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Auch soll demselben in beiden Fällen das Rechtsmittel der Wiederherstellung in den vorigen Stand nicht versagt werden. §. 2. Auf gleiche Weise soll es auch dem Vater verstattet sein, eine Erbschaft, welche seinem als Soldat dienenden Haussohne aus Veranlassung des Kriegsdienstes angefallen, von demselben aber ausgeschlagen worden ist, dergestalt anzutreten, dass alle Rechte auf ihn übergehen und er sowohl Besitz als Eigenthum so erlangt, als wenn er gleich von Anfang an wäre zum Erben eingesetzt worden. Er unterwirft sich dadurch allen Lasten der Erbschaft, geniesst aber auch alle Vortheile derselben und auf den Sohn geht durchaus keine Gefahr mit über. Alle diese Vorschriften sollen in den Fällen zur Anwendung kommen, wo Vater und Sohn verschiedener Meinung sind. §. 3. Wo sie aber Beide mit einander übereinstimmen, soll dem Vater der Niessbrauch, dem Sohne aber das Eigenthum zustehen. Klagen und Einwendungen soll zwar der Vater respective anstellen und vorbringen, in welchem Alter auch der Sohn sich befinden mag, jedoch aber auch die Einwilligung der Söhne erforderlich sein, insofern sie nicht noch unmündig oder weit abwesend sind, der Vater auch die Prozesskosten wegen der Nutzungen von diesen Gegenständen bestreiten. Da dem Sohne nur das blosse Eigenthum zusteht, woraus sollte er möglicherweise die Prozesskosten bestreiten können? §. 4. Hat aber der Verstorbene Schulden hinterlassen, so soll, da auch die alten Juristen unter Vermögen nur Dasjenige verstanden, was nach Abzug der Schulden übrig blieb, dem Vater das Recht zustehen, von den Erbschaftsgegenständen im Namen des Sohnes so viel zu verkaufen, als zu deren Tilgung erforderlich ist, und zwar erst die beweglichen, wenn aber diese nicht zureichen, auch die unbeweglichen Gegenstände, damit sogleich die Schulden zurückgezahlt werden können und er nicht durch Zahlung der Zinsen belästigt wird. Sollte der Vater dies zu thun unterlassen, so muss er angehalten werden, selbst die Zinsen entweder aus den Einkünften oder von seinem eigenen Vermögen abzuführen. Sollten diesen Personen Vermächtnisse oder Fideicommisse, entweder jährlich zu entrichtende oder ein für allemal auferlegt worden sein, so muss der Vater, wenn die Einkünfte von der `Art sind, dass die jährlichen Vermächtnisse daraus bestritten werden können, angehalten werden, solche aus diesen Einkünften zu bestreiten. Ist jedoch das Vermögen nicht gross genug, um aus den Einkünften die Vermächtnisse oder Fideicommisse zu entrichten, oder dasselbe gewährt weder Einkünfte noch andere Zuwüchse, es gehören aber zu demselben bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, welche zwar nicht unnütz sind,

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aber doch keinen Ertrag gewähren, wie kostbare Wohnhäuser in den Provinzen oder wo nur belegene Gebäude, oder Landhäuser, woraus diese Vermächtnisse entrichtet werden können, so steht dem Vater das Recht den erforderlichen Theil auf gleiche Weise im Namen des Sohnes zu verkaufen und damit die Vermächtnisse abzutragen. Dagegen ist es unzweifelhaft, dass der Niessbraucher die Sclaven ernähren und in Betreff des Niessbrauchs Alles so einrichten muss, dass dadurch die Substanz auf keine Weise verschlechtert werden kann. Jedoch ist er aus Rücksicht auf die ihm als Vater schuldige Ehrfurcht von der Rechnungslegung, Cautionsbestellung und von allem Andern befreit, was nach näherem Inhalt der für Fälle dieser Art von Uns gegebenen Verordnung die Gesetze von andern Niessbrauchern erfordern. §. 5. Jedoch ist der Vater verbunden, den Sohn oder die Tochter, die Söhne oder die Tochter und so weiter hinab zu ernähren, nicht der Erbschaft halber, sondern weil die Natur solches erfordert und die Gesetze, welche den Eltern die Ernährung der Kinder und den Kindern selbst die Ernährung der Eltern zur Pflicht machen, wenn Beide in Dürftigkeit gerathen sind. Indem aber der Vater nur in den vorgedachten Fällen das Recht haben soll, vorschriftsmässig die den Haussöhnen gehörigen Sachen im Namen derselben zu verkaufen, darf es auch den Kindern auf keine Weise nachgelassen werden, diese Verkäufe oder Verpfändungen wieder aufzurufen. Ausser den obengedachten Fällen darf den Vätern keine Erlaubniss gegeben werden, Sachen zu veräussern, zu verpfänden, oder zur Hypothek zu bestellen, deren Eigenthum ihrer Nachkommenschaft gehört, und wenn sie es dennoch thun, so sollen sie hiermit wissen, dass sie nothwendig den Gesetzen verfallen, durch welche dergleichen Verkäufe oder Hypotheken untersagt worden sind, mit Ausschluss jedoch der beweglichen oder unbeweglichen Vermögensstücke, welche belästigend für die Erbschaft sind oder ihr auf irgend eine Weise zum Nachtheil gereichen; denn diese kann der Vater ohne Gefahr verkaufen und muss nur seine väterliche Liebe in der Art bethätigen, dass er den Kaufpreis derselben entweder in das Vermögen selbst oder für Erbschaftsangelegenheiten verwendet oder ihn für den Sohn aufbe wahrt. Hauskinder können aber in den Fällen, wo den Eltern der Niessbrauch gesetzlich verbleibt 158), so lange diese leben, weder über diese Gegenstände testiren, noch soll ihnen das Recht zustehen, gegen den Willen Derjenigen, in deren

158) S. über diese Stelle Glück Bd. XXXIV. S. 122 u. 7. 11. C. qui testam. fac. poss. (6. 22.),

Gewalt sie sich befinden, das ihnen zustehende Eigenthum der Sache zu veräussern, oder als Hypothek zu bestellen, oder zu verpfänden. Denn es ist gerathener, die jugendlichen Leidenschaften zu zügeln, damit sie, von der Begierde überwältigt, nicht dem traurigen Ende unterliegen, was ihrer nach Vergeudung ihres Vermögens wartet. Denn da, wie bereits oben erwähnt worden ist, die Eltern ihnen der Natur und den Gesetzen gemäss Unterhalt verabreichen müssen, warum sollten sie die Veräusserung ihres Vermögens zu beeilen wünschen? §. 6. Wo aber das kindliche Alter den Vater berechtigt, auch ohne Zustimmung des Sohnes eine Erbschaft in dessen Namen anzutreten, wollen Wir dem Sohne, wenn der Vater solches gethan hätte, dagegen Wiederherstellung in den vorigen Stand gewähren, nachdem er von der väterlichen Gewalt entlassen oder herangewachsen ist; der Vater aber soll, wenn er gleich die Erbschaft nur im Namen des Sohnes angetreten hat, dennoch für alle Schulden der Erbschaft in jeder Art einstehen; denn warum hat er eine Erbschaft angetreten, welche weder er selbst noch nunmehr der Sohn für sufficient halten? Jedoch wollen wir den Sohn keineswegs berechtigen, wenn er noch während seiner Minderjährigkeit Wiederherstellung in den voOrigen Stand sucht, weil er die Erbschaft ausschlagen zu müssen glaubt, durch eine anderweite Restitution dieselbe Erbschaft wieder anzutreten, damit die Gesetze ihm nicht zum Gespött werden 159), indem er derselben Erbschaft zu wiederholten Malen bald zu entsagen, bald sie anzutreten begehrt. Denn wenn der Sohn Das nicht genehmigt, was der Vater gethan hat, und deshalb in den vorigen Stand gesetzt worden ist, auf welche Weise sollte es zu ertragen sein, dass er wiederum dieselbe Entschliessung ergreift, welche er in einem dem Willen des Vaters entgegengesetzen Sinne ablehnen zu müssen geglaubt hat? Wenn aber der Vater die Erbschaft zu der Zeit, der Sohn noch Kind war, ausgeschlagen hat, der Sohn selbst aber glaubt, solche nachher, wo er entweder noch in der väterlichen Gewalt oder yon derselben befreit ist, antreten zu müssen, so wollen Wir ihm solches zu thun verstatten, oder wenn er eigenen Rechtens ist, seinen Vormündern oder Curatoren, ohne dass ihm aus der Entsagung des Vaters ein Nachtheil erwachsen soll. Auf gleiche Weise soll es aber auch weder ihm noch seinen Vormündern oder Curatoren in diesem Falle gestattet sein, gegen ihren früheren Entschluss Wiederherstellung in den vorigen Stand zu erbitten. Alles dieses findet auch auf Vermächtnisse, Universal- und Particular - Fidei

159) Cf. Glück Bd. VI. S. 3. Not. 17,

WO

gegen

die

commisse und auf alle übrigen oben aufgezählten Gegenstände Anwendung. §. 7. Bei Sclaven aber, welche Haussöhnen oder Haustöchtern in stehender Ehe oder von Fremden unter der Bedingung geschenkt werden, ihnen sofort die Freiheit zu ertheilen, ist die väterliche Gewalt kein Hinderniss Freilassung. Was für ein Niessbrauch kann dem Vater da erworben werden, wo derselbe nur augenblicklich sein soll? Denn wenn er in einem und demselben Augenblicke verbunden ist, sowohl den Besitz 'auszuüben, als auch die Freiheit zu schenken, welcher Niessbrauch könnte wohl von einem solchen Sclaven dem Vater erworben werden?

Zweiundsechzigster Titel.

De hereditatibus decurionum, naviculariorum, cohortalium militum, et fabricensium. (Von den Erbschaften der Decurionen, Schiffsherren, der Cohortal diener 160) und der Waffenschmiede.)

1. D. K. Constantius an Mastichianus, Praef. Annonae.

Wenn ein Schiffsherr ohne Testament, ohne Kinder oder Enkel gestorben ist, so soll dessen Verlassenschaft nicht dem Staate, sondern der Gilde der Schiffsherren anfallen, zu welcher er bei seinem Lebzeiten gehört hat. Geg. zu Lastrona, am 15. 354, u. d. 7ten C. d. K., Constantius u. d. 3ten d. K. Constans.

2. Derselbe K. an Bonosus, Magister equitum.

Du hast sowohl den Legionen als den zur reitenden Leibgarde oder zum Marsch im Keil bestimmten Corps bekannt zu machen, dass, wenn Jemand von ihnen ohne Testament oder gesetzliche Erben mit Tode abgegangen, sein Vermögen schlechterdings der Abtheilung, in welcher er dient, anfallen soll. Geg. zu Hierapolis, am 11. Mai 347, u. d. C. d. Rufinus u. Eusebius.

3. Derselbe K. an Rufinus, Praef. Praet.

Wenn Jemand vom Stande der Cohortalen ohne Testament oder sonst mit Tode abgegangen wäre, so soll die Erbfolge in seinen Nachlass nicht an den Fiscus, sondern an die

160) Die Cohortales gehörten zu der militia litterata und dienten in der Kanzlei des Rector provinciae. S. Schweppe Rechtsgeschichte §. 201. u. Gothofr. Cod. Theodos. Vol. II.

S. 480.

übrigen Cohortalen derselben Provinz gelangen. Geg. am 28. Dec. 349, u. d. C. d. Limenius u. Catulinus.

4. Die K. Theodosius u. Valentinianus nianus an Florentius, Praef. Praet.

Das Vermögen der ohne Testament verstorbenen Decurionen soll, wenn sie ohne Erben mit Tode abgehen, an die Ordnung der Decurionen ihres Vaterlandes gelangen. Geg. am 11. März 429, u. d. C. d. Florentius u. Dionysius.

5. Dieselben K. an Aurelianus, Comes des kaiserlichen
Privatvermögens.

Wenn ein. Waffenschmidt ohne Kinder oder gesetzliche Erben und ohne ein Testament zu errichten gestorben ist, so soll sein Vermögen, von welchem Betrage es auch sein mag, an Diejenigen gelangen, welche gleichsam als .Gläubiger 161) des Verstorbenen betrachtet werden und für das dem Fiscus Entzogene Vertretung zu übernehmen haben. Hierdurch wird nicht nur jedem Verluste des Staates vorgebeugt, sondern die Waffenschmiede, welche für Schäden und Verluste einstehen müssen, erhalten dadurch auch aus dem Vermögen ihrer Collegen einigen Ersatz,

161) Contius will Creatores gelesen haben. Die Bas. haben χειροτονῆται (Wähler) und die Scholien ὀνόμαστοι (in der Rolle Eingezeichnete.) Die Glosse führt als Variante curatores an. S. Dirksen l. c. Bd. II. S. 464.

Ende des fünften Bandes..

Berichtigungen.

S. 401. Z. 18. v. oben st. vortrefflichen, 1. kaiserlichen.

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25. v. oben st. Anderer, `l. anderer.

11. 12. v. unten st. zweimal oder öfter sich beschwert hat, 1. zum zweiten Mal od. öft. geklagt hat. 10. v. unten st. Beschwerde, 1. Klage.

414. Z. 2. v. oben st. zuweilen darf 1. bis dahin braucht. Z. 19. v. unten st. Vater (Statthalter) 1. Pater.

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