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Euch beliebige Weise, wenn nur die Gewissheit Eures Willens daraus hervorgeht. Geg. am 8. Jun. 316, unter dem Consulate des Sabinus und Rufinus.

2. Derselbe Kaiser an den Bischof Osius.

Wer mit frommem Sinne im Schoosse der Kirche seinen Sclaven die verdiente Freiheit verliehen hat, soll dies mit derselben Wirkung gethan haben, mit welcher (früher) das Römische Bürgerrecht durch gewisse, nunmehro abgeschaffte Feierlichkeiten ertheilt zu werden pflegte. Aber dies ist nur Denjenigen nachgelassen, welche die Freilassung in Gegenwart der Geistlichen vorgenommen haben. Aber den Geistlichen (selbst) gestatten Wir noch mehr, nämlich dass, wenn sie ihren Sclaven die Freiheit schenken, dies nicht gerade im Angesichte der Kirche und des andächtigen Volkes zu geschehen braucht, um die volle Wirkung der Freilassung hervorzubringen, sondern es auch schon hinreichen soll, wenn sie in einem letzten Willen die Freilassung erklärt, oder diese Absicht auf irgend eine andere Weise ausgesprochen haben, so dass nun von dem Tage an, wo diese Willenserklärung bekannt wird, ohne dass es noch einer (besondern) Aussage oder Bekräftigung von Zeugen bedarf, die (verliehene) Freiheit sogleich geltend gemacht werden kann. Geg. am 18. Apr. 321, unter dem 2ten Consulate des Crispus und dem 2ten des Constantinus.

Vierzehnter Titel.

De legibus et constitutionibus principum et edictis.

(Von Gesetzen, kaiserlichen Constitutionen und Edicten.) 1. Der Kaiser Constantinus an den Bassus, Stadtpräfecten. Den Zweifel zu heben, welcher zwischen Billigkeit und (strengem) Rechte eintritt, sind nur Wir berechtigt und berufen. Geg. am 3. Decbr. 316, unter dem Consulate des Sabinus und Rufinus.

2. Der Kaiser Theodosius und der Caesar Valentinianus an den Senat.

Alles, was Wir auf (erstattete) Anzeigen und Vorträge der Richter, oder, nachdem (irgend) eine Angelegenheit zur Kenntniss der ruhmwürdigen Beisitzer Unsers geheimen Rathes gelangt war, nach der mit denselben genommenen Rücksprache angeordnet, oder an gewisse Gemeinheiten, an Abgesandte, an eine Provinz, Stadt oder Curie verliehen haben, soll nicht als allgemeines Gesetz betrachtet werden, son

dern blos in denjenigen Angelegenheiten und für diejenigen Personen, auf welche es Bezug nimmt, verbindlich sein, aber auch von Niemandem angefochten werden; denn Derjenige bat die Strafe der Ehrlosigkeit zu erwarten, welcher sich unterfangen sollte, dergleichen Anordnungen entweder auf. eine boshafte Weise auszulegen, oder mittelst eines ausge wirkten Rescriptes anzufechten; auch wird er keinen Nutzen aus einem so erschlichenen Befehle ziehen können und der Richter, welcher sich hierbei selbst nicht offen gezeigt, dem ferneren Andringen des Betheiligten Gehör geschenkt, sein weiteres Vorbringen angenommen und unter dem Vorwande, dass er selbst in Zweifel sei, an Uns berichtet hat, soll zar Strafe 30 Pfund Goldes entrichten. Geg. am 6. Nov. 425, unter dem 11ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Caesar Valentinianus.

3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Senat. Als allgemeine Gesetze sollen künftig von Allen ohne Unterschied diejenigen betrachtet werden, welche Wir entweder Eurem ehrwürdigen Vereine durch eine (an Euch ge haltene) Rede vorgetragen haben, oder welche mit dem Na men des Edictes bezeichnet werden, Wir mögen nun dieselben aus eigener Bewegung, oder auf (vorgängiges) Ansuchen erlassen haben, oder es mag ein Bericht oder ein anhän❤ giger Prozess die Veranlassung zu solchen Gesetzen gewesen sein. Denn es ist genug, wenn dieselben mit dem Namen des Edictes bezeichnet sind, oder wenn sie durch richterliche Ausschreiben allen Völkern bekannt gemacht werden, oder wenn sie es bestimmt aussprechen, dass die Kaiser es für zweckmässig befunden hätten, Dasjenige, was in Angele genheiten Einzelner verordnet worden wäre, auch für die Ent scheidung anderer, ähnlicher Vorfälle anzuwenden. Ist nun aber das Gesetz ein allgemeines genannt oder darin bestimmt worden, dass es für alle (Staatsbürger) verbindlich sei, so, soll es die Kraft eines Edictes haben, ohne dass die Bestimmungen, welche Wir in einer einzelnen Angelegenheit erlassen haben, oder noch erlassen werden, oder welche Wir unter besondern Verhältnissen für gewisse Städte, Provinzen oder (andere) Gemeinheiten gegeben haben, allgemein verbindlich sein sollen. Geg. zu Ravenna, am 6. Nov. 426, unter dem 12ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem 2ten des Kaisers Valentinianus.

4. Dieselben Kaiser an den Volusianus, Praef. Praet. Der Majestät eines Herrschers ist der Ausspruch würdig, wodurch sich derselbe an die Gesetze gebunden erklärt und

deshalb hängt von dem Ansehn des Rechtes Unser eignes ab. Und wirklich deutet es mehr Grösse an, die Gewalt des Herrschers dem Gesetze unterzuordnen, als (unbegrenzt) zu herrschen 27). Durch den Ausspruch des gegenwärtigen Edictes verkündigen Wir allgemein, was Wir Uns selbst nicht erlauben dürfen. Geg. zu Ravenna, am 11. Jun. 429, unter dem Consulate des Florentius und Dionysius.

5. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Derjenige gegen das Gesetz verstösst, welcher sich an die Worte desselben hält, ohne jedoch auf die Absicht des Gesetzes einzugehen. Auch wird sich Derjenige den in den Gesetzen angedrohten Strafen nicht entziehen können, welcher gegen die Meinung eines Gesetzes unter dem nichtigen Vorwande der Worte, betriigerischer Weise, eine Ausflucht sucht. Denn Wir verordnen, dass kein Vertrag, keine Uebereinkunft, kein Contract zwischen Denen gültig sein soll, welche denselben gegen das verbietende Gesetz eingegangen haben. Diess soll auch für alle Auslegung der Gesetze, sowohl für die ältere, als für die neuere, im Allgemeinen gelten, so dass es für den Gesetzgeber hinreicht, Dasjenige, was er nicht erlauben will, blos zu verbieten, das Uebrige aber, was in dem Gesetze nicht geradezu ausgesprochen ist, nach dem Zwecke desselben vorauszusetzen, dass also Dasjenige, was in dem Gesetze verboten und dennoch geschehen ist, nicht nur ohne Wirkung sein, sondern auch als völlig ungeschehen betrachtet werden soll, wenn es auch der Gesetzgeber blos verboten hätte, ohne besonders zu bestimmen, dass es, wenn es geschehen wäre, ungültig sein solle. Aber auch Dasjenige erklären Wir für nichtig und ungültig, was aus einer solchen vom Gesetze verbotenen Handlung, oder bei Gelegenheit derselben erfolgen sollte. §. 1. Nach vorstehender Regel, durch welche Wir verordnet haben, dass eine solche dem Gesetze zuwiderlaufende Handlung nirgends aufrecht zu erhalten sei, ist es also gewiss, dass weder eine Stipulation dieser Art, noch ein Auftragscontract verbindliche Kraft haben könne, noch auch der Eid zulässig sei. Geg. zu Constantinopel, am 7. Apr. 439, unter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Festus.

6. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet.

Was zu Jemandes Gunsten festgesetzt worden ist, darf in gewissen Fällen keinesweges zu seinem Nachtheile angewen

27) Es ist grösser, unter, als über dem Gesetze zu stehen.

det werden 28). Geg. am 1. Aug. 439, unter dem 17ten Consulate des Theodosius und dem des Festus.

7. Dieselben Kaiser an den Cyrus, Praef. Praet. und designirten Consul.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Gesetze und Consti tutionen nur die Norm für künftige Geschäfte abgeben, auf vergangene Angelegenheiten aber nicht angewendet werden können, wenn nicht darin ausdrücklich Etwas über die vergangene Zeit oder über Sachen, welche noch anhängig sind, bestimmt worden ist. Geg. zu. Constantinopel, am 5. Apr. 440, unter dem 5ten Consulate des Kaisers Valentinianus und dem des Anatolius.

8. Dieselben Kaiser an den Senat.

Wir halten es für zweckmässig, dass, wenn etwa in öffentlichen oder Privatsachen eine allgemeine Verfügung pothwendig wird, welche in den ältern Gesetzen nicht enthalten ist, diese sowohl von allen Unsern geheimen Räthen, als' auch von Eurem ruhmwürdigen Vereine, erwählte Väter! zuvor in Erwägung gezogen und wenn sie den Beifall der sämmtlichen Richter, so wie den Eueren erlangt hat, niedergeschrieben, hierauf nochmals in einer allgemeinen Versammlung durchgegangen und dann erst, wenn Alle ihre Zustimmung gegeben haben, in Unserm geheimen Rathe vorgetragen werde, damit die Einwilligung Aller durch den Ausspruch Unserer Hoheit bekräftigt werde. Wisset also, erwählte Väter! dass künftighin kein Gesetz von Unserer Hoheit erlassen werden wird, wenn nicht die oben beschriebene Form beobachtet worden ist. Denn Wir erkennen es ganz, dass Das, was auf Euern Rath beschlossen worden ist, zum Heile Unseres Reiches und zu Unserem Ruhme beiträgt. Geg. am 17. Oct. 446, unter dem 3ten Consulate des Aëtius und dem des Symmachus.

9. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an den

Palladius, Praef. Praet.

Die hochheiligen Gesetze, welche für alle Menschen die Richtschnur ihrer Lebensweise enthalten, müssen auch Allen bekannt sein, damit Jedermann, nachdem er die Bestimmungen derselben genau begriffen hat, das Verbotene unterlassen und das Erlaubte vollbringen möge. Sollte aber in diesen Gesetzen vielleicht eine Dunkelheit vorkommen, so ist es Sache

28) Dieses Gesetz spricht die allgemein bekannte Rechtsregel aus: quod in favorem alicuius introductum est, non debet in odium eius detorqueri.

des Kaisers, dieselbe aufzuklären, und eine Strenge des Gesetzes, welche sich mit Unserer Menschenliebe nicht vereinigen lässt, zu mildern. Geg. am 4. Apr. 455, unter dem Cong sulate des Aëtius und Studius.

10. Jedermann ist dem Gesetze unterworfen, auch zu dem kaiserlichen Hause gehört.

11. Die Kaiser Leo und Zeno.

wenn er

Wenn über das neue Recht, welches durch altes Herkommen noch nicht befestigt ist, ein Zweifel entsteht, so ist sowohl ein Vortrag der Richter, als auch die Entscheidung des Kaisers erforderlich. Geg. am 22. Apr. 474, unter dem Consulate des Kaisers Leo des Jüngern.

12. Der Kaiser Justinianus an den Demosthenes,
Praef. Praet.

Wenn die kaiserliche Hoheit untersuchungsweise eine Angelegenheit geprüft und den in der Nähe befindlichen Parteien ein Urtheil gesprochen hat, so mögen alle Richter, die Unserer Regierung untergeben sind, wissen, dass diese Entscheidung nicht nur für die Angelegenheit gelte, in welcher sie ausgesprochen worden, sondern auch für alle ähnliche. Denn was giebt es Höheres und Heiligeres, als kaiserliche Majestät? oder wer würde den Hochmuth so weit treiben, die Ehrfurcht vor dem Kaiser aus den Augen zu setzen? zumal da auch die ältern Gesetzgeber klar und unzweideutig bestimmen, dass die von den Kaisern erlassenen Constitutionen gesetzliche Kraft haben sollen. §. 1. Und da Wir gefunden haben, dass in den ältern Gesetzen auch darüber gezweifelt werde, ob, wenn der Kaiser ein Gesetz erklärt hat, diese hohe Verfügung als Gesetz gelten solle, so haben Wir zu dieser feinen, jedoch sehr überflüssigen Frage nur lächeln und selbige berichtigen können. Denn Wir verordnen, dass alle Auslegung der Gesetze, welche von den Kaisern ausgeht, sie sei nun auf vorgängige Gesuche, oder in gerichtlichen Angelegenheiten oder in irgend einem andern Verhältnisse gegeben worden, vollkommen giiltig und über allem Zweifel erhaben sei, Denn wenn gegenwärtig das Recht, Gesetze zu geben, lediglich dem Kaiser zusteht, so kann auch die Auslegung derselben nur ein Befugniss des Kaisers sein. Und warum würden denn die Beamten, wenn bei Rechtsstreitigkeiten ein Zweifel entsteht, den sie sich nicht zu entscheiden getrauen, sich mit dem Berichte desselben an Uns wenden? und warum würden alle Zweifel der Richter, welche dieselben bei Beurtheilung der Gesetze hegen, zu Unserer Wissenschaft gelangen, wenn nicht von Uns die Beseitigung derselben geschäbe? oder wer dürfte

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