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befehlen Wir, dass Die, welche sich zu den Kirchen flüchten, weder Pfeile, noch Schwerter, noch Waffen anderer Art bei sich führen sollen, welche nicht blos von den Tempeln des höchsten Gottes und von den heiligen Altären, sondern auch von den (innerhalb der Freistätte gelegenen) Wohnungen, Häusern, Gärten, Bädern, Höfen und Säulengängen fern bleiben müssen. §. 2. Hiernächst sollen Diejenigen, welche sich ohne Waffen zu den heiligen Tempeln Gottes oder zu den hochheiligen Altären entweder in dieser berühmten Stadt oder sonst an einem andern Orte flüchten, durch die Geistlichen auf eine schonende Weise abgehalten werden, im Innern der Kirche oder an dem Altare selbst zu schlafen oder zu essen, und die Geistlichen sollen ihnen die Räume bezeichnen, welche innerhalb der kirchlichen Begrenzung zu ihrem Schutze schon hinreichen und sollen sie belehren, dass Diejenigen die Todesstrafe erwarte, welche sich an ihnen (den Flüchtlingen) vergreifen würden. Sollte aber der Flüchtende keinen Gehorsam leisten und (mit dem, was ihm mitgetheilt worden) nicht einverstanden sein, so soll die Heiligkeit der Kirche menschlichem Mitleide vorgehen und der Verwegene von den heiligen Orten weg und in die oben erwähnten gewiesen werden. §. 3. Wir warnen aber auch Jedermann, die Kirchen mit Waffen zu betreten, und wenn Jemand an irgend einem Orte der Kirche selbst, oder in dem äussern Bezirke derselben sich mit Waffen umgürtet sehen liesse, so soll er unter Vorwissen des Bischofs, von den Geistlichen nachdrücklich zu Ablegung derselben ermahnt werden, indem Wir zu den letztern das Zutrauen haben, dass sie, wenn sie im Namen der Kirche handeln, mehr ausrichten, als durch die Gewalt der Waffen. Wenn aber jene, ermahnt durch die Stimme der Kirche, und durch so viele und gewichtige Warnungen belehrt, dennoch sich von ihren Waffen nicht trennen wollen, so mögen sie wissen, dass, wenn sie, weil der Augenblick es gebot, wirklich bewaffnet eingelassen worden sind, Wir aber vor Gott und dem Bischof Unsere (christliche) Milde (genugsam) dargethan haben, sie ihrem Zufluchtsorte (sogleich) entrissen und allen Zufällen unterworfen werden sollen. Demungeachtet darf eine solche gewaltsame Entfernung bewaffneter Personen aus der Kirche nicht ohne Vorwissen des Bischofs und nicht ohne Unsern Befehl oder ohne die Verfügung der in dieser berühmten Stadt oder sonst irgendwo angestellten Richter geschehen, weil, wenn dies Jedermann gestattet wäre, Verwirrung eintreten würde. Geg. zu Constantinopel, am 23. März 431, unter dem Consulate des Antiochus und Bassus.

4. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Hierius, Praef. Praet.

Wenn ein Sclave, er möge angehören, wem er wolle, plötzlich und gegen alle Erwartung mit Waffen in eine Kirche oder in die Schranken eines Altars einbräche, so soll er sofort daraus verwiesen oder seinem Herrn oder Demjenigen, aus dessen Gewalt ihn eine so grenzenlose Furcht getrieben, die Anzeige davon gemacht werden, auch dem letztern unbenommen sein, ihn (den Sclaven) wegzuführen. Sollte aber diesen das Vertrauen auf seine Waffen zu dem unsinnigen Gedanken des Widerstandes verleitet haben, so mag sein Herr jedes ihm zu Gebote stehende Mittel zu seiner Entfernung und Abfüh

rung gebrauchen. Und wenn es sich auch ereignen sollte, dass der Sclave in dem (dadurch herbeigeführten) Kampfe fiele, so soll ihm (dem Herrn) dies nicht zum Nachtheile gereichen und auch kein Grund zu peinlicher Anklage daraus entstehen, dass Der, welcher aus dem Sclavenstande zu dem eines Ruhestörers und Mörders übergegangen ist, seinen Tod gefunden habe. Geg. zu Constantinopel, am 28. März 432, unter dem Consulate des Valerius und Aëtiu s.

5. Der Kaiser Martianus an das Volk.

Wir verkündigen Euch Allen, dass Ihr Euch in den hochheiligen Kirchen und an andern ehrwürdigen Orten, wo man in Ruhe und Frieden seine Gebete hält, aller Störungen enthalten müsset. Niemand darf (daselbst) laut rufen, Niemand einen Aufstand erregen oder (Andern) feindlich entgegentreten, auch soll es Niemand wagen, in irgend einem Theile der Stadt, des Dorfes oder eines andern Ortes das Volk zu unerlaubten Zusammenkünften zu veranlassen. Denn wenn Jemand glaubt, dass ihm irgend ein Unrecht geschehe, so steht es ihm frei, den gesetzlichen Schutz des Richters in Anspruch zu nehmen. Und Alle mögen es wissen, dass Der, welcher gegen die Vorschrift dieses allgemeinen Gesetzes etwas unternommen, oder einen Aufstand erregt hätte, des Todes schuldig sei. Geg. am 13. Jul. 451, unter dem Consulate desselben Kaisers Martianus und dem des Adelphius.

6. Der Kaiser Leo an den Erythrius, Praef. Praet. Durch gegenwärtiges Gesetz, welches an allen Orten (diese Hauptstadt ausgenommen, wo Wir unter Gottes Schutze selbst verweilen und wo Wir, dem Herkommen gemäss, den vorkommenden Beschwerden abhülfliche Maasse leisten oder den einzelnen Personen auf deren Verlangen selbst Schutz verleihen) gelten soll, befehlen Wir, dass kein Flüchtling, welchen Standes er auch sei, aus den hochheiligen Kirchen vertrieben,

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ausgeliefert oder mit Gewalt entführt werden, noch auch Dag jenige, was er schuldig ist, von den ehrwürdigen Bischöfen oder den andächtigen Kirchenvorstehern gefordert werden soll; Diejenigen aber, welche sich unterfangen haben, dergleichen vorzunehmen oder nur zu beabsichtigen, sollen mit dem Tode bestraft werden. Wir dulden es also nicht, dass aus den Orten und dem Bereiche derselben, welche die früheren, verbietenden Gesetze bezeichnet haben, irgend Jemand vertrieben oder verwiesen, oder dass Jemand in den hochwürdigen Kirchen selbst so übel behandelt werde, dass man ihm Essen, Kleidung oder die Ruhe versage. §. 1. Wenn aber die Flüchtlinge selbst in öffentlicher Kirche erscheinen und sich am heiligen Orte den Blicken Derer, welche einen Anspruch gegen sie geltend machen wollen, aussetzen, so sollen sie nach dem mit Berücksichtigung der Heiligkeit des Ortes ausgesprochenen Befehle derjenigen Richter, welchen sie untergeben sind, eine Antwort geben, wie sie ein jeder von ihnen für passend erachtet. §. 2. Wenn sie sich aber innerhalb des kirchlichen Bereiches verborgen halten, so soll der andächtige Vorsteher oder Vertreter der Kirche, oder wen zu solchem Geschäfte der Bischof kraft seines Amtes sonst erwählt haben mag, die verborgene und verheimlichte Person, wenn dieselbe entdeckt wird, ohne irgend einen Nachtheil zu fürchten, geziemend stellen. §. 3. Wenn aber der Flüchtling aus einem mit dem Staate oder mit einem Privatmanne abgeschlossenen Contracte durch eine bürgerliche Klage belangt wird, so soll es ihm überlassen bleiben, ob er selbst, oder, wenn er dies vorzieht, durch einen gehörig bestellten, ordentlichen Sachwalter, vor demjenigen Richter, dessen Urtheil er anerkennen muss, seine Sache führen will. §. 4. Sollte er sich aber weigern, dieses zu thun, oder sich wenigstens säumig bezeigen, so soll das gewöhnliche und gesetzliche Verfahren der Gerichte eintreten. Wenn er also Grundstücke besitzt, so sollen dieselben nach vorschriftmässigen, durch das richterliche Urthel verfügten Citationen, bis zum Betrage der Schuld, entweder ausgeantwortet oder verkauft werden. Besitzt er aber bewegliche Sachen, welche er ausserhalb des kirchlichen Bereiches verborgen hat, so sollen dieselben, wenn sie auf Befehl des Richters und durch die Wachsamkeit des Executor an irgend einem Orte, wo sie verborgen gewesen, aufgefunden werden, nach Befinden der Umstände und bis zum Betrage der Schuld, dem Eigenthume des Staates oder der Einzelnen überlassen werden. Sollten sich aber diese Gegenstände innerhalb des kirchlichen Bereiches befinden, oder bei einem Geistlichen verborgen oder niedergelegt, jedoch durch die Wachsamkeit und Fürsorge des hochwürdigen Vorstehers oder Vertreters der Kirche ent

deckt worden sein, so müssen dieselben, sie mögen in den Bereich der hochheiligen Kirche gekommen sein, wie sie wollen, herausgegeben werden, damit aus diesen Gütern, nach Vorschrift der Gesetze, der Fiscus oder der Staat, oder die Gläubiger, oder wer sonst einen gerechten Anspruch darauf haben mag, bis zum Betrage der Schuld ihre Befriedigung erlangen. Wenn aber vorgewendet würde, dass die erwähnten Gegenstände (blos) zur Aufbewahrung übergeben, oder ausgelieben worden wären, so soll bei der Untersuchung der Sache die Vorsicht angewendet werden, dass Derjenige, auf welchem der Verdacht ruht, dass er die Sachen verheimliche, in Gegenwart des ehrwürdigen Bischofs einen Eid schwören muss; auch fügen Wir hinzu, dass Das, was Wir über die Hauptpersonen bestimmt haben, eben sowohl in den Angelegenheiten der Bürgen und Beauftragten oder ihrer Güter und in Betreff ihrer Dienstboten, ihrer Genossen oder Geschäftsverbündeten, so wie aller Personen, welche bei diesen Angelegenheiten in Berührung kommen, gelten solle, wenn nämlich die Flüchtlinge dergleichen Personen innerhalb des kirchlichen Bereiches bei sich haben wollen, so dass auch aus deren Güitern die öffentlichen und Privatschulden bezahlt werden und die Ausforschung dieser Güter, wo sie auch niedergelegt sein mögen, erfolgen könne. Und so viel von den freigeborenen und freien Personen. §. 5. Wenn aber ein Sclave oder Colonarier, ein Höriger oder Dienstbote, ein Freigelassener oder andere zum Hausstande gehörige oder zu Dienstleistungen verpflichtete Personen, nachdem sie gewisse Sachen zerstört oder entwendet, oder sich selbst der Gewalt ihres Herrn entzogen haben, zu der hochheiligen Kirche geflüchtet sind, so sollen dieselben von den andächtigen Vorstehern oder Vertretern der Kirche, sobald die letztern nur Wissenschaft von der Sache erlangt haben, und zwar mit Hülfe derjenigen Personen, welchen dies Geschäft obliegt, und in ihrer eignen (der Vorsteher) Gegenwart, nach Maassgabe der kirchlichen Verfassung und nach Verhältniss des begangenen Verbrechens, entweder mit gebührender Strafe belegt, oder auf eine schonende Weise zurechtgewiesen und, nachdem man ihnen Verzeihung angekündigt und sich ihrer durch eine Eidesleistung versichert hat, an den Ort, an welchen sie gehören und in ihr ursprüngliches Verhältniss zurückgebracht, auch die Sachen, welche sie bei sich haben, erstattet werden. Denn es ziemt sich nicht, dass diese Flüchtlinge noch länger in den Kirchen verweilen, damit nicht ihren Freilassern oder Herren durch ihre Abwesenheit die schuldigen Dienste entzogen und sie selbst nicht auf Kosten der Kirche zum Nachtheile der Armen und Dürftigen ernährt werden mögen. §. 6. Zu den Gegenständen aber, auf wel

che die andächtigen Vorsteher und Vertreter der Kirche ihre besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu richten haben, ist vorzüglich die Verpflichtung zu rechnen, kraft welcher dieselben die Personen und Verhältnisse der Individuen, welche sich zu der Kirche flüchten, genau befragen und untersuchen, die Richter oder Diejenigen, welchen solche Personen angehören oder welche solche Angelegenheiten betreffen, ausführlich in Kenntniss setzen und Alles das, was zweckgemäss erscheint, ausführen sollen. Geg. am 28. Febr. 466, unter dem 3ten Consulate des Kaisers Leo..

7. Griechische Constitution.

Wer gegen Jemand eine Klage erhebt oder mit Jemandem in einen Rechtsstreit verwickelt ist, darf deshalb die Kirche nicht beunruhigen, weder in Person, noch durch Andere, sondern muss sich an die Obrigkeiten wenden. Sollte er aber wegen eines begangenen Verbrechens des kaiserlichen Beistan1 des bedürfen, so mag er sein Anliegen durch den Erzbischof ■vorbringen. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, hat

eine Züchtigung zu erwarten.

8. Griechische Constitution.

Derjenige, welcher bei einer feierlichen Procession des Kaisers zur grossen Kirche einen lauten (und störenden) Ausruf hören lässt, wird nicht nur den gehegten Wunsch verfehlen, sondern auch auf Befehl des Präfecten abgeführt und ge§. 1. Wer sich aber vor der Uebermacht züchtigt werden. eines Gewalthabers zur Kirche flüchtet, kann die kaiserliche Hoheit durch den Bischof und die Kirchenvertreter davon in Kenntniss setzen.

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Dreizehnter Titel.

De his, qui in ecclesiis manumittuntur. (Von Denen, welche in den Kirchen freigelassen werden.) 1. Der Kaiser Constantinus an den Bischof Protogenes.

Schon längst ist es eingeführt worden, dass die Herren ihren Sclaven in der rechtgläubigen Kirche die Freiheit schenken können, wenn sie dies vor dem Angesichte des Volkes und in Gegenwart der christlichen Priester thun, so dass zum Andenken an das Geschehene, statt der Acten, irgend eine andere Schrift abgefasst und von den Geistlichen, als Zeugen, unterschrieben wird. Auch Ihr könnt daher mit vollem Rechte Freilassungen vornehmen, und zwar auf die einem jeden von

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