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eingeräumt werden, welchem das stärkere Recht aus gesetzlichen Gründen zur Seite steht, entweder Demjenigen, welcher in den Besitz gesetzt worden ist, oder Demjenigen, welcher bereits im Besitz, sich zum Widerspruche berechtigt hielt. Diese Einräumang des Besitzes soll auch an keine Frist gebunden, sondern dazu, mag nun Jemand später oder zeitig in den Besitz gesetzt worden sein, nur die Zustimmung des Gesetzes und ein Grund erforderlich sein, aus welchem entweder die Einräumung des Besitzes, oder der Widerspruch abgeleitet werden kann. Denn mag nun Jemand innerhalb Jahresfrist, oder nach Verlauf längerer Zeit zum Besitz verstattet worden sein, so soll ihm, sobald sich nur die Verstattung zum Besitz auf ein gesetzlich errichtetes Testament gründet, die Zeit nicht als Hinderniss entgegengesetzt werden, in sofern nur nicht ein solcher Zeitraum abgelaufen ist, dass er entweder dem Besitzer vollständige Sicherheit über das Eigenthum zu gewähren, oder Den selbst, welcher zum Nachlassbesitz verstattet ist, von jeder Klage auszuschliessen im Stande ist. Denn ist entweder die Länge der Zeit hinzugetreten, so liegt es klar zu Tage, dass nicht allein die Verstattung zum Besitz, sondern auch die Hauptsache selbst eingeschlummert ist. Geg. zu Constantinopel, am 21. März 531, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Vierunddreissigster Titel.

Si quis aliquem testari prohibuerit vel coëgerit. (Wenn Jemand einen Andern an der Errichtung des Testamentes verhindert oder dazu gezwungen hätte.)

1. D. K. Alexander an Severa.

Zu dem Civilprozesse tritt noch ein Verbrechen hinzu, wenn der Testator nicht freiwillig sein Testament errichtet, Bondern entweder von dem eingesetzten Erben, oder irgend Jemand anderem gezwungen worden ist, Personen zu Erben einzusetzen, die er nicht einsetzen wollte 89). Geg. am 18. Dec. 222, u. d. C. d. K. Alexander.

2. Die K, Diocletianus u. Maximianus an Nicagora.

Es ist auf sehr wohl begründete Weise Rechtens, dass Diejenigen, welche überwiesen werden, die Errichtung des Testamentes verhindert zu haben, als unwürdige Personen der Vortheile der Erbfolge verlustig gehen. Geg. am 1, Jan, 285., n. d. 2ten C. d. K. Diocletian, u, Aristobul.

89) Ueber die aus diesem Gesetze von mehreren Rechtslehrern abgeleiteten Wirkungen des Zwanges s. Glück Bd. XXXIII. S. 427.

3. Dieselben K. u. die Cäsar. an Eutychides.

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Den letzten Willen der Ehegattin durch eheliches Zureden 90) für sich zu lenken, ist kein Verbrechen. Geg. am 28. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

Fünfunddreissigster Titel.

De his, quibus ut indignis hereditates auferuntur, et ad senatusconsultum Silanianum. (Von Denen, welchen als Unwürdigen die Erbschaften wieder entzogen werden, und zum Silanianischen Senatsbeschluss.)

1. Die K. Severus u. Antoninus an Celer.

Erben, welche erweislich den Tod des Testators ungerächt gelassen haben, müssen zur Rückgabe sämmtlicher Nutzungen angehalten werden. Denn selbst vor erhobener fiscalischer Klage 91) können Diejenigen nicht als Besitzer im guten Glauben angesehen werden, welche wissentlich eine Pflicht der Pietät ausser Acht gelassen haben. Für die aus dem Verkaufe von Erbschaftsstücken gelösten, oder von den Erbschaftsschuldnern eincassirten Gelder müssen sie nach erhobener Klage Zinsen der Erbschaft einwerfen. Und eben dies soll auch in Ansehung der Früchte statt finden, welche sie in den Erbschaftsgütern vorgefunden, oder daraus eingeerntet und demnächst verkauft haben. Jedoch bedarf es nur der Einwerfung von sechs Procent Zinsen 92). Geg. am 18. März 204, u. d. 2ten C. d. Cilo u. Libo.

2. Dieselben K. an Verus.)

Polla hat zwar die freie Verwaltung ihres Vermögens gehabt, und es kann darum, dass der Unmündige ihr Erbe geworden, über die von ihr selbst beendigten Geschäfte nicht von neuem wieder Streit erhoben werden. Willst du jedoch Namens des Unmündigen das Testament, worüber Polla einen Vergleich abgeschlossen hat, anfechten, so steht dir zwar frei, zu klagen, jedoch bedenke wohl, dass, wenn du den Prozess verlierst, du nicht allein den Erbtheil, welchen der Unmündige aus jenem Testamente erhält, und der ihm nothwendig nach den gesetzlichen Vorschriften genommen werden muss, 'ersetzen musst, sondern dass auch der Präsident, obgleich du anscheinend für einen Unmündigen klagst, deine Chikane

90) Cujac. erklärt, wie auch Glück Bd. XXXIII. S. 435, bemerkt hat, sermo maritalis richtig durch blandus sermo, blanditiae maritales, eheliche Schmeicheleien und Liebkosungen. 91) S. hiezu Glück Bd. VII. S. 565.

92) Die Glosse bemerkt hiezu: d. i. 10 von 20 Solidis im Jahr.

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in Betracht ziehen muss, dass du nämlich Dasjenige von neuem vorbringst, was bereits durch den Miterben beseitigt worden ist 93). Geg. am 25. April 208, d. d. 3ten C. d. Antonin. u. 2ten d. Geta..

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3. D. K. Alexander an Antiochianus.

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Wenn den Kindern deiner Muhme entgegengesetzt werden kann, dass das Testament ihres Vaters, welcher von den Gesinde ermordet worden sein soll, vor erfolgter Peinigung der Sclaven eröffnet und verlesen worden ist, so wird die Erbschaft in Gemässheit des Senatsbeschlusses 94) von dem Fiscus eingezogen. Und deshalb muss diese Sache vor Meinem Procurator verhandelt werden, weil sie damals nicht mehr, Unmündige waren. Geg. am 4. April 222, u. d. C. d. K. Alexander.

Derselbe K. an Philomusus.

Die in dem Testament beschriebene Erbschaft konnte durch Brief oder Codicill mit directen Worten nicht wieder entzogen werden. Weil jedoch die Testatorin erklärt hat, dass einer ihrer Erben ihres letzten Willens nicht würdig sei, so ist mit Recht dessen Antheil, welcher nicht rechtsbeständig auf einen Andern übergegangen ist, von dem Fiscus in Anspruch genommen worden. Geg. am 30. Nov. 223, u. d. 2ten C. d. Maximus und Aeliano.

5. Derselbe K. an Tyrannus.

Unter dem Vorwande, dass in Ansehung des Begräbnisses dem Testamente oder den Willensbestimmungen der Verstor

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93) Die Glosse erläutert in dem Casus den Fall, der aus dem Gesetze weniger klar hervortritt, sehr deutlich. Titius hatte ein Testament gemacht, und darin die Polla, ihren unmündigen Bruder und zwei Fremde zu Erben eingesetzt. Polla wollte die Fremden von der Erbschaft ausschliessen und lieber als Intestaterbin succediren; sie focht daher das Testament als falsch an, verglich sich aber mit den eingesetzten fremden Erben. Hierauf starb sie, und der Unmündige war in Ansebung ihres Antheils ihr Erbe. Der Vormund wollte nun wohl wegen des Antheils der Polla, als wegen des dem Unmündigen zustehenden Antheils das Testament als falsch anfechten, und fragte daher an, ob ihm dies Recht zustehe! Der Kaiser antwortete: in Ansehung des Antheils der Polla nicht, da diese die freie Verwaltung ihres Vermögens gehabt, und ihr Erbe daher ihre facta anerkennen müsse, wegen des Antheils des Unmündigen jedoch allerdings; allein der Kaiser macht ihn zugleich auf die für den Antheil des Pupillen darum entstehende Gefahr und auf seine eigene aufmerksam, 94) Nämlich des Silanianischen."

benen nicht genügt worden, darf den Erben die, Erbschaft als Unwürdigen nicht entzogen werden. Geg. am 9. März 224, u. d. 2ten. C. d. Julian. u. Crispin.

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6. Derselbe K. an Venustus u. Clementinus. A..Minderjährigen, welche das fünfundzwanzigste Jahr noch nicht zurückgelegt haben, gereicht, wie bereits festgesetzt worden ist, das Verbrechen, die Tödtung des Testators ungerächt gelassen zu haben, nicht zum Nachtheile. Da ihr jedoch nach eurem Vortrage eine Anklage erhoben habt, und einige von den Schuldigen bestraft worden sind, so habt ihr, wenn gleich Derjenige, welcher den Mord befohlen haben soll, auf weiteres rechtliches Gehör angetragen hat, einen Einspruch Meines Fiscus wegen der väterlichen Erbschaft auf keine Weise zu fürchten. Jedoch ist es, wie man angenommen hat, Pflicht der kindlichen Liebe, dass ihr die Sache gegen Denjenigen vertheidigt, welcher das Rechtsmittel eingelegt hat. Wäret ihr grossdie Erbschaft antreten zu jährig gewesen, so würdet ihr, um können, die Sache vermöge gesetzlicher Verpflichtung 95) auch in der Appellations-Instanz haben führen müssen. Geg. am 17. Juni 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. 2ten d. Dio.

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7. Derselbe K. an Vitalia.

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Wenn die Rächung des Todes des Testators darum nicht verlangt worden ist, weil die Mörder nicht haben aufgefunden werden können, so darf dies den Erben, gegen welche in dieser Hinsicht keine Schuld ermittelt wird, nicht zum Nachtheile gereichen. Geg. am 15. März 232, u. d. C, d. Lupus u. Maximus.

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8. D. K. Gordianus an Tatia..

Derjenige, welcher ein Testament falsch angefochten und seine Behauptung bis zum Ende durchgeführt, jedoch ein ungünstiges Erkenntniss erhalten hat, befindet sich in einem anderen Falle, als Derjenige, welcher die angefangene Anklage nicht fortgesetzt hat, da in jenes Antheil der Fiscus folgt, dieser aber, gegen welchen kein ihm ungünstiges Erkenntniss ergangen ist, das Recht, seinen Antheil zu fordern, nicht verliert. Geg. am 18. Jan. 239, u. d. C. d. K. Gordianus u. d. Aviola.

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9. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Aeliana.

Da nach deiner Versicherung dein Bruder durch Gift ge

95) Bei Minderjährigen war es eine blos moralische, bei Grossjährigen gesetzliche Zwangspflicht.

tödtet worden ist, so musst du, damit die Wirkungen der Erbfolge dir nicht wieder entzogen werden, den Tod desselben nothwendig rächen. Denn wenn es gleich Denen, welche dazu rechtlich berufen sind, nicht verwehrt ist, die Erbschaft Derer anzutreten, welche durch geheime Nachstellungen getödtet worden sind, so können sie doch die Erbschaft nicht behalten, wenn sie den Tod ungerächt liessen. Geg. * 291, u. d. C. d. Tiberian, u. Dion.

10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Sylvana.

Einer Schwester, welche auf gesetzlich erlaubte Weise den Tod ihres Bruders rächt, steht nicht das Recht zu, der rechtsbeständig zur Erbin eingesetzten Ehegattin desselben die Erbschaft zu entziehen. Fühlest du dich daher vollkommen unschuldig und bist du auch überzeugt, dass weder durch deinen bösen Willen dein Ehemann getödtet worden, noch man sonst dich einer Unwürdigkeit zur Erbfolge überführen kann, so kannst du dich gegen alle frivolen Ansprüche vollständig gesichert halten. Geg. zu Sirmium, am 20. April, u. d. C. d.' Cäsar.

11. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

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Wir erachten zwar den Silanianischen Senatsbeschluss so wie nicht minder die darüber von dem Kaiser Marcus erlassene Verordnung an den Senat 96) nicht allein Unseres besondern Beifalls, sondern auch einer ausdrücklichen Bestätigung würdig. Da Wir jedoch bemerkt haben, dass in der letzteren der Freilassungen nicht gedacht ist, und auch die alten Juristen über die in dem Testamente eines gemordeten Testators ertheilten Freilassungen streitig sind, so haben Wir es für nothwendig erachtet, auch diese Zweifel zu beseitigen. Denn Diejenigen, welche in einem solchen Testamente mit der Freiheit beschenkt worden waren, konnten, wenn sie solche erhalten hatten, die Vortheile sich erwerben, welche ihnen in der Zwischenzeit erwuchsen; allein in Gemäsheit des Aufschubes wegen der Rächung des Todes gelangten dieselben nicht an sie; und hatten sie nachher die Freiheit erhalten, so waren sie der Gefahr des Verlustes ausgesetzt. Um sie nun gegen die Nachtheile einer solchen Zwischenzeit zu sichern, besonders wenn Sclavinnen in derselben geboren hatten, nach

96) Nota ad Const. 1. ad libr. 4. Theodos. Cod.: Omnes Constitutiones inscriptae ad Senatum orationes principum sunt. Quod aperte confirmat D. 1. 3. Cod. de legibus: Leges, quae missae a nobis ad venerabilem coetum Oratione conduntur. Das Sct. Silanianum verpflichtete den Erben, der Obrigkeit anzuzeigen, dass sein Erblasser gewaltsam umgekommen.

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