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waren, so wird im Namen des Mündels die Hülfe der Wiedereinsetzung erbeten werden. §. 2. Es ist angemessen, dass die von Pächtern gegebenen Bürgen auch wegen des Zubehörs der Grundstücke gehalten seien, da auch diese Art [von Sachen] zu dem Pachtverhältniss gehört, auch bewirkt das keine Aenderung, ob sie auf der Stelle, oder nach einer Zwischenzeit sich durch ihr. Versprechen verpflichtet haben. §. 3. Mehrere, welche in demselben Falle zum Darleihen einer Geldsumme Auftrag gegeben haben, werden, wenn einer durch die Klage [des Darleihers] erwählt ist, auch, wenn eine Freisprechung erfolgt ist, nicht befreit; aber alle werden befreit, wenn das Geld gezahlt ist.

53. PAPIN. lib. XV. Respons. Die Bürgen eines Schuldners, welcher eines Capitalverbrechens angeklagt worden ist, werden aus dem Contract ohne alle Einrede von dem Gläubiger, welcher den Schuldner angeklagt hat, richtig belangt.

54. PAUL. lib. III. Quaest. - Wenn ein Gläubiger, welcher einen Bürgen für ein Darlehn angenommen hat, bei der Abschliessung des Pfandcontracts betrogen worden ist, so klagt er mit der Gegenpfandcontractsklage, und es wird das Interesse des Gläubigers Gegenstand dieser Klage sein. Aber diese Klage wird den Bürgen nicht belästigen können; denn er hat sich nicht für das Pfand, sondern für das dargeliehene Geld durch sein Versprechen anheischig gemacht.

55. IDEM lib. XI. Quaest. Wenn ich vom Sejus so stipulirt: Gelobst du soviel Geld zu geben, als ich dem Titius irgend einmal dargeliehen haben werde? und Bürgen angenommen, sodann dem Titius öfters dargeliehen haben werde, so ist Sejus auf alle Summen yerbindlich und dadurch auch die Bürgen, und Das, was man aus seinem Vermögen erhalten kann, muss allen 25) gleichmässig nützen.

56. IDEM lib. XV. Quaest. Wenn Jemand für einen solchen, der kein Freigelassener war, und geschworen hatte, dass er Dienste leisten werde, sich verbürgt hat, so wird er nicht gehalten sein 26). §. 1. Desgleichen ist auch, ein Sohn vom Vater oder ein Sclave von seinem Herrn Etwas stipulirt, der dafür angenommene Bürge nicht gehalten, weil er nicht für und gegen Einen und denselben 27) verbind

Wenn

25) Cujac. Observatt. XI. c. 33. versteht dies nicht, wie die Basil. XXVI. 1. 55. (T. IV. p. 107.) von allen Bürgen, sondern von allen Summen, welche verhältnissmässig gekürzt würden. Vergl. 1. 5. §. 2. D. de solut. 46. 3.

26) Weil nämlich die durch Eid begründete operarum obligatio nur in dem Verhältniss eines Freigelassenen zu seinem Patron denkbar und also ausserhalb eines solchen nichtig ist.

27) Denn der Vater oder Herr erwirbt Alles durch den Sohn oder Sclaven.

lich sein kann. Umgekehrt also, wenn der Vater von seinem Sohn, oder der Herr von seinem Sclaven Etwas stipulirt hat, ist der angenommene Bürge gehalten. §. 2. Pomponius sagt, wenn du fremde Gelder, als wären sie die deinigen, ohne Stipulation zum Darlehn gegeben hättest, so sei auch nicht der Bürge gehalten. Wie nun, wenn, nachdem die Gelder verbraucht sind, die Condiction entsteht? Ich glaube, dass der Bürge verbindlich sein werde; denn er scheint für jedes Verhältniss angenommen zu sein, welches aus jener Zahlung entstehen kann. §. 3. Für die Diebstahlsklage kann ein Bürge angenommen werden, desgleichen für Den, welcher sich gegen das Aquilische Gesetz vergangen hat. Ein verschiedenes Verhältniss ist das der Volksklagen.

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57. SCAEVOLA lib. XVIII. Quaest. Ein Bürge kann nicht eher, als wenn der Schuldner schuldet, belangt werden. 58. PAUL. lib. XXII. Quaest. We enn ich von einem Pächter stipulirt und einen Bürgen angenommen habe, so findet wegen mehreren Zinsposten eine einzige Stipulation statt, und darum ist der Bürge für die gesammten Zinsposten gehalten. §. 1. Wenn der Hauptschuldner durch seine Handlung die Verbindlichkeit verlängert, so dauert auch die Verbindlichkeit des Bürgen fort, z. B. wenn er sich bei der Leistung des Stichus einen Verzug hat zu Schulden kommen lassen, und dieser nun gestorben ist.

59. IDEM lib. IV. Respons. Paulus hat das Gutachten ertheilt, ein Bürge, auf welchem die von seinen Mitbürgen gegebenen Pfänder übertragen worden sind, scheine nicht als Käufer [derselben] an die Stelle [des Gläubigers] getreten zu sein, sondern als ein solcher, welcher Pfänder erhalten hat, und darum müsse Rücksicht auf die Früchte und Zinsen genommen werden.

vom

60. SCAEVOLA lib. I. Respons. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass überall, wo der Schuldner Gläubiger so befreit werde, dass eine natürliche Schuld bleibe, der Bürge gehalten sei; dass aber dann, wenn die Verbindlichkeit durch eine Art von Novation [in eine andere] übergehe, der Bürge entweder von Rechtswegen oder durch eine Einrede zu befreien sei.

61. PAUL. lib. XV. Respons. Wenn man, wie angeführt wird, als Geld zum Darlehn gegeben wurde, darüber ibereingekommen ist, dass es in Italien gezahlt werden sollte, so muss man annehmen, dass auch der Creditauftraggeber auf gleiche Weise contrahirt habe.

62. SCAEVOLA lib. V. Respons. Wenn ein Bürge den Gläubiger aufgefordert hat, dass er den Schuldner zur Zahlung des Geldes antreiben, oder das Pfand verkaufen sollte,

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und derselbe gesäumt hat, kann da wohl der Bürge ihn mit der Einrede der Arglist zurückweisen? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass er es nicht könne.

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63. SCAEVOLA lib. VI. Respons. Zwischen einer Gläubigerin und ihrem Schuldner war das Pactum geschlossen worden, dass, wenn die Hundert, welche sie dargeliehen habe, dann, wenn sie zuerst gefodert worden wären, nicht gezahlt würden, sie den zum Pfand gegebenen Schmuck innerhalb einer bestimmten Zeit verkaufen dürfte, und dass, wenn er etwa um weniger verkauft wäre, als was an Hauptstamm und Zinsen geschuldet würde, dies der Gläubigerin erstattet werden sollte, und es ist ein Bürge angenommen worden. Man hat gefragt, ob der Bürge auf die ganze Summe habe verbindlich gemacht werden können? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen gemäss sei der Bürge auf Das gehalten, was man weniger aus den verkauften Pfändern ge

löst hätte.

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64. HERMOGEN. lib. II. jur. Epitom. Ein Bürge, welcher dem Gläubiger, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, das schuldige Geld angeboten, und, aus Furcht vor der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dasselbe versiegelt an einem öffentlichen Ort niedergelegt hat, wird auf der Stelle mit der Auftragsklage verfahren können.

65. IDEM lib. VI. jur. Epitom. Sowie der Hauptschuldner nicht anders, als wenn er wegen seiner eigenen Person verspricht, verbindlich wird, so sind Bürgen nicht anders gehalten, als wenn sie versprechen, dass sie Etwas geben oder thun wollen. Denn, dass der Hauptschuldner Etwas geben oder thun wolle, versprechen sie vergeblich, weil man eine fremde Handlung wirkungslos verspricht.

66. PAUL. lib. I. ad Nerat. Wenn ein fremder Sclave für den Titius sich verbürgt und gezahlt hat, so wird Titius befreit, wenn der Herr angefangen hat, gegen ihn mit der Auftragsklage zu klagen; denn wer mit der Auftragsklage klagt, scheint die Zahlung zu genehmigen.

67. IDEM lib. III. ad Nerat. Obwohl du 28) eine Einrede, welche dir hätte von Nutzen sein sollen, gebraucht hast, so bist du [doch] durch eine Widerrechtlichkeit des Richters verurtheilt worden. Es wird dir nach dem in Bezug auf den Auftrag geltenden Recht Nichts geleistet werden, weil es billiger ist, dass ein Unrecht, welches dir zugefügt worden ist, bei dir bleibe, als auf einen Anderen übertragen werde, nemlich, wenn du durch deine Schuld die Veranlassung zu der ungerechten Verurtheilung gegeben hast.

28) Als Bürge.

68. IDEM lib. III. Decretor. [Der Kaiser 29)] hat de cretirt, dass die Bürgen der Obrigkeiten auf eine Strafe oder Geldbusse, welche sie nicht gelobt hätten, nicht belangt werden dürften. §. 1. Petronius Thallus und Andere hatten sich für den Aurelius Romulus, einen Zollpächter, auf jährliche Hundert verbürgt; der Fiscus hatte das Vermögen des Romulus, als ihm verpfändet, in Beschlag genommen, und belangte die Bürgen sowohl auf den Hauptstamm, als auf die Zinsen; diese legten dagegen eine Bitte ein. [Der Kaiser 29)] hat, nachdem der Inhalt der Bürgschaft gelesen war, deshalb, weil sie sich blos auf jährliche Hundert, nicht für die ganze Pachtschuld verbindlich gemacht hatten, decretirt, dass sie auf die Zinsen nicht gehalten wären, sondern Alles, was man aus dem Vermögen [des Zollpächters] gelöst hätte, gehe zuerst auf die Zinsen ab, was dann übrig sei, auf den Hauptstamm, und nun seien die Bürgen auf Das, was noch gefehlt hätte, zu belangen, nach dem Muster, wie es bei Pfändern, welche vom Gläubiger verkauft wären, gehalten würde. §. 2. Die Bürgen können, nachdem der Schuldner durch einen Vergleich befreit worden ist, nicht belangt werden.

69. TRYPHON. lib. IX. Disputat. Wer dem Sohne Desjenigen, welchem er aus einem Bürgschaftsgrund verbindlich war, zum Vormund bestellt worden ist, muss die Schuld von sich selbst einfodern, und, obwohl er durch die Zeit [von seiner Schuld] befreit sein wird 30), so wird er doch deshalb auf die Vormundschaftsklage gehalten sein; ebenso sein Erbe, weil gegen denselben wegen der Vormundschaft, nicht in Folge der Bürgschaft geklagt wird. Und ich habe gesagt, dass er, wenngleich er nicht als Bürge, sondern als Vormund gezahlt habe, auch wenn er durch die Zeit befreit ist, die Auftragsklage gegen den Schuldner habe. Es bleibt nemlich in beiden Fällen noch die Forderung jener Schuld; denn durch die Bezahlung derselben hat er den Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, bei welcher er sich für ihn verbürgt hatte, und es ist nicht auf den Namen der Klage, sondern auf den Grund der Schuld zu sehen. Denn wenngleich ein solcher Vormund, welcher als Bürge dem Mündel für den Schuldner 31) verbindlich ist, unter seiner eigenen Ermächtligung dem Mündel gezahlt hat, so wird er, weil, wenn der Schuldner befreit ist, auch der Vormund selbst, welcher zugleich Bürge ist, befreit

29) Septim. Severus oder Anton. Caracalla. S. d. Bem. zu 1. 27. pr. D. de leg. III. A

30) Weil er sich nur auf eine gewisse Zeit verbürgt hatte. Ac cursius. Vielleicht war auch hier ursprünglich von einem

sponsor oder fideprommede, S. Anm. 18."

31) Pro reo, so lesen die

u. And. statt der Flor.

pro eo.

werden wird, was er [eigentlich] durch seine Ermächtigung nicht bewirken kann, doch die Auftragsklage gegen den [Schuldner] haben, wenn er es nicht in der Absicht, für sich zu zahlen, sondern für den Titius [Schuldner] gethan hat, um denselben [nemlich] ganz zu befreien.

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70. GAJ. lib. I. de verb. obligat. Wenn ich mir vom Schuldner Etwas unter einer Bedingung stipulirt haben werde, so werde ich den Bürgen sowohl auf diese, als auf eine andere Bedingung verbindlich machen können, wenn ich sie nur verbinde; er wird nemlich, wenn nicht beide eingetreten sein werden, nicht gehalten sein, während der Schuldner in Folge des Eintritts einer einzigen Bedingung gehalten ist. Wenn ich sie aber nicht verbinde, so wird die Lage des Bürgen härter, und er deshalb nicht verbindlich werden, da er ja, möge die gemeinschaftliche Bedingung Beider, oder die eine von beiden eingetreten sein, verpflichtet zu werden scheint, während der Schuldner nicht anders gehalten ist, als wenn die gemeinschaftliche Bedingung eingetreten ist; es wird also der Bürge entweder auf keine Weise gehalten sein, oder, wofür mehr spricht, er wird gehalten sein, wenn die gemeinschaftliche Bedingung zuerst eingetreten ist. §. 1. Auch wenn [der Schuldner und der Bürge] unter verschiedenen Bedingungen gefragt worden sind, kommt es darauf an, welche von beiden zuerst eingetreten ist; wenn die dem Schuldner auferlegte, so wird auch der Bürge gehalten sein, wenn seine Bedingung eingetreten sein wird, gleich als wenn gleich vom Anfang der Schuldner unbedingt [verpflichtet,] der Bürge unter einer Bedingung angenommen worden wäre. Umgekehrt aber ist der Bürge nicht gehalten, wenn die Bedingung desselben zuerst eingetreten ist, gleich als wenn er gleich vom Anfang unbedingt angenommen, während der Schuldner unter einer Bedingung verpflichtet worden wäre. §. 2. Man hat gefragt: Wenn der Schuldner [zur Leistung] eines Grundstücks verbindlich wäre, und der Bürge [für die Leistung] des Niessbrauchs [an demselben] angenommen werde, ob der Bürge dann verbindlich gemacht werde, gleichsam zu weniger, oder ob er nicht verbindlich gemacht werde, gleich als ob zu etwas Anderem? Uns scheint der Zweifel darauf zu beruhen, ob der Niessbrauch ein Theil der Sache, oder etwas Besonderes sei? Aber da der Niessbrauch ein Recht des Grundstücks ist, so würde es unrecht sein, wenn der Bürge aus seinem Versprechen nicht gehalten wäre. §. 3. Von einem Sclaven kann ein Bürge angenommen werden, sodass sogar der Herr selbst von ihm einen Bürgen für Das, was ihm [dem Herrn geschuldet wird, richtig annimmt und es steht nichts im We ege, dieser Bürge auch von jenem Sclaven selbst gefragt werde.

dass

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