie in die Strafen der Scheidung verfallen.

88) Der dieselbe nemlich losgekauft hatte.

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9. ULP. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Ein beim Feinde geborner Sohn hat die Rechte eines Sohnes, wenn er durch das Heimkehrrecht zurückgekommen; denn dass er das Heimkehrrecht habe, unterliegt keinem Zweifel nach dem Rescripte des Kaisers Antoninus und seines kaiserlichen Vaters an Ovinius Tertullus, den Präsidenten der Provinz Nieder-Mysien.

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10. PAPIN. lib. XXIX. Quaest. - Ein Vater, der seinen unmündigen Sohn zum Erben eingesetzt und ihm substituirt hatte, gerieth in feindliche Gefangenschaft und starb darin; als später der Unmündige mit Tode abgegangen war, hielten Einige dafür, der gesetzmässige Erbe sei [zur Erbfolge] zuzulassen, und das zweite Testament sei hinsichtlich der Person des [Unmündigen] unwirksam, weil derselbe bei Lebzeiten des Vaters eigenen Rechtens geworden sei 89). Allein dieser Meinung steht die Regel des gemeinen Rechts entgegen, weil, wenn der Vater, der nicht zurückgekommen, schon von der Zeit der Gefangennehmung an als todt betrachtet wird, die Substitution nothwendigerweise in Kraft bleibt. §. 1. Wenn nach dem Tode des Vaters der [zum Erben] eingesetzte, oder enterbte uniündige Sohn in Gefangenschaft geräth, so wird bekanntlich behauptet, das Cornelische Gesetz 90) habe [in diesem Falle] nicht von dem zweiten Testamente gesprochen, sondern nur eine Person gemeint, welche testamentsfähig gewesen; allein es ist offenbar, dass auch eines in Gefangenschaft gerathenen Unmündigen gesetzmässige Erbschaft durch das Cornelische Gesetz [dem Substituten] anheimfalle, weil ausgemacht ist, dass nicht einmal der Unmündige testamentsfähig gewesen; und es ist daher nicht unpassend, dass der Prätor sich nicht weniger nach des Vaters, als des Gesetzes Willen richte, und dem Substituten analoge Klagen auf die Erbschaft verleihe.

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11. IDEM lib. XXXI. Quaest. Wenn aber der Sohn vorher 91) im Staate stirbt, so fällt jede Frage über das zweite Testament weg, entweder weil der Haussohn 92) als bei Lebzeiten des Vaters verstorben erachtet, oder weil derselbe, wenn der Vater nicht zurückgekehrt ist, [erst] von der Zeit an als eigenen Rechtens geworden betrachtet wird, wo der Vater vom Feinde gefangen ward. §. 1. Sind aber beide in Feindes Gewalt, und der Vater stirbt zuerst, so wird das Cornelische Gesetz dem Substituten lediglich alsdann zu stai

89) §. 5. I. quib. mod. jus pot. solv. Pr. I. de pup. subst. 90) L. 28. D. de vulg. subst.

91) Vor des Vaters Gefangennehmung.

92) Im Falle nemlich, dass der Vater zurückkehrt.

A. d. R.

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