Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Pflicht in Unterstützung der Armen und Dürftigen besteht, haben dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführer Unseres Hauses ihre Waaren nicht zu theuer verkaufen. Geg. zu Constantinopel, am 15. Febr. 365, unter dem Consulate der Kaiser Valentinianus und Valens.

[ocr errors]

2. Dieselben und der Kaiser Gratianus an den Claudius,

Praef. Praet.

Wenn ein Geistlicher vor gesprochenem Endurthel, blos um die Sache ohne Grund in die Länge zu ziehen, sich des Rechtsmittels der Appellation bedient hat, so soll er die Geldstrafe von 50 Pfund Silbers, welche das allgemeine Gesetz gegen dergleichen Appellanten verhängt, (ebenfalls) zu erlegen gehalten sein. Jedoch begehren Wir, dass dieselbe nicht Unserm Staatsschatze anheimfalle, sondern pünktlich den 'Armen ausgezahlt werde. Geg. am 8. Jul. 369, unter dem Consulate des Valentinianus und des Victor.

3. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Neoterius, Praef. Praet.

Niemand soll von Unserer Hoheit strengere Aussprüche erwarten, als Wir sie bisher gegeben, die Richter sollen (vielmehr) Das, was Wir von jeher gnädigst gestattet haben, in Ausführung bringen. So wie der erste Ostertag erscheint, soll Niemand im Gefängniss bleiben, alle Fesseln sollen gelöst sein. Hiervon nehmen Wir aber Diejenigen aus, durch welche, wenn sie entlassen würden, der Frohsinn und die allgemeine Freude, wie Wir in Erfahrung gebracht haben, gestört wird. Denn wer wird dem Kirchenräuber an (solchen) heiligen Tagen Nachsicht schenken? wer soll in den Zeiten, welche der Keuschheit gewidmet sind, dem Ehebrecher, Dem, welcher der Unzucht oder Blutschande überwiesen ist, Verzeihung angedeihen lassen? wer wird nicht den Jungfernräuber während der allgemeinen Ruhe und Freude um so nachdrücklicher verfolgen? Keine Erleichterung seiner Gefangenschaft soll Demjenigen zu Theil werden, welcher frevelhafter Weise nicht einmal die Todten ruhen lässt; die Folter soll der Giftmischer oder ein (ähnlicher) Uebelthäter, der Ehebrecher und der Falschmünzer erdulden, der Menschen- und

geführte, von den Kaisern Arcadius und Honorius bestätigte, von Valentinian III. und Justinian wieder beschränkte Befugniss der Bischöfe, Streitigkeiten, welche über weltliche Gegenstände unter den Laien entstanden waren, auf deren Verlangen zu entscheiden und mit Vollstrekkung des gesprochenen Urtheils die weltlichen Richter zu beauftragen.

Vatermörder aber, Dessen, was er selbst gethan, zu jeder Zeit gewärtig sein; auch hat der Majestätsverbrecher von dem Oberherrn, gegen den er so etwas unternommen, niemals Verzeihung zu erwarten. Durch gegenwärtiges Gesetz ertheilen Wir also den Verbrechern, jedoch nur unter der erwähnten Beschränkung, Unsere hohe Nachsicht, füigen aber dem Gesetze die Bedingung hinzu, dass, wenn die Verbrechen wiederholt worden sind, keine Begnadigung erfolgen und dass dieselbe eben so wenig auf Diejenigen gerichtet werden kann, welche die Straflosigkeit ihres früher begangenen Verbrechens nicht sowohl ihrer Besserung, als vielmehr der langen Zeit zuschreiben wollen, welche seitdem verflossen ist. Geg. am 25. Febr. 385, unter dem 1sten Consulate des Kaisers Arcadius und dem des Bauto.

[Der Kaiser.

Wir befehlen, dass in dieser Stadt blos drei Prätoren von ausgezeichnetem Rufe nach dem Ermessen des Senates jährlich eingesetzt werden, welche die vorkommenden Angelegenheiten und die vor ihr Gericht gehörigen Streitigkeiten untersuchen und entscheiden sollen.]

4. Die Kaiser Theodosius, Arcadius und Honorius, an den Rufinus, Praef. Praet.

Die Schauspielerinnen und Die, welche durch öffentliche Darstellungen ihr Brot verdienen, dürfen sich der den Gottgeweiheten Jungfrauen eigenthümlichen Kleidung nicht öffentlich bedienen. Geg. zu Heraklea, am 29. Jun. 394, unter dem 3ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem 2ten des Kaisers Honorius.

5. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Gennadius, Statthalter von Aegypten.

Als Aelteste der Stadt (Alexandrien) und als Aufseher über Diejenigen, welche für die Stadt den nöthigen Getreidevorrath anzuschaffen haben, dürfen nur Christen angestellt werden, was Du, kraft Deines Amtes, mit aller Aufmerksamkeit beachten mögest. Geg. zu Constantinopel, am 5. Febr. 396, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem 3ten des Kaisers Honorius.

6. Dieselben Kaiser an den Eutychianus, Praef. Praet.

Diejenigen, welche wegen ihrer ruchlosen Verbrechen der Strafe verfallen sind, soll keiner von den Geistlichen oder Mönchen oder Denen, welche Synoditae (Coenobitae) genannt werden, durch Anmassung oder Gewalt, der Strafe entziehen und bei sich aufnehmen. Auch diejenigen Verbrecher, welche

[ocr errors]

sich mit ihrer Bedeckung auf dem Wege zu dem Orte befinden, wo die Strafe an ihnen vollstreckt werden soll, darf Niemand aufhalten oder beschützen, und der Richter, der solche Anmassung ungeahndet lässt, soll mit einer Geldstrafe von 30 Pfunden Goldes, der oberste Beamte aber (in demselben Falle) mit Todesstrafe belegt werden. Sollte aber die Frechheit der Geistlichen oder Mönche so weit gehen, dass der Vorgang mehr einem Kampfe, als einer gerichtlichen Handlung ähnlich sähe, so soll das Geschehene Unserer Hoheit angezeigt werden, damit dann nach Unserm Ermessen eine noch härtere Strafe erfolgen könne. An den Bischöfen wird übrigens die Schuld liegen, wenn dieselben in dem Bezirke, wo sie selbst dem Volke die christliche Religionslehre predigen, erfahren haben, dass von den Mönchen etwas gegen dieses Unser verbietendes Gesetz unternommen worden ist und sie jene nicht bestraft haben. Doch verweigern Wir denselben in peinlichen Sachen keinesweges die Erlaubniss, das Rechtsmittel der Appellation, wenn es die Zeit erlaubt, zu ergreifen. Geg. zu Mnyzum, am 27. Jul. 398, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Eutychianus.

7. Dieselben Kaiser an den Eutychianus, Praef. Praet.

Wenn streitende Parteien dahin übereinkommen, ihre Angelegenheit vor dem Bischof zu verhandeln, so soll ihnen dieses unbenommen sein, aber nur bei bürgerlichen Geschäften sollen sie diese Erlaubniss haben, und zwar wenn der Bischof freiwillig und nach Art eines Schiedrichters dieses Amt übernimmt. Hierdurch können und sollen aber Diejenigen nicht benachtheiligt werden, welche bei dem genannten Richter belangt worden, jedoch nicht freiwillig erschienen, sondern weggeblieben sind. Geg. zu Mayland, am 27. Jul. 898, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Eutychianus.

8. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Theodorus, Praef. Praet.

Das bischöfliche Gericht soll für alle Diejenigen competent sein, welche sich demselben freiwillig unterworfen haben, und Wir befehlen, dass dem Urtheilsspruch der Bischöfe derselbe Gehorsam geleistet werden soll, welcher Eurem Hohen Amte gebühret, von welchem aus nicht appellirt werden kann. Und damit der bischöfliche Urtheilsspruch nicht unwirksam bleibe, so sollen die (weltlichen) Richter durch ihre Beamten denselben vollstrecken. Geg. am 13. Decbr. 408, unter dem Consulate des Bassus und Philippus.

Auth. de Sanct. episc. §. Si quis autem litigantium (Nov.
CXXIII. c. 21.)

[ocr errors]

Wenn (aber) eine der streitenden Parteien innerhalb 10 ,,Tagen dem gefällten Urthel widerspricht, so soll der Orts,, richter die Sache untersuchen und, findet er die Entschei„dung richtig, selbige auch durch seinen Ausspruch bestä,, tigen, so wie den Inhalt des Urthels vollstrecken, ohne dass ,, der Verurtheilte in dieser Angelegenheit nochmals appelliren ,, darf. Sollte aber das Urthel des Richters von dem des Bi,,schofs verschieden sein, so kann gegen das erstere (aller„dings) appellirt werden. Wenn jedoch der Bischof auf Be,, fehl des Kaisers oder in Auftrag eines (höhern) Richters unter Personen jeden Standes Recht spricht, so soll die Ap,,pellation an den Kaiser oder an Den, welcher den Auftrag ,, ertheilt hat, gerichtet werden."

[ocr errors]

9. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Caecilianus, Praef. Praet.

Die Richter sollen Sonntags die Verbrecher aus ihren Gefängnissen vor sich holen lassen, sie selbst sehen und befragen, damit solche Eingekerkerte durch die Rohheit der Gefängnisswärter nicht unmenschlich behandelt werden. Fehlt es denselben an Lebensmitteln, so sollen sie ihnen dergleichen verschaffen und für jeden Tag 2 bis 3 Libellen (Geldstücke) oder so viel sie für gut befinden, bei dem Rechnungsführer aussetzen, um durch diese Ausgabe den Bedürfnissen der Armen abzuhelfen; auch sollen Dieselben, jedoch unter gehöriger Aufsicht, ins Bad geführt werden. Eine Geldstrafe von 20 Pfunden Goldes haben die Richter selbst, eine gleiche die Beamten derselben, eine Geldstrafe von 3 Pfunden Goldes die (übrigen) Angestellten zu erwarten, wenn sie diese heilsamen Verfügungen ausser Acht lassen. Auch wird es nicht an der lobenswerthen Fürsorge der christlichen Bischöfe fehlen, welche die angestellten Richter zu Beobachtung dieses Gesetzes (gebührend) anhalten sollen. Geg. zu Ravenna, am 25. Febr. 409, unter dem 8ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 3ten des Theodosius.

10. Dieselben Kaiser an den Caecilianus, Praef. Praet. Wenn die Mathematiker (Stern- und Traumdeuter, Schwarz-. künstler) nicht bereit sind, die ihren Irrwahn enthaltenden Schriften vor den Augen der Bischöfe den Flammen zu übergeben und sich zu den Vorschriften der katholischen Religion gläubig zu bekennen, so sollen sie nicht nur aus Rom, sondern auch aus allen übrigen Städten verbannt werden. Sollten sie aber im Unterlassungsfalle, Unserer heilsamen und Corp. jur. civ. V.

8

[ocr errors]

gnädigen Verfügung zuwider, dennoch in den Städten die Geheimnisse ihrer Kunst und ihres Irrthums verbreiten, so sollen sie mit Deportation bestraft werden. Geg. zu Rayenna, am 1. Febr. 409, unter dem 8ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 3ten des Kaisers Theodosius.

[ocr errors]

11. Dieselben Kaiser an den Theodorus, Praef. Praet.

Wir begehren, dass die in den Grenzorten wohnenden Christen dafür sorgen, dass die Römer, welche aus der Gefangenschaft zurückkehren, von Niemandem aufgehalten oder mit Beleidigungen, oder (andern) Unbilden behelligt werden. Geg. am 11. Decbr. 409, unter dem 8ten Consulate des Honorius und dem 3ten des Theodosius.

12. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den

Florentius, Praef. Praet.

Wenn Väter oder Herren, welche ein schändliches Gewerbe treiben, ihre Töchter oder Sclavinnen zur Sünde zwingen wollen, so soll es den letztern gestattet sein, sich an den Bischof zu wenden und sich durch dessen Ausspruch von allem Elend zu befreien. Geg. am 21. Apr. 428, unter dem Consulate des Felix und Taurus.

[ocr errors][merged small][merged small]

Wir verordnen, dass Jeder, welcher gegen einen hochwürdigen Vorsteher oder irgend einen andern Geistlichen der unter dem andächtigen Erzbischof dieser berühmten Stadt befindlichen, katholischen Kirchen entweder in geistlichen, oder in eignen, nur ihn selbst betreffenden Angelegenheiten klagbar wird, seine Klage bei dem erwähnten, Gottseligen Erzbischof anbringen könne, welcher bei Verhandlung der Sache doppelte Redlichkeit und Zuverlässigkeit gewähren wird, nämlich die des Priesters und die des Richters. Aber blos wenn die Kläger es selbst wollen, mögen sie sich des geistlichen Gerichtes bedienen und Niemand darf wider seinen Willen vor den andächtigen Erzbischof gezogen werden, wenn er eine solche Klage gegen die hochheiligen Kirchen oder die oben erwähnten Geistlichen erhebt. Geg. am 8. Apr. 456, unter dem Consulate des Varares und Joannes.

14. Der Kaiser Leo an das Volk.

Weder ein Sclave noch ein Freier soll sich unterfangen, Andere zu einem unzüchtigen Leben auszubieten oder selbst dazu feil zu sein, er möge nun ein Schauspieler oder eine andere auf öffentlicher Bühne erscheinende Person sein. Und

1

1

« AnteriorContinuar »