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Einundfunfzigster Titel.

caducis tollendis.

(Von der Aufhebung des Anfalls [der Erbschaften und Vermächt nisse] an den Fiscus.)

1. D. K. Justinian an den Senat der Stadt Constantinopel.

Wir haben es, versammelte Väter, für nothwendig erachtet, sowohl den Namen als den Gegenstand eines dem Fiscus anfälligen Vermögens bei den Segnungen des Friedens, deren sich Unsere Regierung erfreut, ganz aus Unserem Reiche zu verbannen, da diese Einrichtung ihren Ursprung und Ausdehnung lediglich den Bürgerkriegen verdankt, welche das Römische Volk unter sich zerfleischten, um so die Milde des Friedens Dasjenige wieder beseitigen zu lassen, was das Elend des Krieges eingeführt hat. Und wie das Papische Gesetz in vielen Hauptstücken von den früheren Regenten verbessert worden, oder ausser Gewohnheit gekommen und dadurch aufgehoben worden ist, so soll auch durch Uns die Anwendung desselben wegen der dem Fiscus anfälligen Güter ihre gehässige Strenge verlieren, da dieselbe selbst den grösston Rechtsgelehrten missfällig gewesen ist, indem sie viele Mittel und Wege auffanden, den Anfall an den Fiscus zu verhüten. Aber auch von Denjenigen, welche ihr Testament errichteten, wurde die Anordnung wegen des Anfalls an den Fiscus für so höchst beschwerend angesehen, dass sie zur Vermeidung desselben die Substitutionen einführten, und, wenn der Fall des Anfalles eingetreten war, um die Bestimmungen auszuschliessen, welche das Papische Gesetz in Ansehung der dem Fiscus anfälligen Güter festsetzt, auf bestimmte andere Personen zurückzugehen, anordneten, wobei Wir es denn auch noch fernerhin belassen wollen. Und da das Papische Gesetz das ältere Recht, welches vor ihm schlechthin gegen Alle zur Anwendung kam, mit seinen Weitläuftigkeiten und Beängstigungen umstrickend, es nicht gewagt hat, sein Joch den Eltern und Kindern des Testators bis zum dritten Grade aufzuerlegen, wenn sie allein zu Erben eingesetzt worden waren, sondern diesen den Genuss der älteren Gesetzgebung unverkümmert bewahrte, so wollen wir dieses Recht hiermit allen Unsern Unterthanen ohne Unterschied der Personen bewilligen. §. 1. Weil aber das Papische Gesetz den Gegenstand und Eintritt der. Anfälligkeit lediglich von dem Antritt der Erbschaft hergenommen hat, und daher die über das Papische Gesetz ergangenen Senatsbeschlüsse angenommen haben, dass der Anfall der Vermächtnisse nicht von dem Todestage des Testators, sondern von der Eröffnung des Testamentes an erfolge, so dass also

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eigentlich Das, was in dieser Zwischenzeit ausfiel, die Caducität bewirkte, so verordnen Wir zuerst, um diesem Uebelstande abzuhelfen und den früherm Rechtszustand wieder herzustellen, dass Jedermann das Recht zustehen soll, die Erbschaft vom Todestage des Testators anzutreten, und dass auf gleiche Weise der Anfall der entweder unbedingt oder zu einem bestimmten Termine hinterlassenen Vermächtnisse oder Fideicommisse vom Todestage des Testators an erfolgen soll. §. 2. Und da Dasjenige, was in letztwilligen Verordnungen hinterlassen worden war, auf eine dreifache Weise ungültig wurde, so erscheint es angemessen, sowohl den Zeitpunkt als die Benennung dieser drei Fälle deutlich auszudrücken, um jeder Unkenntniss Dessen, was entweder anfgehoben oder wie. derhergestellt wird, zuvorzukommen. Nun wurde dieses entweder solchen Personen hinterlassen, welche zur Zeit der Errichtung des Testaments, vielleicht ohne dass die Testatoren davon Kenntniss hatten, gar nicht existirt hatten, in welchem Falle die Gesetze dies für nicht geschrieben erachteten, oder es wurde Derjenige, welcher etwas aus einem Testamente erhalten sollte, bei Lebzeiten des Testators nach Errichtung des Testamentes von dieser Welt abgefordert, oder das Vermächtniss erlosch selbst, etwa, weil die Bedingung, unter welcher es hinterlassen worden war, sich erledigte, was die alten Juristen mit in causa caduci bezeichneten; oder es erledigte sich das Vermächtniss nach bereits erfolgtem Ableben des Testators, was deutlicher Caducum genannt wurde. §. 3. Im ersten Falle, wo Dasjenige, womit der Testator bereits vor Errichtung des Testaments verstorbene Personen beschenkt hatte, für nicht geschrieben erachtet wurde, war festgesetzt worden, dass alle dergleichen Vermögensgegenstände bei Denjenigen verbleiben sollten, denen die Ausantwortung derselben auferlegt worden war, insofern den Ausfallenden nicht entweder Jemand substituirt oder ein Verbundener beigesellt worden war. Denn alsdann erledigten sich dergleichen Bestimmungen nicht, sondern das Ausgesetzte gelangte an letztere ; und keine Last, ausgenommen in einigen höchst seltenen Fäl len, ging aus einer solchen für nicht geschrieben erach teten Bestimmung über. Als mit der wohlwollenden Absicht der alten Gesetzgebung übereinstimmend und der Natur der Sache angemessen, will Unsere kaiserliche Majestät dies auch fernerhin unverändert und unverletzt für alle Zeiten beobachtet wissen. §. 4. Im zweiten Falle aber, wohin alles Das gehört, was auf das in causa caduci Bezug hat, bestimmen Wir zur Verbesserung der alten Gesetzgebung, dass zwar auch in diesem Falle auf gleiche Weise Alles Denen verbleiben soll, welchen die Ausantwortung auferlegt worden ist, den Erben,

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den Vermächtnissberechtigten, oder allen Denen, welche mit einem Fideicommiss beschwert werden können, insofern ihnen nicht auch in diesem Falle ein Substitut oder Verbundener (conjunctus) vorgeht; dagegen sollen aber dergleichen Person nen, denen in diesem Falle ein Vortheil erwächst, auch die Last, welche gleich anfänglich damit verknüpft worden, schlech terdings zu übernehmen schuldig sein, mag nun ein Geben oder Leisten festgesetzt oder die Last zu Einem Zwecke oder zur Erfüllung einer Bedingung oder zu einem andern Behufe aus gedacht worden sein; denn es darf Niemandem verstattet werden, zwar den Vortheil sich anzueignen, die damit verknüpfte Last aber hintenan zu setzen. §. 5. Im letzten Falle aber, wo nach Dem, was Wir oben bereits bemerkt haben, es eigent lich caduca wurden, sollen auch bei noch verschlossenem Te stamente sowohl die Erben vorhanden sein, als auch antreten können, mögen sie nun Universalerben oder antheilig zu Erben eingesetzt worden sein, und der Anfall der Vermächtnisse und Fi deicommisse soll, wie Wir oben erwähnt haben, vom Todestage des Testators an eintreten; denn die Uebertragung einer nicht angetretenen Erbschaft war weder bei den alten Juristen zulässig, noch wollen Wir solche gestatten. Davon sind jedoch diejenigen Kinder ausgenommen, von welchen das für diese Fälle eingeführte Theodosianische Gesetz spricht, und nicht minder soll auch alles Dasjenige, was yon Uns in Ansehung Derer, angeordnet worden ist, welche während der Ueberle gungsfrist diese Welt verlassen, bei Kräften bleiben., §. 6 Freilassungen aber stehen in Gemäsheit ihrer Natur, welche den Antritt der Erbschaft erfordert, ohne Zweifel auch nach gegenwärtiger Verordnung erst vom Antritte der Erbschaft an zu, so, wie die übrigen den im Testamente freigelassenen, wieder Andern vermachten Sclaven ausgesetzten Vermächtnisse, Auch der Niessbrauch, welcher seiner Natur nach nicht auf die Erben der Vermächtnissberechtigten übertragen werden darf, ist ausgenommen, weil der Anfall desselben, soviel die Transmission betrifft, weder vom Todestage des Testators noch vom Antritte der Erbschaften eintritt. Alles dies soll jedoch, wie Wir bereits oben gedacht haben, nur bei Demjenigen zur Anwendung kommen, was unbedingt oder zu einem bestimmten Termin hinterlassen worden ist. §. 7. Allein ist etwas unter einer zufälligen, oder von der Willkühr des Verpflichteten abhängigen oder vermischten Bedingung hinterlassen wors den, deren Ausgang vom Ohngefähr oder von dem Willen der bedachten Person oder von beiden zusammen abhängig ist, so muss der Ausgang der Bedingung, unter welcher etwas verlassen worden war, oder der Termin abgewartet werden, so dass mithin der Anfall erst dann eintreten soll, wenn entCorp. jur. civ. V.

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weder die Bedingung erfüllt wird oder der unbestimmte Termin eintritt. Stirbt Derjenige, dem in dem Testamente der Vortheil zugetheilt worden ist, in der Zwischenzeit, oder erledigt sich bei seinen Lebzeiten die Bedingung, so soll ebenfalls Dasjenige, was aus diesem Grunde ungültig wird, Denjenigen verbleiben, denen die Gewährung auferlegt worden war, insofern nicht auch hier ein Substituirter das Vermächtniss erhält, oder ein Verbundener, mag es nun ein Erbe, oder Vermächtnissberechtigter sein, solches sich erwirbt, da es rechtlich völlig feststeht, dass sowohl bei Erbeseinsetzungen, als Vermächtnissen, Fideicommissen und Schenkungen von Todeswegen substituirt werden kann. §. 8. Damit jedoch feststehe, zu welchem Antheile Dasjenige, was erledigt worden ist, Denen verbleibt, welche von dem Testator zur Gewährung desselben verpflichtet worden waren, so setzen Wir hiermit fest, dass, wenn der Vortheil an die Erben gelangt, dessen Vertheilung nach den Erbantheilen geschehen soll, da sie, wenn es gültig geblieben wäre, dasselbe auf gleiche. Weise hätten gewähren müssen, insofern nicht einer oder gewisse bestimmte Erben mit der Entrichtung ausschliesslich beschwert worden waren; denn alsdann sollen sie es auch in demselben Maasse gewinnen, wie einer oder einige es hätten gewähren müssen. Sind es aber Vermächtnissberechtigte, oder Fideicommissare, oder Beschenkte von Todeswegen, oder irgend eine andere Person, welche mit einem Fideicommiss beschwert werden kann, und dieses erledigt sich, so soll es den obengedachten Personen nach den Köpfen, das heisst nach der Anzahl der Personen, verbleiben. §. 9. Auf dass aber Dasjenige, was nicht öhne Eleganz der geistreiche Ulpian mit grosser Feinheit bestimmt hat, nicht übergangen wird, so wollen Wir solches Unserer gegenwärtigen Verordnung dentlicher einverleiben. Denn da wir bereits festgesetzt haben, dass das Hinterlassene mit allen Beschwerungen an Denjenigen gelangen soll, welcher dasselbe gewinnt, so verordnen Wir hiermit, dass, wenn eine Bedingung oder Beschwerung festgesetzt worden ist, welche in einem Geben besteht, Alle, welche an dem Gewinn Theil haben, sich derselben nach Verhältniss ihres Vortheils unterziehen sollen. Ist aber Jemandem auferlegt worden, etwas zu thun, und es kann dasselbe auch von einem Andern verrichtet werden, so muss dasselbe auf gleiche Weise auch von Demjenigen, welcher den Gewinn davon hat, anerkannt werden; z. B. wenn der bedachten Person aufgegeben worden, entweder dem Erben, oder einem Vermächtnissberechtigten, oder sonst Jemandem, für den der Testator es bestimmt hat, auf ihre Kosten ein Gebäude, ein Denkmal oder etwas dem Aehnliches zu errichten, oder eine Sache von dem Erben des Testators zu

erkaufen oder sich einer Pachtung oder Bürgschaft zu unterziehen und was dergleichen Handlungen mehr sind; denn hier macht es keinen Unterschied, ob es von Demjenigen, welchen der Testator benannt hat, oder von einem Andern, auf welchen der Vortheil übergeht, erfüllt wird. Sind die Worte jedoch so gefasst und die Leistung von der Art, dass Das, was angeordnet worden ist, von einem Andern nicht erfüllt werden kann, alsdann soll, wenn gleich der Vortheil an einen Andern gelangt, doch die Beschwerung auf denselben nicht mit übergehen, weil dies weder der Natur der Sache nach geschehen kann, noch der Testator solches gewollt hat. Denn was könnte denn geschehen sollen, wenn der Testator angeordnet 'hätte, dass der Bedachte sich an einen bestimmten Ort begebe, oder den Wissenschaften obliege, oder ein Haus eigenhändig erbane -oder ausmale, oder eine bestimmte Person als Gattin heimfiibre? Bestimmungen, von denen überall anzunehmen ist, der Testator habe sie auf Denjenigen beschränkt, dem er Beweise seiner Freigebigkeit hinterlassen hat. Doch soll es auf alle Fälle als Regel gelten, dass in demselben Verhältnisse, wie Jemand an den Vortheilen Theil nimmt, er sich auch der Beschwerung, wo es an und für sich geschehen kann, unterziehen muss. Und zwar soll dies durchaus in den Fällen eintreten, welche nach Dem, was oben erwähnt worden ist, in causa caduci oder caduca wurden, in denjenigen Fällen aber, welche für nicht geschrieben erachtet werden, nicht jederzeit, sondern nur in gewissen Fällen, weil einige derselben, ob sie gleich an und für sich auch von derselben Art sind, doch mit der Beschwerung übergingen. Wir haben Befehl gegeben, diese Fälle in der neuen Redaction der Gesetzgebung besonders mit aufzuzählen, damit nicht Jemand die Weitläuftigkeit des alten Rechts als zu diesen Gegenständen oder zum Studium derselben nothwendig von neuem wieder einführe. §. 10. Nachdem auf diese Weise diese Gegenstände geregelt worden, haben Wir es für nothwendig erachtet, weil Wir in dem vorhergehenden Theile Unserer Verordnung an mehreren Orten der Verbundenen Erwähnung gethan haben, auch diesen Punkt deutlicher und genauer zu bestimmen, damit auch hierüber eine für Alle verständliche Verordnung vorhanden sei. Denn es wird etwas nicht nur auf verbundene, sondern auch auf getrennte Weise hinterlassen. In diesen Fällen soll daher, wenn alle Miterben entweder verbunden oder alle getrennt eingesetzt oder substituirt worden sind, Dasjenige, was auf irgend eine Weise erkannt wird, wenn es in einem Theile oder in Theilen der Erbschaft bestehet, von den übrigen Miterben sammt seiner Beschwerung nach Verhältniss ihres Erbantheils, selbst wenn sie schon verstorben wären, erworben werden.

Und

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