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widerfahren; hier kann ich sowohl, als ihr Vater, sowie sie selbst die Injurienklage erheben,

2. PAUL. lib. L. ad Ed.

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Wenn einem Manne eine Injurie widerfahren ist, so kann die Frau nicht klagen, weil die Frauen zwar billigerweise wohl von den Männern, nicht aber die Männer von den Frauen vertheidigt werden.

3. ULP. lib. LVI. ad Ed. Es ist billigermaassen angenommen worden, dass, wer eine Injurie erleiden könne, auch eine solche begehen könne. §. 1. Allerdings giebt es Einige, die eine solche nicht begehen können, wie z. B. Wahnsinnige, Unmündige, die der Arglist noch nicht fähig sind. Diese können zwar eine Injurie erleiden, aber nicht begehen; denn da eine Injurie in dem Willen des Thäters beruhet, so folgt daraus nothwendigerweise, dass sie, sie mögen sich thätlich vergreifen, oder eine Beschimpfung ausstossen, nicht so betrachtet werden können, als haben sie eine Injurie begangen. §. 2. Es kann also Jemandem eine Injurie widerfahren, auch ohne dass er sie fühlt, begehen aber nur Derjenige, wer sich dessen bewusst ist, dass er eine Injurie begehe, wenn er auch nicht weiss, gegen wen er sie begeht. §. 3. Wer also einen Andern im Scherze schlägt, oder während er mit ihm ringt, der haftet nicht wegen Injurien. §. 4. Wer einen freien Menschen geschlagen hat, den er für seinen Sclaven hält, der haftet nicht wegen Injurie.

4. PAUL. lib. L. ad Ed. Wenn ich in der Absicht, meinen Sclaven zu schlagen, dich, in der Nähe stehend, getroffen habe, so hafte ich nicht wegen Injurien.

5. ULP. lib. LVI. ad Ed. Das Cornelische Gesetz wegen Injurien kann Derjenige zur Anwendung bringen, der wegen Injurien darum klagen will, weil er angiebt, er sei geschlagen, geprügelt 63), oder in sein Haus mit Gewalt eingedrungen worden. Durch dieses Gesetz wird verordnet, dass der Schwiegervater, der Schwiegersohn, der Stiefvater, der Stiefsohn und Geschwistersohn des Klägers, oder wer mit einem derselben in einem nähern Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniss steht, oder wer deren oder eines derselben, oder eines ihrer Eltern Freilasser ist, nicht Richter sein dürfe. Das Cornelische Gesetz hat also die Klage aus drei Gründen ertheilt, wenn Jemand geschlagen, geprügelt, und wenn gewaltsam in sein Haus eingedrungen worden ist. Es erhellt hieraus, dass in dem Cornelischen Gesetze jede mit einer Handlung verbundene Injurie begriffen sei. §. 1. Zwischen Schlagen und Prügeln ist, wie Ofilius sagt, der Unterschied, dass letzteres mit Schmerz hauen, ersteres ohne Schmerz bezeichnet.

63) Pulsatum verberatumve, s. Duker. l. l. p. 147. auch 138 sq.

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§. 2 Haus muss man nicht als ein eigenthümlich gehöriges Hans verstehen, sondern als Wohnung. Es mag daher Jemand in einem eigenen Hause, in einem gemietheten, oder umsonst gewohnt haben, oder als Gast wo aufgenommen worden sein, es wird dieses Gesetz stattfinden. §. 3. Wie nun, wenn er in einem Landhause wohnt, oder in Gärten? Es gilt das Nemliche. §. 4. Auch klagt, wenn der Eigenthümer ein Landgut verpachtet hat, und darauf ein Angriff gerichtet worden ist, der Pächter und nicht der Eigenthümer. §. 5. Wenn jedoch in ein fremdes Landgut, das vom Eigenthümer bewirth schaftet wurde, eingedrungen worden ist, so leugnet Labeo, dass dem Eigenthümer des Landgutes die Klage aus dem Aqui lischen Gesetze zustehe, weil er nicht überall seinen Wohnsitz haben könne, d. h. in allen seinen Landhäusern. Allein meiner Ansicht nach erstreckt sich dieses Gesetz auf jede Wohnung, in der ein Hausvater wohnt, wenn er auch gerade daselbst nicht seinen [festen] Wohnsitz haben sollte. Man nehme den Fall, er halte sich seiner Studien halber zu Rom auf; hier hat er keinen Falls in Rom seinen Wohnsitz, allein es ist dennoch zu behaupten, dass das Cornelische Gesetz zur Anwendung komme, wenn mit Gewalt in sein Haus eingedrungen worden wäre. Hütten 64) oder Ställe betrifft es freilich nicht. Uebrigens aber betrifft es Diejenigen, die darin nicht blos einen Augenblick über wohnen, wenn sie auch gerade ihren Wohnsitz daselbst nicht haben. § 6. Darüber wird Frage erhoben, ob der Vater, wenn der Haussohn eine Injurie erlitten, aus dem Cornelischen Gesetze Klage erheben könne? Man hat sich für die verneinende Meinung entschieden, und dies ist auch jetzt allgemein anerkannt; aber die prätorische Injurienklage steht dem Vater zu, dem Sohn hin gegen die aus dem Cornelischen Gesetze. §. 7. Dem Corne lischen Gesetze zufolge kann ein Haussohn aus jedem Grunde klagen, und braucht nicht Sicherheit zu bestellen, dass der Vater seine Genehmigung dazu ertheilen werde; denn auch, wenn der Sohn sonst [d. h. die prätorische] Injurienklage er hebt, darf derselbe zur Sicherheitsbestellung wegen der Ge nehmigung, wie Julianus sagt, nicht genöthigt werden. §. 8. Es wird durch dieses Gesetz dem Kläger die Eideszuschiebung gestattet, sodass der Beklagte zu beschwören hat, er habe die Injurie nicht begangen. Sabinus sagt aber in seinem Werke von Assessurgeschäften 65), es haben sich die Prätoren ebenfalls nach der Verordnung dieses Gesetzes gerichtet, und die Sache verhält sich in der That so, §. 9. Wer

64) Meritoria, s. Brisson,
Th. v.
65) Assessorio, s. Brisson. h. v.
Corp. jur. civ. IV.

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eine Schrift zur Verleumdung Jemandes geschrieben, zusammengesetzt, oder öffentlich ausgegeben, oder es durch Arglist dahingebracht hat, dass Etwas der Art geschah, auch wenn er es in eines Andern Namen öffentlich ausgegeben, oder ohne Namen, sodass desfalls Klage erhoben werden kann, und als Thäter verurtheilt worden ist, der wird laut Vorschrift dieses Gesetzes zeugnissunfähig 66). §. 10. Dieselbe Strafe trifft dem Senatsbeschluss zufolge auch Den, der Epigramme, oder sonst etwas Anderes ohne Schrift zu Jemandes Schimpf ans Licht gebracht, und wer für dessen Kauf und Verkauf gesorgt hat. S. 11. Es wird auch dem Anzeiger, er mag ein Freier oder ein Sclave sein, nach den Verhältnissen der angeklagten Person, durch richterliche Schätzung eine Belohnung ausgesetzt, sodass ein Sclave wohl gar die Freiheit erlangen kann. Denu wie, wenn ein öffentlicher Nutzen daraus hervorgeht?

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6. PAUL. lib. LV. ad Ed. Dieser Senatsbeschluss ist nothwendig, wenn Dessen Namen nicht hinzugefügt ist, gegen den [die Injurie] begangen worden ist; denn der Senat wollte, weil dann der Beweis schwer ist, die Sache mit einer öffentlichen Untersuchung bestrafen. Ist aber der Namen hinzugefügt, so kann auch nach gemeinem Rechte Injurienklage erhoben werden. Denn es ist keineswegs zu verbieten, von der Privatklage Gebrauch zu machen, weil dadurch dem öffentlichen Verfahren vorgegriffen werde, indem hier blos ein Privatinteresse im Spiele ist. Wenn freilich das öffentliche Verfahren beendet ist, so muss die Privatklage verweigert werden; ebenso umgekehrt.

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7. ULP. lib. LVII. ad Ed. -Der Prätor edicirte: Wer eine Injurienklage erhebt, der soll bestimmt augeben, was für eine Injurie geschehen sei, weil, wer eine infamirende Klage zu erheben beabsichtigt, nicht mit der Gefahr für die Ehre eines Andern fahrlässig umgehen, sondern eine bestimmte und feste Angabe machen muss, welche Art von Injurie ihm widerfahren sei. §. 1. Wenn gesagt wird, es sei ein Mensch in Folge einer Injurie ums Leben gekommen, darf der Prätor da erlauben, dass durch die Privatklage dem Cornelischen Gesetze vorgegriffen werde? In

66) Intestabilis, heisst sowohl; unfähig ein Zeugniss abzulegen, als: unfähig ein Testament zu machen, als: unfähig aus einem solchen zu erwerben, man s. l. 21. D. de test. u. l. 18. §. 1. D. qui test. facere etc. Mit Berücksichtigung der ersten Stelle u. der Vet. Gloss. ap. Briss. h. v. un дoodenteos els uɑotvρίαν, ἀδόκιμος, καὶ ἀμάρτυρος habe ich die erste Bedeutung hier für passend gefunden, obwohl Briss. selbst die testamentsunfähig in activer und passiver Bedeutung hier für die richtige hält.

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gleichen dann, wenn Jemand so klagen will, dass du Gift gegeben hast, um einen Menschen ums Leben zu bringen? Er wird richtiger daran thun, Klagen 67) der Art nicht zu ertheilen. Wir pflegen nun zwar zu sagen, dass aus denselben Gründen, wo öffentliche Verfahren stattfinden, Jedem erlaubt sei, auch die Privatklage zu erheben, und dies ist auch Jan sich betrachtet] ganz richtig, jedoch nur für den Fall, dass nicht hauptsächlich desfalls Klage 68) erhoben wird, wofür eine öffentliche Strafe stattfindet. Was werden wir nun von dem Aquilischen Gesetze sagen? Denn auch diese Klage hat hauptsächlich [den Werth in Gelde] zum Gegenstande, und nicht hanptsächlich die Tödtung eines Sclaven; denn hauptsächlich wird nach demselben wegen des dem Herrn zugefügten Schadens geklagt, bei der Injurienklage aber über den Mord oder das Gift selbst, und zwar in der Absicht, Rache zu nehmen, nicht um Schaden zu ersetzen. Wie nun, wenn Jemand darum Injurienklage erheben will, dass er mit einem Schwerte in den Kopf gehauen worden sei? Labeo sagt, es stehe ihm nichts im Wege; denn, sagt er, es wird da durch nicht gerade Etwas verlangt, was eine öffentliche Ahndung verdient. Aber das ist nicht wahr, denn wer möchte daran zweifeln, dass auch hier der Thäter nach dem Cornelischen Gesetze angegriffen werden könne? §. 2. Ausserdem aber zweckt die Vorschrift, bestimmte Angaben über die Injurie zu machen, die man erlitten habe, auch darauf ab, um aus der Beschaffenheit der Injurie abzunehmen, ob dem Freigelassenen die Injurienklage wider den Freilasser ertheilt werden dürfe? Denn man muss berücksichtigen, dass dem Freigelassenen wider den Freilasser nicht allemal die Injurienklage ertheilt werde, sondern nur zuweilen, wenn die Injurie, welche er erlitten hat, eine schwere, etwa eine solche ist, die man sich nur gegen einen Sclaven erlaubt; leichte Züchtigungen werden wir aber dem Freilasser wider den Freigelassenen gestatten, und es wird der Prätor seine Klage desfalls, er habe eine Injurie erlitten, nur berücksichtigen, wenn ihn die Schwere derselben dazu bewegt; denn der Prätor darf es nicht leiden, dass der [gestern noch] Sclave war, heute als Freigelassener klage, sein Herr habe ihn ausgeschimpft, oder eine leichte Züchtigung fühlen lassen, oder getadelt. Hat er ihn aber mit Hieben oder mit Schlägen ganz tüchtig verwundet, so erfodert

67) D. h. die Privatklagen, s. Cujac. Obs. XXIV. c. 16.. 68) Es ist nemlich jene Regel von einem damno in re familiari u. pecuniario zu verstehen, und darauf beziehen sich die obigen Worte, s. Ant. Quintanadu egna de jurisdict. et imperio 1. I. tit. 4. §. 6. (T. M. II. 227.)

es die Billigkeit, dass ihm der Prätor helfe. §. 3. Auch wenn ein nicht in der väterlichen Gewalt stehendes Kind wider seinen Vater klagen will, darf die Injurienklage nicht ohne Weiteres ertheilt werden, sobald nicht die Schwere derselben es nöthig macht; den in der Gewalt stehenden Kindern gebührt diese Klage niemals, wenn die Injurie auch eine schwere war. §. 4. Wie aber sind die Worte des Prätors zu verstehen; Es solle bestimmte Angabe geschehen, welcher Art die erlittene Injurie sei? Eine bestimmte Angabe, sagt Labeo, mache Der, wer den Namen der Injurie angiebt, ohne alle Ungewissheit, also z. B. nicht Dies oder Jenes, sondern er habe die und die Injurie erlitten. §. 5. Wenn du mehrere Injurien [zugleich] wider mich begangen hast, z. B. nachdem du ein Getümmel und Auflauf veranlasst, in mein Haus eingedrungen bist, und dadurch zugleich die Folge entstanden ist, dass ich geschimpft und geschlagen ward, kann ich dann wider dich besonders wegen jeder einzelnen Injurie klagen? Marcellus billigt es nach der Meinung des Neratins, dass er alle Injurien, die er zusammenerlitten, verbinden müsse. §. 6. Dass hentzutage über jede Injurie, auch über schwere civiliter geklagt werden könne, hat unser Kaiser rescribirt. §. 7. Unter einer schweren Injurie versteht man eine schimpflichere und gröbere. §. 8. Zur schweren wird eine Injurie entweder durch die Person [der sie widerfährt], oder durch die Zeit, oder durch sich selbst, wie Labeo sagt. Durch die Person wird eine Injurie zur schweren, wenn sie einem Staatsbeamten, einem der Eltern, oder dem Freilasser widerfährt; durch die Zeit, wenn bei öffentlichen Spielen und im Angesicht des Prätors 69), denn ob eine Injurie im Angesicht des Prätors widerfährt, oder in der Einsamkeit, das ist ein grosser Unterschied; die erstere ist eine bei weitem schwerere. Durch sich selbst wird eine Injurie für eine schwere gehalten, sagt Labeo, wenn eine Wunde beigebracht, oder Jemandem ein Knochen zerschlagen worden ist. 01378. PAUL. lib. LV. ad Ed. Die Grösse einer Wunde bewirkt die Schwere [der Injurie], zuweilen auch deren Ort, z. B. wenn Jemandem ein Auge eingeschlagen worden ist.

9. ULP. lib. LVII. ad Ed. Es ist aber die Frage, ob, wenn wir sagen, dass eine Injurie durch sich selbst zur schweren werde, sie nur schwer ist, wenn sie dem Körper widerfährt, oder auch, wenn nicht dem Körper, z. B. Kleider zerrissen, ein Begleiter fortgeführt, oder ein Schimpfwort ausgestossen worden ist? Pomponius sagt, eine Injurie könne auch ohne Schlag eine schwere genannt werden, wenn nemlich die Per

69) S. Dirksen's kritische Bemühung in den Beiträgen S. 321.

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