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Sechster Titel.

Ne sanctum baptisma iteretur.
(Dass die heilige Taufe nicht wiederholt werden soll.)

1. Die Kaiser Valentinianus, Valens und Gratianus an den Julianus, Proconsul` von Afrika.

Den Priester, welcher die heilige Handlung der Taufe auf unerlaubte Weise wiederholt hat, halten Wir des geistlichen Amtes für unwürdig; denn Wir verwerfen den Irrthum Derer, welche, ohne den Vorschriften der Apostel zu gehorchen, Diejenigen, die schon in die christliche Kirche aufgenommen sind, nochmals taufen, weil sie dieselben mit einer solchen wiederholten Taufe, nicht etwa reinigen, sondern nur beflecken. Geg. zu Trier, am 20. Febr. 373, unter dem 4ten Consulate der Kaiser Valentinianus und Valens.

2. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Anthemius, Praef. Praet.

Wenn Jemand überwiesen wird, mit einem Anhänger der katholischen Kirche die Wiedertaufe vorgenommen zu haben, so soll zugleich mit dem, welcher dieses schändliche Verbrechen begangen hat, insofern derselbe seinem Alter nach zurechnungsfähig ist, auch Derjenige, welcher sich dazu hat überreden lassen, des Todes schuldig sein. Geg. zu Constantinopel, am 21. März 413, unter dem Consulate des Lucius. 3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Florentius, Praef. Praet.

1

Kein Ketzer soll das Befugniss haben, entweder Freie oder Sclaven, welche unter die Rechtgläubigen aufgenommen worden sind, wieder auf seinen eignen Glauben zu taufen, oder auch die Sclaven, welche er gekauft hat, oder sonst besitzt, und welche in seinen Aberglauben nicht einstimmen, von ihrer Anhänglichkeit an den Glauben der katholischen Kirche zurückzuhalten. Derjenige, welcher dies gethan, oder, wenn er ein Freier ist, sich dazu hergegeben oder den Vorgang nicht angezeigt hat, soil zu Verbánnung und einer Geldstrafe von 10 Pfunden Goldes verurtheilt, auch sollen Beide des Befugnisses, ein Testament zu errichten oder eine Schenkung einzugehen, verlustig werden. Dies Alles ist aber dergestalt zu beobachten, dass kein Richter sich unterfangen soll, ein solches ihm angezeigtes Verbrechen gelinder oder gar nicht zu bestrafen, wenn er nicht dieselbe Strafe erleiden will, welche er Andern gesetzwidriger Weise erlassen hat. zu Constantinopel, am 30. Mai 428, unter dem Consulate des Felix und Taurus.

Geg.

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Siebenter Titel.

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De Apostatis.
(Von den Abtrünnigen.)

Der Kaiser Constantius und der Caesar Julianus an den Thalassius, Praef. Praet.

Wenn ein Mitglied der christlichen Kirche dieselbe verlässt und Jude wird, sich den Zusammenkünften der Ungläubigen anschliesst und die gegen ihn erhobene Anklage sich als wahr erweist, so sollen seine Güter dem Fiscus anheimfallen. Geg. zu Mailand, am 3. Jul. 357, unter dem 9ten Consulate des Kaisers Constantius und dem 2ten des Caesar Julianus.

2. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodo sius an den Hypatius, Praef. Praet.

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Wenn Jemand einen Verstorbenen der Verletzung der christlichen Religion oder der Abtrünnigkeit von derselben anklagt und behauptet, dass derselbe die heidnischen Tempel besucht habe, oder zu dem Gottesdienste der Juden übergegangen und deshalb unfähig gewesen sei, ein Testament zu errichten, so muss er innerhalb eines fortlaufenden Zeitraumes von 5 Jahren, welcher (überhaupt) für inofficiöse Rechtsmittel festgesetzt ist, seine Klage erheben und kann hierauf des Anfanges der rechtlichen Verhandlungen gewärtig sein. Geg. zu Padua, am 21. Mai 382, unter dem 2ten Consulate des Merobaudes und dem des Saturninus.

3. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Flavianus, Praef. Praet.

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Die, welche am heiligen Glauben zu Verräthern geworden sind und die heilige Taufe durch abergläubische Ketzereien entweihet haben, sollen von dem Verkehre gänzlich ausgeschlossen, zu Ablegung eines Zeugnisses und zu Errichtung eines letzten Willens, wie Wir schon früher verordnet haben, unfähig sein, Niemanden beerben und von Niemandem zu Erben eingesetzt werden können. Wir wiirden auch dergleichen Personen an weit entfernte Orte senden und verbannen, wenn Uns nicht die Strafe härter diinkte, dass sie unter Menschen bleiben müssen, ohne sich doch ihres Umgangs zu erfreuen., Niemals aber sollen sie in ihre vorigen Verhältnisse wieder eintreten, noch auch durch Rene ihr Verbrechen bussen oder dasselbe unter gesuchten Ausflüchten und Entschuldigungen verbergen können, weil Die, welche den Glauben, den sie Gott zugewendet hatten, entheiligt und sich, als Verräther an den göttlichen Geheim

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nissen, den Ungläubigen angeschlossen haben, durch liignerische Gewebe nicht zu rechtfertigen sind. Denn den Strauchelnden und Irrenden kommt man zu Hülfe, den Verlorenen aber, und das sind Die, welche die heilige Taufe entweihen, kann kein Büssungsmittel, welches bei andern Verbrechen von Nutzen ist, zu Statten kommen, Geg, zu Concordia, am 11. Mai 391, unter dem Consulate des Tatianus und Sym

machus.

4. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den

Bassus, Praef. Praet.

Zu allen Zeiten soll es einem Jeden freistehen, Diejenigen zu verfolgen, welche ruchloser Weise von der christlichen Kirche abtrünnig geworden sind, und die Untersuchung eines solchen Verbrechens soll durchaus an keine Zeit gebunden sein. Obwohl nun die hierüber erlassenen früheren Verbote schon hinreichen, so wiederholen Wir doch, dass jene Personen, nachdem sie vom Glauben abgefallen sind, weder einen letzten Willen errichten, noch auch irgend etwas wegschenken dürfen, Aber auch nicht unter dem Scheine des Verkaufes sollen sie das Gesetz umgehen, sondern ihr ganzes Vermögen soll, ohne dass ein Testament errichtet werden darf, zunächst denjenigen Verwandten zufallen, welche der christlichen Kirche anhängen. Und so weit wollen Wir die Anklage gegen solche Verbrecher erstrecken, dass es Jedermann, auch nach dem Tode derselben, gestattet sein soll, die Stimme der gerechten Beschuldigung gegen sie zu erheben, auch ohne Rücksicht auf den Umstand, dass bei Lebzeiten des Ungläubigen nichts gegen sie angebracht worden sei, §. 1. Damit aber der Begriff dieses Verbrechens nicht länger ungewiss bleibe, so bezeichnen Wir in gegenwärtigem Gesetze Diejenigen, welche unter dem Namen von Christen einen ketzerischen Gottesdienst feiern oder dazu Veranlassung geben. Solche Treulosigkeit, und wenn sie auch erst nach ihrem Tode erwiesen würde, ist aber dergestalt zu bestrafen, dass ihre Schenkungen und letzten Willen für ungültig erklärt werden und Diejenigen, welchen der Nachlass dem Gesetze nach zugefallen wäre, die Erbschaft solcher Personen in Beschlag nehmen. Geg. zu Ravenna, am 7. Apr. 426, unter dem 12ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem 2ten des Kaisers Valentinianus.

5. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet.

Derjenige, welcher einen Sclaven oder Freien mit Gewalt oder durch strafbares Zureden von dem christlichen Glauben abtrinnig gemacht und zu dem Uebergang zu einer ketzerischen Sekte verleitet hat, soll, ausser dem Verluste seiner

Güter, mit dem Tode bestraft werden. Geg. am 31. Jan. 435, unter dem 15ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem 4ten des Kaisers Valentinianus.

6. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an den
Palladius, Praef. Praet.

Diejenigen Geistlichen der katholischen Kirche oder rechtgläubigen Mönche, welche vom wahren Glauben abfallen, um den ketzerischen und verdammenswürdigen Lehren des Apollinaris und Eutyches anzuhängen, sollen allen Strafen, welche in den früheren gegen die Ketzer erlassenen Gesetzen enthalten sind, unterworfen sein und aus dem Gebiete des Römischen Reiches verwiesen werden, wie dies auch die ältern, gesetzlichen Bestimmungen über die Manichäer verordnen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Aug. 452, unter dem Consulate des Asporatius und Herculanus.

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Achter Titel.

Nemini licere, signum Salvatoris

Christi

humi, vel in silice, vel in marmore aut insculpere, aut pingere.

(Dass es Niemandem gestattet sei, das Zeichen des Erlösers Christi in Stein oder Marmor gegraben oder darauf gemalt, zu ebener Erde anzubringen.).

Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den

Eudoxius, Praef. Praet.

Da wir es Uns eifrigst angelegen sein lassen, die Ehrfurcht vor dem höchsten Wesen in allen Stücken zu erhalten, so befehlen Wir nachdrücklich, dass Niemand sich unterfangen soll, das Zeichen des Erlösers Christi, es möge nun in Stein oder Marmor gegraben oder darauf gemalt sein, zu ebener Erde anzubringen, sondern dass das in dieser Art Vorgefundene sogleich weggenommen werde und Derjenige den härtesten Strafen unterliegen soll, welcher Unserm Gesetze entgegen handelt 20). Geg. am 21. Mai 427, unter dem Consulate des Hierius und Artaburius.

20) Die Absicht der Gesetzgeber geht dahin, dass das heilige Kreuz nicht mit Füssen getreten werde.

Neunter Titel.

De Judaeis et Coelicolis.

(Von den Juden und Denen, welche den Himmel anbeten 21).) 1. Der Kaiser Antoninus an den Claudius Triphoninus. Was die Cornelia Salvia der in der Stadt Antiochien befindlichen, jüdischen Gemeinde vermacht hat, kann (von dieser) nicht gefordert werden. Geg. am 30. Jun. 213, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Antoninus und dem 2ten des Balbinus.

2. Griechische Constitution.

An ihren Festtagen und an ihrem Sabbath leisten die Juden keine persönlichen Dienste.

3. Die Kaiser Constantinus und Licinius an den

Evagrius, Praef. Praet.

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Den Juden und Denen, welche den Himmel anbeten, wie ihren Oberen und Vorstehern thun Wir zu wissen, dass, wer es nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes wagt, Denjenigen, welcher ihre unheilige Sekte verlassen und sich zum (wahren) Dienste Gottes gewendet hat, mit Steinen zu werfen, oder mit einem ähnlichen Ausbruche der Wuth zu verletzen, welches, wie Wir erfahren haben, jetzt geschieht, den Flammen übergeben und nebst allen seinen Mitschuldigen verbrannt werden soll. Geg. zu Murgillum, am 18. Oct. 315, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Constantin und dem 4ten des Kaisers Licinius.

4. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den
Remigius, Mag. offic.

Die Kriegsleute, welche in eine Juden - Synagoge einbrechen, gleichsam als ob dieselbe ein Wirthshaus wäre, hast Du dazu anzuhalten, dass sie dieselbe wieder verlassen. Denn nur Privathäuser, nicht aber die für den Gottesdienst bestimmten Orte, dürfen sie mit Recht betreten. Geg. zu Trier, am 6. Mai 365, unter dem Consulate der Kaiser Valentinianus und Valens.

5. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theo\dosius an den Hypatius, Praef. Praet.

Der Befehl, auf welchen sich die. Anhänger des jüdi schen Glaubens berufen und durch welchen ihnen Befreiung

21) Coelicoli waren eine Sekte der Juden, welche den Himmel, Sonne und Mond anbetete.'

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