Imágenes de páginas
PDF
EPUB
[ocr errors]

durch Uns für sie im gegenwärtigen Falle dadurch noch im grösseren Umfange gesorgt, dass dem Vater der Niessbrauch, den Geschwistern aber das Eigenthum des hinterlassenen Vermögens verbleibt, mit Ausschluss jedoch des mütterlichen Vermögens, wozu, wenn Geschwister von einer Mutter vorbanden sind, diese allein berufen sein sollen. Sind jedoch dergleichen nicht vorhanden, alsdann soll, so wie bei dem übrigen Vermögen, um eine überall deutliche Behandlungsweise einzuführen, das Eigenthum desselben ganz auf die gesammte Geschwisterschaft übergehen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Nov. 532, im 2ten Jahre nach d. C. des Lampadius u. Orestes, VV. CC.

14. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Durch das Zwölftafelgesetz, welches bei beiden rechtmässig erzeugten Geschlechtern und der Erbfolge in deren Vermögen, nicht minder bei den Kindern die Anwendung gleicher Rechte zur Pflicht machte, und keine Verschiedenheit hei Erbfällen verstattete, ist dem menschlichen Geschlechte sehr wohl vorgesehen worden, da die Natur beide Geschlechter geboren hat, um ihre wechselseitige Fortdauer zu erhalten, eines des andern Hülfe bedarf und mit dem Untergange des einen auch den Untergang des andern bereitet sein würde. Die Folgezeit hat jedoch, einer zu grossen Strenge sich hingebend, eine lieblose Verschiedenheit eingeführt, wie Julius Paulus im Anfange der Schrift über den Tertullianischen Senatsbeschluss unwiderleglich dargethan hat. Denn wet vermag es zu ertragen, dass bei Intestaterbfällen die in der väterlichen Gewalt befindlichen Töchter ganz wie die männliche Nachkommenschaft zur Erbfolge des Vaters berufen werden, und wiederum vollbürtige Schwestern nach dem Rechte der Blutsverwandtschaft dasselbe Vorrecht fordern, dann aber wieder Agnatinnen, wenn sie die Rechte der Blutsverwandtschaft 144) nicht besitzen, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, während doch dem männlichen Geschlechte dieselbe Erbfolge zusteht. Warum wird des Vaters Schwester zur Erbfolge in den Nachlass ihres Neffen nicht zugleich mit den Männern berufen, sondern andere Rechte bei den Vatersschwestern, andere bei den Vatersbriidern zur Anwendung gebracht? Oder aus welchem Grunde wird der Neffe zur Erbfolge seines Oheims berufen, dessen vollbürtige Schwester aber von der Erbfolge ausgeschlossen? Wir haben daher beschlossen, diese ehrwürdigen Bestimmungen der alten Gesetzgebung der neuern vorzuziehen und verordnen, dass alle gesetzmässig Verwandte,

144) S. Instit. lib. III. tit. 2. §. 3.

das ist alle, welche durch Männer von einander abstammen, mögen sie nun männlichen oder weiblichen Geschlechts sein, auf gleiche Weise nach der Nähe des Grades zur Theilnahme an den Rechten der gesetzlichen Intestaterbfolge berufen und deshalb nicht ausgeschlossen werden sollen, dass ihnen die Rechte der Blutsverwandtschaft nicht wie einer vollbürtigen Schwester zustehen. Denn da die Rechte Eines Bluts durch das männliche Geschlecht unverletzt erhalten werden, warum die Natur beleidigen und das ursprüngliche Recht abändern, da die Sache auch noch ein anderes sehr grosses Unrecht in sich schliesst, welches den Meisten gleichsam wie eine innere Verletzung unbekannt ist? Denn da die Mannspersonen selbst zur Erbfolge der Frauenspersonen nach dem Rechte der Agnatschaft zugelassen werden, wer kann es ertragen, dass zwar der Frauen Nachlass den Männern nach dem gesetzlichen Erbrechte anfällt, die Frauen aber nach demselben Rechte weder sich gegenseitig noch die Männer beerben können, sondern deshalb gestraft werden, dass sie als Weiber geboren worden sind und für ein Gebrechen des Vaters 145), wenn ein solches hier überhaupt sich äussert, die unschuldige Nachkommenschaft büs→ sen soll? §. 1. In diesen Fällen daher dem Zwölftafelgesetz folgend und das neuere Recht durch ein allerneuestes verbessernd, haben Wir beschlossen, aus Rücksicht auf Familienliebe auf einen Grad aus dem cognatischen Verwandtschaftsverhältnisse ein gesetzliches Erbrecht zu übertragen, so dass also nicht allein Bruderssohn oder Tochter zur Beerbung des Vatersbruders berufen werden, sondern auch Sohn oder Tochter einer Halbschwester von väterlicher oder mütterlicher Seite, weiter aber keine Personen zugleich mit jenen zu dem Nachlasse ihres Onkels von mütterlicher Seite gelangen sollen, und wenn Jemand gestorben ist, welcher Vatersbruder in Betreff der Kinder seines Bruders, Muttersbruder aber für die Nachkommenschaft seiner Schwester ist, so sollen dieselben ihn von beiden Seiten auf gleiche Weise beerben, wie wenn sie, alle von Personen männlichen Geschlechts abstammend, durch gesetzmässiges Recht dazu gelangten, vorausgesetzt, dass ein Bruder oder eine Schwester nicht mehr am Leben sind. Denn wenn diese Personen vorgehen und zur Erbfolge gelangen, sind die fernern Grade gänzlich ausgeschlossen 146). Auch soll es dabei unbezweifelt verbleiben, dass der Nachlass nicht nach Stämmen, sondern nach den Köpfen getheilt, und dieser Grad in die gesetzliche Erbfolgeordnung eingerechnet wird, wohinge

[ocr errors]

145) Man nahm nämlich an, dass die Erzeugung von Töchtern stets ein Beweis von der Schwächlichkeit des Vaters sei, 146) S. die fast wörtliche Parallelstelle Instit. lib. III. tit. 2. §. 4.

[ocr errors]
[ocr errors]

genes in allen übrigen Erbfällen bei den gegenwärtig geltenden Gesetzen unverändert verbleibt. War aber der Erbfall bereits eingetreten, so muss die Vertheilung nach den älteren Gesetzen erfolgen. Geg. zu Constantinopel, am 27. Dec. 531, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC..

[ocr errors]
[ocr errors]

15. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

[ocr errors]

ohne

Es ist uns wohl erinnerlich, bereits eine kaiserliche Verordnung erlassen zu haben, wodurch von Uns nach dem Vorgange des Zwölftafelgesetzes bestimmt worden ist, dass die gesammte rechtmässige, sowohl männliche als weibliche Nachkommenschaft eine Erbschaft nach dem gesetzlichen Erbrechte erwerben, und dass, wie sie von Agnaten beerbt werden, sie auch selbst diese Personen wieder beerben sollen. In diesem Gesetze haben Wir auch einen Grad von den Cognaten, nämlich Söhne und Töchter einer Halbschwester von väterlicher oder mütterlicher Seite, zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Bei dieser Verordnung soll es auch fernerhin verbleiben, da der Inhalt derselben auch in Unsere Institutionen aufgenommen worden ist. Aber bei genauerer Bearbeitung haben Wir es für nothwendig erachtet, Unsere Gesetze auch mit den Vortheilen, welche die prätorische Gesetzgebung darbietet, in möglichst vollendeter Gestalt zu bereichern. §. 1. Da es nun keinem Zweifel unterliegt, dass der Prätor auch den der väterlichen Gewalt entlassenen Sohn, obgleich nach dem strengen Rechte eine Standesrechtsveränderung mit ihm vorgegangen, irgend eine Verkürzung zur väterlichen Erbfolge berief, nicht aber zur Erbfolge seiner Geschwister, auch den Söhnen desselben in den Nachlass ihres Vatersbruders kein gesetzliches Erbrecht zustand, so haben Wir es für nothwendig erachtet, dies zuerst zu verbessern und das Anastasianische Gesetz durch folgenden Zusatz zu vervollkommnen, dass nicht allein dem emancipirten Sohn oder Tochter, ganz wie den noch in der väterlichen Gewalt befindlichen, die Erbfolge im Vermögen des Vaters, sondern auch im Nachlass ihrer Brüder und Schwestern zustehen und alle, mögen sie nun noch in der väterlichen Gewalt sich befinden oder aus derselben entlassen oder untermischt vorhanden sein, sich wechselseitig beerben sollen, ohne durch das Anastasianische Gesetz um einen Theil verkürzt zu werden. Wir haben es für höchst angemessen erachtet, dies we gen der emancipirten Kinder zu verfügen. §. 2. Aber auch Halbgeschwister von der Mutterseite sollen fernerhin nicht mehr unter den Cognaten zurückgelassen werden. Denn da sie dem Grade nach so nahe sind, so sollen sie ohne irgend einen Unterschied und wie vollbürtige Geschwister mit den agnatischen Geschwistern berufen sein, und also im zweiten

.

[ocr errors]
[ocr errors]

Grade befindlich, und der gesetzlichen Erbfolge würdig befunden, allen Andern, welche im entferntern Grade stehen, wenn sie gleich Agnaten sind, vorgehen. Somit sind von Uns über die gesetzliche Erbfolge des zweiten Grades hinreichende und sehr zum allgemeinen Besten gereichende Bestimmungen getroffen worden. §. 3. Den dritten Grad der Seitenlinie betreffend, in welchem die ältere Gesetzgebung den väterlichen Oheimen und den Geschwisterkindern ihre Stelle anwies, bestimmen Wir hiermit, dass zugleich mit denselben sowohl des emancipirten Bruders als der emancipirten Schwester Kinder, mögen sie nun von ihren Vätern der väterlichen Gewalt entlassen worden sein oder sich noch in derselben befinden und Niemand weiter, desgleichen des Halbbruders von der Mutterseite und der Halbschwester von Vater- oder Mutterseite Sohn oder Tochter, wenn sie Agnaten sind, gegenseitig berufen sein sollen, wie Wir es bereits angeordnet haben, auf dass Alle, welchen entweder durch die ältere Gesetzgebung oder durch Unsere Gnade das Vorrechte der gesetzlichen Erbfolge ertheilt worden ist, nach gleichem Rechte berufen sein mögen. Auch darin ist das Recht der Erbfolge aufrecht zu erhalten, dass, wenn die aus dem zweiten Grade Berufenen der Erbschaft entsagt und den Erbesantritt abgelehnt haben, und in diesem Grade Niemand weiter vorhanden ist, welcher die Erbschaft antreten kann und will, alsdann Diejenigen, welche Wir ind gegenwärtigen Gesetze im dritten Grade aufgezählt haben, an die Stelle der Entsagenden zur Erbfolge gefangen sollen. Auch muss es dabei verbleiben, dass die Erbschaft nicht nach den Stämmen, sondern nach den Köpfen getheilt wird. Uebrigens aber sollen alle Erbfälle nach den gegenwärtig gültigen Gesetzen ihren Fortgang haben, und kein Cognat über die nicht erwähnten Grade hinaus agnatische Rechte erhalten, sondern ihm seine Stelle und die Nähe seines Grades ganz unverändert verbleiben. §. 4. Diejenigen Personen aber, welche Wir aus dem cognatischen Rechtsverhältnisse zur gesetzlichen Erbfolge berufen haben, sollen, kraft dieser Unserer Verordnung, wenn sie nämlich männlichen Geschlechts und volljährig sind, auch gegenseitig die Last der Vormundschaft zu übernehmen verbunden sein, damit sie nicht blos die Vortheile geniessen, sondern auch an den Lasten Theil nehmen. §. 5. Auch soll das gegenwärtige Gesetz auf die bereits durch richterliche Entscheidung oder gütlichen Vergleich abgemachten Erbfälle nicht zurückgezogen werden. Geg. zu Constantinopel, am 15. Oct. 534, u. d. 4ten C. d. K. Justinian, u. d. Paulinus, V.C.

[merged small][ocr errors]
[merged small][ocr errors]

Communia 147) de successionibus.

(Gemeinschaftliche Regeln über Erbfälle.)

1. Die K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Varania.

Du musst wissen, dass eine Schwester, welche in der Familie geblieben ist, dem aus der Gewalt entlassenen Bruder in des anderen aus der Gewalt entlassenen Bruders Nachlass nicht vorgeht, sondern denselben Beide beerben, wenn sie den Nachlassbesitz gehörig nachgesucht haben. Geg. zu Sirmium, am 18. Mai, u. d. C. d. Cäsar.

2. Dieselben K. u. die Cäsar. an Apollinaris.

Wenn dein Vater als Agnat deines ohne Testament verstorbenen Vetters 148) die Erbschaft nach dem bürgerlichen Rechte angetreten, oder wenn dies vom Anfange an nicht zulässig oder eine Standesrechtsveränderung hemmend eingetreten war, nach erfolgter förmlicher Verstattung zum Nachlassbesitz denselben beerbt hat, und du deines Vaters Erbe geworden bist, so musst du den Präses der Provinz antreten und deines Vetters Vormund aus der Tutel belangen. Geg. zu Verona, am 19. Mai, u. d. C. d. K.

3 Dieselben K. u. die Cäsar. an Ulpiana.

Es steht rechtlich völlig fest, dass dem Stiefvater in den Nachlass seines Stiefsohnes keine Intestaterbfolge weder nach dem Civil- noch nach dem prätorischen Rechte gebührt. Geg. zu Sirmium, am 15. Febr. u. d. C. d. Cäsar.

4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Asterius.

Ein Sclave kann keine Erben haben. Geg. am 5. April, u. d. C. d. Casar.

5. Dieselben K. u. die Cäsar, an Justina.

Du nimmst die Erbschaft deiner Tante von Vaterseite, welche nach deinem Vortrage ihre Söhne (deine Vettern) beerbt haben, nicht mit Recht in Anspruch. Weil diese jedoch nach deiner Versicherung ebenfalls obne Testament verstorben sind, so kann es nicht bezweifelt werden, dass, wenn Diejeni

147) Oder eigentlicher: Allgemeiner Theil. S. Schweppe Röm. Rechtsgeschichte. 2te Aufl. S. 45.

148) Nati ex duobus fratribus dicuntur patrueles. truelibus dicuntur propiores sobrini. Glosse.

Nati ex pa

« AnteriorContinuar »