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von den Aemtern der Curialen ertheilt worden ist, wird (hierdurch) aufgehoben. Geg. zu Mailand, am 14. Apr. 383, unter dem 2ten Consulate des Merobaudes und dem des Saturninus.

6. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Cynegius, Praef. Praet.

Kein Jude darf ein christliches Frauenzimmer zur Ehe nehmen und kein Christ sich mit einer Jüdin verheiratheu. Und sollte Jemand etwas der Art begangen haben, so ist dieses Verbrechen dem Ehebruche gleich zu stellen und Jedem ohne Unterschied soll es frei stehen, deshalb eine Anklage zu erheben. Geg. zu Thessalonien, am 14. März 388, unter dem 2ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Cynegius.

7. Die Kaiser Theodosius, Arcadius und Honorius

an den Infantius, Com. Orient.

Kein Jude darf, wenn er eine Ehe schliesst, die Sitte seines Volkes beibehalten und sich nach seinem Gesetze verheirathen 22), oder zu einer und derselben Zeit mehrere Ehegatten haben. Geg. am 30. Decbr. 393, unter dem 3ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Abundantius.

8. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Euty-
'chianus, Praef. Praet.

Die Juden, welche nach gemeinem Römischem Rechte leben, müssen sich in den Angelegenheiten, welche nicht sowohl ihren Glauben, als ihre weltlichen Verhältnisse und Rechte betreffen, gesetzlicher Weise an die Gerichte wenden und sämmtlich nach Römischem Rechte ihre Klagen anstellen und sich belangen lassen. Wollen aber Einige von ihnen ihren Rechtsstreit vor ihren Glaubensgenossen führen, die sie sich gleichsam als Schiedsrichter wählen, was jedoch nur in bürgerlichen Angelegenheiten vorkommen darf, so bleibt ihnen dies nach dem Landesgesetze unbenommen und die (ordentlichen) Rich ter haben die Aussprüche der Ersteren, als schiedsrichterliche Urtheile, zu vollstrecken. Geg. zu Constantinopel, am 31. Jan. 398, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Eutychianus.

9. Dieselben Kaiser an die Juden.

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Niemand, der nicht dem jüdischen Glauben angehört, darf

22) Das Mosaische Recht war bekanntlich in Rücksicht der verbotenen Grade der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft milder, als das Römische.

den Juden, welche etwas feil bieten, den Preis bestimmen; denn es ist billig, dass einem Jeden das Seinige überlassen werde. Daher sollen es die Rectoren der Provinzen gestatten, dass Euch keine Beamten gesetzt werden, welche Eure Waaren taxiren und die Preise derselben feststellen. Sollte aber Jemand, ausser Euch selbst und Euern Vorstehern, sich unterfangen, dieses Geschäft zu besorgen, so soll er, als eine Person, welche sich Eingriffe in fremde Rechte erlaubt hat, von Jenen (den Rectoren) sofort bestraft werden. Geg. zu Constantinopel, am 26. Febr. 396, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem 3ten des Kaisers Honorius.

10. Dieselben Kaiser an den Eutychianus, Praef. Praet.

Alle Juden, welche erweislich einer städtischen Curie angehören, sollen auch derselben zugewiesen werden. Geg, am 30. Decbr. 399, unter dem Consulate des Theodorus.

11. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den
Anthemius, Praef. Praet.

Die Rectoren der Provinzen dürfen es nicht dulden, dass die Juden zum Andenken an eine einst verhängte Strafe bei ihren Festlichkeiten Opfer anzünden und dabei ruchloser Weise ein nachgebildetes Zeichen des heiligen Kreuzes zur Schmach des christlichen Glaubens verbrennen, oder an ihren Plätzen das Zeichen unseres Glaubens aufstellen, sondern (die Rectoren) haben dafür zu sorgen, dass die Juden, ohne der christlichen Kirche zu nahe zu treten, ihre Gebräuche beibehalten, weil sie, bei Nichtbeachtung dieses Verbotes, auch der ihnen bisher zugestandenen Rechte verlustig gehen werden. Geg. zu Constantinopel, am 29. Mai 408, unter dem Consulate des Bassus und Philippus.

12. Dieselben Kaiser an den Jovius, Praef. Praet.

Der bisher fast unerhörte Name der Coelicolae ist durch ein neues Verbrechen des Aberglaubens herbeigeführt worden. Diese mögen aber wissen, dass, wenn sie sich nicht zum Dienste Gottes und zum christlichen Glauben bekehrt haben, sie denselben Gesetzen unterworfen sind, welche Wir zur Bestrafung der Ketzer erlassen haben. Ihre Gebäude aber, welche die Anhänger, man weiss nicht, welcher neuen Lehre, inne haben, sollen den Kirchen anheimfallen. Denn es ist gewiss, dass Alles, was von dem christlichen Glauben abweicht, den Vorschriften Christi entgegen sei. Geg. zu Ravenna, am 1. Apr. 409, unter dem 8ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 3ten des Kaisers Theodosius.

13. Dieselben Kaiser an den Jovius, Praef. Praet.

Am Sabbath und an den übrigen Tagen, an welchen die Juden ihren Gottesdienst feiern, soll keiner derselben zu irgend einer Arbeit angehalten oder mit einer Klage belangt werden; es dürfen aber auch die Juden an diesen Tagen, die rechtgläubigen Christen nicht in gerichtlichen Anspruch nehmen, damit die letzteren nicht etwa auf Veranlassung der Juden an den obengenannten Tagen von der Erfüllung ihrer Berufspflichten abgehalten und auf diese Weise belästigt werden, indem ja die übrigen Tage für die Verhandlungen von öffentlichen (welche z. B. den Vortheil des Fiscus betreffen) und Privat- Angelegenheiten bekanntlich schon hinreichen. Geg. zu Ravenna, am 26. Jul. 409, unter dem 8ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 3ten des Kaisers Theodosius.

14. Dieselben Kaiser an den Philippus, Praef. Praet. in Illyrien. Niemand soll, wenn er (sonst) unschuldig ist, als Jude verachtet werden, und sein Glaube, es möge nun derselbe sein, wie er wolle, darf ihm keinesweges zur Schmach gereichen; auch dürfen an keinem Orte die Synagogen oder Wohnungen der Juden niedergebrannt, oder auf irgend eine andere Weise ohne triftige Ursache beschädigt werden, weil im Gegenfalle, wenn sich auch einer von ihnen mit Verbrechen belastet hat, deswegen doch immer die Macht der Obrigkeiten und der Schutz der öffentlichen Gesetze vorhanden ist, ohne dass JeAber wie Wir mand es nöthig hätte, sich selbst zu rächen.

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auf dieser Seite für das Beste der Juden Sorge tragen, müssen Wir auch auf der andern dieselben warnen, dass sie nicht etwa im Gefühle ihrer Sicherheit übermüthig werden und sich unbesonnener Weise ein Ungebührniss gegen, die christliche Kirche zu Schulden kommen lassen. Geg. zu Constantinopel, am 6. Aug. 412, unter dem 9ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 5ten des Kaisers Theodosius.

15. Dieselben Kaiser an den Aurelianus, Praef. Praet.

Wenn zwischen Christen und Juden ein Rechtsstreit entsteht, so darf derselbe nicht von den Aeltesten der Juden, sondern muss von dem ordentlichen Richter entschieden werden. Geg. zu Constantinopel, am 20. Oct. 415, unter dem 10ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 6ten des Kaisers Theodosius.

16. Dieselben Kaiser an den Asclepiodotus, Praef. Praet.

Diejenigen Juden, welche überwiesen werden, Anhänger Unseres Glaubens beschnitten oder zur Beschneidung derselben Auftrag ertheilt zu haben, werden mit Confiscation ihrer Güi

ter und immerwährender Verbannung bestraft. Geg. zu Constantinopel, am 9. April 423, unter dem Consulate des A's clepiodotus und Marinianus.

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17. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Joannes, Comes des Staatsschatzes.

Die Vorsteher der Juden, welche bei den Hauptversammlungen in ganz Palästina, oder in andern Provinzen den Vorsitz führen, sollen den von allen Synagogen zu entrichtenden jährlichen Tribut unter eigner Verantwortlichkeit auf Erfordern der Palatini 23) in derselben Art eintreiben, wie dies vormals von den Patriarchen in Bezug auf das sogenannte Kronengold24) geschehen ist; und dasjenige, was gewöhnlich von den, abendländischen Patriarchen beigetragen wird, soll Unserm Staatsschatze zufallen. Geg. zu Constantinopel, am 30. Mai 429, unter dem Consulate des Florentius und Dionysius.

18. Griechische Constitution.

Wenn es ein Jude gewagt hat, einen Christen zu An- ̧` nahme seines Glaubens zu verleiten, so soll er geächtet und mit dem Tode bestraft werden.

19. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet.

Durch gegenwärtiges, für alle Zeiten gültige Gesetz verordnen Wir, dass keiner von den Juden, denen (ohnehin) alle Aemter und Würden unzugänglich sind, das Amt des Defensor in einer Stadt erhalten soll. Auch das Amt eines Gemeindevorstehers 25) dürfen sie nicht bekleiden, noch auch, wenn sie (dennoch) ein Amt erlangt haben sollten, berechtigt sein, von der Gewalt desselben unterstützt, gegen Christen oder sogar gegen die Bischöfe der heiligen Kirche, gleichsam zu Verspottung unseres Glaubens, zu Gericht zu sitzen und Urtheile zu sprechen. §. 1. In gleicher Erwägung der Verhältnisse befehlen Wir auch, dass keine neue Juden - Synagoge erbaut werden darf, erlauben aber die alten zu stützen, wenn sie den Einsturz drohen. §. 2. Wer also ein obrigkeitliches Amt empfangen hat, darf die erlangte Würde nicht in Anspruch nehmen, und ist er verbotener Weise dazu gelangt, so

23) Palatini waren Unterbeamte des Comes sacrarum largitionum, welche für Einforderungen der Abgaben zu sorgen hatten. 24) Aurum coronarium, eine Abgabe, welche die Juden früher an die Patriarchen entrichteten, die Kaiser aber später an sich zogen. Ursprünglich war es ein von überwundenen Völkern zu zahlender Tribut.

25) Patriae honorem, d. h. patris (curatoris) civitatis.

muss er sogleich abgesetzt werden, oder wenn Jemand eine neue Synagoge erbaut hat, so soll er dies nur zu Gunsten der katholischen Kirche gethan haben. Und Derjenige, welcher sich Ehren und Würden erschlichen hat, soll, trotz dem, dass er bereits (auf unerlaubte Weise) dazu gelangt ist, auf seinen friihern niedern Standpunkt verwiesen werden. Und wer die Erbauung einer Synagoge unternommen hat, ohne dabei blos die Ausbesserung zu beabsichtigen, soll dieses Beginnen mit Entrichtung von 50 Pfunden Goldes büssen, ausserdem der Confiscation seiner Güter und der Todesstrafe gewärtig sein, gleich Demjenigen, welcher den Nächsten durch eine Irrlehre um seinen Glauben bringt. Geg. am 31. Jan. 439, unter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Festus.

Zehnter Titel.

Ne Christianum mancipium haereticus, vel Judaeus, vel paganus habeat, vel possideat, vel circumcidat.

(Dass kein Ketzer, Jude oder Heide einen christlichen Sclaven [in seiner Gewalt] haben, besitzen oder beschneiden dürfe.)

1. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Monaxius, Praef. Praet.

Kein Jude darf einen christlichen Sclaven durch Kauf, Schenkung, oder durch ein anderes Geschäft erwerben. Wenn aber ein Jude einen christlichen Sclaven (dennoch) besitzt, oder aus irgend einer Ursache an eine andere Sekte oder an ein fremdes Volk zum Besitze überlässt, oder Denselben beschneidet, so soll er nicht nur mit dem Verluste des Sclaven selbst, sondern auch mit dem Tode bestraft, der Sclave aber zur Entschädigung mit der Freiheit beschenkt werden. Geg. zu Constantinopel, am 10. April 417, unter dem 11ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 2ten des Con-" stantinus,

2. Griechische Constitution.

Ein Grieche, Heide, Jude, Samariter oder anderer Ketzer, d. h. welcher nicht rechtgläubig ist, darf keinen christlichen Sclaven besitzen, noch auch einen, welcher die Taufe erwartet, beschneiden, denn in diesem Falle erlangt der christliche Sclave seine Freiheit und der Besitzer desselben zahlt 30 Pfund an (Unsern) Privatschatz.

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