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hiervon ist der, dass mit jener Klage nur der Eigenthümer belangt werden kann 52). §. 1. Ohne Erlaubniss des Kaisers darf über keinen öffentlichen Weg Wasser geleitet werden.

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19. POMPON. lib. XIV. ad Quint. Muc. Labeo sagt, wenn ich mit der Erlaubniss meines Nachbars ein Werk errichte, und durch dasselbe ihm das Regenwasser schadet, so hafte ich nicht durch die Klage auf Abhaltung des Regen

wassers.

20. IDEM lib. XXXIV. ad Sab. -Dies aber in sofern, wenn derselbe nicht durch Irrthum oder Unkunde hintergangen worden ist: denn die Einwilligung eines Irrenden ist nichtig.

21. IDEM lib. XXXII. ad Quint. Muc. Wenn auf meinem Eigenthume Wasser hervorquillt, dessen Adern von Deinem Landgute auslaufen, so wirst Du, wenn Du jene Adern abgeschnitten hast, und dadurch das Wasser nicht mehr zu mir gelangt, nicht angesehen, als habest Du gewaltsam gehandelt, sobald mir in dieser Hinsicht keine Dienstbarkeit zusteht; kannst auch nicht mit dem Interdicte Was mit Gewalt oder heimlich belangt werden.

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22. IDEM lib. X. er var. Lect. Wenn der Niessbrauch eines Landguts vermacht worden ist, so steht die Klage auf Abhaltung des Regenwassers dem Erben, und wider den Erben Dessen zu, dem das Grundstück gehörte. Wenn der Nutzniesser durch das Werk 53) einen Nachtheil erleidet, SO kann er zuweilen auch das Interdict Was mit Gewalt oder heimlich anstellen. Steht ihm dieses nicht zu, so fragt es sich, ob ihm, gleichsam als Eigenthümer, eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers verliehen werden solle, oder ob er auch Klage auf den Niessbrauch anstellen [müsse]? Es ist jedoch mehr Grund dazu da, ihm eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers zu geben. §. 1. Von Demjenigen, welcher ein Werk errichtet hat, wird nur alsdann angenommen, dass er den vorigen Zustand wiederhergestellt habe, wenn er das Wasser abhält. §. 2. Aber wenn der Nutzniesser ein Werk errichtet hat, durch welches das Regenwasser Jemandem Schaden droht, so geht zwar die gesetzliche Klage gegen den Eigenthümer: es wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob nicht auch wider den Nutzniesser eine analoge Klage auf Abhaltung des Regenwassers Statt finde? Es ist mit mehr Grund anzunehmen, dass sie Statt finde.

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23. PAUL. lib. XVI. ad Sab, Ein Werk, welches

52) Ein öffentlicher Platz aber keinen Eigenthümer hat. Glosse. 53) Welches der Eigenthümer auf jenem Grundstücke errichtet hat, dessen Niessbrauch vermacht worden ist. Accurs.

auf Befehl des Kaisers oder Senats, oder von Denjenigen errichtet worden ist, die zuerst die Aecker angebaut haben, ist kein Gegenstand dieser Klage. §. 1. Diese Klage findet auch bei Aeckern Statt, die im Erbpachtsverbande stehen. §. 2. Dämme, welche neben Flüssen auf Privateigenthum errichtet worden sind, sind ein Gegenstand der Klage auf Abhaltung des Regenwassers, wenn sie gleich jenseits des Flusses Schaden drohen: in dem Falle, wenn ihre Entstehung nicht über Menschengedenken hinausreicht und kein Recht zu deren Errichtung vorhanden war.

24. ALFEN. lib. IV. Dig. a Paulo epit. Ein Nachbar pflügte eine höher liegende Wiese um, so dass durch die Gräben und Furchen das Wasser zu dem niedriger liegenden [Grundstücke] kam. Es wurde die Anfrage gemacht, ob solcher [von dem Besitzer des niedriger liegenden Grundstücks] mittels der Klage auf Abhaltung des Regenwassers gezwungen werden könne, auf die andere Seite hin zu pflügen, damit die Furchen nicht gegen dessen Acker liefen? Er [AL fenus] begutachtete, derselbe könne den Nachbar nicht hindern, seinen Acker so zu pflügen, wie er wolle. §. 1. Wenn aber Einer in die Quere Wasserfurchen ziehe, durch welche das Wasser in Jemandes 54) Acker abfliesse, so könne derselbe durch den [zur Entscheidung] der Klage auf Abhaltung des Regenwassers [bestellten] Schiedsrichter gezwungen werden, solche wieder zuzumachen. §. 2. Aber auch wenn derselbe Gräben gemacht habe, durch welche das Regenwasser schaden könne, müsse der Schiedsrichter ihn zwingen, die Gräben auszufüllen, wenn ersichtlich sei, dass das Regenwasser Schaden verursachen werde, und, im Falle er solches nicht thue, ihn verurtheilen: obschon, vor dem Urtheilsspruche, das Wasser noch nicht durch die Gräben geflossen. §. 3. Seen mögen steigen oder fallen, so kann dadurch den [angrenzenden] Nachbarn weder ein Gebietszuwachs, noch eine Gebietsverminderung zugehen 55).

25. JUL. lib. V. ex Min. Derjenige, dessen Landgut das Recht eines Fahrweges zusteht, kann wegen seines Landgutes die Klage auf Abhaltung des Regenwassers anstellen, weil durch Verschlechterung des Fahrwegs das Landgut Schaden leidet.

26. SCAEVOLA lib. IV. Resp. Scävola ertheilte zum Gutachten: Diejenigen, welche zum Rechtsprechen bestellt sind, pflegten Wasserleitungen, denen das Alter zur Seite

54) Statt ejus dürfte cujus, d. h. alicujus, zu lesen sein. 55) Man vergl. 1. 69. D. de c. c. v. l. 12. D. de a. r. d.

stehe, aufrecht zu erhalten, wenngleich das Recht dazu nicht erwiesen würde.

Vierter Titel.

De publicanis, et vectigalibus, et commissis. (Von den Staatspächtern, den Zöllen und verfallenen Sachen).

1. ULP. lib. LV. ad Ed. Der Prätor sagt: „Was ein Staatspächter oder ein Anderer in des Staatspächters Namen 65) mit Gewalt [Jemandem] abgenommen, oder die Familie der Staatspächter, dafür werde ich, wenn es nicht zurückerstattet worden, eine Klage auf das Doppelte, oder, wenn nach Jahresfrist geklagt werden wird, auf das Einfache ertheilen. Ebenso werde ich eine Klage ertheilen, wenn [bei der Zollerhebung] ein widerrechtlicher Schaden oder Diebstahl verübt worden zu sein angegeben werden wird. Werden diejenigen [Sclaven] 57), welche die Sache angeht, nicht vorgezeigt, so werde ich eine Klage gegen die Herren ertheilen, ohne dass diese von der Auslieferung an Schadens Statt Gebrauch machen dürfen." §. 1. Dieser Titel hat auf die Staatspächter Bezug. Staatspächter sind aber Diejenigen, welche das öffentliche Einkommen beziehen, denn daher haben sie den Namen, sie mögen solches an den öffentlichen Schatz wiederabliefern, oder es für eigene Rechnung erheben; auch ́Alle, die etwas mit Recht vom Fiscus pachten, werden mit Recht Staatspächter genannt. §. 2. Es könnte Jemand sagen, wozu denn überhaupt dieses Edict erlassen sei? als ob der Prätor nicht auch sonst den Diebstählen, den [widerrechtlichen] Schadenstiftungen und dem Raube vorgebeugt habe? Er hielt es aber für nützlich, gegen die Staatspächter auch insbesondere ein Edict ergehen zu lassen. §. 3. Dieses Edict ist einestheils milder: da es nemlich auf das Doppelte verliehen ist, während die Klage wegen Raubes auf das Vierfache geht, und die wegen öffentlichen Diebstahls gleichfalls auf das Vierfache. §. 4. Dem Staatspächter ist auch die Befugniss ertheilt, das widerrechtlich Erpresste zurückzuerstatten: hat er dies ge

56) Nach der Lesart ejus publici nomine Cujac. (ỏvóμati tov téLovs, Basilic.)

Der Sinn der andern Lesart: „Seu alius publicani nomine,“ ist von selbst klar.

57) Nach der Lesart: Si ii, ad quos ea res pertinebit, non exhibebuntur.

than, so wird derselbe aller Verbindlichkeit entledigt, und von der Strafklage aus diesem Theile des Edicts frei. Deshalb fragt es sich, wenn Jemand wider einen Staatspächter nicht aus diesem Edicte, sondern überhaupt wegen Raubes, widerrechtlicher Schadenstiftung oder Diebstahls klagen wolle, ob er es könne? Die Meinung ist, er könne es: es schreibt dies auch Pomponius; denn es ist ungereimt, anzunehmen, dass [durch dieses Edict] der Standpunkt der Staatspächter besser, als jener der Uebrigen geworden sei. §. 5. Den Namen,,Familie" müssen wir hier nicht blos auf die Sclaven der Staatspächter beziehen, sondern auch auf Diejenigen, welche zu der Zahl der Familiaren des Staatspächters gehören. Es mögen also Kinder [der Staatspächter] sein, oder fremde Sclaven, welche den Staatspächtern bei [Erhebung] des Zolles Dienste leisten, so werden sie in diesem Edicte begriffen sein. Wenn aber ein Sclave eines Staatspächters, der jedoch nicht zu jener Familie gehört, die den öffentlichen Zoll erhebt, einen Raub verübt hat, so findet dieses Edict nicht Statt. §. 6. Was der Prätor zuletzt sagt: „Wenn diese [Sclaven] nicht vorgezeigt werden, so werde ich eine Klage gegen die Herren ertheilen, ohne dass dieselben von der Auslieferung an Schadens Statt Gebrauch machen dürfen," ist eine Eigenthümlichkeit dieses Edicts. Werden die Sclaven nicht vorgezeigt, so findet die Klage Statt, ohne dass die Auslieferung an Schadens Statt [von Seite der Herren] zulässig wäre; diese mögen solche in ihrer Gewalt haben, oder nicht; herausgeben können oder nicht.

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2. GAJ. lib. XXI. ad Edictum prov. Es wird auch dem Herrn nicht gestattet sein, den abwesenden [Sclaven] zu vertheidigen,

3. ULP. lib. LV. ad Ed. da dieselben, wenn sie diese vorgezeigt hätten, mit der Noxalklage belangt werden würden. Es ist aber darum ihre Stellung so erschwert worden, weil sie zu diesem Dienste gute Sclaven auswählen müssen. §. 1. Der Ausdruck "gegen die Herren" ist auch so zu verstehen, gegen die Zolltheilhaber, wenn solche gleich nicht die Herren [der Sclaven] sind. §. 2, Zuvor aber muss der Kläger sagen, wen, oder welche [Sclaven] er vorgezeigt haben wolle, so dass, wenn die Vorzeigung nicht erfolgt, aus diesem Edicte Klage gestellt wird, Wenn er aber sagt: Zeige sie alle vor, damit ich unterscheiden kann, welcher es sei, so muss ihm, nach meiner Meinung, gewillfahrt werden. §. 3. Haben mehrere Sclaven den Diebstahl, oder die Beschädigung vollführt, so muss es so gehalten werden, dass, wenn so viel Ersatz geleistet wird, als wenn sie Ein Freier verübt hätte, die Freisprechung erfolgt.

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4. PAUL. lib. LII. ad Ed. Ist ein Staatspächter, der gewaltsam [Zoll] abgenommen hat, gestorben, so findet gegen dessen Erben, insoweit derselbe [dadurch] bereichert worden ist, die Klage Statt. §. 1. Hinsichtlich jener Gegenstände, welche die [Provinzial-]Präsidenten sich zu ihrem eignen Gebrauch zuführen lassen, hat der Kaiser Hadrianus an die Präsidenten in Gallien geschrieben, dass, so oft Einer [von ihnen] Jemanden zum Einkaufe seiner Bedürfnisse aussende, sei es entweder für den Gebrauch Derjenigen, welche über die Provinzen und Herren befehligen, oder für den seiner Procuratoren, er es in einem, von ihm eigenhändig unterschriebenen Verzeichnisse anzeigen, und dieses dem Staatspächter zuschicken solle, damit, wenn Jener etwas mehr, als ihm aufgetragen worden, hereinbringt, solches verzollt werde. §. 2. Bei allen Zöllen pflegt gemeiniglich auf die Gewohnheit Rücksicht genommen zu werden; dies wird auch in kaiserlichen Constitutionen verordnet.

5. GAJ. ad Ed. Praet. Urb. tit. de publ. Durch dieses Edict wird bewirkt, dass, wenn die Zurückgabe [des widerrechtlich Erhobenen] vor der Einlassung auf die Klage geschieht, die Klage erlischt, nach der Einlassung auf die Klage aber nichtsdestoweniger [ungeachtet der Zurückgabe] die Strafe fortbesteht; doch muss auch Derjenige, welcher nach der Einlassung auf die Klage zur Zurückgabe bereit ist, freigesprochen werden. §. 1. Auf unsere Anfrage aber, ob das ganze Doppelte Strafe sei, und ausserdem noch die Verfolgung der Sache 58) Statt finde, oder in dem Doppelten auch die Verfolgung der Sache begriffen sei, so dass die Strafe auf das Einfache gehe, entschied man sich dahin, dass im Doppelten die Verfolgung der Sache mitbegriffen sei.

6. MODESTIN. lib. II. de poen. Sind der Staatspächter, die etwas auf unerlaubte Art erhoben haben, mehrere, so tritt keine Vervielfältigung der Klage auf das Doppelte ein, sondern es hat jeder derselben seinen Antheil [dazu] zu leisten; und was der Eine nicht zu leisten vermag, kann von dem Andern gefordert werden, wie die Kaiser Severus und Antoninus verordnet haben; denn zwischen den Mitschuldigen eines Verbrechens und den Theilnehmern einer Bevortheilung sei, so verordneten sie, ein grosser Unterschied. 7. PAPIR. JUST. lib. II. de Constit. Die Kaiser Antoninus und Verus verordneten: bei Staatsgefällen würden die Güter selbst, nicht die Personen belangt: daher müssten die Besitzer auch für die verflossene Zeit die Gefälle bezah

58) D. h. eine Klage auf Schadenersatz.

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