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Verhältnisse von den Haussöhnen erworbenen Vermögen an die Haussöhne gelangt. Auf diese Weise wird dem Vater, dem der Niessbrauch verbleibt, nichts entzogen, und den Söhnen der Schmerz erspart, die Früchte ihrer Betriebsamkeit auf Andere übertragen sehen zu müssen, entweder auf Fremde oder auf ihre Geschwister, denn dieses dünkt vielen das noch Beschwerlichere. Hiervon ist jedoch das von den Söhnen im Kriegsdienste erworbene Sondergut ausgenommen, von dem die älteren Gesetze dem Vater, Grossvater oder Grossgrossvater ebenfalls nicht einmal den Niessbrauch gestatten; denn hierin wollen Wir etwas nicht ändern, vielmehr die bereits bestehenden Gesetze lediglich aufrecht erhalten wissen 155). Eben dies gilt auch von demjenigen Sondergute, was sie nach Analogie des im Kriegsdienste erworbenen Sonderguts im Civildienste. erwerben.

Auth. Ut liceat matri et aviae. In princ. (Nov. CXVII. c. 1.)

Es wird davon auch Dasjenige ausgenommen, was ihnen von irgend einem Verwandten unter der Bedingung, dass der Niessbrauch desselben nicht an den Vater gelangen solle, gegeben oder hinterlassen wird.

Auth. De heredibus ab intestato. §. Si vero cum. (Nov. CXVIII. c. 2.) Desgleichen die Erbschaft von Geschwistern, zu welcher der Sohn zugleich mit dem Vater berufen wird, und wenn die Erbschaft etwa sonst woher nach dem vorstehenden Gesetze erworben würde.

Auth. Ut nulli judicum. §. Quia vero. (Nov. CXXXIV. c. 11.)

Desgleichen Dasjenige, was den Kindern kraft des Gesetzes anfällt, dass die Eltern die Ehe ohne gesetzliche Gründe auflösten.

§. 1. Es wird jedoch dieser Abschnitt Unseres Gesetzes mit der ausdrücklichen Bestimmung eingeführt, dass in Ansehung der Erbfolge in das von den Haussöhnen noch ausserdem erworbene Vermögen eben Dasselbe zur Anwendung kommen muss, was wegen des mütterlichen und aus der ehelichen Verbindung erworbenen Vermögens festgesetzt worden ist. §. 2. Die Hauskinder sollen aber wegen dieses Vermögens keine Hypothek in das Vermögen ihres lebenden oder bereits verstorbenen Vaters zu hoffen wagen, noch sich unterfangen,

155) Cf. Glück Bd. XXXV. S. 175

Rechnungslegung darüber von dem Vater zu fordern; vielmehr soll der Vater, indem ihm nur versagt ist, es in seinem Namen zu veräussern oder zu verpfänden, volle Gewalt haben, dasjenige Vermögen zu nutzniessen, was von den Hauskindern auf die obige Art erworben wird, und seine Verwaltung dieses Vermögens durchaus keinen Beschränkungen unterliegen. Und auf keine Weise soll ein Haussohn oder Tochter oder eine Person fernerer Grade sich erdreisten, Demjenigen, in dessen Gewalt sie sich befinden, zu verbieten, dies Vermögen nach seinem Gefallen zu besitzen oder zu verwalten, widrigenfalls für solches Beginnen gegen sie die väterliche Gewalt in Vollzug gesetzt werden muss; vielmehr soll dem Vater und den oben aufgezählten Personen volle Gewalt zustehen, die auf die obige Weise erworbenen Sachen beliebig zu niessbrauchen und zu verwalten. Und sollte der Vater, Grossvater oder Grossgrossvater etwas von diesem Niessbrauche zurücklegen, so soll ihm das Recht zustehen, darüber nach Gefallen zu verfügen und es auf andere Erben zu übertragen; und hat er von dem Ertrage des Niessbrauchs an diesem Vermögen sich bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Semoventien angeschafft, so soll er ebenfalls berechtigt sein, darüber nach Gefallen zu verfügen und es auf Andere zu ben oder zu übertragen, mögen es nun fremde Erben oder seine Kinder oder sonst wer sein. Hat jedoch der Vater die auf die gedachte Art ihm erworbenen Gegenstände nicht behalten, sondern dieselben dem Sohne, der Tochter oder ferneren Descendenten überlassen, so haben nach dem Hingange des Vaters, Grossvaters oder Grossgrossvaters deren übrige Erben kein Recht, diesen Niessbrauch oder was aus demselben an die Kinder gelangt ist, als eine dem Vater gebührende Schuld zuriickzufordern; vielmehr soll, gleich als sei eine dauernde Schenkung an den Sohn geschehen, welcher den Niessbrauch behalten hat, den der Vater sich hätte zueignen können, dieser Fall so ausgelegt werden, dass der Sohn diesen Niessbrauch nach des Vaters Tode gewinnt, indem der Vater sein Recht, den Niessbrauch von dem Sohne, welcher solchen mit seiner Einwilligung inne hatte, einzufordern, auf seine Nachkommenschaft oder seine Erben nicht soll übertragen können, damit die väterliche Verlassenschaft in aller Friedlichkeit verbleibe und keine Veranlassung zu Zwistigkeiten, hauptsächlich unter Geschwistern, werde, §. 3. Da aber durch das constantinianische Gesetz bestimmt worden war, dass, wenn Hauskinder von Denen, in deren Gewalt sie sich befinden, durch Emancipation dieser Verbindung entlassen worden, dem Vater das Recht zustehe, den dritten Theil desjenigen Vermögens,

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was die Väter gesetzlich nicht erwerben, gleichsam zur Vergeltung an sich zu nehmen oder zurückzubehalten, dadurch aber wiederum ein nicht unbeträchtlicher Theil der Substanz ihres Vermögens den Kindern entzogen wurde, so verordnen Wir biermit, dass, wenn dieser Fall eintritt und die Kinder der väterlichen Gewalt entlassen werden, den Ascendenten, welche ihnen mit der Emancipation ein Geschenk machen, nicht der dritte Theil des Eigenthums dieses von ihnen nicht zu erwerbenden Vermögens, sondern die Hälfte des Niessbrauchs verbleiben soll, jedoch mit Ausschluss des im Kriegs- und Civildienste erworbenen Sondergutes, was aus diesem Grunde keiner Verminderung unterliegt. Auf diese Weise wird den Kindern beiderlei Geschlechts nichts von ihrem Eigenthume entzogen und den Vätern der Niessbrauch von einem grösseren Vermögensantheile überwiesen. Eben dies soll Platz greifen, wenn die Väter sich dieses Recht auch bei der Emancipation nicht vorbehalten hätten, insofern sie nicht bei der Entlassung aus der väterlichen Gewalt diesem Vortheile ausdrücklich entsagt, oder durch eine Schenkung dieser Begünstigung sich entäussert und solche auf die Kinder übertragen haben; es soll ihnen das Recht und der Vortheil dieses Niessbrauchs verbleiben, wenn sie desselben auch gar nicht erwähnen, und nach ihrem Ableben der Niessbrauch in allen obengedachten Fällen an Diejenigen gelangen, denen das Eigenthum zusteht, nämlich, wie Wir bereits verordnet haben, bei der Erbfolge alles Dasjenige zur Anwendung kommen, was bei dem mütterlichen und dem aus ehelichen Verbindungen herrührenden Vermögen durch reiflich erwogene Gesetze bestimmt worden ist. §. 4. Da jedoch die stillschweigenden Hypotheken theils durch ältere Gesetze in gewissen Fällen eingeführt worden sind, theils auch Wir in Ansehung des mütterlichen und übrigen Vermögens dergleichen beizubehalten für nöthig finden, darüber aber Zweifel entstanden sind, von welcher Zeit diese Hypotheken zustehen, ob nämlich vom Anfange, oder nur erst von der Zeit an, wo eine schlechte Verwaltung eingetreten ist, so wollen Wir diese Zweifel kurz dahin erledigen, dass auf den Anfang, wo die Verwaltung oder Aufsicht zu übernehmen oder abzugeben war, nicht aber auf den Zeitpunkt gesehen werden soll, wo etwas schlecht verwaltet worden ist 156). Verkündet im neuen Gerichtssaale des

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156) In der Basil. steht τὸ προοίμιον τῆς χρηστέας ἤ ἀναληπτέας Sioznoεos, i. e. initium gerendae vel suscipiendae administrationis. Cf. Glück Bd. XIX. §. 130.

Palastes unsers Herrn u. K. Justinian, am 30. Oct. 529, u. d. C. d. Decius, V. C.

7. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Obgleich den kaiserlichen Schenkungen bereits viele Privilegien ertheilt worden sind, so haben Wir doch aus Gnaden Uns bewogen gefunden, dieselben noch mit dem Folgenden zu vermehren. Wenn nämlich eine Manns- oder Frauensperson, welche sich noch in väterlicher Gewalt befindet, von dem Kaiser oder der Kaiserin mit beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder mit Semoventien beschenkt worden ist, so soll dieselbe die geschenkten Sachen befreit von jeder (fremden) Erwerbungsbefugniss besitzen, solche Niemandem erwerben und daher weder der Vater, noch Grossvater, noch Grossgrossvater den Niessbrauch in Anspruch zu nehmen befugt sein, vielmehr dem Haussohn oder der Haustochter darüber die freie Verfügung nach Art des im Kriegsdienst erworbenen Sondergutes zustehen. Denn wie die kaiserliche Grösse alles Andere überragt, so muss auch der kaiserlichen Freigebigkeit vor jeder anderen der Vorrang zugestanden werden 157). Geg. zu Constantinopel, am 21. März 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

8. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Da nicht allein über das mütterliche Vermögen, was den Hauskindern anfällt, sondern auch über alles andere Vermögen, welches der Erwerbung durch den Vater entzogen ist, und besonders über Unser neuestes kaiserliches Gesetz, nach welchem alles Vermögen, was den Hauskindern noch ausserdem anfällt und nicht aus des Vaters Vermögen herrührt, dem Vater nicht eigenthümlich, sondern nur der Niessbrauch desselben erworben wird, viele Streitigkeiten entstanden sind, deren Entscheidung und Verhandlung stets verschieden und immer wieder in den Gerichten in Frage kommt, so erfordert es die Nothwendigkeit, alle diese Zweifel auf gesetzliche und offenkundige Weise zu lösen. Wir verordnen daher hiermit, dass in Ansehung alles Vermögens, was der eigenthümlichen Erwerbung entgeht und wovon dem Vater oder einem andern Ascendenten von dem Hauskinde jedweden Alters und Geschlechts nur der Niessbrauch zufällt, mag nun der Vater von dem volljährigen Haussohne den Antritt verlangen und dieser widersprechen zu müssen glauben, oder der Haussohn anzutreten wünschen, der Vater aber der gegentheiligen Ansicht

157) Vergl. hierzu Glück Bd. XIV. S. 363. N. 34.

sein, dem Vater die unbeschränkte Befugniss zustehen soll, die Erbschaft selbst anzutreten, wenn der Sohn dieselbe ausschlägt, und allen daraus entstehenden Vortheil oder Schaden allein auf seine Rechnung zu übernehmen, so dass dem Sohne daraus durchaus kein Nachtheil erwachsen darf; und eben so soll umgekehrt, wenu, nachdem der Vater die Erbschaft ausgeschlagen, der Sohn sich zur Antretung bereit erklärt, weder das Eigenthum desselben noch der Niessbrauch auf den Vater übergehen, sondern alle daraus entstehenden Folgen den Sohn allein treffen und da keine Klage gegen den Vater gestattet werden, wo der Sohn es vorgezogen hat, gegen den Willen seines Vaters eine Erbschaft, Vermächtniss, Fideicommiss oder irgend Etwas aus einem andern Rechtsgrunde, mag es nun Schenkung oder ein anderer Vertrag sein, sich zu erwerben. Gleichergestalt soll aber auch keine Klage gegen den Sohn zugelassen werden, wenn der Vater, während der Sohn die Erbschaft ausschlägt, aus eigner Machtvollkommenheit sich solche aneignet, indem dem Vater allerdings durch gegenwärtiges Gesetz dieser Weg, selbst anzutreten, eröffnet wird. In diesem Falle, wo der ganze Vortheil ihm allein zuwächst, hat der Vater freie Macht und Gewalt, Klagen anzustellen, er kann aber auch eben so von Andern belangt werden; und eben so trifft auch den Sohn aller Vortheil oder Nachtheil aus den vou demselben und gegen ihn angestellten Klagen, und das Gericht muss nur den Vater anhalten, in die Klage oder die Einwendungen des Sohnes einzuwilligen, damit es nicht das Ansehen gewinne, als fehle dem Prozesse die Einwilligung des Vaters. Alles dies gilt jedoch nur von dem Falle, wo der Sohn, welcher auf diese Weise dem väterlichen Willen nicht Folge leisten will, bereits volljährig ist. §. 1. Wenn aber der Sohn noch minderjährig ist, und der Vater verweigert seine Einwilligung in den Antritt der demselben angefallenen Erbschaft, oder das Kind widerspricht dem Willen des Vaters, so soll es, wenn der Sohn solche ausgeschlagen hat, auf gleiche Weise dem Vater verstattet sein, solche selbst anzutreten und zu vollem Rechte zu besitzen, dabei jedoch alles Das, was Wir oben verordnet haben, zur Anwendung kommen. Sollte aber der Sohn es vorziehen, solche, nachdem der Vater sie ausgeschla gen, anzutreten, so wollen. Wir ihm zwar solches ebenfalls verstatten; wenn aber der Vater wegen einer in der Sache liegenden Hinderung es verweigert, sich der Verwaltung dieses dem Kinde gehörigen Vermögens zu unterziehen, so soll dem Sohne das Recht zustehen, den gehörigen Richter anzutreten und von ihm die Bestellung eines Erbschaftscurators für die Verwaltung des ihm angefallenen Vermögens zu erbitten.

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