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worden sind, können nur den Anhängern des katholischen Glaubens zu Statten kommen. Wir befehlen daher, dass die Ketzer nicht nur dieser Privilegien nicht theilhaftig werden, sondern auch noch zu verschiedenen Leistungen verbunden und gehalten sein sollen. Geg. zu Generastum, am 1. Sept. 326, unter dem 7ten Consulate des Kaisers Constantin und dem des Caes. Constantius.

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Auth. de Privileg. dot. haer. mul. §. Quia enim dedimus.
(Nov. CXIX. c. 1.)

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Gleicherweise darf auch das der Mitgift ertheilte Privilegium, Kraft dessen die Ehefrau den ältern Gläubigern (des Ehemannes) vorgezogen wird, so wie auch das Recht der ,, stillschweigenden Hypothek und alle andere den Ehefrauen ,, ertheilten, gesetzlichen Befugnisse keinesweges von Denen in ,,Anspruch genommen werden, welche sich nicht in der Gemeinschaft der katholischen Kirche befinden.“

2. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius an den Hesperius, Praef. Praet.

Alle Ketzereien, welche durch göttliche und kaiserliche Gesetze verboten sind, sollen für immer unterbleiben. Niemand soll es künftig versuchen, unchristliche Glaubenssätze, die er sich erdacht, zu lehren oder dergleichen zu lernen, und die Vorsteher solcher Personen sollen sich nicht unterfangen, einen Glauben zu verbreiten, den sie selbst nicht haben, und Geistliche zu wählen, da sie selbst keine sind. Auch soll eine solche Frechheit nicht noch durch das unthätige Zuschauen und durch die Nachlässigkeit der Richter und aller Derer, welchen durch die Constitutionen Unserer Vorgänger die Aufsicht über diesen Gegenstand übertragen worden ist, genährt und begünstigt werden. §. 1. Aber unter dem Namen der Ketzer begreifen Wir, und den gegen sie erlassenen Gesetzen unterwerfen Wir schon Diejenigen, welche erweislich auch nur in einem Nebenpunkte von dem Ausspruche der katholischen Religion und dem von ihr vorgezeichneten Wege abweichen. Geg. zu Mayland, am 3. Aug. 379, unter dem Consulate des Ausonius und Olybrius.

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3. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Clearchus, Stadtpräfecten.

Sämmtlichen Ketzern thun Wir zu wissen, dass sie auf

Heidenthume ihren Cultus entlehnt hatte, Götzen anbeteté, blos die Mosaischen Bücher anerkannte, die spätern Propheten verwarf und die Auferstehung des Fleisches läugnete.

keine Weise in dem Besitze der von ihnen in Beschlag genommenen Orte bleiben können, es mögen nun dieselben unter den Namen der Kirchen oder Capellen (diaconica, decanica) oder in Privatgebäuden vorkommen, welche zu unerlaubten Versammlungen gebraucht werden; diese letztern sollen dann vielmehr der katholischen Kirche zufallen. §. 1. Hiernächst verbieten Wir es allen Ketzern, sich bei Tage oder des Nachts zur Feier von Litaneien in unerlaubten Zusammenkünften zu vereinigen, und sollte dies dennoch in öffentlichen oder Privatgebäuden gestattet worden sein, so soll Dein hohes Gericht mit Erlegung von 100, das des Statthalters aber mit Entrichtung von 50 Pfunden Goldes bestraft werden. Geg. zu Constantinopel, am 3. März 396, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem 3ten des Kaisers Honorius.

4. Dieselben und der Kaiser Theodosius an den Senator, Praef. Praet.

Die Manichäer oder Donatisten verfolgen Wir mit der gerechtesten Strenge. Diese Art Menschen soll weder durch Herkommen, noch Gesetz mit den Uebrigen etwas gemein haben. §. 1. Und zuvörderst befehlen Wir, dass das von ihnen begangene Verbrechen als ein öffentliches betrachtet werde, weil die Verletzung der göttlichen Religion Allen (ihren Bekennern) zu nahe tritt. §. 2. Dieselben (die Manichäer und Donatisten) bestrafen Wir auch mit Confiscation ihrer Giiter. Auch sollen sie von allem Erwerb und aller Erbfolge, sie mögen fliessen, aus welcher Quelle sie wollen, ausgeschlossen sein. §. 3. Ueberdem gestatten Wir auch keinem derselben, der jenes Verbrechens überwiesen ist, das Befugniss zu schenken, zu kaufen, zu verkaufen oder irgend ein anderes Rechtsgeschäft abzuschliessen. §. 4. Auch auf den Fall ihres Todes dehnen Wir diese Strafe aus. Denn wenn es bei Majestätsverbrechen erlaubt ist, noch den Todten zu bestrafen, so wird auch bei einem solchen Verbrechen dieser Fall eintreten können. §. 5. Deshalb soll der letzte Wille einer solchen Person, welche als Manichäer überwiesen ist, ungültig sein, er möge durch Testament, Codicill, in Briefform oder auf andere Weise ausgesprochen sein. §. 6. Aber auch die Kinder sollen ihnen nicht anders im Erbe folgen, als wenn sie sich von der Ruchlosigkeit ihrer Väter lossagen; denn Denjenigen, welche ihr Verbrechen bereuen, sagen Wir Vergebung zu. §. 7. Auch auf Diejenigen soll der Zorn Unserer Hoheit gerichtet sein, welche solche Verbrecher in ihr Haus aufnehmen und denselben mit ihrer gesetzwidrigen Hülfe zur Seite stehen. §. 8. Endlich sollen auch die Sclaven von der Gewalt ihres Herrn befreit sein, wenn sie denselben als einen Ketzer ver

lassen und zu der rechtgläubigen Kirche, der sie getreuer dienen können, übergehen. Geg. zu Rom, am 22. Febr. 407, unter dem 7ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 2ten des Kaisers Theodosius.

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Neues Gesetz des Kaisers Friedrich (II.) de Statut. et consuet. §. Si vero dominus.

„Wenn ein weltlicher Eigenthümer von der Kirche auf,, gefordert und ermahnt worden ist, sein Gebiet von ketzerischer Ruchlosigkeit zu reinigen und dies dennoch unterlassen hat, so soll, wenn seit der an ihn ergangenen Aufforde,,rung ein Jahr verflossen ist, sein Gebiet der Verfügung der ,,Rechtgläubigen anheimfallen, welche es auch, nach Vertrei,, bung der Ketzer, ohne irgend eine Störung besitzen und in ,,Reinheit des Glaubens erhalten mögen, jedoch unbeschadet ,, der Rechte des Lehnsherrn, insofern dieser der Ausführung ,,jenes Befehles kein Hinderniss und keine Schwierigkeit in den Weg legt. Jedoch ist dieses Gesetz auch für diejenigen "gültig, welche keine Lehnsherren haben."

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Neues Gesetz des Kaisers Friedrich (II.) de Statut. et consuet. §. Credentes.

Ueberdem befehlen Wir auch nachdrücklich, dass die 99 Anhänger der Ketzer und Die, welche sie bei sich aufneh„men, ihnen Schutz verleihen und Vorschub thun, dem Gesetze verfallen sein sollen und dass Derjenige von ihnen, ,, welcher mit dem Kirchenbanne belegt worden war und in,,nerhalb eines Jahres nicht reuig zurückgekehrt ist, von dieser Zeit an ehrlos werden, von öffentlichen Aemtern und Functionen, so wie von dem Befugnisse, Andern dergleichen ,, zu verleihen, ausgeschlossen sein, auch nicht die Fähigkeit ,, haben soll, ein Zeugniss abzugeben. So soll er auch des ,,Rechtes, einen letzten Willen zu errichten, verlustig gehen und eben so wenig eine (ihm zugefallene) Erbschaft antre,, ten können. Niemanden darf er aus irgend einem Rechtsge,, schäfte belangen, auf die von Andern gegen ihn gerichteten ,, Klagen muss er sich aber einlassen. Wenn er vielleicht ein "richterliches Amt bekleidet, so soll sein Urtheilsspruch un,, gültig sein und keine Angelegenheit irgend einer Art vor ,, ihm verhandelt werden; wenn er aber Sachwalter ist, so soll er vor keinem Gerichte einen Clienten vertheidigen dürfen und, wenn er Notarius ist, sollen die von ihm abgefass,, ten Urkunden nicht die geringste Wirkung haben. "

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5. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Florentius, Praef. Praet.

Die Arianer, Macedonianer, Pneumatomachi, Apollina

risten, Novatianer oder Sabbatianer, Eunomianer, Tetraditae oder Tessarescaedecaditae, die Valentinianer, Papianisten, Montanisten oder Priscillianisten, oder die Phyrges, oder die Pepuzitae, die Marcionisten, die Borboriten, Messalianer, Eucheten oder Enthusiasten, die Donatisten, Audianer, Hydroparastatae, Ascodrogiten, Batrachiten, Hermogenianer, Photinianer, Paulianer, Marcellianer, Ophiten, Encratisten, Carpocratiten, Saccophori und die bis zur untersten Tiefe des Verbrechens gesunkenen Manichäer sollen sich niemals in irgend einem Theile des Römischen Gebietes betreten lassen, noch weniger die Befugniss haben, sich daselbst aufzuhalten; auch sollen die Manichäer aus den Städten vertrieben und mit Todesstrafe belegt werden, denn ihnen ist durchaus kein Ort zu gestatten, an welchem sie sogar die Elemente (durch Zauberkünste) in Aufruhr setzen könnten. Auch sollen die sämmtlichen gegen sie und die übrigen von Unserm Glauben abgefallenen Ketzer sowohl in ältern, als neueren Zeiten erlassenen Gesetze für immer in voller Kraft bestehen, sie mögen nun die den unerlaubten Zusammenkünften der Ketzer (welche diese frech genug für Kirchen ausgeben wollen) verliehenen Schenkungen, oder die (denselben) auf irgend eine Weise durch letzte Willen hinterlassenen Gegenstände, oder die Privatwohnungen, in welchen die Ketzer mit ausdrücklicher oder stillschweigender Erlaubniss der Eigenthümer ihre Zusammenkünfte halten, betreffen; und durch welche (Gesetze) Wir jene Wohnungen der hochwürdigen, katholischen Kirche zusprechen und nach deren Vorschrift der Stellvertreter, welcher ohne Wissen des Eigenthümers eine solche Erlaubniss gegeben, wenn er ein Freier ist, zur Strafe 10 Pfund Goldes bezahlen und verbannt werden, wenn er aber ein Sclave ist, nach körperlicher Züchtigung in die Bergwerke abgeführt werden soll, so wie auch die Curien, Defensoren und Richter bei einer geordneten Strafe von 20 Pfunden Goldes mit Hilfe aller weltlichen und geistlichen Zwangsmittel dafür zu sorgen haben, dass jene Ketzer weder an einem öffentlichen Orte zusammenkommen, noch sich sogenannte Kirchen erbauen, noch auch irgend etwas zu Hinterziehung der Gesetze vornehmen mögen. Auch alles Das, was über den Kriegerstand, über verschiedene Strafen und sonst über die Ketzer allgemein verordnet worden ist, soll dergestalt bei Kräften bleiben, dass auch kein besonderes Rescript, welches diesen Gesetzen zuwiderläuft, eine gültige Wirkung äussert. Geg. zu Constantinopel, am 30. Mai 428, unter dem Consulate des Felix und Taurus,

6. Dieselben Kaiser an den Leontius, Stadtpräfecten.

Da Nestorius, der Urheber des empörendsten Aberglaubens, verdammt worden ist, so müssen auch seine Anhänger mit dem Merkmale des gleichen Namens bezeichnet werden und dürfen den Namen der Christen keinesweges entweihen; gleichwie also die Arianer von dem Arius, nach einem Gesetze Constantins, seligen Andenkens, die Porphyrianer wegen ihrer Gleichheit im Unglauben von dem Porphyrius ihren Namen tragen, so sollen auch die Anhänger der ruchlosen Lehre des Nestorius überall Nestorianer heissen, damit sie auch den Namen dessen, welchem sie in Gottlosigkeit gefolgt sind, mit vollem Rechte tragen mögen. §. 1. Auch soll sich Niemand unterfangen, die glaubenswidrigen Bücher des schändlichen und gottesläugnerischen Nestorius, welche gegen die ehrwürdige Gemeinde der Rechtgläubigen und gegen die Schlüsse der hochheiligen Ephesinischen Kirchenversammlung geschrieben sind, zu besitzen, zu lesen oder abzuschreiben; vielmehr befehlen Wir, dass dieselben sorgfältig aufgesucht und öffentlich verbrannt werden sollen, so dass bei Religionsgesprächen Niemand des oben genannten Namens Erwähnung thue oder dazu Veranlassung gebe, über einige dieser Bücher in seinem Hause in der Stadt, oder auf dem Lande, oder in der Vorstadt öffentlich oder heimlich Gespräche oder Zusammenkünfte zu halten. Alle solche Versammlungen verbieten Wir schlechterdings und thun allen Uebertretern dieses Gesetzes zu wissen, dass sie mit Confiscation ihrer Güter bestraft werden. Geg. zu Constantinopel, am 30. Jul. 435, unter dem 15ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem 4ten des Kaisers Valentinianus.

7. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet.

Die Curialen in den einzelnen Städten, welche zu irgend einer ketzerischen Secte gehören, sollen die beschwerlichen Aemter, welche sie in Bezug auf den Kriegsstand, oder sonst bekleiden, es mögen nun dieselben mit Geldausgaben, oder mit blos persönlichen Diensten verbunden sein, unweigerlich beibehalten, damit es nicht scheine, als ob Wir den verachtungswerthen Männern, welche Wir Kraft gegen- ' wärtigen Gesetzes verurtheilen wollen, irgend eine Begünstigung hätten angedeihen lassen. Geg. am 31. Jan. 439, unter dem 16ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Festus.

8. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an den Palladius, Praef. Praet.

Alle Diejenigen, welche in dieser heiligen Stadt, oder in

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