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und bewirthschaften oder irgend etwas Verbotenes (dieser Art) vornehmen. Wer dieses Gesetz übertreten hat, wird mit dem Tode bestraft.

15. Griechische Constitution.

Wenn die Manichäer rechtgläubige Kinder haben, so sollen sie diesen allein, ohne ein Testament zu errichten, ihr Vermögen hinterlassen; sie dürfen aber das Letztere weder unter Lebenden, noch auf den Todesfall auf Andere übertragen, es geschehe dies nun durch Erbeinsetzung, Vermächtniss oder Schenkung, weil (ausserdem), ihr ganzes Vermögen dem Fiscus zufällt.

16. Griechische Constitution.

Wenn ein Manichäer, der ein Rechtgläubiger geworden ist, überwiesen wird, dass er wieder seinem alten Irrwahne folgt, oder wenigstens sich wieder zu den Manichäern hält, und mit denselben umgeht und dies (seinen Rücktritt) nicht unverzüglich der competenten Obrigkeit angezeigt hat, so soll er mit dem Tode bestraft werden. §. 1. Gleicherweise müssen Die, welche in Würden und Aemtern stehen, auf ihre Mitbeamten, die zu jener Secte gehören, ein wachsames Auge richten und sie anzeigen, weil, wenn der überwiesene Manichäer aussagt, dass er von gewissen Personen als solcher gekannt sei, diese, obwohl sie selbst keine Manichäer sind, ganz zweckgemäss eben so bestraft werden, als ob sie dasselbe Verbrechen begangen hätten; denn Diejenigen, welche einen Verbrecher kennen, ohne ihn anzuzeigen, sind als seine Mitschuldigen zu betrachten. §. 2. Wer Manichäische Schriften besitzt und dies nicht anzeigt, damit dieselben verbrannt werden können, hat (ebenfalls) eine Strafe zu erwarten.

17. Griechische Constitution Justinians: Sanctae etc.

Die Bethäuser der Samariter sollen zerstört und die letztern bestraft werden, wenn sie den Versuch machen, neue zu bauen. §. 1. Auch sollen dieselben ihr Vermögen, mit oder ohne Testament, nur rechtgläubigen Personen hinterlassen können, und Die, welche nicht rechtgläubig sind, können auf keine andere Art schenken oder veräussern, weil ausserdem mit Hülfe der Bischöfe und Statthalter der Fiscus diese Güter in Beschlag nimmt.

18. Griechische Constitution desselben Justinian.

Alles, was über Samariter in Bezug auf die Bethäuser und Erbeinsetzungen derselben gesetzlich angeordnet ist, soll auch für die Montanisten, Ascodrogiten und Ophiten gelten. Corp. jur. civ. V.

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Nämlich blos die Rechtgläubigen sollen ihre Testaments- und Intestaterben oder auch Vermächtnissnehmer sein; aber die Ketzer, d. h. welche nicht rechtgläubig sind, und die Griechen oder Heiden und Samariter dürfen weder in den Kriegerstand eintreten, noch sonst eine Würde oder Anstellung erhalten, dürfen auch nicht (öffentliche) Lehrer oder Sachwalter werden. Wenn aber Jemand, um demungeachtet zu solchen Stellen zu gelangen, sich für einen Rechtgläubigen ausgiebt, und es kommt heraus, dass er eine Frau oder Kinder hat, welche Ketzer sind, und dass er dieselben nicht zum wahren Glauben anhält, so wird er des Amtes entsetzt. Wenn aber jener Umstand auch nicht entdeckt wird, so kann er doch von seinem Vermögen einem Ketzer weder etwas schenken, noch sonst verleihen, sondern dieses, so wie auch die einem Ketzer hinterlassene Erbschaft, nimmt der Fiscus in Beschlag. Und wer überhaupt öffentliche Aemter und Würden bekleidet, oder Sachwalter ist, oder sich des öffentlichen Beistandes und Beifalls erfreut, darf nur Rechtgläubige zu Erben einsetzen und sein Vermögen, welches er auf irgend eine Weise einem Ketzer zugewendet hat, fällt dem Fiscus anheim. §. 1. Wenn der eine Ehegatte rechtgläubig, der andere ein Ketzer ist, so müssen ihre Kinder Rechtgläubige werden; wenn aber einige derselben Rechtgläubige werden, andere hingegen Ketzer bleiben, so können beide Aeltern nur von den rechtgläubigen Kindern beerbt werden. Wenn aber die sämmtlichen Kinder Ketzer sind, so fällt die Erbschaft den rechtgläubigen Verwandten und in deren Ermangelung dem Fiscus zu. §. 2. Das Gesetz verhängt verschiedene Strafen über die Statthalter und über die bürgerlichen und Kriegsbeamten, welche die Aufsicht über die Ketzer und die Untersuchung gegen dieselben verabsäumen und die Anzeige darüber unterlassen, so wie über die Bischöfe, welche wegen der Nachlässigkeit der Statthalter dem Kaiser Bericht erstatten müssen. Alle diese Strafen werden aber an den Fiscus eingezahlt.

19. Derselbe Kaiser an den Julianus, Praef. Praet.

Wir haben in Erfahrung gebracht, dass es viele rechtgläubige Kinder giebt, deren Aeltern dem wahren Glauben nicht anhängen. Deshalb verordnen Wir, dass nicht nur in dem Falle, wenn eines der beiden Aeltern nicht zu der rechtgläubigen Kirche gehört, sondern auch dann, wenn beide Aeltern Ketzer sind, sowohl der Vater, als die Mutter, blos diejenigen Kinder ihre Testaments- oder Intestaterben werden, øder Schenkungen annehmen oder andere Vortheile von ihnen geniessen sollen, welche mit dem ehrwürdigen Namen der

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Rechtgläubigen bezeichnet sind, dahingegen die übrigen Kinder, welche nicht die Liebe zum Allmächtigen, sondern der verderbliche Irrthum des Vaters und der Mutter leitet, aller dieser Rechte verlustig gehen. In Ermangelung rechtgläubiger Kinder aber sollen diese Gegenstände, und Erbschaften den Agnaten oder Cognaten, jedoch wiederum nur den rechtgläubigen, zufallen. Wenn aber auch keine rechtmässigen Agnaten oder Cognaten vorhanden sind, so nimmt jene Gegenstände Unser Fiscus in Beschlag. §. 1. Damit es aber auch nicht scheine, als ob Wir für die Kinder blos auf den Todesfall ihrer Aeltern sorgten, bei deren Lebzeiten aber ihren Nutzen nicht berücksichtigten, was Uns allerdings schon zu Ohren gekommen ist, so legen Wir dergleichen Aeltern die Verbindlichkeit auf, ihre rechtgläubigen Kinder nach Verhältniss ihres Vermögens zu ernähren und ihnen alles Dasjenige zu reichen, was zur Nothdurft des täglichen Lebens gehört, so wie auch den Töchtern und Enkelinnen eine Mitgift und den Söhnen und Enkeln die zur Sicherstellung einer Mitgift erforderlichen Güter auszusetzen, damit die Kinder nicht wegen ihrer Liebe zu Gott des väterlichen oder mütterlichen Beistandes beraubt werden. Bei allen jenen Leistungen ist jedoch immer auf den Vermögensbestand Rücksicht zu nehmen. Und Alles, was Unsere Constitutionen über die Strafe der Heiden, Manichäer, Borboriten, Samariter, Montanisten, Ascodrogiten, Ophiten und der übrigen Ketzer schon früher verordnet baben, soll durch gegenwärtiges Gesetz bestätigt und für alle Zukunft gültig sein. Geg. zu Constantinopel, am 22. Nov. 580, unter dem Consulate des Lampadius und Orestes.

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Auth. Vt cum de app. cog. §. Generalem (Nov. CXV. c. 3. §. 14.) ,,Dasselbe gilt für die Nestorianer und Acephaler, weil, wenn einer von ihnen Kinder hat, welche sich in der Ge„meinschaft der heiligen Kirche befinden, er blos diesen mit oder ,, ohne Testament seine Erbschaft hinterlassen kann. Sind aber die Kinder theils rechtgläubig, theils Ketzer, so soll „, der Antheil der letzteren einstweilen den ersteren` verbleiben, bis sich die Ungläubigen bekehrt haben, in welchem Falle sie ihn zurückerhalten, jedoch ohne Erstattung der "Nutzungen und ohne Rechnungsablegung. Es soll jedoch ,,dieser Antheil den rechtgläubigen Kindern für immer zuge„hören, wenn jene in ihrer Sünde beharren. Wenn aber die „sämmtlichen Kinder ketzerisch gesinnt sind, so fällt die ,, Erbschaft den rechtgläubigen Agnaten zu. Sollten jedoch „, auch diese ermangeln und der verstorbene Ketzer ein Geist,,licher gewesen sein, so kann innerhalb eines Jahres ,, die Kirche seines Wohnortes die Erbschaft in Anspruch neh

,, men, nach Ablauf des Jahres aber, oder wenn der Verstorbene ein Laie war, fällt die Erbschaft dem Fiscus zu 19).

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Neues Gesetz des Kaisers Friedrich (II.) de Statut. et consuet. §. 8. Gazaros.

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,,Die Gazarer, Patarener, Leonisten, Speronisten, Ar,,noldisten, Beschnittene und alle Ketzer beiderlei Geschlechts, sie mögen heissen, wie sie wollen, belegen Wir mit im,, merwährender Ehrlosigkeit, verdammen und ächten sie und befehlen, dass ihr Vermögen confiscirt und ihnen niemals , zurückgegeben werde, auch ihre Kinder sie nicht beerben ,,können, weil es ein viel schwereres Verbrechen ist, die göttliche, als die irdische Majestät zu beleidigen. §. 1. Aber auch Diejenigen, welche nur der Verdacht der Ketzerei ,, getroffen hat, sollen, wenn sie nach der Stärke desselben und nach Beschaffenheit ihrer persönlichen Verhältnisse von der Kirche dazu aufgefordert, ihre Unschuld nicht hinlänglich erwiesen haben, ebenfalls von Jedermann als ehrlos und ,, geächtet angesehen werden, so dass Wir sie Alle, wenn sie ein Jahr lang in ihrem Unglauben verharrt sind, gleich von ,, jener Zeit an als Ketzer betrachten."

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20. Griechische Constitution.

Die Ketzer, welche Conventikel oder verbotene Zusammenkünfte halten, oder Taufen veranstalten, sollen als Uebertreter des Gesetzes bestraft und Die, welche ihnen dazu ihre Wohnungen einräumen, mit den bereits festgesetzten Strafen belegt werden. §. 1. Blos die Rechtgläubigen, welche ihr Gewerbe im Vorhofe der Kirche betreiben, sollen dazu privilegirt sein, nicht aber die Ketzer; diese dürfen daselbst ihren Geschäften nicht nachgehen, damit sie nichts von der Feier des Gottesdienstes hören. §. 2. Die Montanisten dürfen nicht mit Denen umgehen, welche sich aus dieser Secte zum wahren Glauben bekehrt haben, und diejenigen Mitglieder derselben, welche sich Bischöfe oder Geistliche nennen lassen, sollen aus der Stadt Constantinopel vertrieben werden. §. 3. Sie (die Montanisten) dürfen keine Sclaven kaufen, auch werden den Dürftigen unter ihnen keinesweges die Unterstützungen zu Theil, welche die Gerichte oder die Kirchen unter dem Namen der Honoraria verleihen, und wer ihnen widersinniger Weise zu einem öffentlichen Amte verholfen hat,

19) Diese letzte in der Authentica selbst ganz unverständliche Stelle ist aus der in der Ueberschrift bezeichneten Novelle ergänzt worden.

soll zur Strafe 10 Pfund bezahlen, und eben so viel sollen die Statthalter, der Comes des kaiserlichen Privatschatzes und ihre Unterbeamten entrichten, wenn sie sich hierbei nachlässig erwiesen haben.

21. Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praet.

Da bei Uns viele Richter, welche Rechtsangelegenheiten zu verhandeln haben, angefragt und um Unsere Entscheidung gebeten haben, wie es mit Ketzern zu halten sei, welche als Zeugen aufgeführt würden, und ob die Zeugnisse derselben zu berücksichtigen oder zu verwerfen wären, so verordnen Wir, dass gegen Rechtgläubige, welche einen Prozess führen, es keinem Ketzer und keinem, welcher dem jüdischen Aberglauben anhängt, gestattet sei, als Zeuge aufzutreten, es mögen nun beide streitende Parteien rechtgläubig sein, oder nur die eine oder die andere. Wenn aber Ketzer oder Juden unter sich selbst Prozesse führen, so gestatten Wir ihnen, sich zu ihres Gleichen. zu halten und Zeugen aufzuführen, welche zu ihnen passen, jedoch Diejenigen ausgenommen, welche entweder im Wahnwitz der Manichäer, zu denen bekanntlich auch die Borboriten gehören, oder im heidnischen Aberglauben befangen sind, eben so die Samariter, und die ihnen sehr ähnlichen Montanisten, Ascodrogiten und Ophiten, welchen Allen wegen Gleichheit ihres Verbrechens jede gerichtliche Handlung untersagt ist. Deshalb befehlen Wir, dass die Manichäer, Borboriten und Heiden, nicht minder die Samariter, Montanisten, Ascodrogiten und Ophiten, sowohl zu Ablegung eines Zeugnisses, als zu andern gerichtlichen Handlungen gänzlich unfähig sein sollen. Den übrigen Ketzern hingegen soll es, nach obiger Bestimmung, blos untersagt sein, gegen die Rechtgläubigen ein gerichtliches Zeugniss abzulegen. Aber Zeugnisse in Bezug auf Testamente, andere letzte Willen oder Contracte abzulegen, gestatten Wir ihnen ohne Unterschied, damit die Beweisführung nicht erschwert werde. Geg. zu Constantinopel, am 28. Jul. 531, nach dem Consulate des Lampadius und Orestes.

22. Derselbe Kaiser an den Joannes, Praef. Praet.

Unsere kaiserliche Constitution, in welcher Wir verordnet haben, dass Niemand, der in dem Irrwahne der Ketzer verstrickt ist, eine Erbschaft, ein Vermächtniss oder Fideicommiss erwerben darf, soll auch in Bezug auf letzte Willen der Kriegsleute gelten, sie mögen nun ihr Testament nach gemeinem Rechte, oder auf Kriegsmanier errichtet haben. Geg. am 1. Sept. 532, im 2ten Jahre nach dem Consulate des Lampadius und Orestes, und im 6ten der Regierung Justinians.

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