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der Stadt Alexandrien, oder in der ganzen Aegyptischen Diöces, oder auch in den verschiedenen andern Provinzen dem ruchlosen Unglauben des Eutyches folgen, und sich also nicht zu dem bekennen, was die 318 heiligen Väter, welche in der Stadt Nicäa den katholischen Glauben, begründeten, Uns überliefert haben, was 150 andere ehrwürdige Bischöfe, die sich später in der berühmten Stadt, Constantinopel versammelten und mit den Alexandrinischen Bischöfen Athanasius, Theophilus und Cyrillus, heiligen Andenkens, gleicher Meinung waren, und welchen auch die Kirchenversammlung zu Ephesus, in der Cyrillus, seligen Andenkens, den Vorsitz führte, und wo der Irrwahn des Nestorius verbannt wurde, in allen Stücken gefolgt ist, und welchen sich auch neuerdings die hochwürdige Kirchenversammlung zu Chalcedon angeschlossen hat, die mit den frühern Concilien durchgängig übereinstimmt und das hochheilige Symbol weder durch Abkürzungen, noch durch Zusätze verändert, sondern die verderblichen Lehren des Eutyches verdammt, - (alle diese Anhänger des Eutyches) mögen wissen, dass sie Apollinaristische Ketzer sind; denn die verbrecherische Lehre des Apollinaris haben Eutyches und Dioscorus mit ketzerischem Sinne angenommen. §. 1. Diejenigen also, welche dem Unglauben des Apollinaris und Eutyches zugethan sind, sollen erfahren, dass sie mit den Strafen, welche sowohl durch die Constitutionen der hochseligen, frühern Kaiser gegen die Apollinaristen, als auch durch die von Unserer Hoheit späterhin, oder auch durch gegenwärtiges Gesetz gegen die Eutychianisten erlassenen Verordnungen bestimmt worden sind, heimgesucht werden. §. 2. Wir befehlen daher, dass die Apollinaristen, nämlich die Eutychianisten, welche, obwohl dem Namen nach verschieden, dennoch in dem schändlichen Verbrechen der Ketzerei übereinstimmen, sie mögen sich nun in dieser berühmten Stadt, oder in den verschiedenen Provinzen, oder in der Stadt Alexandrien, oder in der Aegyptischen Diöces aufhalten, und welche nicht glauben, was die ehrwürdigen Väter geglaubt haben, und welche auch den Aussprüchen des hochwürdigen Bischofs der Stadt Alexandrien, Procerius, welcher am wahren, katholischen Glauben hält, kein Gehör gegeben, (dass diese Ketzer) weder Bischöfe, noch Priester, noch andere Geistliche für sich wählen oder anstellen sollen und, dass sowohl diesen Eutychianisten und Apollinaristen, wenn sie sich unterfangen hätten, irgend Jemandem den Namen eines Bischofs, Priesters, oder andern Geistlichen beizulegen, als auch Denen, welche einen solchen Titel wirklich angenommen und geführt hätten, die Strafe der Verbannung nebst dem Verluste ihres Vermögens

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bevorsteht. §. 3. Hiernächst dürfen sich die Apollinaristen and Eutychianisten keine Kirchen oder Klöster bauen, weder bei Tage, noch des Nachts ihre unerlaubten Zusammenkünfte oder Conventikel halten, noch auch in irgend einem Privathause, oder auf einem Privatgebiete, oder in einem Kloster oder an irgend einem andern Orte sich versammeln, um den verderblichen Lehren ihrer Secte nachzuhängen. Hätten sie es dennoch gethan, und es ist erweislich mit Willen des Eigenthümers geschehen, so soll das Haus oder die Besitzung, oder das Kloster, in welchem sie zusammengekommen sind, nach vorgängiger gerichtlicher Untersuchung und Bestätigung, der rechtgläubigen Kirche derjenigen Stadt zufallen, auf deren Gebiete es gelegen ist. We enn sie aber ihre unerlaubten Zusammenkünfte und Conventikel ohne Vorwissen des Eigenthümers, jedoch unter Zulassung seines Stellvertreters, oder Pachters oder dessen, welcher zu Eintreibung des Zinses beauftragt ist, gehalten hätten, so soll der Pachter, Stellvertreter oder Beauftragte und jeder Andere, der sie in das Haus, in die Besitzung oder in das Kloster aufgenommen und ihre unerlaubten Zusammenkünfte und Versammlungen geduldet hat, insofern er von niederem und verachtetem Stande ist, öffentlich, sowohl zu eigner Strafe, als Andern zum Beispiele, am Körper gezüchtigt werden, wenn er aber angesehenern Standes ist, eine Geldstrafe von 10 Pfunden Goldes an Unsern Fiscus einzahlen. §. 4. Ferner soll es keinem Apollinaristen oder Eutychianisten vergönnt sein, auf ein öffentliches Amt Anspruch zu machen, und hätten sie dennoch ein solches empfangen, sollen sie desselben sogleich entsetzt und von der Gemeinschaft der würdigen Staatsbürger und Beamten ausgeschlossen werden; auch dürfen sie sich in keiner Stadt, in keiner andern Ortschaft, oder Gegend, selbst nicht an ihrem Geburtsorte aufhalten und, sind sie in dieser berühmten Stadt geboren, so sollen sie sowohl aus dieser, wo Wir Unser kaiserliches Hoflager halten, als auch aus jeder Hauptstadt in den Provinzen vérbannt werden. §. 5. Auch soll kein Apollinarist oder Eutychianist das Befugniss haben, öffentliche oder heimliche Zusammenkünfte und Versammlungen zu veranstal ten, in welchen über den ketzerischen Irrwahn gesprochen und die Lehre eines verderblichen Unglaubens festgestellt wird. So darf auch Niemand gegen die hochwürdige Kirchenversammlung zu Chalcedon etwas äussern, schreiben, öffentlich aussprechen oder verbreiten, oder auch die Schriften und Aeusserungen Anderer über diesen Gegenstand bekannt machen. Niemand wage es, solche Schriften zu besitzen und in diesen die Denkmale des schändlichsten Unglaubens bei sich aufzubewahren. Die, welche sich bei solchen Verbrechen betreffen

lassen, sollen mit immerwährender Deportation bestraft werden, Diejenigen aber, welche aus Neugierde solchen Versammlungen, in welchen unselige, ketzerische Ansichten vorgetragen werden, beigewohnt haben, sollen zur Strafe 10 Pfund Goldes bezahlen, die Unserm Fiscus anheimfallen. Ja, mit Todesstrafe sollen Diejenigen belegt werden, welche Verbotenes gelehrt haben. Aber alle solche Schriften und Bicher, welche den Lehrsatz des schändlichen Eutyches und Apollinaris enthalten, sollen verbrannt werden, damit sich die Spuren des verbrecherischen Unglaubens in den Flammen verzehren; denn es ist nothwendig, dass grosse Verbrecher mit eben so grosser Strafe bedrohet werden. Den Statthaltern der Provinzen und deren Unterbeamten, so wie auch den Defensoren der Städte thun Wir aber zu wissen, dass, wenn sie die in Unserm kaiserlichen Gesetze zur Nachachtung erlassenen Verordnungen entweder vernachlässigt oder eine muthwillige Uebertretung derselben zugelassen haben, sie eine Geldstrafe von 10 Pfunden Goldes an Unsern Fiscus einzuzahlen und überdem noch den Verlust ihres Ehrenstandes zu fürchten haben. Geg. zu Constantinopel, am 28. Jul. 452, unter dem Consulate des Asporatius und Herculanus.

9. Dieselben Kaiser.

Da Wir es der Menschlichkeit und christlichen Liebe schuldig zu sein glauben, so erlauben Wir, dass die Ketzer auf die gesetzliche (christliche) Art begraben werden. Geg. zu Constantinopel, am 28. Jul. 452, unter dem Consulate des Asporatius und Herculanus.

10. Der Kaiser Anastasius an den Erythrius, Praef. Praet.

Wenn rechtgläubige Christen durch wirklichen oder blos vorgespiegelten Verkauf oder durch irgend einen andern Rechtstitel, städtische, oder andere Grundstücke, oder unbewegliche Güter, in deren Besitze sich die rechtgläubigen Kirchen oder Capellen befinden, auf irgend eine Person, welche einer ketzerischen Secte angehört und von dem wahren Glauben abweicht, übertragen wollten, so soll ein solches Unternehmen, die Absicht dazu mag nun unter Lebenden, oder auf den Todesfall 18) erklärt worden sein, ganz ohne Wirkung bleiben, wenn auch jene Gegenstände von einem rechtgläubigen Verkäufer, der vielleicht nur vorgespiegelt ist, auf irgend eine Weise oder durch irgend einen Rechtstitel übergetragen worden wären, vielmehr

18) Secreto judicio, weil letzte Willen nicht eher, als nach dem Tode des Erblassers bekannt zu werden brauchen: L. 1. §. 38. D. Depos. L. 2. C. de Alim. pup. praest.

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sollen die darüber abgefassten Urkunden null und nichtig sein und als nicht geschrieben betrachtet werden; denn diese Grundstücke und Besitzungen, welche auf irgend eine Weise an ketzerische Personen verliehen worden sind, werden Unserm Fiscus anheimfallen. Es mögen nun aber die erwähnten Grundstücke in den Händen ihrer rechtgläubigen Eigenthümer und Besitzer verblieben, oder Unserm Fiscus zugefallen sein, so ist es doch nothwendig, dass die auf denselben befindlichen Kirchen und Capellen mit aller Sorgfalt in den frühern, tauglichen Stand gesetzt werden; denn Unsere Hoheit strebt immer mit möglichster Fürsorge nach dem Ziele, dass die Tempel des allmächtigen Gottes, in welchen noch die Vorschriften Unserer Religion in volle Wirkung treten, mit treuer Sorge durch alle wiederkehrende Jahrhunderte erhalten werden. Und es leidet wohl keinen Zweifel, dass solche Besitzungen, auf welchen sich rechtgläubige Kirchen oder Capellen befinden, und wo die reine Lehre gilt, wenn sie in die Hände der Ketzer gerathen, von diesen verlassen und verwüstet, alles Gottesdienstes, aller herkömmlichen heiligen Mysterien und alles Glanzes beraubt werden, dass (fernerhin) das Volk sich nicht mehr in ihnen versammeln, die Geistlichen ihr heiliges Amt nicht mehr darin verwalten können, und dass hierdurch die Kirchen selbst verderben, einstürzen und (endlich) ganz zerstört werden müssen. Auch konnten ja die Ketzer niemals auf ihre Erhaltung denken, da sie ihren Untergang wünschten. Um nun diesem Allen zu begegnen, haben Wir gegenwärtiges Gesetz erlassen. Geg. am 9. Aug. 510, unter dem Consulate des Boëthius und Eutharicus.

11. Ein Gesetz des Anastasius oder Justinus.

Wir verordnen, dass Diejenigen, welche dem verderblichen Wahnglauben der Manichäer anhängen, sich an keinem Orte Unseres Reiches aufhalten dürfen, und wenn sie sich dennoch betreten lassen, mit dem Tode bestraft werden sollen.

12. Griechische Constitution des Kaisers Justinian.

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Die Manichäer sind aus allen Orten zu verbannen und mit dem Tode zu bestrafen. Die übrigen Ketzer aber, (und ein Ketzer ist Der, welcher nicht rechtgläubig ist) und die Heiden, Juden und Samariter, werden von obrigkeitlichen Aemtern und Würden ausgeschlossen, können auch nicht Sachwalter, Defensoren oder Gemeindevorsteher werden, damit sie keine Gelegenheit haben, über Christen, (ja sogar vielleicht) über Bischöfe zu Gericht zu sitzen und sie zu bekränken, noch auch andere Kriegsdienste, als die bei der Stadtwache (Co

hortalini) zu leisten. Denn solche Bewaffnete bleiben in ihren beschwerlichen Posten, können aber zu keinen höheren Stellen gelangen, und werden auch den Rechtgläubigen weder in öffentlichen noch Privatangelegenheiten als Exécutoren bestellt. Wer es aber versucht hätte, gegen dieses Verbot et was vorzunehmen, soll, ausserdem, dass er seinen Zweck keinesweges erreichen wird, 20 Pfund bezahlen, so wie auchDiejenigen, welche sie (die Ketzer) in die öffentlichen Beamtenlisten eintragen, (ebenfalls) 20 Pfund, und die Statthalter (welche sich desselben Vergehens schuldig machen) 50 Pfund entrichten müssen, welches Alles Unserem Privatschatze zufällt. Hiervon sind (jedoch) die Gothen ausgenommen, welche Uns verbündet sind, und welche nach Ermessen kaiserlicher Hoheit auch zu andern Aemtern gelangen können. §. 1. Wenn unter den Eltern die Meinung streitig ist, so soll es nach der Meinung Desjenigen gehen, welcher die Kinder im wahren Glauben zu erziehen wünscht. Ketzerische Eltern, welche keine triftige Beschuldigung gegen ihre rechtgläubigen Kinder vorbringen können, sollen unter Mitwirkung der Statthalter und Bischöfe dazu angehalten werden, nach Verhältniss ihres Vermögens den Kindern Nahrungsmittel und die übrige Nothdurft zu reichen, auch in die Ehen derselben mit Rechtgläubigen einzuwilligen und ihnen eine Mitgift oder die zur Sicherstellung derselben erforderlichen Güter auszusetzen.

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13. Griechische Constitution des Justinus oder Justinianus.

Die rechtgläubigen Kinder der Ketzer sollen, wenn sie nicht gegen letztere verbrochen haben, das, was ihnen aus deren Erbschaft gesetzlich zusteht, ohne Schmälerung empfangen. Und wenn ein letzter Wille hiermit im Widerspruche steht, so ist derselbe ungültig, jedoch unbeschadet der (darin enthaltenen) Freilassungen, es müssten denn auch diese aus irgend einem gesetzlichen Grunde ungültig sein. Haben sie (die Kinder) aber etwas gegen ihre Eltern verbrochen, so müssen sie angeklagt und bestraft werden. Aber auch in diesem Falle sollen sie im Testamente auf den 4ten Theil der Erbschaft eingesetzt werden. §. 1. Dasselbe gilt auch für die Juden und Samariter.

14. Griechische Constitution desselben Kaisers.

Die Ketzer dürfen keine Versammlungen und unerlaubten Zusammenkünfte oder (sogenannte) Synoden halten (Synacteria, Parasynaxes), noch auch Ordinationen oder Taufen vornehmen, eben so wenig Bischöfe anstellen, oder Klöster, Abteien und Freistätten (Asyle) erbauen, auch keine Landgrundstücke, entweder selbst, oder durch Beauftragte verwalten

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