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das Interdict; denn es kann ja auch eine Dienstbarkeit, der [ein Hinderniss entgegengesetzt] worden ist 70), wider Jeden mit der Eigenthumsklage in Anspruch genommen werden 71). §. 26. Wenn zwischen zwei zu dem Kanale Mitberechtigten, d. h. Denjenigen, welche ein Wasser durch denselben Kanal leiten, Streit über den Gebrauch des Wassers entsteht, indem Beide den Gebrauch daran für ihnen zuständig behaupten, so steht Beiden ein zweiseitiges Interdict zu. §. 27. Labeo glaubt, es werde durch dieses Interdict Jeder daran verhindert, etwas auf einem fremden Landgute zu unternehmen, zu graben, zu säen, abzuschneiden, Bäume zu beschneiden, zu bauen, wodurch das Wasser, welches er in dem [verflossenen] Jahre durch dein Landgut ohne Fehler [des Besitzes] geleitet hat, verunreinigt, mit schädlichen Stoffen vermischt, verdorben oder schlechter werde; und ebenso, sagt er, dürfe rücksichtlich des Sommerwassers interdicirt werden. §. 28. Wenn Jemand das Zugeständniss macht, dass er kein Wasser mehr solle schöpfen dürfen, so gilt dieses Zugeständniss 72). §. 29. Nachher sagt der Prätor: wie du im vorigen Sommer das Wasser, um welches es sich handelt, weder gewaltsam, noch heimlich, noch bittweise wider Den und Den geleitet hast, dass du es nicht so leiten mögest, dawider verbiete ich alle Gewaltthätigkeit. Den Erben, Käufern und Nachlassbesitzern werde ich das Interdict ertheilen. §. 30. Dieses Interdict wird in Betreff des Sommerwassers ertheilt. §. 31. Da wir gesagt haben, dass das Sommerwasser vom täglichen Wasser etwas verschieden sei, so ist zu bemerken, dass auch zwischen den Interdicten ein Unterschied stattfinde; denn wer über tägliches Wasser interdicirt, interdicirt so: wie du es in dem [verflossenen] Jahre geleitet hast, wer hingegen über Sommerwasser, so: wie im vorigen Sommer; und zwar

70) Savigny S. 463. n. (3.) zieht dieses Gesetz als Beweisstelle für den auch oben enthaltenen Satz an, dass das Interdict mit der Zeit persönlich geworden sei; es scheint mir aber auch §. 25. diese Wahrheit zugleich passiv zu beweisen, d. h. dass der Störer auch nicht Grundbesitzer zu sein brauche. Wahrscheinlich hat Savigny dies nur nicht deutlich genug ausgedrückt, oder es nicht für nöthig befunden zu thun. 71) Coepit, hier ist wohl vielmehr prohiberi zu suppliren, als competere mit der Glosse? Gothofredus findet in diesem §. eine Vergleichung zwischen Interdict und actio confessoria. Einer Emendation, wie Best 1. 1. p. 267. fg. will, bedarf das Gesetz aber schwerlich; is ist der vorher Genannte eum, und idcircoque geht auf das prohibere, welches allein hinreichend ist, das Interdict zu begründen.

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72) S. l. 15. D. de serv.

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mit Recht, denn wer im Winter keinen Gebrauch davon macht, der kann sich nicht auf den gegenwärtigen Sommer beziehen, sondern auf den vorigen. §. 32. Der Sommer fängt nach der hergebrachten Ansicht der Naturforscher von der Frühlingsnachtgleiche an, und endet mit der Herbstnachtgleiche; so wird der Sommer wie der Winter nach sechs Monaten eingetheilt. §. 33. Der Begriff voriger Sommer wird aus der Gegeneinanderstellung zweier Sommer abgenommen. §. 34. Hieraus folgt, dass, wenn im Sommer interdicirt wird, zuweilen ein Jahr und sechs Monat zurückgerechnet wird; dies geschieht dann, wenn zur Zeit der Frühlingsnachtgleiche das Wasser geleitet und im folgenden Sommer den Tag vor der Herbstnachtgleiche interdicirt worden ist. Wird mithin im Winter interdicirt, so wird diese Berechnung sogar auf einen zweijährigen Zeitraum ausgedehnt werden. §. 35. Hat Jemand nur im Winter ein Wasser zu leiten gepflegt, im Sommer aber nicht, so steht ihm ein analoges Interdict zu. §. 36. Wer in dem gegenwärtigen und nicht im verflossenen Sommer Wasser geleitet hat, hat ein analoges Interdict. §. 37. Der Prätor sagt: Den Erben und Käufern und Nachlassbesitzern werde ich das Interdict ertheilen; diese Worte beziehen sich nicht blos auf Sommerwasser, sondern sind auch auf das tägliche zu beziehen, denn gleichwie die Interdicte über Wegedienstbarkeiten den Rechtsnachfolgern ertheilt werden, und dem Käufer, so glaubte der Prätor auch diese ertheilen zu müssen. §. 38. Der Prätor sagt: Aus welchem Wasserbehälter 73) Dem und Dem, von Dem, der daran ein Recht hatte, Wasser zu leiten erlaubt ist, dass er es nicht so leiten möge, wie ihm erlaubt ist, dawider verbiete ich alle Gewaltthätigkeit. Sobald in Bezug auf die Errichtung eines Baues interdicirt worden ist, werde ich Sicherheitsbestellung wegen drohenden Schadens anbefehlen. §. 39. Dieses Interdict ist in Folge der Nothwendigkeit begründet worden; denn da die vorhergedachten Interdicte Diejenigen betreffen, welche Wasser aus einem Wasserspring leiten, entweder in Folge einer auferlegten Dienstbarkeit, oder weil Jemand in dem Glauben steht, dass eine solche auferlegt sei, so erschien es der Billigkeit entsprechend, auch Dem ein Interdict zu ertheilen, der das Wasser aus einem Wasserbehälter leitet, d. h. aus einem Orte, wo sich das öffentliche Wasser sammelt. §. 40. Ein Wasserbehälter verstehe so, wenn es erlaubt worden ist, aus einem

73) Castellum, Rode in Vitruv. 7. VIII. 7. IX. 6. übersetzt Wasserschloss.

Wasserbehälter [Wasser zu leiten]; doch wird das Interdict, auch wenn es aus einem andern Orte herzuleiten erlaubt worden ertheilt werden müssen. §. 41. Erlaubt wird es aber, das Wasser aus einem Wasserbehälter, oder Kanal, oder irgend einem andern öffentlichen Orte zu leiten. §. 42. Und dies wird vom Kaiser gestattet; weiter hat Niemand das Recht, Wasser zu bewilligen. §. 43. Zuweilen wird es Grundstücken, zuweilen Personen zugestanden. Ist es Grundstücken ertheilt, so erlischt es mit dem Ableben der Personen nicht; allein die Personen ertheilte Erlaubniss geht mit den Personen verloren; und geht daher weder auf einen andern Eigenthümer der Grundstücke, noch auf den Erben, oder sonstigen Rechtsnachfolger über. §. 44. Demjenigen natürlich, auf den das Eigenthum 74) übergeht, steht es leicht, es zu erlangen; denn wenn er nachweisst, dass das Wasser seinen Grundstücken gebühre, und dass es in Dessen Namen geflossen sei, von dem das Eigenthum auf ihn übergegangen ist, so erlangt er zweifelsohne das Recht, das Wasser zu leiten, und es ist dies keine Wohlthat, sondern es wäre eine Ungerechtigkeit, wenn er es nicht erlangt haben sollte. §. 45. Man muss übrigens Dessen eingedenk sein, dass bei diesem Interdicte die ganze Frage mit der Anweisung erledigt wird, denn dieses Interdict bereitet die Sache nicht vor, wie die vorigen, betrifft auch nicht den zeitigen Besitz, sondern [der Betheiligte] erhält entweder das Interdict angewiesen oder nicht, und damit ist das ganze Interdict zu Ende.

2. POMPON. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn ich zur Tageszeit oder zur Nachtzeit eine Wasserleitung habe, so kann ich dieselbe zu keiner andern Stunde leiten, als zu der, wo ich das Recht dazu habe.

3. IDEM lib. XXXIV. ad Sabin. Es ist bei uns Rechtens, dass Wasser nicht nur zur Bewässerung, sondern auch des Viehes oder der Annehmlichkeit wegen geleitet werden kann. §. 1. Es können Mehrere aus einem Flusse Wasser leiten, jedoch dergestalt, dass sie ihren Nachbarn keinen Schaden thun, oder, wenn der Fluss schmal ist, auch Dem nicht, der sich am entgegengesetzten Ufer befindet. §. 2. Wenn du Wasser aus einem öffentlichen Flusse geleitet hast und der Fluss zurückgetreten ist, so kannst du dem Flusse nicht folgen, weil diesem Orte keine Dienstbarkeit auferlegt ist, obwohl derselbe mir gehört 75). Ist er aber durch Anschwellung ein wenig näher an dein Landgut getreten, so kannst du ihm folgen, weil der ganze Platz der Leitung dienstbar ist; hat

74) Eines berechtigten Grundstücks. 75) S. Glück X. S. 197. n. 58.

er aber, mit Veränderung seines Bettes, einen andern Weg genommen, so kannst du es nicht, weil der in der Mitte liegende Ort nicht dienstbar und somit die Dienstbarkeit unterbrochen ist 76). §. 3. Das im Kanale selbst entspringende Wasser profitirt man stillschweigend wider den Andern durch die Wasserleitung. §. 4. Eine Wasserleitung, deren Entstehung Menschengedenken übersteigt, wird für eine rechtlichermaassen bestellte erachtet. §. 5. Wer das Recht des täglichen Wassers hat, kann eine Röhre im Kanale legen, oder sonst etwas Anderes darin machen, sobald er nur dem Eigenthümer nichts an seinem Grund und Boden beschädigt, oder den zu dem Kanale Mitberechtigten den Wasserzufluss nicht verschlechtert. §. 6. Wenn bereits eine Wasserleitung vorhanden ist, so kann mit vollem Rechte [quer] über dieselbe hin ein anderes Wasser durch ein über den Kanal hingebauetes Gerinne 77) geleitet werden, sobald nur dem untern Kanale dadurch kein Schade geschieht.

4. JULIAN. lib. XLI. Dig. Ich habe dem Lucius Titius zugestanden, aus einem mir gehörigen Quell Wasser zu leiten. Es entstand die Frage, ob ich dies auch dem Maevius zugestehen dürfe, dass er durch dieselbe Wasserleitung Wasser leiten könne? und wenn du dieses Zugeständniss durch denselben Kanal für zulässig erachten solltest, wie sie davon Gebrauch machen müssen? Die Antwort lautete: gleichwie ein Fusssteig, eine Uebertrift oder ein Fahrweg Mehreren zugleich oder besonders zugestanden werden kann, so wird auch das Recht der Wasserleitung ganz richtig [ebenso] zugestanden werden; wenn aber Diejenigen, denen das Wasser zugestanden worden ist, sich über den Gebrauch nicht einigen können, so wird es nicht unbillig sein, eine analoge Klage zu ertheilen, sowie die Meisten angenommen haben, dass zwischen Denen, welchen der Niessbrauch [gemeinschaftlich] zusteht, eine analoge Gemeingutstheilungsklage ertheilt werde.

5. IDEM lib. IV. ex Minicio.

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Da bekanntermaassen das Wasser nicht blos nach der Zeit, sondern auch nach dem Gemäss eingetheilt werden kann, so kann zu gleicher Zeit der Eine das tägliche Wasser und der Andere das Sommerwasser leiten, sodass im Sommer das Wasser zwischen Beiden getheilt wird, im Winter aber der zum täglichen Wasser Berechtigte dasselbe allein leitet. §. 1. Zwei, die in demselben Kanale das Wasser zu bestimmten Stunden jeder besonders leiteten, einigten sich dahin, das Wasser nach umgekehrten Stunden gebrauchen zu wollen; ich frage, ob sie dadurch, dass

76) Dieser §. enthält drei verschiedene Fälle, welche, meiner Ansicht davon nach, die Kupfertafel angiebt.

77) Pons; der Deutlichkeit wegen habe ich Gerinne übersetzt.

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Durch anschauliche Darstellung.

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