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zwar soll dieser Zuwachs von Rechtswegen und selbst wider ihren Willen statt finden, wenn sie ihre Antheile bereits agnoscirt haben, weil es nach Dem, was in den Verordnungen Unserer kaiserlichen Hoheit festgesetzt worden, abgeschmackt wäre, einen Theil der Erbschaft anzuerkennen, den andern aber von sich zu stossen. Sind aber die eingesetzten oder substituirten Erben unter einander gemischt und einige verbunden, andere getrennt berufen worden, alsdann soll, wenn unter den Verbundenen etwas sich erledigt, dies jederzeit mit seiner Beschwerung nur allein auf die Verbundenen übergehen, nämlich nach Verhältniss ihres Erbantheils. Wird aber unter denen, welche getrennt berufen worden sind, etwas vacant, so soll dasselbe mit seiner Beschwerung nicht auf die getrennt Berufenen allein, sondern sowohl auf die getrennt als verbunden Berufenen nach Verhältniss ihres Erbantheils übergehen. Und zwar um deshalb auf diese vorgeschriebene Weise, weil die Verbundenen wegen der Einheit der Erbeseinsetzung gleichsam nur eine Person ausmachen, und den Antheil der mit ihnen verbundenen Erben gleichsam als ihren eigenen inne haben; getrennt eingesetzte Erben aber aufs deutlichste durch die Worte des Testators selbst geschrieben, worden sind, dass sie zwar ihren Antheil allein haben, einen fremden Antheil aber nicht allein beanspruchen, sondern zugleich mit allen ihren Miterben erhalten sollen. Alle diese Bestimmungen sind jedoch allein nur für Erben gegeben. §. 11. Wo aber zwei oder mehrere Vermächtnissberechtigte oder Fideicommissare vorhanden sind, denen etwas hinterlassen worden ist, so müssen sie, wenn dasselbe ihnen verbunden hinterlassen wird, und alle zu dem Vermächtnisse gelangen sollen, ein jeder dasselbe nach Verhältniss seines Antheils erhalten. Wenn aber ein Theil derselben ausfällt, so soll er, wenn sie sämmtlich denselben annehmen wollen, allen mit seinen Beschwerungen nach den Köpfen zuwachsen; wenn ihn aber alle ausschlagen, denen verbleiben, von denen aus er hinterlassen worden ist. Sollten einige aber den vacanten Theil annehmen wollen, andere nicht, so soll nur denen, welche für die Annahme sich erklärt haben, das Ganze zuwachsen. Ist aber etwas getrennt hinterlassen worden, so soll ein Jeder, wenn Alle dasselbe entweder annehmen können oder wollen, davon seinen Antheil nach den Köpfen erhalten, und sich nicht damit schmeicheln, verlangen zu dürfen, dass einer die Sache, die übrigen aber nur den Werth derselben erhalten, obgleich die ältere Verfassung eine solche Habsucht der Vermächtnissberechtigten verschieden ausgelegt hat, indem sie solche bei einer Art der Vermächtnisse zuliess, bei einer andern aber solche verwerfen zu müssen glaubte. Wir wollen dies jedoch

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auf keine Weise mehr dulden, indem Wir allen Vermächtnissen und Fideicommissen ein und dieselbe rechtliche Natur beilegen und so die Verschiedenheit des alten Rechts zu einem Einklange vereinen. Es soll dies jedoch nur dann statt finden, wenn der Testator nich deutlich, und ausdrücklich angeordnet hat, dass nur einem die Sache allein, den übrigen aber deren Werth, den einzelnen zusammen, gewährt werden solle. Wenn aber nicht alle Vermächtnissberechtigte, denen eine Sache jedem besonders 133) hinterlassen worden ist, in der Erwerbung derselben zusammenkommen mögen, sondern etwa sie nur einer annehmen will, so soll sie diesem ganz angehören, weil der Ausdruck des Testators zunächst allen das Ganze anzuweisen scheint, indem erst Andre, welche hinzukommen, Theile des Ganzen von dem Ersten abziehen, so dass · nun durch das Hinzutreten der späteren das Vermächtniss des Erstern gemindert wird. Wenn aber Niemand anders dazu kommt, oder dazu kommen konnte, alsdann wird nicht der Theil dessen vacant, welcher ausfällt, noch wächst er einem Andern zu, so dass es also den Anschein hätte, als würde das Vermächtniss Dessen, der es als der Erste erhalten hat, dadurch vergrössert; sondern es soll vielmehr die Sache ganz bei Dem verbleiben, welcher es bereits im Besitz hat, weil gie durch den Zutritt eines Andern nicht vermindert worden ist 134). War also damit eine Beschwerung für die Person Desjenigen verknüpft, bei dem das Vermächtniss zurückbleibt, so muss er sie in jeder Hinsicht übernehmen, damit dem Willen des Testators Gehorsam geleistet wird. Wird aber die Beschwerung nur allein mit der Person des Ausfallenden verbunden, so trägt sie nicht Der, welcher nicht ein fremdes, sondern nur sein Vermächtniss unverbürgt erhält. Der Grund dieser Verschiedenheit springt aber auch in die Augen, indem der Testator ohnstreitig darum das Vermächtniss getrennt ausgesetzt hat, dass ein Jeder seine eigene Beschwerung, nicht die eines Andern anerkenne. Denn hätte er das Gegentheil gewollt, so durfte er ja nur verbunden disponiren. §. 12. Was aber in der ältern Gesetzgebung wegen Derjenigen angeordnet ist, denen das ihnen Beschiedene als dessen unwürdig entzogen wird, wollen auch Wir eben so aufrecht erhalten wissen,

133) Dem Cajus vermache ich mein Haus, dem Titius vermache ich mein Haus, dem Sempronius vermache ich mein Haus.

134) Justinian demonstrirt, dass bei einer Mehreren besonders und Jedem ganz vermachten Sache, wenn einzelne Collegatarien fortfallen, nicht sowohl das jus accrescendi, als das jus non decrescendi eintrete. Verglichen hiermit Institut. II. 20. 8. und Göschel zerstreute Blätter I. S. 4.

mag es nun an Unsere Staatscassen oder an Jemand anders 135) gelangen. §. 13. Da Wir aber in dem vorhergehenden Theile Unseres Gesetzes angeordnet haben, dass eine nicht angetretene Erbschaft keineswegs, ausser von gewissen Personen, auf die Erben des Verstorbenen übertragen werde, so muss, wenn Jemand eine ganze Erbschaft nicht antreten will, dieselbe, wenn er einen Substituten bat, auf diesen, wenn er sie antreten will und kann, gelangen. Ist ein solcher nicht vorhandén, so erhalten solche entweder die Intestaterben, oder sie gebt, wenn dergleichen nicht vorhanden sind, oder sie solche nicht annehmen wollen, oder aus irgend einem Grunde nicht annehmen können, auf unsere Staatscassen über. §. 14. Alles dies soll aber sowohl bei Testamenten, mögen sie nun schriftlich oder mündlich errichtet worden sein, als bei Codicillen, sowie überhaupt bei jeder letztwilligen Verfügung, nicht minder bei der Intestaterbfolge, sowie bei Schenkungen von Todeswegen zur Anwendung kommen. Denn das Maass Unserer kaiserlichen Gnade und Milde ist so ohne Grenzen, dass, obwohl Uns wohl bekannt ist, dass auch Unser landesherrlicher Fiscus zur letzten Stelle zu den Ansprüchen auf die anfälligen Güter berufen ist, Wir doch weder dessen schonen, noch des kaiserlichen Privilégiums Uns bedienen mögen, vielmehr Dasjenige, was Allen gemeinsam zum Vortheil gereicht, Unserm Privatinteresse vorziehen zu müssen glauben, indem Wir, Unserer Kaiserwürde gemäss, den Vortheil Unserer Unterthanen Uns selbst für vortheilhaft erachten. §. 15. Gegenwärtiges Gesetz soll allein auf diejenigen letztwilligen Verfügungen Verstorbener zur Anwendung kommen, welche nach demselben errichtet worden sind, wohingegen Wir verstatten wollen, dass frihere Fälle auf eigene Gefahr ihre Bahn durchlaufen. §. 16. Alles dies, versammelte Väter, haben Wir euch zur Bekanntmachung zugefertigt, damit Niemandem Unsere Anstrengungen zum Wohle Unserer Unterthanen unbekannt bleiben, sondern aus den in der vorgeschriebenen Form bekannt gemachten Verordnungen Unserer Obrigkeiten zu Aller Kunde gelangen mögen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Juni 534, u. d. 4ten C. d. K. Justinian. u. d. Paulinus, V.C.

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(135) Diese aliae personae sind Diejenigen, welche die Erbschaft bekommen haben würden, wenn der Erblasser nicht durch Betrug oder Zwang wäre zur Errichtung eines Testaments veranlasst worden, Glück Bd. XXXIII. S. 428.

Zweiundfunfzigster Titel.

De his, qui ante apertas tabulas hereditatem

transmittunt.

(Von Denen, welche vor Eröffnung des Testamentes die Erbschaft übertragen.)

1. Die K. Theodosius u. Valentinian. an Hormisdas, Pf. P.

Wir verordnen hiermit durch gegenwärtiges Gesetz, dass künftig Söhne oder Töchter, Enkel oder Enkelinnen, Grossenkel oder Grossenkelinnen, welche von dem Grossvater oder der Grossmutter zu Erben eingesetzt worden sind, sollten sie sich auch nicht wechselseitig substituirt worden sein, wenn sie vor Eröffnung des Testamentes verstorben sind, mögen sie nun mit Fremden oder allein zu Erben eingesetzt, die Erbeseinsetzung ihnen bekannt geworden, oder unbekannt geblieben sein, den ihnen hinterlassenen Erbantheil auf ihre Kinder jeglichen Alters und Geschlechts übertragen, und diese denselben, in sofern sie nur die Erbschaft nicht ausschlagen, ohne dass ihnen eine Verjährung entgegengesetzt werden kann, als ihnen gebührend fordern können. Eben dies findet auch bei Vermächtnissen und Fideicommissen Anwendung, welche von dem Vater oder der Mutter, dem Grossvater oder der Grossmutter, dem Grossgrossvater oder der Grossgrossmutter hinterlassen worden sind, indem es durchaus unwürdig ist, Enkel oder Enkelinnen, Grossenkel oder Grossenkelinnen aus zufälligen Ursachen oder wegen Unglücksfälle, denen der Mensch unterworfen ist, um die grossälterliche oder urgrossälterliche Erbschaft zu betrügen, und ganz deren Wunsch und Willensmeinung entgegen, oder mit dem unerwarteten Vortheil eines Vermächtnisses oder einer Erbschaft zu erfreuen. Es sollen vielmehr Diejenigen, für die mit Recht gesorgt werden muss, dadurch einen Trost in ihrer Traurigkeit, erhalten. Geg. am 3. April 450, u. d. C. d. Protogenes u. Asterius.

Dreiundfunfzigster Titel.

Quando dies legati vel fideicommissi cedit. (Wann der Verfalltag der Vermächtnisse und Fideicommisse eintritt.)

1. Die K. Severus u. Antoninus an Agrippa.

Wenn du dem competenten Richter nachweisen kannst, dass dir jährlich zu entrichtende Vermächtnisse oder Fideicommisse hinterlassen worden sind, so hast du das Recht, dieselben mit dem Anfange eines jeden Jahres zu fordern. am 29. Juni 198, u. d. C. d. Saturninus u. Gallus.

Geg.

2. Dieselben K. an Priscus.

Wir haben in Erfahrung gebracht, dass ein Acker namentlich Mehreren hinterlassen und dabei bestimmt worden ist, er solle Demjenigen gehören, welcher übrigbleiben würde. Wer nun in diesem Falle der Letzte ist, der trägt das Eigenthum desselben auf seine Erben über und ist durch ein solches Fideicommiss nicht ferner gebunden, Geg. am 28. Juli 204, u, d. 2ten C. d. Cilo u. Libo.

3. Dieselben K. an Aelia.

Wenn Pontionilla dasjenige Alter erreicht hatte, zu welchem ihr das Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlassen worden war, so hat sie den Anspruch darauf auf ihre Erben übertragen, wäre sie gleich vorher gestorben, bevor sie das Vermächtniss oder Fideicommiss erlangt hätte, Geg. am 28. Iuli 204, u. d. C. d. Cilo u. Lib o,

4. Dieselben K. an Ammia.

Wenn einer Ehegattin der Niessbrauch eines Grundstücks vermacht wird, das Eigenthum desselben aber, wenn sie Kinder erhalten sollte, so tritt der Verfalltag des vermachten Eigenthums sogleich mit der Geburt des Kindes ein, und es ist ohne Einfluss, dass das Kind nachher mit Tode abgeht. Geg, am 1. Aug. 208, u. d. 3ten C. d. K, Antoninus u. d. 2ten d. Cas. Geta,

5. D. K. Alexander an Maximus.

Aus den Worten: Ich vermache meiner Tochter Aelia Severina und der Secunda zehntausend Sestertien; diese Vermächtnisse soll sie erhal ten, wenn sie die Volljährigkeit erreicht haben wird- ist keine dem Vermächtnisse oder Fideicommisse einverleibte Bedingung zu entnehmen, sondern es geht daraus nur hervor, dass das Recht, dieselben zu fordern, auf die Zeit der Volljährigkeit hinausgerückt worden ist. Wenn daher Aelia Severina, die Tochter des Testators, welcher das Vermächtniss hinterlassen worden war, nach dem Verfalltage des Vermächtnisses gestorben ist, so hat sie die Klage auf ihre Erben übertragen, dass nämlich die Zahlung zu der Zeit erfolgen muss, wo Severina, wenn sie nicht gestorben wäre, das fünfundzwanzigste Jahr erreicht haben würde. Denn nicht der Anfang eines Jahres, sondern dessen Vollendung muss, wie die Rechtsgelehrten angenommen haben, abgewartet werden, wenn es sich von den Vortheilen eines hinterlassenen Fideicommisses handelt. Geg. am 20. Dec. 226, u. d. 2ten C. d. K. Alexander u. Marcellus.

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