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her aber erst die Erbschaft angetreten worden war, haben Wir es für das angemessenste geachtet, die Verordnung des weisen Fürsten Marcus auch auf Freilassungen auszudehnen, um diesen so philosophischen Fürsten nicht dem Vorwurfe auszusetzen, etwas unvollständig angeordnet zu haben. Demnächst soll seine Verordnung auf Erbschaften, Vermächtnisse, Fideicommisse und vorzüglich auf die stets von der Weltweisheit ganz besonders berücksichtigten Freilassungen in der Art ausgedehnt werden, dass auch der in der Zwischenzeit erwachsene Gewinn ihnen nach erlangter Freiheit zurückzugeben, die Geburt als frei zu erachten und keiner Ränkesucht es zu verstatten, denselben durch den Aufschub irgend einen Nachtheil zuzufügen; auch, wenn sie in der Zwischenzeit sollten mit Tode abgegangen sein, soll ihre freie Nachkommenschaft an den Vortheilen ihrer Erzeuger Theil nehmen. In dieser Weise die Verordnung des ehrwürdigsten Kaisers Marcus zu ergänzen, haben Wir Uns für wohl befngt erachtet; denn nách Unserm Dafürhalten ist eigentlich nichts geschehen, sobald noch etwas zu ergänzen übrig bleibt. Geg. zu Constantinopel, am 30. April 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

12. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Unserer Majestät sind die Zweifel der älteren Gesetzgebung über den Silanianischen Senatsbeschluss und wegen der Sclaven vorgetragen worden, welche mit der Todesstrafe belegt werden, wenn sie, unter einem Dache wohnend, ihrem durch einen mörderischen Ueberfall getödteten Herrn nicht zu Hülfe eilten. Die alten Juristen sprachen sich nämlich darüber nicht mit Bestimmtheit aus, welcher Sinn den Worten: unter demselben Dache, beizulegen ist, ob man diese Benennung von demselben Schlafzimmer, demselben Tafelzimmer, Säulengange oder Gesellschaftssaale zu verstehen habe, indem sie hinzufügen, dass, wenn der Herr auf der Strasse oder auf dem Felde getödtet worden, diejenigen Sclaven bestraft werden müssten, welche gegenwärtig gewesen und zur Abwendung der Gefahr keine Hülfe geleistet hätten, ohne dass sie jedoch über die Qualität der Gegenwart etwas bestimmen. Um daher dem Sclaven jede Gelegenheit zu entziehen, die Todesstrafe wegen Vernachlässigung des Wobles ihres Herrn von sich abzuwenden, bestimmen Wir hiermit, dass alle Sclaven desselben, welche von irgend einem Orte, mag es nun im Hause, auf der Strasse oder im Freien sein, das Hülfsgeschrei hören und den Angriff sehen können, aber nicht zu Hülfe eilen, mit der in dem Senatsbesahluss angedroheten Todesstrafe belegt werden sollen. Denn es ist ihre Schuldigkeit, überall,

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wo sie den Herrn in Gefahr erblicken, zur Abwehrung des Angriffs herbeizueilen. Geg. zu Constantinopel, am 18. Oct. 532, im 2ten Jahre nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Sechsunddreissigster Titel.

De Codicillis.
(Von Codicillen.)

1. D. K. Alexander an Mocimus u. Andere.

Zwar ist es keinem Zweifel unterworfen, dass, wenn das Testament durch die Geburt eines Nachkindes ungültig geworden ist, auch die zu dem Testamente gehörigen Codicille nicht gelten. Da jedoch nach eurem Vortrage der Vater eurer Mündel, nachdem das Testament ungültig geworden, ein Codicill errichtet und darin das frühere Testament bestätigt hat, so ist von dem Prätor vollkommen den Rechten gemäss verfahren worden, wenn er den neuesten letztwilligen Erklärungen gefolgt und die Verbindlichkeit zur Verabfolgung des in dem Testamente dem Staate hinterlassenen Fideicommisses als in einem Codicill hinterlassen ausgesprochen hat. Geg. am 29. Juni 233, u. d. C. d. Maximus ú. Paternus.

3. D. K. Philippus an Asclepio dota.

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Durch Codicille kann zwar ganz unstreitig eine Erbschaft weder gegeben noch genommen werden. Die neuesten Gesetze legen jedoch der bittweisen Fassung eines letzten Willens dieser Art keine Ungültigkeit bei. Deshalb bist du im Irrthum, wenn du die Bitte in dem Codicill, dich mit einigen ́Sachen zu begnügen und den durch das Testament erlangten Erbantheil Andern auszuantworten, für unwirksam hältst. Geg. am 15. Oct. 244, u. d. C. d. Peregrinus u. Aemilianus.

3. Die K. Diocletian. u. Maximian. an Hyacinthus u. Andere. Da nach eurem Vortrage die Mutter eurer Mündel zu verschiedenen Zeiten zwei sich widersprechende Codicille errichtet hat, so ist ohne Zweifel Das, was sie in dem früheren Codicille bestimmt hatte, durch dasjenige Codicill, worin sie später die Geheimnisse ihres letzten Willens niedergelegt hatte, widerrufen worden, wenn es von dem Inhalte des früheren Codicills abweicht und eine entgegengesetzte Willensbestimmung enthält. Geg. am 8. Sept. 290, u. d. 4ten u, Sten C. d. K.

4. Dieselben K. u. die Cäsar. an Stratonieus. Darum, dass deine Mutter, ohne ein Testament zu errich

ten, in deiner Abwesenheit 97) ein Codicill errichtet hat, erwerben Diejenigen, denen bittweise etwas ausgesetzt worden ist, nicht minder diese Vermächtnisse. Ohne Zeit u. Cons. Bestim.

5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Flavia.

Zwar ist es rechtlich völlig feststehend, dass Wahnsinnige auch nicht einmal ein Codicill errichten können. Wenn jedoch eine Schrift als ein Codicill deines Vaters. vorgezeigt wird, in der Absicht, Etwas daraus fordern zu können, so liegt rechtlich dir der Beweis deiner Behauptung ob, dass er seines Verstandes nicht mächtig gewesen sei. Geg. zu Divellum am 26. Nov.j u. d. C. d. Cäsar.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Demosthenès.

Mag nun der Testator gleich anfänglich [in seinem Testamente] die Gültigkeit alles Dessen, was er in Codicillen bestimmen würde, angeordnet oder in dem neuesten Testament die in früheren Codicillen ausgesetzten Vermächtnisse bestätigt haben, so hast du, durch die Bestätigung gesichert, in beiden Fällen keine gerechten Gründe zu Besorgnissen. Geg, zu Nicomedia am 11. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

7. D. K. Constantinus an Maximus, Praef. Praet.

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Wenn Codicille eben das vermöchten, was Testamente, warum hätte man alsdann diesen Instrumenten, wenn beiden dieselben Rechte und Befugnisse zuständen, verschiedene Namen gegeben? Daher haben ganz besonders den Codicillen die Gesetze nicht die Befugniss beigelegt, darin Erbeseinsetzungen oder Substitutionen vorzunehmen. Geg. am 3. * 332, u. d. C. d. Pacatian. u. Hilarian.

8. D. K. Theodosius an Asclepiodotus, Praef. Praet.

Hat Jemand einmal seine Absicht an den Tag gelegt, seine Ansprüche auf die Erbschaft aus dem Testamente zu verfolgen, mag es nun schriftlich oder mündlich errichtet worden sein, so steht ihm durchaus nicht mehr das Recht zu, auf die Verfolgung des Fideicommisses überzugehen 98). Ja, Wir sind so weit entfernt, Jemandem die beliebige Aenderung seines Erbantritts zu gestatten, dass Wir im Gegentheil hiermit verordnen, wenn auch der Testator bei der Errichtung seines Testaments darin die Worte aufgenommen hätte: es solle auch als

97) Aus seiner Abwesenheit entnahm hier der Anfragende seinen Zweifel, ob nämlich die an einen Abwesenden gerichtete Bitte gültig sei. Die Glosse bemerkt deshalb: non enim quaerimus, cum quo de supremis judiciis quis loquatur, sed in quam voluntatis intentio dirigatur.

98) Glück Bd. XXXV. S. 365.

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Codicill gelten, doch Derjenige, welcher die Erbschaft fordert, nur bei Anstellung der Klage 99) das Recht haben soll, nach Belieben eine von beiden Arten des Erbantritts zu wählen. Durch die Wahl des einen hat er sich aber sofort von der Wahl des anderen ausgeschlossen 100), und mag er nun den Nachlassbesitz in Gemässheit des schriftlichen oder des mindlichen Testamentes 101) oder etwas dergleichen Aehnliches 102) gefordert oder auf die observanzmässige Einweisung in den Besitz bestimmt angetragen haben, immer muss er sogleich bei dem Eintritt in den Rechtsweg auch seine Willensmeinung dentlich erklären 103). §. 1. Hiernächst soll aus gleichem Grunde ein Testator, welcher sein Testament zu errichten beabsichtigt, dasselbe aber nicht hat vollenden können, als obne Testament verstorben angesehen werden, und es nicht zulässig sein, dasselbe wie eine codicillarische letzte Willensmeinung anzusehen und als Fideicommiss auszulegen, insofern darin nicht ausdrücklich erklärt worden ist, dass die Schrift auch die Rechtsbeständigkeit eines Codicills haben solle 104); jedoch soll es auch in diesem Falle bei jener rechtlichen Vorschrift wegen der Wahl verbleiben, dass, wer sich für die Klage aus dem Testament entschieden hat, nicht ferner auf das Fideicommiss übergehen kann. §. 2. Sollte jedoch Jemand von den Ascendenten oder Kindern beiderlei Geschlechts, welcher durch die Bande des agnatischen Verhältnisses bis zum vierten Grade oder als Cognat bis zum dritten Grade verwandt ist, schriftlich oder mündlich zum Erben ernannt worden sein, nämlich

99) Ist er also mit der Klage aus dem Testament abgewiesen
worden, so kann ér, ausser den im §. 2. gemachten Ausnah-
men, nicht verlangen, das Testament solle als Codicill ange
sehen und ihm von den Intestaterben die Erbschaft als ein in
Codicillen hinterlassenes Fideicommiss ausgeantwortet werden.
100) Da Gothofred. Commentar, zu diesen W. im Cod. Theod.
bemerkt: Ab ipsis intentionis, id est actionis exordiis.
101) Derselbe: In tantum etiam, ut quae ampliatio seu extensio
additur, ut clausula codicillaris hic nihil operetur. Nam etsi
testator testamento suo jusserit nominatim, ut si id jure testa-
menti non valeret, jure codicilli valeret, heredi tamen poenitere
seu variare non licet, unaque via electa, jus omne suum ab-
sumpsit.

102) Bonor. possessio secundum nuncupationem vel nuncupativum
testamentum etiam defertur. Gothofred. i. l.

103) Das similes bezieht sich auf andere Arten der bonor. poss., wovon im Titel der Pandect. si tabulae testamenti nullae extabant oder de testam. milit. quoq. mod. facto gehandelt wird. 104) Hinter certe steht im Cod. Theodos. noch ex Edicto Divi Hadriani, so wie in demselben diese Bestimmung noch durch drei andere aus der älteren Gesetzgebung von der Querela inoff., dem Patronatsverhältnisse und der dos entlehnte Beispiele gerechtfertigt wird.

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in einem solchen Testamente, welches nach dem Willen des Testators auch die Stelle eines Codicills vertreten soll, so soll diesem das Recht zustehen, wenn er entweder in dem Prozesse über die ihm nach dem Willen des Verstorbenen im Testamente beschiedene Erbschaft unterlegen, oder auch, wenn er etwa freiwillig seinen Entschluss geändert hätte, zum Fideicommiss wieder seine Zuflucht zu nehmen; denn es kann keineswegs als gleich angesehen werden, einen Gewinn nicht zu erlangen, und Etwas, was uns eigentlich zukommt, zu verlieren. §. 3. Bei allen letzten Willenserklärungen, jedoch mit Ausschluss der Testamente, müssen aber fünf entweder ausdrücklich erbetene oder zufällig zusammengekommene Zeugen zu ein und derselben Zeit zugezogen werden, mag nun eine solche Willenserklärung mündlich oder schriftlich errichtet werden. Und zwar müssen die Zeugen, wenn die letzte Willensmeinung schriftlich errichtet wird, ihre Unterschrift 103) hinzufügen 106). Geg. zu Constantinopel, am 15. Febr. 424, u. d. C. d. Victor, V. C.

Siebenunddreissigster Titel.

De Legatis.
(Von Vermächtnissen.)

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1. D. K. Antoninus Pius an die Freigelassenen der Sextilia. Wenn euch Unterhalt und Kleidung mit den Worten dass ihr mit dem Claudius Justus zusammen wohnen werdet vermacht worden sind, so ist es, wie Ich die Worte auslege, die Absicht des Verstorbenen gewesen, dass euch solche auch nach dem Tode des Justus Claudius gewährt werden sollen. Ohne Zeit- u. Cons. - Bestimmung.

2. Die K. Severus u. Antoninus an Sabinianus. Sollte auch der eingesetzte Erbe die Erbschaft verkauft haben, so können die Vermächtnisse und Fideicommisse dennoch von demselben gefordert werden, und was aus diesem Grunde gegeben worden wäre, würde der Verkäufer von dem Käufer und dessen Bürgen fordern können. Geg, am 23. Aug. 197, u. d. C. d. Lateran. u. Rufin.

3. Die K. Severus u. Antoninus an Victorinus.

Es lässt sich daraus keine Aenderung des Willens in Bezug auf die Vermächtnissberechtigten annehmen, dass Jemand

105) Subnotatio bezeichnet eine subscriptio in ipsis testamenti tabulis. Sueton. Caligula c. 41.

106) Dieser ganze auch eigentlich nicht hierher gehörige §. steht nicht im Cod. Theodos.

Corp. jur. civ. V.

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