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7. Derselbe K. an Septimus.

Die Frage, was der Verstorbene gewollt habe, gehört zur richterlichen Beurtheilung. Geg. am 15. Febr. 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. d. Dexter.

8. Derselbe K. an Masculus.

Wer durch ein Fideicommiss die Freiheit erhalten hat, kann die ihm von dem Testator ausgesetzten Vermächtnisse oder Fideicommisse aus eigenem Rechte verfolgen. Geg. am 18. Mai 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. Dexter.

9. D. K. Gordianus an Paulina.

Derjenige, welcher weder ein Vermächtniss, noch eine Erbschaft oder Schenkung von Todeswegen empfangen hat, kann mit keinem Fideicommiss beschwert werden. Geg. am 15. Sept. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontian.

10. Derselbe K. an Firmus.

Das Wort: ich will, ist, wenn es gleich fehlt, doch, weil der Beisatz desselben erst den vollständigen Sinn ergiebt, als hinzugefügt anzusehen. Geg. am 11. Dec. 239, u. d. C. d. K. Gordianus u. d. Aviola.

11. Derselbe K. an Papyrianus.

Wenn Alle, welche im Fall einer Veräusserung auf das Fideicommiss Anspruch machen können, den Verkauf mit geschlossen oder Alle in den durch Einige abgeschlossenen Verkauf eingewilligt haben, so kann der Vertrag durchaus nicht aufgehoben werden. Geg. am 31. Dec. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordianus u. d. Pompejanus.

12. D. K. Philippus u. Philippus C. an Rufinus.

Es steht rechtlich völlig fest, dass Jemand, welchem auferlegt worden ist, nach seinem Tode die Erbschaft einem Andern zurückzulassen, auch vor seinem Hingange dem Willen des Testators genügen, d. i. die Erbschaft, wie es ihm beliebt, entweder mit oder ohne Abzug des vierten Theils herausge ben kann. Geg. am 15. Oct. 244, u. d. C. d. Peregrinus u. d. Aemilianus.

13. Derselbe K. u. Cäsar an Sempronius.

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So oft der zur ersten Stelle Eingesetzte den Testator beerbt, können die dem Substituten auferlegten Vermächtnisse oder Fideicommisse rechtlich nicht gefordert werden. Geg. am 22. Febr. 246, u. d. C. d. Praesens u. Albinus.

14. Die K. Valerianus u. Gallienus an Falco.

Mag nun Diejenige, welche dein Bruder zur Erbin ein Corp. jur. civ. V.

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gesetzt hat, entweder vor oder nach der Erwerbung der Erb schaft gestorben sein, so kann, da er ihr in dem errichteten Testamente ganz allgemein, wenn sie vor zurückgelegtem zwölften Jahre sterben sollte, fideicommissarisch substituirt hatte, das Fideicommiss entweder von ihren Erben selbst oder von Denen gefordert werden, welche das Vermögen als gesetzliche (Intestat-) Erben inne haben. Denn die allgemeine Regel, Dasjenige, was in einem Testamente verlassen worden, habe keine Gültigkeit, wenn die Erbschaft nicht aus dem Testamente angetreten worden, kommt nur alsdann zur Anwendung, wenn die hinterlassene Erbschaft aus directen Worten angetreten werden konnte, nicht aber, wenn dieselbe so hinterlassen worden ist, dass sie auch von den Intestaterben soll gefordert werden können. Wir setzen dies jedoch nur unter Voraussetzung der Richtigkeit deiner Behauptung fest, dass nämlich die zur Erbin eingesetzte Person nicht rechtsbeständig an Kindesstatt angenommen worden ist. Denn ist sie mit Tode abgegangen, nachdem sie wirkliches Mitglied der Familie geworden war, so müssen folgerecht ihre Erben auf den Anspruch wegen des Fideicommisses sich einzulassen angehalten werden 117). Geg. am 19. Aug. 255, u. d. 3ten C. d. K. Valerian. u. d. 2ten d. Gallienus.

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117) Cujacius hat dies etwas dunkle Gesetz in den Recitat. solemn. in libros Codicis (Francof. 1605 S. 612.) sehr gut folgendergestalt erläutert. Jemand arrogirte ein unmündiges, einer fremden Gewalt nicht unterworfenes Mädchen, jedoch nicht rechtsbeständig, so dass sie rechtlich nicht seine Tochter wurde. Bei seinem Ableben setzte er sie in seinem Testamente zur Erbin ein und substituirte ihr pupillariter auf den zweiten Fall, jedoch nicht verbis directis, weil sonst die Substitution nicht gültig gewesen sein würde, sondern verbis precariis oder ganz einfach so: Si illa heres mea intra pubertatem decesserit, bona mea ad Titium et Sempronium pervenire volo. Denn volo ist ebenfalls verbum precarium. Wie das Gesetz sagt, hatte er simpliciter substituirt, d. h. er hatte Denjenigen nicht bezeichnet, welcher dem Titius und Sempronius die Erbschaft restituiren solle. Dadurch war aber das Fideicommiss sowohl seinem Testamentserben, als auch Denjenigen auferlegt worden, welche ihn ab intestato beerbten. Das Mädchen starb nachher in der Unmündigkeit und es entstand nun die Frage, wer dem Titius und Sempronius das Fideicommiss zu prästiren habe? Da das Mädchen nicht jure adoptata, folglich nicht sua heres geworden, sondern nur extranea war, so konnte sie die Erbschaft nur per aditionem erwerben und alsdann auf ihre Erben transmittiren; letztere waren also nur alsdann, wenn das Mädchen die Erbschaft wirklich angetreten hatte, zur Restitution verpflichtet. Wäre sie aber, wie die Kaiser auch im Nachsatze bemerken, jure adoptata, folglich heres sua gewesen, so würde sie die Erbschaft ohne Adition erworben, folglich sie unmittelbar auf ihre Erben transmittirt

15. Dieselben K. an Philocrates.

Obgleich der Testator dich und deinen Bruder schlechthin zum Erben eingesetzt und euer Vater also den Vortheil der Erbschaft aus deiner und deines Bruders Person nach Verhältniss eurer Antheile vermöge der väterlichen Gewalt erworben hat, so kann eure am Schlusse des Testamentes von dem Testator angeordnete Entlassung aus der väterlichen Gewalt doch nur dahin verstanden werden, dass euer Vater dadurch mit dem Fideicommiss belastet worden ist, euch die Erbschaft wieder auszuantworten. Geg. zu Rom, am 10. Oct. 256, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. Glabrio.

16. Die K. Carus, Carinus u. Numerianus an Isidora.

Da Uns die Antwort sehr wohl bekannt ist, welche der in den Rechten besonders erfahrene Papinianus ertheilt hat, nach welcher in einem Fideicommisse, wo der Erbe ersucht worden ist, was von der Erbschaft an ihn gelangt, nach seinem Tode wieder zurückzugeben, auch die Vermächtnisse begriffen werden, so erachten Wir dafür, dass in diesen Wor ten des Testators auch ein Vorausvermächtuiss begriffen wor den ist. Weil jedoch bei Fideicommissen meistentheils mehr auf die Willensmeinung als auf die Worte Rücksicht genommen werden muss, so ist dir unverwehrt, wenn du zur Geltendmachung der von dir behaupteten Willensmeinung deines Vaters Beweismittel hast, solches vor dem Präses der Provinz auszuführen. Geg. am 12. Nov. 283, u. d. 2ten C. d, K. Carus u. Carinus.

17. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Fortunatus.

Wenn du eine rechtsbeständige Willenserklärung deines Gläubigers darthun kannst, wornach es sein Wunsch gewesen, dass du von der Schuld befreit werdest, so steht dir unstreitig auch eher, als seine Erben dir die förmliche Befreiung von der Schuld gewährt haben, die aus der Willenserklärung des Verstorbenen hervorgehende Einrede zu. Geg. am 20. April 286, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. Aquilinus.

haben und diese zur Restitution verpflichtet gewesen sein.
Hatte sie die Erbschaft aber nicht angetreten und gelangte die
Erbschaft des Testators folglich an dessen Intestaterben, so
konnte das Fideicommiss auch von diesen gefordert werden,
weil der Testator es verbis precariis auch den Intestaterben
auferlegt und dadurch die Regel ausgeschlossen hatte,
Alles, was in einem Testamente hinterlassen worden, nicht
gelte, wenn die Erbschaft nicht aus dem Testamente angetre.
ten werde.

dass

18. Dieselben K. an Apolaustus.

Wenn der Verstorbene verlangt hat, dass dir die Verbindlichkeit zur Rechnungslegung erlassen werde, so ist es rechtlich unzweifelhaft, dass diese Willenserklärung des Verstorbenen keiner Abänderung unterliegt. Geg. am 15. März 290, u. d. 4ten u. 3ten C. der Kaiser selbst.

19. Dieselben K. an Ampliatus.

Es ist ganz unzweifelhaft und entschieden Rechtens, dass bei Fideicommissen die späteren Willensbestimmungen den früheren vorgehen. Geg. am 3. Dec. 290, u. d. 4ten u. Sten C. der Kaiser selbst.

20. Dieselben K. an Julianùs.

Auch die den Vormündern der Unmündigen auferlegten Fideicommisse müssen so, als wenn sie den Unmündigen selbst auferlegt worden wären, entrichtet werden. Geg. am 3. Dec. 290, u. d. 4ten u. 3ten C. der Kaiser selbst.

21. Dieselben K. u. die Cäsar. an Tiberius.

Wenn der Verfalltag des Fideicommisses in der Person deines Vaters, dessen Erbe du nach deinem Vortrage geworden bist, rechtsgültig eingetreten ist, so kannst da, wenn gleich dargethan wird, dass du zur Zeit, wo dasselbe zugetheilt worden ist, noch nicht geboren warest, dennoch die Gattin deines Oheims, welchem, wie du behauptest, von deinem Grossvater die Verbindlichkeit auferlegt worden ist, wenn er `ohne Kinder versterben sollte, deinem Vater seinen Erbantheil zu restituiren, wegen des Fideicommisses belangen. Denn bist da auch Erbe deines Oheims geworden, so musst du nicht das Fideicommiss, sondern die Erbschaft selbst von ihm fordern. Geg. am 8. Febr., u. d. C. d. K.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Plautianus.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Fideicommiss unter Zuziehung von Zeugen durch einen Brief, Zettel oder mindlich, ja selbst auch durch blosses Zuwinken hinterlassen werden kann. Geg. zu Byzanz, am 13. April, u. d. C. d. K.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Stratonicas.

Wenn das Fideicommiss der Wahrheit und rechtlichen Förmlichkeiten ermangelt, du auch das Hinterlassene weder im Anerkenntnisse des väterlichen Willens gegeben noch solches im Wege des Vergleichs durch Stipulation versprochen hast, die Sache sich vielmehr noch ganz in der vorigen Lage

befindet, so kannst du zur Zahlung nicht gezwungen werden. Geg. am 28. Febr., u. d. C. der Kaiser selbst.

24. Dieselben K. u. die Cäsar. an Menostratus.

Die Erben sind nicht verpflichtet, die Documente über die zum Fideicommiss hinterlassenen Grundstücke herzugeben, welche zum Beweise ihres Ursprungs gehören. Sie müssen jedoch Sicherheit bestellen, dieselben dem Vermächtnissberechtigten oder Fideicommissar, wenn es nöthig sein sollte und sie sich im Besitz derselben befinden, vorzuzeigen. Geg, zu Sirmium, am 1. Dec., u. d. C. d. K.

25. Dieselben K. u. die Cäsar. an Juliana,

Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass auch die eigenen Sachen der Erben durch ein Fideicommiss hinterlassen werden können. Geg, am 28. Febr., u. d. C. d. Cäsar,

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26. Dieselben K. u. die Cäsar. an Fortunatus.

Aus der Nichtannahme eines Fideicommisses kann der Einwand der Arglist, vorausgesetzt nämlich, dass das Recht, es zu fordern, schon eingetreten war, nur alsdann entgegengesetzt werden, wenn Derjenige, dem das Fideicommiss hinterlassen worden ist, es selbst ausgeschlagen hat. Da nun nach deiner Versicherung nicht du, sondern dein Vater solches gethan hat, so kann daraus für dich kein Nachtheil entspringen. Geg. zu Sirmium, am 12. April, u. d. C. d. Cäsar.

27. Dieselben K. u. die Cäsar. an Olympias,

Die Erben können niemals angehalten werden, ein Fideicommiss desjenigen zu gewähren, welcher erweislich seinen. Willen geändert hat. Geg. zu Viminacium, am 27. Sept., u. d. C. d. Cäsar,

28. Dieselben K. u. die Cäsar. an Tiberius,

Aus einem Fideicommiss, welches unter einer Bedingung den eigenen Sclaven, ohne ihnen zugleich die Freiheit zu ertheilen, ungültig hinterlassen worden ist, kann die Freiheit nicht in Anspruch genommen werden. Geg. zu Transmare, am 18. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

29. Dieselben K. u. die Cäsar. an Achilleus.

Aus einem rechtlich ungültigen Testamente kann anch kein Fideicommiss beansprucht werden, insofern nicht dargethan wird, dass auch die Intestaterben damit belastet worden sind. Geg. am 24. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

30. D. K. Justinian an Demosthenes, Praef. Praet,
Da der scharfsinnige und unzweifelhaft alle Andere über-

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