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52. ULP. lib. XLIV. ad Ed. Nicht nur Der, welcher sich versteckt hält, scheint sich nicht zu vertheidigen, sondern auch Der, welcher gegenwärtig ist und sich zu vertheidigen verweigert, oder sich nicht auf die Klage einlassen will, 53. PAUL. lib. XLII. ad Ed. In dem Falle, in welchem die Zurückfoderung einer Sache, wenn sie aus Irrthum gegeben wäre, stattfinden würde, ist, wenn sie wissentlich gegeben ist, eine Schenkung vorhanden 463).

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54, ULP. lib. XLVI. ad Ed. Niemand kann mehr Recht auf einen Anderen übertragen, als er selbst hatte. 55. GAJ. lib. II, de testam. ad Ed. urb. Niemand scheint mit böser Absicht zu handeln, wenn er sich seines Rechts bedient.

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56. IDEM lib. III. de leg. ad Ed. urb. In zweifelhaften Fällen ist immer das Billigere vorzuziehen. 57. IDEM lib. XVIII. ad Ed. prov. Der gute Glaube lässt es nicht zu, dass zwei Mal Dasselbe gefodert werde. 58. ULP. lib. II. Disput. Aus strafbaren Gründen pflegt die Klage wegen des Sonderguts gegen den Vater nicht gegeben zu werden,

59. IDEM lib. III. Disput.

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Es ist bekannt, dass der Erbe dieselbe Gewalt und dasselbe Recht habe, welches der Verstorbene gehabt hat.

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60. IDEM lib. X. Disput. Man nimmt immer an, dass Derjenige, welcher nicht verhindert, dass ein Anderer für ihn eintrete (intercedire), einen Auftrag gebe. Aber auch wenn Jemand das [Geschäft,] welches geführt worden ist, genehmigt haben wird, wird er auf die Auftragsklage verpflichtet. 61. IDEM lib. III. Opin. Es steht einem Jeden frei, sein Haus auszubessern, wenn er nur nicht einem Anderen, gegen welchen er kein Recht hat, wider dessen Willen schadet.

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62. JULIAN. lib. VI. Dig. Erbschaft ist nichts Anderes, als die Nachfolge in das gesaminte Recht, welches ein Verstorbener gehabt hatte.

63. IDEM lib. XVII. Dig. Wer ohne böse Absicht auf die Anstellung einer Klage anträgt, scheint sich keinen Verzug zu Schulden kommen zu lassen,

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64. IDEM lib. XXIX. Dig. Man berücksichtigt nicht leicht bei Geschäftsverhandlungen Das, was sich selten ereignet. 65. IDEM lib, LIV. Dig, Das Wesen des Trugschlies

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463) Es bezieht sich diese Stelle eigentlich auf die aetio Faviana. §. l. 1. §. 19. und l. 6. D. si quid in fraudem patr. 38. 5. und vgl. Voorda Interprett. et Emendatt. e. 24. Cujac. 1. l. ad h. 1. und v. Glück XIII. S. 123. Anm. 54.

sens, welches die Griechen oógioua genannt haben, besteht darin, dass die Unterredung vom augenscheinlich Wahren durch ganz unbedeutende Veränderungen auf Das gebracht wird, was augenscheinlich falsch ist 464).

66. IDEM lib. LX. Dig. Marcellus bemerkt: Derjenige hört auf, Schuldner zu sein, welcher eine rechtmässige und der natürlichen Billigkeit nicht widerstreitende Einrede erlangt hat.

67. IDEM lib. LXXXVII. Dig. So oft dieselbe Rede einen zweifachen Sinn ausdrückt, wird der vorzüglich angenommen werden, welcher besser für die auszuführende Sache passt.

68. PAUL. lib. sing. de dot repet. — In allen Fällen wird das beobachtet, dass da, wo der Zustand einer Person bewirkt, dass eine Rechtswohlthat statthabe, dann, sobald die Person wegfällt, auch die Rechtswohlthat wegfällt; dass aber, wo die Art der Klage eine solche erheischt, die Rechtshilfe nicht wegfällt, mag das Recht zur Anstellung derselben gekommen sein, an wen es wolle.

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69. IDEM lib. sing, de assignat. libert. Es wird Niemandem wider seinen Willen eine Rechtswohlthat ertheilt. 70. ULP. lib. I. de off. Procons. Niemand kann die ihm ertheilte Gewalt des Schwertes oder irgend einer anderni Strafmassregel auf einen Anderen übertragen. 465)

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71. IDEM lib. II. de off. Procons. Alles, was eine Untersuchung der Sache erfodert, kann nicht durch eine kurze schriftliche Anordnung (per libellum) zu Stande gebracht werden. 72. JAVOLEN. lib. III. ex Poster. Labeon. Es gehört auch zu den Früchten einer Sache, wenn man sie zum Pfand geben darf.

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An wen

73. QUINT. MUC. lib. sing. Opav. die Vormundschaft kommt, an den gelangt auch die Erbschaft, ausser wenn Frauen Erben werden. §. 1. Niemand kanu einen Vormund einem Auderen, als Dem geben, welchen er zur Zeit des Todes unter seinen Eigenerben gehabt hat, oder gehabt haben würde, wenn er gelebt hätte. §. 2. Gewaltsam scheint Das geschehen zu sein, was Jemand trotz dem, dass es /verboten wurde, gethan hat, heimlich, was Jemand gethan hat, da er einen Streit hatte, oder glaubte, dass er ihn haben werde. 466). §. 3. Was in einem Testamente so geschrieben ist, dass man es nicht verstehen kann, ist eben so

464) S. l. 177. D. de v. sign. 50. 16.

465) S. 7. 6. pr. D. de off. prov. 1. 16.

466) Vgl. l. 1. §. 5. sqq. l.*3. §. 7. sq. D. quod vi aut clam. 43. 24,

anzusehen, als wenn es nicht geschrieben wäre. §. 4. Man kann einem Fremden (alteri) weder durch Pacisciren, noch durch Eingebung eines Nebenvertrags (legem dicendo), noch durch Stipuliren ein Recht verschaffen.

74. PAPIN. lib. I. Quaest. Es darf nicht wegen des Einen der Andere in eine ungünstige Lage gebracht werden. 75. IDEM lib. III. Quaest. Niemand kann seinen [erklärten] Entschluss zum Nachtheil eines Andern ändern.

76. IDEM lib. XXIV. Quaest. Im Allgemeinen kann alles Das, was mit einer Willensbestimmung zu verhandeln ist, nur dann vollzogen werden, wenn man eine richtige und sichere Wissenschaft davon hat.

77. IDEM lib. XXVIII. Quaest. -Die gesetzlichen Handlungen (actus legitimi), welche keine Zeitbestimmung oder Bedingung zulassen, 467) z. B. die Mancipation, Acceptilation, der Erbschaftsantritt, die Option eines Sclaven, die Ernennung eines Vormunds, werden durch die Hinzufügung einer Zeitbestimmung oder Bedingung ganz und gar ungültig. Zuweilen lassen jedoch die obengenannten Handlungen Das stillschweigend zu, was, wenn es offen ausgedrückt ist, eine Ungültigkeit herbeiführen würde. Denn wenn einem Solchen, welcher Etwas unter einer Bedingung versprochen hat, dies durch Acceptilation erlassen werden sollte, so scheint die Acceptilation doch nur dann etwas ausgerichtet zu haben, wenn die Bedingung der Verbindlichkeit eingetreten ist; wenn dies aber namentlich in den Worten der Acceptilation ausgedrückt werden sollte, so würde es die Handlung nichtig machen.

78. IDEM lib. XXXI. Quaest. -Im Allgemeinen ist, wenn über einen Betrug gestritten wird, nicht Das zu berücksichtigen, was der Kläger hat, sondern Das, was er wegen des Gegners nicht hat erhalten können.、

79, IDEм lib. XXXII. Quaest. Die Bestimmung, ob ein Betrug geschehen sei, geschieht im Civilrecht immer nicht nur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Absicht.

80. IDEM lib. XXXIII. Quaest. Im ganzen Recht wird die Gattung (das Allgemeine) durch die Art (das Besondere) abgeändert, und das für das Hauptsächlichste gehalten, was sich auf das Besondere bezieht. 468)

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467) Die Florent. Hdschrft. liest eigentlich; qui recipiunt diem vel conditionem; doch ist nach qui ein non schon von alter Hand eingeschoben worden, und dieses non haben alle andere Handschriften. S. darüber und über die ganze Stelle Dirksen Beitr. z. Kunde d. R. R. S. 221. ff. Für mancipatio im Folgenden hat die Vulg. emancipatio, was auch die Basil. bestätigen, s. Schilling Bemerk. üb, R. R. G. S. 87. Anm. 209. 468) S. L. 41. D. de poen. 48, 19,

81. IDEM lib. III. Respons. Was zur Beseitigung von Zweifeln in Contracte gesetzt wird, ändert das gemeine Recht nicht ab.

82. IDEM lib. IX. Respons. -Das scheint geschenkt zu werden, was, ohne dass ein Recht dazu zwingt, zugestanden wird.

83. IDEM lib. II. Definit. Diejenigen scheinen eine Sache nicht zu verlieren, welchen sie nicht eigenthümlich gehört hat.

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84. PAUL. lib. III. Quaest. Wenn mehr gezahlt worden ist, als geschuldet wurde, und sich der Theil [des Gezahlten] nicht ausfindig machen lässt, welcher zurückgefodert werden könnte (ungeschuldet ist), so nimmt man an, dass das Ganze ungeschuldet sei, sodass die frühere Verbindlichkeit bestehen bleibt. 469) §. 1. Derjenige schuldet in Folge einer natürlichen Verbindlichkeit (natura), welcher nach dem bei allen Völkern geltenden Recht Etwas geben muss, und dessen Redlichkeit wir vertraut haben.

85. IDEM lib. VI. Quaest. Es ist billiger, dass man in zweifelhaften Fällen das Gutachten für das Heirathsgut giebt. §. 1. Es ist nichts Neues, dass Das, was ein Mal gültig festgesetzt worden ist, fortbestehe, wenngleich ein solcher Fall eingetreten ist, bei dessen [ursprünglichem Vorhandensein] es keinen Anfang hätte nehmen können. §. 2. So oft, als der Billigkeit eines Gesuchs eine natürliche Rücksicht, oder ein Rechtszweifel im Wege steht, ist die Sache durch gerechte Decrete zu bestimmen. 470)

86. IDEM lib. VII. Quaest. Es pflegt die Lage Derjenigen, welche die Litiscontestation vorgenommen haben, nicht schlimmer zu werden, als sie wäre, wenn sie es nicht gethan hätten, sondern gewöhnlich besser.

87. IDEM lib. XIII. Quaest. Denn Niemand verschlimmert durch die Verfolgung seiner Rechtssache dieselbe, sondern verbessert sie. So zum Beispiel ist nach der Litiscontestation auch für den Erben gesorgt, und ist auch der Erbe aus allen Gründen gehalten. 471)

88. SCAEVOLA lib. V. Quaest.

Man nimmt an, dass

man sich keinen Verzug da zu Schulden kommen lasse, wo keine Foderung vorhanden ist.

89. PAUL. lib. X. Quaest.

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So lange als ein Testa

469) S. l. 26. §. 4. D. de condict. indeb. 12. 6.

470) S. Cujac. l. l. h. ad l. p. 244. und Pothier Pand. Just. h. t. nro. 1572.

471) D. h. nach der Litiscontestation gehen alle Klagen auf den Erben des Klägers und gegen den Erben des Beklagten über.

ment noch gelten kann, wird der gesetzliche Erbe nicht zugelassen.

90. PAUL. lib. XV. Quaest.- Ueberall, vorzüglich jedoch im Rechte, ist die Billigkeit zu berücksichtigen.

91. IDEM lib. XVII. Quaest. So oft Jemandem aus einem doppelten Rechte die Nachfolge angetragen wird, so wird, wenn die aus dem neuen Recht, welche eher angetragen wird, ausgeschlagen ist, noch die aus dem alten Recht übrig sein, 472)

[Scaevola hat

92. SCAEVOLA lib. V. Respons. das Gutachten ertheilt,] wenn der Schreiber beim Abschreiben der Worte der Stipulation sich geirrt hätte, so hindere das nicht, dass sowohl der Schuldner, als auch der Bürge gehalten sei.

93. MAECIAN. lib. I. Fideicomm. Ein Haussohn scheint den Besitz einer zum Sondergut gehörigen Sache weder zu behalten, noch wieder zu erlangen, noch von Neuem zu erlangen. 473)

94. ULP. lib. II. Fideicomm.

Das, was in schriftli chen Aufsätzen überflüssig ist, pflegt dieselben nicht ungültig zu machen.

95. IDEM lib. VI. Fideicomm. Niemand zweifelt, dass Der zahlungsfähig zu sein scheine, welcher vertheidigt wird. 96. MAECIAN. lib. XII. Fideicomm. Bei zweifelhaften Reden ist am meisten die Meinung Desjenigen zu berücksichtigen, welcher dieselben ausgesprochen hatte.

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97. HERMOGEN. lib. III. juris Epitom. Das Urtheil, welches die Strafe der Deportation erkennt, entzieht blos Das, was an den Fiscus kommt.

98. IDEM lib. IV. juris Epitom.

Wenn es auf beiden Seiten darauf ankommt, einen Gewinn zu machen, so ist der vorzuziehen, dessen Verhältniss rücksichtlich des Gewinns der Zeit nach vorgeht.

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99. VENULEJ. lib. XII. Stipulat. Der kann nicht unredlich zu sein scheinen, welcher nicht weiss, wie viel er zahlen müsse.

100. GAJ. lib. I. Regul.

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Alles, was dem Recht ge

472) Repudiato novo jure, quod ante defertur, supererit vetus. z. B. wenn ein Sohn die successio in den Nachlass seiner Mutter nach dem SCtum Orphitianum, dem neuen Recht, ausge schlagen hat, kann er immer noch in Folge des Ed. unde cognati die bonorum possessio annehmen. S. Cujac. ad h. l. p. 252. sqq. Raevardus ad h. 1. p. 222. sq. (Anty. 1568.) 473) Vgl. v. Savigny Besitz. S. 112. f.

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