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Derselbe Kaiser an den Epiphanius, hochwürdigen Erzbischof dieser berühmten Stadt und allgemeinen Patriarchen.

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Wir sind fest überzeugt, dass die Unbescholtenheit und Würde der Geistlichen, ihre glühende Andacht zu Jesus Christus, Unserm Herrn und Gott und Erlöser, und ihre fortwährenden Gebete, durch welche es Uns vergönnt ist, die fremden Völker zu unterjochen und Unserer Herrschaft zu unterwerfen, wie es Uns früher noch nicht gelungen war, Heil und Segen über Unser Reich verbreiten und dass, je höher die Würde und Reinheit der Geistlichen steht, desto mehr auch Unser Staat dabei gewinne. Denn wenn diese ein unbescholtenes und von allen Seiten tadelloses Leben führen und die übrigen Staatsbürger dahin belehren, dass sich dieselben nach ihrem Beispiele der Sünde enthalten, so ist es klar, dass dadurch die Herzen Aller gebessert werden und gewiss auch Uns von Unserm höchsten Gott und Erlöser Jesus Christus die erforderliche Milde zu Theil werde. Während Wir nun dies in Erwägung zogen, wurde Uns zu Unserer grössten Verwunderung hinterbracht, dass einige der hochwürdigen Diaconen und Priester und (Wir scheuen Uns um so mehr, auszusprechen) auch einige Gottgeliebte Bischöfe sich nicht entblöden, unter einander mit Würfeln zu spielen und auf diese Weise an einem unziemlichen und auch den Laien von Uns schon oft verbotenen Spiele Theil zu nehmen; dass wieder andere, statt die Anzeige darüber zu machen, sich entweder selbst unter die Theilnehmer des Spieles mischen, oder doch wenigstens Zuschauer des unanständigen Auftrittes abgeben und mit wahrer Begierde der unglückseligsten aller Unternehmungen zusehen, gotteslästerliche Reden, welche bei solchen Gelegenheiten nicht fehlen können, mit anhören und ihre Hände, Augen und Ohren mit dergleichen verbotenen und gänzlich untersagten Spielen entweihen; dass andere, und nicht etwa heimlicher und verborgener Weise, an den Pferderennen Theil nehmen und über den Ausgang derselben entweder selbst oder, weil sie dergleichen Spiele doch nicht für schicklich halten, durch Beauftragte, Wetten anstellen, oder den Darstellungen der Mimen und Schauspieler oder auch den Kämpfen mit wilden Thieren beiwohnen und nicht darauf denken, wie sie Diejenigen, welche nur erst vor Kurzem in die christliche Kirche aufgenommen worden sind, ermahnen sollen, dass sie dem Dienste der heidnischen Götter und dessen Gebräuchen entsagen möchten, wovon doch solche Spiele keinen geringen Theil ausmachen. §. 2. Zwar haben Wir diese Verbote schon öfters eingeschärft, aber da Uns die erwähnte Anzeige gemacht wurde, so haben Wir Uns in die Nothwendigkeit versetzt gesehen, theils wegen Unsrer Religionsliebe, theils zum

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Heile der Geistlichkeit und des ganzen Staates gegenwärtiges Gesetz zu erlassen. §. 3. Wir befehlen also, dass weder ein Diaconus, noch ein Priester, viel weniger aber ein Bischof (von welchem [letztern] es ganz unglaublich sein würde, da bei seiner Ordination zu Christo, unserm Gott und Herrn, Gebete aufsteigen und der heilige Geist in Demuth angefleht wird, auch des Bischofs Haupt und Hände, um alle äussere Sinnestheile zu reinigen, mit den heiligsten unserer Mysterien geweihet werden und er selbst zum Dienste Gottes ausschliesslich bestimmt wird), dass, sagen Wir, keine dieser Personen nach Erscheinung des gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes, sich auf irgend eine Weise unterfangen soll, mit Würfeln zu spielen, das Spiel selbst sei von welcher Art es wolle, oder dem Spiele beizuwohnen und sich unter die Theilnehmer zu mischen, oder mit denselben umzugehen und in ihrer Gesellschaft zu erscheinen, oder zugleich mit ihnen Geschäfte abzuschliessen oder ihnen Zeugnisse auszustellen, oder (endlich). auch den oben erwähnten Volksspielen beizuwohnen oder irgend etwas von Dem, was in gegenwärtigem Gesetze untersagt wird, vorzunehmen, sondern (begehren,) dass sie sich für die Zukunft der Theilnahme an jeder solchen Handlung gänzlich enthalten. Das, was bereits geschehen ist, obwohl es wegen der damit verbundenen Unziemlichkeit ebenfalls untersucht werden musste, wollen Wir aus Schonung nicht weiter berücksichtigen, schärfen aber die Beobachtung des gegenwärtigen Gesetzes für alle künftige Zeiten ein. Denn Denjenigen, welche so schändliche und verbotene Handlungen nicht unterlassen, sondern damit fortgefahren haben, ziemt es allerdings, ihre Zeit mit Fasten und Enthaltsamkeit, mit frommen Betrachtungen, heiligen Religionsübungen und mit Gebeten für das Heil aller Menschen zuzubringen. Dasselbe verordnen Wir auch in Bezug auf die übrigen Geistlichen, nämlich die Subdiaconen und Lectoren, wenn sie bei Gottes Tische oder überhaupt als Diener und Gehülfen bei den hochheiligen Kirchen angestellt sind, indem die erstern aus der heiligen Schrift vorlesen, die letztern aber Hymnen und Oden singen. §. 4. Wenn aber dennoch Jemand etwas der Art begangen haben sollte, und deshalb entweder in dieser berühmten Stadt bei Deiner Heiligkeit, oder, in den Provinzen, bei den Gottgeliebten Erzbischöfen oder übrigen Bischöfen, welche von Deiner Heiligkeit angestellt worden und derselben unterworfen sind, angezeigt würde, und eine solche Anklage entweder einen Diaconus oder Priester oder etwa gar einen der Gottgeliebten Bischöfe beträfe, so sollen in dieser Stadt Deine Heiligkeit, in den Provinzen aber die Dir untergebenen Gottge liebten Erzbischöfe und die denselben untergeordneten Bischöfe

die Sache nach der Reihenfolge ihrer Aemter untersuchen und ihre Nachforschungen nicht etwa oberflächlich, sondern mit aller Sorgfalt betreiben, glaubwürdige Zeugen abhören und der Wahrheit in alle Wege auf die Spur zu kommen suchen. Aber eben so, wie Wir den Geistlichen etwas der Art untersagen, dulden Wir auch nicht, dass sie von Andern blos verläumdet werden. Sollte sich jedoch nach gepflogener Verhandlung und nach Vorlegung der göttlichen Aussprüche die Anklage als richtig bewähren, und ein Diaconus oder Prie-. ster überwiesen werden, dass er ein Spieler sei, oder mit Spielern gemeine Sache mache oder dergleichen nutzlose Dinge treibe und den oben erwähnten Schauspielen beiwohne, oder wenn (was jedoch, wie Wir hoffen, niemals geschehen wird) einer der Gottgeliebten Bischöfe sich unterfangen sollte, an einem solchen Schauspiele Theil zu nehmen, oder sich zu den Spielern zu setzen, mit ihnen zu verkehren, zu verhandeln oder zu wetten, so soll demselben alsbald, wenn er einer von den oben erwähnten Geistlichen ist, von Deiner Heiligkeit, oder von dem Erzbischof, oder dem Gottgeliebten Bischof, únter welchem er sein Amt bekleidet, die Verwaltung des Amtes untersagt, ihm auch eine Kirchenstrafe auferlegt und eine Zeit anberaumt werden, innerhalb welcher er durch Fasten und Büssungen den grossen Gott wegen seines Fehltrittes versöhnen könne; und wenn Der, welcher eine solche Strafe erlitten, die bestimmte Zeit mit Thränen, Bussen, Fasten und Gebeten zugebracht hat, allein nunmehr um Vergebung seiner Sünde bittet, so soll sein Vorgesetzter, nach reiflicher und sorgfältiger Untersuchung jener Umstände, ein allgemeines Gebet für ihn veranstalten und ihm nachdrücklich vorstellen, dass er sich für die Zukunft solcher Entwürdigung des geistlichen Standes gänzlich zu enthalten habe, ihn jedoch, wenn er ihn hinlänglich bestraft glaubt, wieder in sein geistliches Amt einsetzen. Wenn aber der Geistliche, auch nachdem ihm die Verwaltung seines Amtes untersagt worden, keiner wahren Busse sich unterworfen, sondern die Züchtigung verachtet und sich offenbar den Lockungen des bösen Feindes hingegeben hat, so soll der Bischof, dem er untergeben ist, seinen Namen aus den heiligen Registern streichen, ihn seines Amtes gänzlich entsetzen, er selbst aber fernerhin durchaus keinen Anspruch mehr auf irgend eine geistliche Würde haben, und wenn er Vermögen besitzt, so soll er bei der Curie derjenigen Stadt, in welcher er zuerst als Geistlicher eingesetzt wurde, oder, wenn in dieser Stadt keine Curie vorhanden wäre, bei einer andern in der Provinz, welche eines solchen Beamten am meisten bedarf, angestellt werden und derselben für die Zukunft durch sein Vermögen Nutzen bringen. Wenn

§. 5.

er aber kein Vermögen besitzt, so soll er nun, statt dass er früher eine heilige Person war und weil er den Dienst Gottes verlassen, ein Unterbeamter in der Provinz werden und diesen niedern Stand mit der früheren Würde vertauschen. Wir befehlen nun, dass Deine Heiligkeit dies Alles in dieser berühmten Stadt gehörig beobachte und dass dasselbe von Seiten der Vertreter und Vorsteher der einzelnen Kirchen geschehe, welchen die Sorge obliegen wird, die Untersuchungen anzustellen, die Anzeigen zu machen und den Ueberwiesenen den ihnen von der Kirche bisher gereichten Unterhalt zu entziehen. In den Provinzen aber müssen diese Befehle sowohl von den Dir untergebenen Gottgeliebten Erzbischöfen, als auch von den andächtigen Bischöfen, welche wieder diesen untergeordnet sind, von den Vertretern und Vorstehern der Kirche, so wie auch von den ruhmwürdigen Praefectis praetorio vollzogen werden, welche sich sämmtlich dem erlassenen Gesetze gemäss zu bezeigen und ihre hohe und heilige Würde durch untadelhaften und unbescholtenen Lebenswandel in alle Wege zu bewahren haben. Und dies gilt nicht nur für die Präfecten des Orientes und die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Völker, sondern auch für Illyrien und den ausgezeichneten Bezirk von Afrika und die denselben untergebenen Beamten, gleicherweise auch für die hohen Statthalter in den Provinzen und für die Defensoren der Städte. Diejenigen nun, welche die höchsten Aemter bekleiden, haben, wenn sie Unsern Befehlen nicht nachkommen, Unsere Ungnade zu erwarten, ihre Unterbeamten aber müssen im gleichen Falle 10 Pfund Goldes zur Strafe entrichten; die Statthalter in den Provinzen, sowohl höhere, als niedere und die ihnen untergebenen Beamten, überdem auch die Defensoren der Städte, sollen zur Strafe 5 Pfund Goldes bezahlen, wenn sie dergleichen in Erfahrung gebracht und es den höhern Geistlichen, nämlich den Gottgeliebten Bischöfen, oder den heiligen Erzbischöfen oder den hochwürdigen Patriarchen rücksichtlich des Bezirkes, welchem ein jeder von ihnen vorsteht, nicht angezeigt haben, (damit auch diese, wenn so etwas zu ihrer Kenntniss gelangt ist, nach Maassgabe der obigen Bestimmung diesem Allen entgegenzuwirken und es zu verhindern suchen,) und wenn sie nicht dafür sorgen, dass Der, welcher sich eines solchen Vergehens schuldig gemacht hat und von dem Bischof abgesetzt worden ist, einer städtischen Curie oder einem Amte in der Provinz überwiesen werde. Und sollte gegen dieses Gesetz in Unserer Hauptstadt verstossen werden, so hat der ruhmwürdige Präfect derselben zugleich mit den ihm untergebenen Beamten für die Ausführung obiger Befehle zu sorgen, im Unterlassungsfalle aber er

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selbst Unsere Ungnade zu erwarten, seine Beamten hingegen müssen eine Geldstrafe von 10 Pfunden Goldes bezahlen. §. 6. Dies Alles haben Wir aber zum Zwecke der Gesetzgebung zusammengefasst. Und Wir konnten dies um so zuverlässiger thun, da Wir das Gesetz zur Ehre Gottes und zu Erhaltung der geistlichen Würde erlassen haben. Wenn aber die Geistlichen dennoch gegen Unsere Anordnungen verstossen oder die geschehenen Uebertretungen verhehlen und ungerügt lassen, weil sie vielleicht in einem übel angebrachten Gefühle des Mitleides befangen waren, so sollen sie, ausser den himmlischen Strafen, auch noch dem Urtheilsspruche des geistlichen Gerichtes unterworfen sein, welches dergleichen Heimlichkeiten žu rügen und zu bestrafen wissen wird. Sollte aber eine der weltlichen Obrigkeiten, sie sei nun eine höhere oder niedere, oder einer der Unterbeamten oder Defensoren, wenn sie so etwas erfahren, es nicht anzeigen oder, wenn die Strafe möglich war, ungerügt lassen oder sollten sie gar bestochen worden sein, so mögen sie wissen, dass sie ausser den von Uns angedrohten Strafen auch noch den Zorn Unsers höchsten Gottes empfinden und sich allen den üblen Folgen aussetzen werden, welche die heilige Schrift androht. §. 7. Wie Wir aber dies Alles blos zur Ehre Gottes angeordnet haben, so fügen Wir auch noch hinzu, dass die Untersuchungen in Bezug auf solche Angelegenheiten mit der grössten Genauigkeit geführt werI den sollen und dass nicht etwa ein Verläumder aufstehen dirfe, welcher in solchen Dingen gegen irgend Jemand falsche Anklage erhebt oder falsches Zeugniss giebt. Denn eben so, wie wir den Geistlichen, die sich so etwas zu Schulden gebracht, die erwähnten Strafen androhen, wollen Wir auch, dass Die, welche sie zu verläumden gesucht, sowohl mit den himmlischen, als mit den in Unsern Gesetzen angeordneten Strafen heimgesucht werden, wenn sie eine erhobene Anklage oder Anzeige nicht durchführen wollen oder können. Geg. zu Constantinopel, am 4. Nov. 534, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Justinian und dem des Paulinus.

Fünfter Titel.

De Haereticis et Manichaeis et Samaritis. (Von den Ketzern, Manichäern 16) und Samaritern 17).)

1. Der Kaiser Constantin an den Dracilianus. Die Privilegien, welche in Ansehung der Religion ertheilt

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16) Manichäer waren eine ausgezeichnete Gattung Ketzern, welche die menschliche Natur in Christo läugnete und zwei göttliche Wesen, ein gutes und ein böses, annahm. 17) Samariter waren eine Secte, die aus dem Juden- und

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