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treters wird es in den Rechten so gehalten, dass der Prätor angegangen wird, und nach der Vereinigung der Mehrzahl der Gläubiger einen oder mehrere Vertreter bestellt; oder der Statthalter der Provinz, wenn das zu kaufende Vermögen in der Provinz liegt. §. 1. Was nun durch einen Solchen oder Solche, die so erwählt sind, geschehen, gethan und gehandelt worden ist, das ist für gültig zu achten, und es stehen ihnen und gegen sie abgeleitete (utiles) Klagen zu. Und wenn die Vertreter Jemanden absenden, um im Wege Rechtens, zu klagen oder auf eine Klage zu antworten, so wird auch von ihm weder der Genehmigung noch der Urtheilsbefolgung (judicatum solvi) wegen im Namen des Gantmannes, sondern im Namen des ihn absendenden Vertreters, Sicherheitsbestellung verlangt. §. 2. Wenn aber mehrere Vertreter bestellt werden, so klagen und antworten sie, sagt Celsus, einer für alle und alle für einen, nicht antheilig. Sind sie jedoch für gewisse Bezirke bestellt, z. B. einer für die städtischen Angelegenheiten, ein anderer in der Provinz, so müssen sie nach meiner Meinung sich auf ihre Bezirke beschränken. §. 3. Es fragt sich: ob man wider seinen Willen zum Vertreter gemacht werden/ könne? Und Cassius schreibt: Niemand dürfe wider seinen Willen Gütervertreter zu werden gezwungen werden; wel ches das Richtigere ist. Es ist also ein Freiwilliger zu suchen, wofern nicht wegen dringender Noth, nach dem Ermessen des Kaisers, es dazu kommt, dass Jemand auch wider Willen dazu gewählt werde. §. 4. Es muss auch nicht gerade ein Gläubiger sein, der zum Vertreter bestellt wird, sondern es sind auch Nichtgläubiger dazu fähig 198). §. 5. Wenn drei Vertreter sind, einer davon aber nichts in die Hände bekommen hat, ist gegen diesen eine Klage zuzulassen? Cassius glaubt, es dürfe der Kläger nicht beschränkt werden, und könne klagen, gegen welchen er wolle. Und ich halte diese Ansicht des Cassius für die richtigere; denn es kommnt in Betracht, was eingegangen ist, nicht was einer der Vertreter eingenommen hat. So wird es auch gehalten, es müsste deun einer wider seinen Willen bestellt sein; wenn dies der Fall ist, so ist es richtig, dass er nicht zu belangen ist.

3. CELS. lib. XXIV. Dig. Wenn Mehrere zu Vertretern des Vermögens Eines Menschen bestellt sind, so wird gegen jeden von ihnen, gegen welchen der Kläger will, die Klage aufs Ganze gestattet, indem Jeder von ihnen für Alle handelt.

4. PAPIR. JUST, lib. I. de Constitut.

Die Kaiser An

198) Vgl. fr. 8. 9. Quib. ex caus. in poss. 42. 4. S. Zimmern Gesch. des R. Pr. R. Th. III. S. 252. not. 25.

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toninus und Verus haben rescribirt: Wenn eine Masse zufolge des Senatsschlusses 199) vom Gütervertreter verkauft (vereinzelt) worden sei (distractis), komme dem betrügerischen Bankerottirer wegen des vorher Geschehenen keine Klage zu.

5. JUL. lib. XLVII. Dig. Wenn ein Schuldner das Forum meiden muss 200) und die Gläubiger eine Privatversammlung halten und einen erwählen, um durch ihn die Masse verkaufen (distrahantur) und einem Jeden den nach dem Erlöse ausfallenden Antheil auszahlen zu lassen, hernach aber ein Anderer auftritt, der sich für einen Gläubiger ausgiebt, so hat er zwar keine Klage wider den Vertreter, aber er kann mit dem Vertreter zugleich das Eigenthum des Schuldners verkaufen (vendere) 201), so dass Dasjenige, was aus demselben von ihnen Beiden gelöst wird, Allen nach Verhältniss gewährt werde.

Achter Titel.

Quae in fraudem creditorum facta sunt, ut restituantur.

(Vom Ersatz Dessen, worin die Gläubiger betrüglicherweise benachtheiligt werden).

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1. ULP. lib. LXVI. ad Ed. Der Prätor sagt: Was in betrüglicher Absicht mit Einem, welchem der Betrug nicht unbekannt ist, gehandelt worden, deshalb will ich dem Gütervertreter, oder wem és sonst zukommen wird, binnen Jahresfrist von der Zeit an, wo er zu klagen im Stande war, eine Klage gestatten und dieses auch gegen Denjenigen, der den Betrug gemacht hat, selbst beobachten. §. 1. Aus Nothwendigkeit hat der Prätor dieses Edict

199) S. Zimmern a. a. O. S. 256.

200) D. i. insolvent wird.

201) Nach den neuesten Untersuchungen soll distrahere eigentlich nur allmäliges Veräussern einzelner Sachen zu allmäliger Befriedigung der Gläubiger, bei fortgesetzter Verwaltung der Masse für gemeinschaftliche Rechnung, durch den eigentlichen Curator bonorum (S. o. fr. 1. §. 1. fr. 2. §. 1. fr. 4. h. t. fr. 27. de reb. auct. jud. poss. fr. 6. §. 2. quib. ex caus. in poss. und Note 107. 110.) bedeuten, vendere aber das Gantverfahren durch den magister bonis vendundis anzeigen. (S. o. Noten 196. 97.). Doch ist dieser Unterschied von den Juristen (oder doch von Justinian's Compilatoren) nicht immer streng festgehalten, und es ist auch jener Ausdruck als gleichbedeutend mit diesem, von dem Gantverfahren oder den Verkaufe durch den magister (Gaj. III, 79.) gebraucht worden, wie in gegenwärtigem Fragment. Vgl. fr. 1. §. 9. de separat. 42. 6.

aufgestellt; durch dasselbe hat er für die Gläubiger gesorgt, durch Widerrufung aller in der Absicht, sie zu hintergehen, unternommenen Veräusserungen. §. 2. Der Prätor sagt also: Was in betrüglicher Absicht gehandelt worden. Diese Worte sind allgemein, und umfassen alle und jede zur Hintergehung unternommene Veräusserung oder sonstige Verhandlung. Alles also, was in betrügerischer Absicht geschehen ist, ist vermöge dieser Worte als widerrufen zu betrachten, es mag sein, was es immer will; denn diese Worte umfassen viel. Möge er 202) also eine Sache veräussert oder durch feierliche Quittung (acceptilatione) oder Vertrag Jemanden seiner Verbindlichkeit enthoben haben,

2. IDEM lib. LXXIII. ad Ed. wenn er Pfänder losgiebt, oder zu biger einen Andern 203) vorzieht,

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so gilt dasselbe. Auch Hintergehung seiner Gläu

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3. IDEM lib. LXVI. ad Ed. oder ihm 204) eine Ausflucht an die Hand giebt, oder sich, um seine Gläubiger zu hintergehen, verbindlich macht, oder Geld auszahlt, oder sonst irgend Etwas zu Hintergehung seiner Gläubiger unternimmt, so tritt das Edict offenbar auch ein. §. 1. In betrüglicher Absicht gehandelt muss nicht blos genannt werden, was einer durch Verträge gehandelt hat, sondern auch, wenn er etwa absichtlich im Gericht ausbleibt, oder einen Process liegen und dadurch verloren gehen lässt, oder einen Schuldner nicht belangt, damit derselbe durch den Zeitablauf befreit werde, oder einen Niessbrauch oder eine Grundgerechtigkeit verliert 205). §. 2. Wer irgend Etwas gethan hat, um Etwas, das er hatte, nicht mehr zu haben, den geht dieses Edict an. 4. PAUL. lib. LXVIII. ad Ed. Betrüglich handelnd

ist auch Der zu nennen, der nicht thut, was er thun sollte, das heisst, wenn er Grundgerechtigkeiten nicht benutzt;

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5. GAJ. lib. XXVI. ad Ed. prov. so auch, wenn er eine ihm gehörige Sache als aufgegeben verlässt, damit Jemand sie sich zueigne.

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6. ULP. lib. LXVI. ad Ed. Wenn aber Einer, da er Etwas erwerben kann, nicht sucht, es zu erwerben, so ist dies Edict nicht anzuwenden; denn dasselbe betrifft solche, die ihr Vermögen verringern, nicht aber solche, die so handeln, dass sie sich nicht bereichern. §. 1. Daher, wenn Je

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203) Einen der Gläubiger, dessen Forderung etwa noch nicht fällig, oder bedingt ist. fr. 6. §. 2. de reb. auct, jud. poss. 42. 5. fr. 6. §. 7. fr. 24. h. t.

204) Seinem Schuldner. S. fr. 1. am Ende.

205) Durch Nichtgebrauch. fr. 4.

mand die Bedingung [einer Stipulation] deshalb nicht erfüllt, damit die Stipulation nicht verfalle, so ist er nicht in solchem Verhältniss, dass das Edict auf ihn anwendbar sei. §. 2. Folglich ist auch Einer, der eine Erbschaft, es sei nach der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge, ausgeschlagen hat, nicht geeignet, das Edict auf ihn anzuwenden; denn er hat nicht erwerben wollen, nicht aber hat er sein eignes Vermögen vermindert. §. 3. Desgleichen ist es richtig, dass das Edict wegfällt, wenn er seinen Sohn der Gewalt entlassen hat, damit derselbe nach eignem Gefallen eine Erbschaft antrete 206). §. 4. Auch das ist anzunehmen, dass das Edict wegfalle, wenn er ein Vermächtniss ausgeschlagen hat; was auch Julianus schreibt. §. 5. Wenn er seinen Sclaven, nachdem er 207) zum Erben eingesetzt worden, veräussert hat, damit er auf das Geheiss des Käufers die Erbschaft antrete 208), und der Verkauf von Betrug frei ist 209), obwohl in der [Abwendung der] Erbschaft ein solcher liegt, so fällt das Edict weg, weil er die Erbschaft auch ausschlagen durfte. Ist aber der Verkauf des Sclaven selbst betrüglich, so wird er widerrufen, gleichwie wenn er ihm in betrüglicher Absicht freigelassen hätte. §. 6. Beim Labeo steht: wer das Seinige zurücknehme, könne nicht als betrügend gelten [das heisst, wer wiederempfängt, was man ihm schuldig war]; denn es sei unbillig, dass Der nicht sollte ohne Nachtheil für ihn zahlen können, der doch vom Prätor wider Willen zur Zahlung gezwungen werde; dieses ganze Edict betreffe nemlich Contracte, in welche der Prätor sich nicht mische; z. B. Verpfändungen und Verkäufe. §. 7. Wohl zu merken: Julian schreibt und es ist angenommenen Rechtens, dass, wer Geld, das er zu fordern hatte, erhoben hat, ehe das Vermögen des Schuldners in Beschlag genommen wurde, obgleich gar wohl wissend, dass derselbe nicht zahlungsfähig sei, dieses Edict nicht zu fürchten habe; denn er hat für sein eignes Bestes gewacht. Wer aber nach der Beschlagnahme des Vermögens seine Forderung einzieht, der muss zur Mitleidenheit gezogen und den übrigen Gläubigern gleichgestellt werden; denn nach der Beschlagnahme durfte er den Uebrigen nichts entziehen, da dann alle Gläubiger in gleiche Lage gesetzt sind. §. 1. Dieses Edict bedroht Den, welcher, wissend, dass der Andere zu Hintergehung seiner Gläubiger so handle, Das, was zum

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206) Da er sie als filiusfamilias dem Vater erworben haben würde.

207) Von einem Andern.

208) Und also diesem sie erwerben.

209) In Hinsicht auf den Werth des Sclaven an sich, ohne Berücksichtigung der durch ihn zufallenden Erbschaft.

Zwecke dieser Hintergehung geschah, vorgenommen hat; wenn daher auch etwas in der Absicht, die Gläubiger zu betrügen, geschehen ist, jedoch Der, welcher [deshalb etwas] angenommen, davon nichts wusste, so erscheinen die Worte des Edicts unanwendbar. §. 9. Ausserdem ist zu merken, dass, wer mit Einwilligung der Gläubiger von dem betrügerischen Falliten etwas gekauft oder sich stipulirt oder mit ihm sonst contrahirt hat, nicht als betrüglich gegen die Gläubiger han. delnd zu achten ist; denn Niemand kann gegen Wissende und Einwilligende des Betrugs geziehen werden. §. 10. Wenn mit einem Unmündigen Etwas zu Hintergehung der Gläubiger gehandelt worden ist, so ist solches, sagt Labeo, jedenfalls 210) zu widerrufen, falls die Gläubiger [dadurch wirklich] betrogen worden sind; weil die Unwissenheit des Unmündigen, die eine Folge seiner Jugend ist, nicht den Gläubigern nachtheilig und ihm selbst vortheilhaft werden darf; dies ist auch angenommenen Rechtens. §. 11. Ebenso sagen wir: wenn Jemandem geschenkt worden ist, darf nicht gefragt wer den, ob es 211) mit Wissen des Beschenkten unternommen, sondern blos: ob die Gläubiger [damit] hintergangen worden? Denn auch der Nichtmitwissende erscheint hier nicht als Unrecht leidend, da ihm ein Gewinn entzogen, nicht aber ein Schade zugefügt wird. Doch ist gegen Solche, die unwissend von einem Zahlungsunfähigen ein Geschenk angenommen haben, nur insoweit eine Klage zu gestatten, als sie [dadurch] reicher geworden sind; weiter nicht. §. 12. Desgleichen fragt sichs: Wenn ein Sclave von einem Zahlungsunfähigen, ohne Wissen seines Herrn, selbst aber mitwissend, Etwas bekommen hat, ob der Herr verantwortlich sei? Und Labeo sagt: er sei insoweit verantwortlich, dass er herausgeben müsse, was ihm zugekommen ist, oder dass er blos, sofern das Sondergut zureicht, verurtheilt werde, oder insofern Etwas davon in seinen Nutzen verwendet worden ist 212). Dasselbe gilt auch vom Haussohne. Weiss aber der Herr darum, so wird er für seine Person zu belangen sein. §. 13. So auch, wenn ein Zwangserbe Vermächtnisse auszahlt und dann in Gant verfällt, so ist, sagt Proculus, wenn gleich die Legatare [um den Betrug] nicht gewusst, doch eine abgeleitete (utilis) Klage [gegen sie] zu geben; was durchaus keinen Zweifel leidet. §. 14. Für diese Klage wird ein nützliches [utilis] Jahr,

210) Omnino, der Unmündige mag mitwissend gewesen sein, oder nicht.

211) Die Hintergehung der Gläubiger.

212) S. B. XV. Tit. 1. u. 3.

Corp. jur. civ. IV.

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