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Erbfolge, noch aus einer Schenkung unter Lebenden irgend Etwas von der Verlassenschaft einer solchen erlauchten Mutter an die unehelichen Kinder gelangen soll, da Wir es für beleidigend, kränkend genug und Unsern Zeiten ganz unwürdig erachten, bei freigebornen Frauen erlauchten Standes, deren vorzüglichste Pflicht ein keusches Betragen ist, natürlicher Kinder zu erwähnen, und Wir daher das gegenwärtige Ge setz mit Recht zu Gunsten einer ehrbaren Zucht erlassen, welche nach Unserm Dafürhalten stets aufrecht erhalten wer den muss. Hat jedoch eine Concubine freien Standes aus einer erlaubten Verbindung mit einem freien Manne Kinder erzeugt, so unterliegt es keinem Zweifel 141), dass diese zugleich mit den rechtmässigen Kindern diejenigen mütterlichen Vermögensstücke erhalten, welche gesetzlich zu ihrem Vermögen gehören. Geg. zu Chalcedon, am 17. Sept. 529, u. d. C. d. Decius, V.C. 6. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

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Jemand hatte seiner Sclavin fideicommissarisch die Freiheit hinterlassen; während jedoch Derjenige, dem diese Freilas sung dauferlegt worden war, mit der Freilassung zögerte, gebar die Sclavin ein Kind. Nun stimmen, zwar alle älteren Rechtsgelehrten darin überein, dass die nach einem Verzuge gebornen Kinder freigeborne sind; streitig aber war unter ihnen, ob dieselben die mit Tode abgegangene Mutter beerben können. Indem Wir daher diesen Zweifel entscheiden, wollen Wir auch dessen ferneres Fortbestehen nicht gestatten, sondern hiermit verordnen, dass diese Nachkommen der Mutter zu deren Intestaterben mit Vorbehalt aller Rechte, welche der ge setzlichen Nachkommenschaft nach dem Orfitianischen Senatschlusse gebührt, gehören und sowohl die Mutter nach dem Tertullianischen, als die Kinder nach dem Orfitianischen Senatsbeschlusse gegenseitig zu den respectiven Erbschaften berufen sein sollen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Oct. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

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Achtundfunfzigster Titel.

De legitimis heredibus.
(Von den gesetzlichen Erben.)

- 1. D. K. Alexander an Cassius u. Hermiona.

Es steht rechtlich völlig fest, dass bei der Erbfolge, welche auf Blutsverwandtschaft sich gründet, oder bei dem Nachlassbesitze, welcher auf den Grund der Nähe der Verwandtschaft

141) Die Lesart des Halo and. invidia hat auch die Basil. für sich: οὐδὲ εἰς φθόνος ἐστίν·

gebührt, sowohl Brüdern als Schwestern gleiche Rechte zustehen. Und wird dies auch dadurch nicht aufgehoben, dass, wie ihr anführt, eure Tanten von eurem Grossvater ausgestattet worden sind. Geg. am 7. Mai 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. Aelian.

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2. D. K. Gordianus an Tatiana u. Andere.

Wenn ihr die Erbschaft Derjenigen, welche euch zu Erben eingesetzt hat, eurem Vater nicht erworben, aber nach dem Tode desselben seiner Erbschaft entsagt und die Erbfolge der Verstorbenen anerkannt habt, so wird dem Präsidenten der Provinz nicht unbekannt sein, dass der Nachlass der Verstorbenen von dem eures Vaters abgesondert werden muss. Geg. am 8. April 239, u. d. C. d. K. Gordian, u. d. Aviola.

3. D. K. Decius an Asclepiodota.

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Es ist rechtlich ganz ausgemacht, dass nach dem Rechte der Blutsverwandtschaft auch Frauen zur Intestaterbfolge zugelassen werden können. Indem also vermöge der Blutsverwandtschaft die Erbschaft deines ohne Testament verstorbenen Bruders dir gehört, so können die Söhne deines andern Braders auf dieselbe durchaus keine Ansprüche machen. Denn da die Rechte aus dem agnatischen Verhältnisse Rücksichts Aller wegfallen, so hast du nach dem prätorischen Rechte auf die Erbschaft ein besseres Recht, da du im zweiten. Grade stehst, als die Söhne deines Bruders, welche nur im dritten Grade verwandt sind. Geg. am 4. Dec. 250, u. d. 2ten C. d. Decius u. d. Gratus.

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Auth. De heredibus ab intestato. §. Reliquum. (Nov. CXVIII. e. 2.) et Auth. Ut fratrum filii. §. 1. (Nov. CXXVII. c. 1.)

Sind weder Descendenten noch Ascendenten vorhanden, so werden zuerst die Geschwister und die Kinder vorher verstorbener Geschwister nach den Stämmen zur Erbfolge berufen: ich spreche jedoch hier von Geschwistern und Geschwisterkindern, welche von einerlei Eltern mit Demjenigen abstammen, dessen Erbschaft in Frage kommt. Diese Personen gelangen zur Erbfolge sowohl ohne die Ascendenten des Verstorbenen, als auch zugleich mit denen dem Grade nach am nächsten stehenden Ascendenten. Und zwar wird der Sohn des Bruders, obgleich er im dritten Grade steht, denjenigen Geschwistern des Verstorbenen vorgezogen, welche nur durch eines der beiden Eltern mit ihm verwandt sind. Auch fällt bei dieser Erbfolge aller Unterschied des Geschlechts und der Emancipation fort.

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Auth. De heredibus ab intestato. 4. His autem non. et §. Illud. (Nov. CXVIII. c. 3.)

Nach den Geschwistern von einerlei Eltern gelangen die Halbgeschwister und der vorher verstorbenen Halbgeschwister Kinder zur Erbfolge. Und zwar gehen ohne Zweifel die Kinder dieser Geschwister, da sie den Geschwistern des Verstorbenen gleich stehen, den Oheimen des Erblassers und ähulichen Seitenverwandten vor. Auch bei dieser Erbfolge wird anf Geschlecht und das agnatische Verhältniss keine Rücksicht genommen.

Auth. De heredibus ab intestato. §. Si vero neque. (Nov. CXVIII. c.3.)

Nach diesen Geschwistern und Geschwisterkindern sind diejenigen Verwandten berufen, welche dem Grade nach die nächsten sind, gleich nahe im Grade, aber zugleich unter Aufhebung alles und jedes Unterschiedes zwischen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Nur allein das Verwandtschaftsverhältniss wird hierbei berücksichtigt; die Vertheilung aber geschieht nach den Köpfen, nicht nach den Stämmen.

4. Die K. Diocletianus u. Maximianus an Caecilius,

Wenn der Enkel deines Oheims entweder gar kein Testament oder vor zurückgelegtem vierzehnten Jahre errichtet hat, und die Erbfolge in das Vermögen desselben dir nach dem Rechte der Agnation eröffnet ist, so bleibt dir das gesetzliche Erbrecht auch ohne den Rechtsbehelf des Nachlassbesitzes gesichert. Geg. am 15. Juli 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Cupilla.

Es ist gewiss, dass unter den zur Intestaterbfolge Berufenen die Agnaten den Cognaten vorgezogen werden. Geg. zu Sirmium, am 16. Juni, u. d. C. d. K.

6. Dieselben K. u. die Cäsar, an Claudiana,

Verstorbene, deren vorhandene Notherben der Erbschaft entsagt oder dieselbe ausgeschlagen haben, kann der Bruder nach dem Rechte der Blutsverwandtschaft beerben. Geg, am 1. Jan., u. d. C. d. K.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Amianus.

Dem Vatersbruder und der Mutterschwester, beide im dritten Grade stehend, kommen in Ansehung der Intestaterbfolge nicht gleiche Rechte zu; der Vatersbruder geht vielmehr nach dem Rechte der Agnatschaft der Mutterschwester vor. Geg. zu Sirmium, am 14. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

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8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Silanus.

Wenn du auf den Grund der Rechtswohlthat des Cornelischen Gesetzes vermöge der Rechte der Agnatschaft durch Antritt der Erbschaft oder Nachsuchung des Nachlassbesitzes Erbe Derjenigen, um deren Erbschaft es sich handelt, geworden bist, nachdem sie in feindlicher Gefangenschaft gestorben, so kann dir nicht gewehrt werden, derep Vermögen in Auspruch zu nehmen. Geg. zu Sirmium, am 7. Juli, u. d. C. d. K.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Demagora.

Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass bei der Erbfolge einer ohne Testament Verstorbenen die Schwester der Grossmutter oder dem mütterlichen Grossvater vorgezogen wird. Geg. zu Nicomedien, am 26 Juni, u. d. C. d. Casar.

10. Die K. Theodosius u. Valentinian. an Florentius, Pf. P.

Allen, welche zur Erbfolge eines Unmündigen berufen sind, sei hiermit zu wissen gethan, dass, wenn sie nach dem Ableben des Vaters nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist um Bestellung eines Vormundes für den Unmündigen nachgesucht haben, ihnen, wenn derselbe in der Unmündigkeit verstirbt, durchaus jede Erbfolge in den Nachlass desselben, sei es nun die gesetzliche oder vermöge einer Substitution, verweigert werden muss. Geg. zu Constantinopel, 439, u. d. 17ten C. d. K. Theodosius u. d. Festus.

11. D. K. Anastasius an Constantinus, Praef. Praet.

Wenn Derjenige, welcher nach Unserer Verordnung 142) die Entlassung seiner Kinder aus der väterlichen Gewalt durch ein kaiserliches Rescript in Antrag gebracht hat, zugleich darum bittet, dass dem oder der Entlassenen durch die Entlassung die gesetzlichen Erbrechte nicht entzogen werden möchten, so sollen diese Rechte sowohl dem Entlassenen als der entlassenen Tochter gegen andere in dieser Art mit ihnen verbundene Personen und eben so diesen gegen den oder die Entlassene und deren Nachkommen bei Erbschaften, Erbfällen und Vormundschaften unverkürzt verbleiben; jedoch sind dieselben in Folge der Vorschriften, welche für die der väterlichen Gewalt Entlassenen bestehen, in diesem Falle eben so zur Einwerfung verbunden, als bei vollständig vollzogener Entlassung aus der väterlichen Gewalt. Geg. am 18. Juli 502, u. d. C. d. Probus u. d. jüngeren Avienus.

12. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Von dem Collegium der kaiserlichen Beistände ist bei Uns 142) Const. 5. Cod. de Emancip. liber. (8, 49.)

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angefragt worden, ob, wenn eine Frau, welche älter als funfzig Jahr ist, ein Kind geboren hat, eine solche Nachkommenschaft zur Erbfolge seines Vaters gelangen und dessen, Erbschaft erwerben kann 143). Wir verordnen daher, dass eine solche Leibesfrucht, welche erweislich als ein Erzeugniss der Natur anerkannt werden muss, wenn man eine so wunder same Leibesfrucht wirklich finden sollte, was jedoch sich selten zutragen möchte, nicht verstossen, sondern derselben alle Rechte, welche die Gesetze den Kindern beilegen, auch Söhnen oder Töchtern dieser Art bei allen Erbfällen, sowohl aus einem Testamente, als bei der gesetzlichen Erbfolge rein und unverletzt erhalten werden sollen. Kurz, es sollen Diejenigen, welche die Natur gleich geschaffen hat, den Uebrigen nicht ungleich erachtet werden, besonders da Wir in einem früheren Gesetze Ehen dieser Art verstattet und sie als ungleiche Ehen anzusehen ausdrücklich untersagt haben. Geg zu Constantinopel, am 24. Oct. 532, im 2ten Jahre, nach d C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

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13. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Es sind in Betreff der Kinder, welche die Entlassung aus der väterlichen Gewalt durch ein an ihre Väter erlassenes kaiserliches Rescript erlangt haben, Zweifel erhoben worden, ob, wenn ein solches entlassenes Kind ohne Testament und Kinder verstirbt, da das Anastasianische Gesetz die Erhaltung der gesetzlichen Erbrechte für die Geschwister gestattet, dessen Nachlass dem Bruder oder der Schwester desselben oder dem überlebenden Vater anfällt. Da wir es für nöthig erachtet haben, diese Zweifel durch eine kurze und deutliche Entscheidung zu beseitigen, so bestimmen Wir hiermit, dass eben so wie bei dem mütterlichen und sonstigen Vermögen, worüber von Uns bereits eine gesetzliche Bestimmung erlassen worden ist, das Eigenthum einer Erbschaft dieser Art ganz auf die Geschwister übergehen, der gesammte Niessbrauch aber vom Vater, mag er nun Wittwer bleiben oder zur zweiten Ehe schreiten, erworben werden soll, und zwar ohne Unterschied, ob die Entlassung aus der väterlichen Gewalt durch ein kaiserliches Rescript oder auf andere gesetzliche Weise gescheben ist. Denn wenn sowohl dem Vater der Niessbrauch zusteht, als es auch sein Wunsch ist, dass sein Vermögen an seine übrigen Kinder, gelange, so wird, da das Anastasianische Gesetz den Geschwistern nur in einem Punkte vorgesehen hat,

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143) Die Lesart sua constitui des Haloand. stimmt mit der Basilica überein: дατì σovα zadíorαodan. S. Dirksen civil. Abhandl. B. 2. S. 463.

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