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schaft oder das Landgut Jedem verbunden, oder allein, oder öfter Einem hinterlassen worden sein, sowohl Erbschaft als Landgut oder jede andere Sache zu gleichen Theilen unter dieselben vertheilt werden und ein Jeder von ihnen zur Hälfte berufen sein soll, insofern der Testator nicht besonders ausgedrückt und bestimmt hat, dass der Eine so viel und der Andere so viel daran erhalten solle. Denn so weit er gesetzlich ist, soll der Wille des Testators in Allem vorherrschen. Geg. am 17. Nov. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC.

24. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Jemand hatte seinen unmündigen Haussohn enterbt und Andere zu Erben eingesetzt, demselben Unmündigen aber, dem er doch nichts von seinem Vermögen hinterliess, vielmehr zu dem Unrechte der Enterhung noch die Substitution fügte, un ihm seine ganz besondere Zuneigung zu beweisen, einen Substituten bestellt, und diesen zur Entrichtung des Vermächtnisses verpflichtet. Es entstand nunmehr die Frage, ob ein dergleichen Vermächtniss oder Fideicommiss bestehen könne? Im Fall der Vater aber auch diesem enterbten Sohne ein Vermächtniss hinterlassen, dem, Enterbten jedoch einen Fremden substituirt hatte, war man wieder darüber streitig, ob er wenigstens auf diese Weise ein Fideicommiss auferlegen könne? Da die älteren Juristen darüber ganz verschiedene Grundsätze befolgt haben, dergleichen Streitigkeiten aber Uns ganz überflüssig erscheinen, so bestimmen Wir hiermit, dass kein Substitut, welcher einem enterbten Unmündigen, bestellt worden ist, mit einem Vermächtnisse oder Fideicommiss beschwert werden darf, auch nicht, wenn der Testator dieselbe Sache, die er dem Unmündigen vermacht hat, erst von dem Substituten ab vermacht oder fideicommittirt hätte. Geg. zu Constantinopel, am 30. April 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC

25. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn ein Legatar oder Fideicommissar das Testament verheimlicht hatte und dasselbe nachher zum Vorschein gekommen war, so wurde bezweifelt, ob Derjenige, welcher das Testament verheimlicht, das in demselben ihm hinterlassene Vermächtniss in Anspruch nehmen könne. Wir wollen dies hiermit als durchaus unzulässig verbieten, damit nicht Der, welcher den Erben um die ihm gehörige Erbschaft betrügen wollte, die Frucht seiner Hinterlist geniesse; vielmehr soll ein solches Vermächtniss demselben entzogen werden und als nicht geschrieben, dem Erben verbleiben, damit ihn, der Anderen zu schaden beabsichtigt, selbst der Verlust treffe; eben so wird einem Vermächtnissberechtigten, dem Etwas für die

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Führung der Vormundschaft hinterlassen worden, wenn er sich derselben nicht sollte unterziehen wollen, das Vermächtniss genommen und dem Unmündigen überwiesen, dessen Vortheil er nicht befördern wollte. Geg. zu Constantinopel, am 1. Nov. 581, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

26. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wir sind bedacht gewesen, die Bestimmungen der früheren Gesetzgeber, nach welchen die auf einen bestimmten Zeitraum hinterlassenen Vermächtnisse und Fideicommisse ungültig waren, zu verbessern, und setzen daher hierdurch fest, dass auch Vermächtnisse und Fideicommisse dieser Art gelten und Kraft haben sollen. Denn da bereits angeordnet worden ist, dass Schenkungen und Verträge auf eine bestimmte Zeit eingegangen werden können, so ist es folgerecht, dass nach der Analogie derselben auch Vermächtnisse und Fideicommisse, welche auf einen bestimmten Zeitraum hinterlassen worden sind, für rechtsgültig erachtet werden. Dergleichen Vermächtnisse oder Fideicommisse sollen nämlich nach Ablauf der Zeit wieder an den Erben zurückfallen, und dem Legatar oder Fideicommissar die Verbindlichkeit obliegen, dem Erben für die Rückgabe der nicht durch seine Schuld schlechter gewordenen Sache nach Ablauf der Zeit Sicherheit zu bestellen. Geg. zu Constantinopel, am 18. Oct. 532, im 2ten Jahre nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Achtunddreissigster Titel.

De verborum et rerum significatione.
(Von der Bedeutung einzelner Worte und Gegenstände.)
1. D. K. Antoninus an Antipatra.

Von den Gesetzgebern ist festgesetzt worden, dass, wenn Landgüter mit völliger Einrichtung vermacht worden, und der Testator auch Wein und Oel aus den Früchten auf diesem Landgute besass, sie dennoch, wenn sie zum Verkaufe bestimmt waren, so wie diejenigen nicht zu dem Vermächtnisse gehören, welche nur zum Schutz gegen räuberische Ueberfälle, der sicheren Aufbewahrung halber, eine Zeitlang auf das Landgut gebracht worden sind. Dass aber der in den Vorrathskammern befindliche, zum Gebrauche der Hausmutter bei ihrer Anwesenheit auf dem Landgute bestimmte Wein zu dem Vermächtnisse gehört, darf dir nicht unbekannt sein. Geg. am 8. Aug. 213, u. d. 4ten C. d. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin. 2. Die K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar, an Rufinus. Es ist ganz den Rechten gemäss festgesetzt worden, dass,

wenn ein Landgut mit völliger Einrichtung als Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlassen worden, der Verwalter, die Sclaven und Alles, was entweder der Hausvater, als wenn er sich daselbst aufhielt oder auf demselben besass, damit das Landgut mit der gehörigen Einrichtung versehen sei, mit hinterlassen worden sind. Auch ist es ganz unzweifelhaft Rechtens, dass auch Dasjenige, was sowohl der Einsammlung als der Erhaltung der Früchte halber daselbst befindlich, ingleichen das des Düngers oder der Weide halber aufgestellte Vieh, `um davon Einkünfte zu beziehen, oder damit das Landgut vollständig eingerichtet sei, zu dem Fideicommiss gehört. Geg. zu Sirmium, am 7. Oct., u. d. C. d. K.

3. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Wir verordnen hiermit, dass das Wort Sicherheit (Cautio 113)) oder doqaλtías nicht als Gestellung eines Bürgen mittelst einer Stipulation ausgelegt werden soll, insofern dies nicht entweder in griechischen oder lateinischen Worten ausdrücklich so schriftlich bestimmt worden ist; denn wenn nicht allgemein von einer Bürgschaft oder speciell von einer [durch Stipulation eingegangenen] Bürgschaft gesprochen worden, wird durch das Wort Cautio oder dogalia keineswegs eine Bürgschaft durch Stipulation, sondern nur ein blosses Versprechen bezeichnet. Geg. zu Constantinopel, am 1. März 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

4. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn Jemand eine Erbeseinsetzung, Vermächtniss, Fideicommiss, eine Freilassung oder eine Vormundschaft mit folgenden Worten angeordnet hatte: Dieser oder Jener soll mein Erbe sein; Diesem oder Jenem gebe und vermache ich, oder soll gegeben werden; oder: ich wünsche, dass Dieser oder Jener frei oder Vormund sei: oder: ich befehle es so wurde bezweifelt, ob eine solche Erbeseinsetzung, Vermächtniss, Fideicommiss, Freilassung und Bestellung zum Vormunde nicht ungültig, ob nicht Dem der Vorzug gebühre, welcher zuerst den Besitz ergriffen, ob beide zum Vortheile oder Aemtern dieser Art berufen worden, und ob ie nach einer gewissen Ordnung, oder Beide in jeder Art zuzulassen? Denn einige [Juristen] waren der Meinung, bei Erbeseinsetzungen müsse der Erste gleichsam als der eingesetzte Erbe, der Zweite nur als Substitut zugelassen werden; andere, bei Fideicommissen dürfe nur der später Ge

113) Ueber die Bedeutung des Wortes Cautio s. Glück Bd. III. §. 243.; dopalela heisst auch im Allgemeinen jede Sicherheitsbestellung.

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nannte, als den neusten Willen des Testators für sich habend, das Fideicommiss erhalten. Wollte Jemand die Streitigkeiten 114) derselben einzeln auseinandersetzen, so würde es ihm nicht schwer fallen, mit der Darlegung der verschiedenen Ansichten der Rechtsgelehrten einen ziemlich starken Band zu füllen, indem nicht allein die Rechtsgelehrten, sondern auch selbst die kaiserlichen Verordnungen, auf welche die Rechtsgelehrten sich beziehen, unter einander sich widersprechen. Wir haben es daher für das gerathenste erachtet, diesen Ueberfluss ganz aufzugeben, und das Bindewort oder für und zu nehmen, es im copulativen Sinne und mehr als παραδιάζευξις κα verstehen, dass er zwar die erste Person beruft, die zweite aber auch keineswegs ausschliesst. Denn wie zum Beispiel in dem Interdicte,, Was gewaltsam oder heimlich" ganz offenbar das Verbindungswort oder für und gesetzt worden ist, so soll dies auch in allen Fällen dieser Art verstanden werden, mögen es nun Erbeseinsetzungen, Vermächtnisse, Fideicommisse, Freilassungen oder Vormundschaften sein, dass also beide zu gleichen Theilen zur Erbschaft gelangen, Beide auf gleiche Weise die Vermächtnisse erhalten, das Fideicommiss unter Beide getheilt wird, ein jeder derselben die Freiheit erhält, und Beide das Amt des Vormundes übernehmen, um auf diese Weise Niemanden von den Vortheilen in dem Testamente auszuschliessen, und den Unmündigen eine grössere Vorsorge zu widmen, damit nicht, während man im Zweifel ist, wem die Vormundschaft gebührt, unterdess das Vermögen des Pupillen zu Grunde geht. Wir bestimmen dies jedoch nur für den Fall, wenn die producirte Schrift dieser Art mehrere Personen zum Gegenstande hat; betrifft sie aber nur eine Person, die Vermögensgegenstände sind dagegen auf folgende Art hinterlassen worden; ich gebe und vermache Denselben diese oder jene Sache, oder ich hinterlasse ihnen solche durch ein Fideicommiss; alsdann bleiben nach den Regeln und Bestimmungen des älteren Rechts die alten Rechtsgrundsätze unverändert bestehen, und dürfen aus gegenwärtiger Verordnung keine Neuerungen hergeleitet werden. Eben dies soll auch bei Verträgen statt finden. Geg. zu Constantinopel, am 30. April 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

5. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

In Beantwortung der Anfrage des Illyrischen AdvocatenCollegiums wollen Wir dem Worte familia einen so umfassenden Sinn beilegen, dass unter dieser Benennung Ascenden

114) Glück muss diese Stelle entgangen sein, da er Bd. XXIX. S. 83. von diesen Streitigkeiten nur als ungewiss spricht.

ten, Descendenten, alle Verwandte, das gesammte Vermögen, auch Freigelassene, Freilasser, so wie auch Sclaven verstanden werden sollen; und hätte Jemand in seinem Testamente seiner familia ein Fideicommiss hinterlassen, ohne solches auf gewisse bestimmte Personen zu beschränken, nicht allein die Verwandten, sondern in deren Ermangelung auch der Schwiegersohn und die Schwiegertochter. Denn es erscheint Uns billig, dass auch diese zu dem Fideicommiss berufen werden, vorausgesetzt jedoch, dass die Ehe durch den Tod des Sohnes oder der Tochter wieder aufgelöst worden ist. Bei Lebzeiten derselben aber dürfen der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter auf keine. Weise zu einem solchen Fideicommiss berufen werden, da der Sohn oder die Tochter denselben unzweifelhaft vorgehen; es soll hierbei auch eine stufenweise Folge statt finden, so dass nach ihnen nämlich die Freigelassenen kommen. Eben dies soll auch alsdann Anwendung finden, wenn Jemand eine unbewegliche Sache als Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlassen und deren Veräusserung mit dem Zusatze untersagt hatte, dass, wenn der Fideicommissar dem nicht Folge geleistet hätte, seine Familie die Sache erwerben solle. In andern Fällen aber muss das Wort familia für Vermögensinbegriff genommen werden, weil auch Sclaven und andere Sachen als in eines Jeden Vermögen begriffen erachtet werden. Geg. zu Constantinopel, am 18. Oct. 532, im 2ten Jahre nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Neununddreissigster Titel.

Si omissa sit causa testamenti. (Von dem Falle, wo die testamentarische Erbfolge ausgeschla gen worden.)

1. D. K. Alexander an Januaria.

Willst du den Beweis führen, dass zur Hinterziehung der Vermächtnisse die Erbschaft auf den Substituten übertragen worden ist, so steht dir gegen diesen als Theilnehmer an dem Betruge eine analoge Klage zu. Hat der Erbe aber gegen Empfang einer Geldsumme den Antritt der Erbschaft un terlassen, so muss er zur Gewährung der Vermächtnisse und Fideicommisse angehalten werden. Geg. am 1. Oct. 225, u, d. 2ten C. d. Fuscus u. Dexter.

2. D. K. Philippus u. der Cäs. Philippus an Victoria.

Es ist bereits früher angenommen worden, dass Derjenige, welcher es vorgezogen hat, da, wo er die Erbschaft aus dem Testamente erhalten konnte, das gesetzliche Erbrecht in Anspruch zu nehmen, den in einem solchen Testamente_ent

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