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29. Derselbe Kaiser an den Julianus, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass kein hochwürdiger Geistlicher von irgend Jemandem, es sei derselbe Geistlicher oder Laie, unmittelbar bei dem gottseligen Patriarchen der Provinz belangt werde, sondern begehren, dass er in Gemässheit der kirchlichen Verfassung zunächst bei dem Bischof des Ortes verklagt werde, an welchem sich der Geistliche aufhält lt; dann erst, wenn der Ortsbischof nicht als unparteiisch erscheint, darf die Sache vor den Erzbischof gebracht werden; wenn aber etwa auch dieser die Klage ablehnte, so kann der Verklagte vor die Bezirkssynode gezogen und die Sache von dem Erzbischof in Vereinigung mit drei (andern) andächtigen Bischöfen, welche der Zeit nach, zu welcher sie die Ordination empfangen haben, die ältesten sind, vor der ganzen Synode untersucht (and entschieden) werden. Und wenn sich nun der Kläger mit dem gefällten Urtheil begnügt, so muss er die Sache ruhen lassen, wenn er sich aber dadurch für beschwert erachtet, so kann er an den gottseligen Patriarchen der Provinz appelliren, jedoch muss er sich der Entscheidung des letz tern nunmehr unbedingt unterwerfen, gleichsam als ob der selbe gleich anfänglich sein Richter gewesen wäre; denn dass gegen die Entscheidungen dieser Bischöfe nicht appellirt werden könne, haben schon Unsere Vorgänger festgesetzt. Dasselbe ist zu beobachten, wenn ein Bischof von einem Laien, einem Geistlichen oder auch von einem andern andächtigen Bischof belangt worden ist. Denn Wir verbieten es schlechterdings, dass die Klage gleich unmittelbar vor dem hochwürdigen Patriarchen erhoben werde, oder dass die Verklagten genöthigt werden, sich in eine andere Provinz zu begeben, es müsste denn die Klage deshalb angestellt worden sein, weil (sich Jemand dadurch beschwert glaubte, dass) die Untersuchung einer bestimmten Angelegenheit dem andächtigen Bischof eines gewissen Bezirkes übertragen worden wäre; in diesem Falle ist es erlaubt, die Klage bei dem hochwürdigen Patriarchen (gleich unmittelbar) anzustellen. Es ist jedoch (wenn die Sache regelmässig geht) ein Schreiben an einen der Ortsbischöfe abzufassen, damit dieser, wie Wir bereits oben gesagt, die Sache untersuche. §. 1. Aber demselben ist es nicht gestattet, die ehrwürdigen Geistlichen in die Provinzen abzurufen oder ihnen, wenn sie verklagt worden sind, mässige Gebühren abzuverlangen, worin, wie Wir erfahren haben, bisher gefehlt worden ist. Es darf nämlich von jeder einzelnen Person, welche verklagt wird, Demjenigen, welcher von dem hochwürdigen Patriarchen oder Erzbischof gesendet worden ist, nicht mehr, als der 6te Theil eines Ducatens als Gebühr entrichtet werden, oder, wenn ein Bischof abgesendet

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worden ist, 6 Ducaten und nicht mehr, ohne Rücksicht auf die streitige Angelegenheit selbst und den Betrag ihres Gegenstandes. Dasselbe soll auch für die Erzbischöfe gelten, wenn bei ihnen eine Klage gegen einen ihnen untergebenen Bischof oder gegen einen Geistlichen ihrer Provinz eingelegt wird. Denn wenn Wir in den weltlichen Gerichten für Beschränkung des Sportel- und Kostenwesens gesorgt, und befohlen haben, dass dieses den Gesetzen entspreche, so begehren Wir auch, dass dieses um so pünktlicher in geistlichen Angelegenheiten beobachtet werde. §. 2. Wenn aber die Sache zum hochwürdigen Patriarchen oder zu einem der andächtigen Erzbischöfe, oder zu einem andern Gottgeliebten Bischof gelangt, und ein Urthel gesprochen worden ist, bei welchem sich die eine oder andere Partei nicht beruhigt, sondern gegen welches dieselbe appellirt, so soll die Appellation an den erzbischöflichen Stuhl dieser Stadt gerichtet und vor diesem, wie es bisher gehalten worden ist, die Sache untersucht werden. §. 3. Sollte sich aber Jemand unterfangen, gegen diese Vorschrift zu handeln, so soll er Alles, was er hierdurch erlangt, Dem, der den Nachtheil bei der Sache gehabt, doppelt ersetzen, von dem hochwürdigen Patriarchen und dem andächtigen Erzbischof mit einer geistlichen Strafe belegt und von der Gemeinschaft der Geistlichen ausgeschlossen werden. §. 4. Nämlich diejenigen Klagen, welche sich auf geistliche Angelegenheiten beziehen, dürfen, nach Unserer Vorschrift, blos bei den andächtigen Bischöfen oder Erzbischöfen, bei den heiligen Synoden oder den hochwürdigen Patriarchen erhoben werden; wenn aber die Streitigkeit eine weltliche Angelegenheit betrifft, so soll es zwar den Klägern unbenommen sein, ihre Klage, wenn sie selbst es wollen, bei den Bischöfen anzubringen, aber zwingen werden Wir sie nicht, wenn sie sich lieber an die weltlichen Gerichte wenden wollen, welche (zu diesem Zwecke) vorhanden sind, und welchen auch das Recht zusteht, über begangene Verbrechen Untersuchung zu führen. Weil es aber auch gewisse, hochwürdige Patriarchen giebt, welche in den Provinzen, in denen sie sich aufhalten, das Amt eines Erzbischofs versehen, andere wieder in dem ganzen Bezirke des Erzbischofs oder der demselben unterworfenen Bischöfe die Ordinationen besorgen, so befehlen Wir aus diesem Grunde, dass (in Bezug auf solche Patriarchen) dieselbe Bestimmung eintreten soll, welche Wir früher über die Erzbischöfe gegeben haben; denn Derjenige wird mit Recht Erzbischof genannt, welcher die nach den Kirchengesetzen gegen die untergeordneten Bischöfe zustehende Gewalt ausübt. Geg. zu Constantinopel, am 18. Oct. 530, unter dem Consulate des Lampadius und Orestes..

30. Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praet. Bei der Bevormundung von Minderjährigen, es mögen nun dieselben auf der ersten oder zweiten Altersstufe stehen, (sie mögen pupilli sein, welche Vormünder haben, oder adulti minores, welche Curatoren bekommen) oder von andern Personen, welchen das Gesetz einen Curator zu stellen befiehlt, soll, wenn das Vermögen der Minderjährigen nicht über 500 Ducaten beträgt, nicht erst auf die Wahl von Seiten der Statthalter in den Provinzen, welche vielleicht in den Städten, wo die Bevormundung geschehen soll, nicht einmal zugegen sind, gewartet, noch auch ein grosser Kostenaufwand dadurch verursacht werden, sondern die Wahlen der Vormünder oder Curatoren sollen entweder von dem Defensor der Stadt, oder der Ortsobrigkeit, oder in der Stadt Alexandrien von dem Juridicus, in Vereinigung mit dem andächtigen Bischof oder auch andern öffentlichen Beamten, wenn dergleichen an dem (betreffenden) Orte vorzufinden sind, geschehen, und nach Maassgabe des (dem Minderjährigen zustehenden) Vermögens und nach dem Ermessen der genannten Personen ein Bürge gestellt, auch alles Andere, was rücksichtlich der von Vormündern und Curatoren zu leistenden Sicherstellung des Mindelvermögens hergebracht ist, berücksichtigt werden, indem durch gegenwärtige Constitution blos die Personen verändert worden sind, welche zu Gunsten der Minderjährigen die (oben beschriebenen) Handlungen vornehmen sollen; auch müssen diese Handlungen gegen Entrichtung von höchstens zwei Ducaten geschehen, wegen welcher Bestimmung gegenwärtiges Gesetz besonders erlassen worden ist und wer sich unterfangen sollte, mehr zu nehmen, oder in Hoffnung, sich noch einen grössern Vortheil zu verschaffen, die Bestellung eines Vormundes oder Curators verzögert hat, soll zur Strafe nicht nur das Dreifache dessen, was er empfangen, erstatten, sondern auch sein Amt und seine Anstellung verlieren. Ist nun aber die Wahl der Vormünder oder Curatoren geschehen, so sollen die (darüber aufgenommenen) Protocolle, ebenfalls in Gegenwart des audächtigen Bischofs in den Archiven der hochheiligen Kirchen niedergelegt werden, damit das Geschehene der Zukunft aufbehalten bleibe und die dadurch bezweckte Sicherheit nicht durch zufällige Umstände vereitelt werden könne. Die Bestellung von Vormündern und Curatoren in dieser Hauptstadt aber soll, wie Wir schon verordnet hahen, blos vor dem hohen Prätor geschehen. Geg. zu Constantinopel, am 28. Jul. 531, nach dem Consulate des Lampadius und Orestes.

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31. Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass, wenn vielleicht der, welcher fremde,

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oder solche Sachen besitzt, auf welche ein Gläubiger Anspruch hat, abwesend ist und der Eigenthümer der Sache, oder der Gläu biger sein Recht (daran) geltend machen will, ohne jedoch, wegen Abwesenheit, Unmündigkeit oder Wahnsinn des Besitzers, welcher keinen Vormund oder Curator hat, oder weil der Inhaber ein hohes Amt bekleidet, sich selbst wieder in den Besitz der Sache setzen zu können, demselben gestattet sein soll, sich an den Statthalter der Provinz zu wenden, diesem seine Klagschrift zu übergeben und seine Beschwerde mitzutheilen und (auf diese Weise) noch zu rechter Zeit die Verjährung zu unterbrechen. Sollte es ihm aber nicht möglich sein, zu dem Statthalter zu gelangen, so mag er sich wenigstens zum Ortsbischof begeben und demselben seine Absicht, sobald als möglich, schriftlich mittheilen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Oct. 531, nach dem Consulate des Lampadius und Orestes.

32. Derselbe Kaiser.

Wenn der Eigenthümer (eines Erbzinsgutes) die Annahme des Erbzinses verweigert, so steht es dem Erbzinsmanne frei, den Erbzins zu versiegeln und diesen Umstand mit Ablauf von drei Jahren und zwar in Constantinopel vor den Befehlshabern oder Praefectis Praetorio, oder vor den Stadtpraefecten oder vor der competenten Obrigkeit des Verweigernden, oder, wenn der Eigenthümer selbst in einem hohen Amte steht, vor dem Patriarchen, in den Provinzen aber vor dem Statthalter, oder, wenn ein solcher nicht zugegen ist, vor dem Defensor oder Bischof desjenigen Ortes, in welchem der Verweigernde sich aufhält, vor Zeugen zu erklären und sich auch von einer dieser Behörden ein Zeugniss darüber ausstellen zu lassen; wenn aber der Eigenthümer auch dann den Erbzins nicht annehmen will, so wird der letztere (an den Erbzinsmann zurück) gezahlt, welchem nun der Erbzins auch für die folgende Zeit und zwar so lange zu Gute kommt, bis der Eigenthümer denselben in einer von Zeugen unterschriebenen Urkunde verlangt; nur von dieser Zeit an, nicht aber für die vergangene, hat der Eigenthümer Anspruch darauf und nun erst wird derselbe, nach Ablauf dreier Jahre, von Ausstellung jener Urkunde an gerechnet, den säumigen Erbzinsmann aus dem Besitze des Gutes setzen können.

33. Derselbe Kaiser an die Bischöfe aller Orten.

Wir haben eine kaiserliche Constitution erlassen, in welcher Wir es theils Jedermann verbieten, eine Frauensperson, sie sei eine Sclavin oder eine Freie, wider ihren Willen auf das Theater oder auf die Schaubühne zu bringen, theils aber auch den Bürgen eines Frauenzimmers, welches wieder von

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der Bühne abgehen will, untersagen, sie davon zurückzuhalten, um etwa hierdurch die von ihnen versprochene Summe Geldes wieder zu erlangen. Sollte aber dennoch etwas der Art geschehen sein, so verordnen Wir, dass die hohen Statthalter in den Provinzen und die andächtigen Ortsbischöfe dieses verhindern sollen und gestatten den andächtigen Bischöfen, in Vereinigung mit dem hohen Statthalter der Provinz, diejenigen, welche jene (Frauenzimmer auf die Bühne zu ge hen) gezwungen oder von dem Rücktritte von der Bühne abgehalten haben, auch wider ihren Willen vor sich zu laden,' und (befehlen) dass die Güter derselben confiscirt und sie selbst des Landes verwiesen werden sollen. Wenn es aber der Gewalthaber in der Provinz selbst ist, welcher jens (Frauenzimmer auf die Bühne zu gehen) gezwungen, oder von jenem Schritte der Bekehrung und des Rücktrittes abgehalten hat, so geben. Wir die Erlaubniss, dass die Frauensperson, welche dergleichen erduldet, oder auch der Bürge derselben, sich gleich an die andächtigen Bischöfe wenden, diese aber ohne Rücksicht auf die Obrigkeit der ersteren, denselben entgegentreten und nichts Gesetzwidriges geschehen lassen mögen, oder, wenn sie sich nicht getrauen, dies auszuführen, es Unserer Hoheit anzeigen sollen, damit Wir die angemessene Strafe erkennen, die Bürgschaften zugleich aufheben und die Bürgen selbst schadlos halten können; auch gestatten Wir solchen Frauenzimmern, sie mögen nun freigeborne oder freigelassne sein, (nach ihrem Abgang von der Bühne) eine gültiEhe einzugehen, wenn auch die, mit welchen sie sich verheirathen, vielleicht mit den höchsten Würden bekleidet wären, ohne dass sie noch besonderer kaiserlicher Rescripte bedürfen, sondern sie können nach aufgesetzten Ehestiftungen die Ehe beliebig vollziehen, und dasselbe soll auch von den Töchtern der Schauspielerinnen gelten. §. 1. Aber diese gesetzliche Bestimmung, die auch an die weltlichen Obrigkeiten ergangen ist, haben Wir in das 5te Buch derjenigen Gesetzsammlung aufgenommen, welche Unsere hohen Namen trägt. Denn da es nöthig war, durch gegenwärtiges Gesetz Euch, aller Orten angestellten, andächtigen Bischöfen, dies kund zu thun, so haben Wir Alles, was für diesen Zweck gehört, in einem ausführlichen Gesetze zusammengefasst und diese kaiserliche Constitution an Euch erlassen, damit Ihr, eingedenk der geistlichen Würde und Haltung, den obigen Bestimmungen nachkommt und im Unterlassungsfalle die Strafe Gottes und den Zorn des Kaisers zu fürchten habt. Geg. zu Constantinopel, am 1. Nov. 534, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Justinian und dem des Paulinus,

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