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bei vergangenen Fällen zur Anwendung kommen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Juli 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.

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Auth. De heredibus ab intestato. §. 1. (Nov. CXVIII. c. 1.) .

Zur Erbschaft eines verstorbenen Hausvaters oder Haussohnes gelangen dessen Kinder, wenn dergleichen vorhanden sind, vor allen anderen Kindern ersten Grades, eben zu gleichen Antheilen, Enkel und weitere Descendenten nach den Stämmen, ohne Unterschied des Geschlechts und des Rechts der väterlichen Gewalt, sondern lediglich nach der natürlichen Abstammung.euron

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Sechsundfunfzigster Titel.

Ad Senatusconsultum Tertullianum.
(Zu dem Tertullianischen Senatsbeschluss.)

1. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Viviana. Wenn gleich die Kinder nur dann selbst 138) als gesetzliche Erben ihrer Mutter, auftreten können, wenn sie sprechen können, so ist es doch keinem Zweifel unterworfen, dass Mütter die Kinder beerben können, wenn dieselben auch in der Kindheit verstorben sind. Geg. am 25. März 291, u. d. C. d. Tiberian. u. Dio.

2. Dieselben K. u. die Cäsar. an Rhesa.

Bei der Erbfolge in den Nachlass eines gemeinschaftlichen Sohnes oder einer Tochter, welche ohne Kinder, Brüder und Schwestern gestorben sind, wird der Vater, welcher aus der väterlichen Gewalt entlassen hat, weil ihm das alte Recht vorbehalten blieben, der Mutter vorgezogen. Geg. am 8. Dec., u. d. C. d. Casar.

3. D. K. Constantius an Catullinus, Proconsul von Afrika. Es steht rechtlich fest, dass Müttern, welche ihre Kinder in der Mündigkeit verloren haben, wenn sie gleich, während dieselben noch unmündig waren, nicht auf Bestellung eines Vormundes angetragen haben, dennoch der Einwand des nicht erbetenen Vormundes zum Zwecke der Ausschliessung von der Erbfolge nicht entgegengesetzt werden kann. Geg. am 27. Jul; 354, u. d. 7ten C. d. K. Constantius u. d. 2ten d. Cäsar Constans.

4. Die K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Eutropius, Praef. Praet.

Wenn eine Frau, uneingedenk der Treue gegen den vorigen

138) Per se, nämlich ohne die Auctorität des Vormundes.

Ehemann, von dem sie weder Söhne noch Töchter hat, zu früh zur zweiten Ehe schreitet, so unterliegt sie zwar bekannten Rechten nach der Ehrlosigkeit, insofern die Milde des Kaisers diese Schmach nicht von ihr nimmt; hat sie aber Söhne oder Töchter und Verzeihung erhalten, so wollen Wir hiermit den Wegfall der Ehrlosigkeit und Vergessenheit aller übrigen Strafen bewilligen, wenn sie die Hälfte ihres gesammten zur Zeit der Eingehung der Ehe vorhandenen Vermögens ihrem Sohne oder ihrer Tochter, Sölinen oder Töchtern schenkt, welche sie mit ihrem ersten Ehemanne gezeugt hatte, und zwar unbedingt, mit oder in rechtlichen Formen einer Schenkung und ohne sich den Niessbrauch daran vorzubehalten. Diese Hälfte, welche sie zwei oder mehreren Söhnen oder Töchtern geschenkt hat, soll auch, wenn einer oder eine oder mehrere derselben dem letzten Schicksale unterliegen, ohne ein Testament zu hinterlassen, 'stets den überlebenden Brüdern oder Schwestern gehören. Sollten jedoch alle ohne Testament versterben, so soll zum Troste für ein so schreckliches Schicksal das Ganze an die Mutter zurückfallen, nämlich in der Art, dass sie die Hälfte, welche sie den ohne Testament verstor benen Söhnen oder Töchtern geschenkt hat, wieder besonders von des zuletzt verstorbenen Sohnes oder Tochter Erbschaft zum Voraus nimmt. Geg. am 18. Dec. 380, u. d. 5ten C. d. K. Gratian. u. d. K. Theodosius.

5. Die K. Theodosius u. Valentinianus an den Senat der Stadt Rom.

Eine Mutter, welche ihren kinderlos verstorbenen Sohn oder Tochter aus dem Testamente oder vermöge der gesetzlichen Erbfolge beerbt, erwirbt, wenn sie nach dem Tode des Sohnes oder der Tochter nicht zur zweiten Ehe schreitet, Alles, was ihr durch den Tod des Sohnes oder der Tochter angefallen oder verlassen worden, zu vollem Rechte. Schreitet sie aber zur zweiten Ehe, so soll sie zwar Dasjenige, was von dem Sohne oder der Tochter anders woher erworben worden, mit gleichen Rechten besitzen, an dein Vatergute des Verstorbenen dagegen ihr aus billigen Rücksichten nur der Niessbrauch zustehen und sie verbunden sein, dasselbe auf die Brüder und Schwestern des Verstorbenen zu übertragen. Geg zu Ravenna, am 7. Nov. 426, u. d. 12ten C. d. K. Theodosius u. d. 2ten d. K. Valentinian.

6. Dieselben K. an Florentius, Praef. Praet.

Einer Mutter soll, wenn ihr Sohn in der Unmündigkeit verstirbt, alle und jede Erbfolge sowohl vermöge der gesetzlichen Erbfolge, als aus dem Rechte einer Substitution versagt sein, wenn sie nach Uebernahme der gesetzlichen Vormund

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schaft über die Kinder, gegen den von ihr geleisteten Eid zur zweiten Ehe schreitet, bevor sie die Zuordnung eines andern Vormundes bewirkt und demselben Das, was sie aus der geführten Vormundschaft verschuldet, ausgezahlt hat. Geg. zu Constantinopek, am 9. Juli 439, u. d. 17ten C. d. K. Theodosius ud. Eestus.

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7. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

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Wenn eine Manns- oder Frauensperson mit Hinterlassung einer Mutter und eines Bruders, dem entweder die Rechte der Blutsverwandtschaft oder allein die Rechte der Cognaten zustehen, ohne Testament gestorben ist, so soll die Mutter von der Erbfolge des Sohnes nicht ausgeschlossen sein, sondern wenn der Ueberlebende ihr leiblicher oder Stiefsohn ist, ganz wie die Schwestern des oder der Verstorbenen dazu gelangen; jedoch soll, wenn nur allein Schwestern, Agnaten oder Gognaten, und die Mutter des oder der Verstorbenen übrig sind, nach den Bestimmungen der älteren Gesetzgebung die Mutter die eine Hälfte, die andere Hälfte aber sämmtliche Schwestern erhalten. Ist aber Jemand mit Hinterlassung einer Mutter und eines Bruders oder von Brüdern allein, oder auch von Schwestern, ohne Testament verstorben, so soll die Erbschaft desselben nach den Köpfen getheilt werden und der Mutter nicht verstattet sein, wegen der Schwestern, welche der Verstorbene hinterlassen hat, sich einen grösseren Antheil zuzueignen, als der Kopftheil beträgt. Dem Vatersbruder der verstorbenen Person soll nämlich, wenn eine Mutter als Erbin vorhanden ist, kein Recht auf die Erbschaft dieser Verstorbenen zustehen, auch aus älteren Gesetzen und Verordnungen der Antheil der Mutter gemindert werden. §. 1. Hat aber die verstorbene Person, insofern sie nämlich eigenen Rechtens war, nicht allein eine Mutter und Geschwister, sondern auch einen Vater hinterlassen, so sollen, um für Alle bestmöglichst zu sorgen, weil die alsdann eintretende Person des Vaters die Rechte der Mutter überwiegt, zwar die Brüder und Schwestern zur Erbfolge in das Eigenthum allein nach Kopftheilen berufen sein, dem Vater und der Mutter aber der Niessbrauch des ganzen Vermögens zur Hälfte, welcher unter Beide gleichmässig zu vertheilen ist, zustehen, die andere Hälfte des Niessbrauchs aber den Brüdern und Schwestern verbleiben. Befand sich dagegen die verstorbene Person zur Zeit ihres Ablebens noch in der väterlichen Gewalt, so soll der Vater zwar den Niessbrauch, der ihm bereits bei Lebzeiten des Kindes zustand, so lange er lebt, unverkürzt behalten; die Mutter aber, weil sie an diesem Niessbrauche, welcher dem Vater ganz verbleibt, so lange er lebt, keinen Antheil nehmen kann, zugleich mit den Geschwistern

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der verstorbenen Person zu dem Eigenthume berufen sein, nämlich mit Schwestern allein zur Hälfte desselben, mit Brüdern oder mit Brüdern und Schwestern nach der oben erwähnten Vertheilung zu gleichen Antheilen. Jedoch sollen alle in Ansehung der Frauen, welche zur zweiten Ehe schreiten, lassene Bestimmungen in ihrer bisherigen Kraft verbleiben. Geg. zu Constantinopel, am 1. Juni 528, u. d. 2ten C. unsers Herrn u. K. Justinian. ̧ ̈

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Auth. De nuptiis. §. Quoniam mater. (Nov. XXII. c. 47.)

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Sowohl mit Brüdern allein, als mit Schwestern allein oder mit beiden zusammengenommen erben die Mütter gleiche Antheile.

Auth. Ut cum de appellat. cognoscitur. §. Sancimus itaque. et §. Si vero contigerit. (Nov. CXV. c. 4.)

Auch im Testamente ist es den Kindern nicht erlaubt, die Eltern auszuschliessen, insofern sie nicht darin eine der in & der in der neuen Constitution 139) aufgeführten sieben gesetzlichen Enterbungsursachen anführen; im entgegengesetzten Falle wird das Testament Rücksichts der Erbeseinsetzungen rescindirt, wohingegen es in Betreff des übrigen Inhalts bei Kräften bleibt. › Auth. De heredibus ab intestato. §. Consequens. et §. Sequenti. (Nov. CXVIII. c. 2.)

Stirbt ein Sohn, ohne Kinder zu hinterlassen, so folgen ihm die Ascendenten, wenn sie allein vorhanden sind, nach der Nähe des Grades; sind sie gleich nahe, so erben sie zu gleichen Theilen, und zwar die väterlichen Ascendenten die eine Hälfte, die mütterlichen aber die andere, wenn sie gleich unter sich von ungleicher Anzahl sind. Hat der Verstorbene jedoch Eltern und Geschwister von demselben Vater und Mutter hinterlassen, so werden diese mit den dem Grade nach nächsten Ascendenten in der Art zur Erbschaft berufen, dass sie unter Aufhebung der Unterschiede rücksichtlich des Geschlechts und der väterlichen Gewalt gleiche Antheile erhalten, wobei jedoch der zweiten Ehe keine Erwähnung geschieht.

Siebenundfunfzigster Titel.

Ad Senatusconsultum Orfitianum 140).
(Zu dem Orfitianischen Senatsbeschlusse.)

1. D. K. Alexander an Evangelus.

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Hat eine ohne Testament verstorbene Frauensperson leib

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139) Nov. CXV. c. 41 1 1

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140) Glück Bd. XXXV. S. 143. Not. 98. Das SCt. Orfitianum Corp. jur. cio. V.

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liche Brüder, eine Mutter und eine Tochter hinterlassen, so gebührt nach dem Orfitianischen Senatsbeschlusse die Erbschaft allein der Tochter. Geg. am 18. Jan. 225, u. d. 2ten C. d. -Fuscus u. d. Dexter.

2. Die K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar, an Metradora.

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Nicht nach der Anzahl Derer, welche zur Zeit, wo die Mutter mit Tode abgeht, dieselbe überleben, sondern nach der Anzahl ihrer Erben wird die mütterliche Erbschaft getheilt. Wenn daher eure Mutter zur Zeit ihres Ablebens dich und deinen Bruder und zwar euch Beide frei von der väterlichen Gewalt, zwei andere Kinder aber noch in väterlicher Gewal

eindlich, als Ueberlebende hinterlassen, und diejenigen, welche

in der väterlichen Gewalt waren, sind verstorben, bevor sie die mütterliche Erbschaft erwerben konnten, so werden unzweifelhaft nur unter Zweien Kopftheile angelegt. Geg. za Sirmium, am 26. März, u. d. C. d. K.

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3. Dieselben K. u. die Cäsar. an Juliana.

Einer Tochter, welche sich als Erbin bezeigt, ist es nach dem Orfitianischen Senatsbeschlusse unverwehrt, ihre Mutter auch ohne, Nachlassbesitz zu beerben. Geg. am 21. Oct., u. d. C. d. K. J .30.-)

4. Die K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Hilarianus, Praef. Urbi.

So oft es sich um die Erbfolge eines der väterlichen Gewalt entlassenen Sohnes oder Tochter handelt, fällt die Erbfolge den Kindern derselben unverkürzt allein an, und dem Vater oder der Mutter der Verstorbenen ist durchaus kein gesetzliches Erbrecht nachgelassen. Geg. zu Mailand, am 15. Febr. 383, u. d. 2ten C. d. Merobaudes u. d. Saturnin.

5. D. K. Justinianus an Demosthenes, Praef. Praet.

Wenn eine Frau von hohem Stande einen Sohn in rechter Ehe erzeugt hatte, einen andern aber ausser der Ehe, dessen Vater ungewiss ist, so waren darüber Zweifel entstanden, wie der mütterliche Nachlass an dieselben gelangt, ob blos an die rechtmässigen oder auch an die natürlichen Kinder. Deshalb verordnen Wir, dass, wenn rechtmässige Kinder vorhanden зind, weder aus dem Testamente, noch vermöge der gesetzlichen

wurde unter Marcus Aurelius erlassen, pr. Instit. de SCt. Orphit. Rauchinus hat eine Wiederherstellung desselben versucht, welche Glück in seinen Erört. d. Int. Erbfolge §. 77. 1. wieder abdrucken lassen.

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