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wohl geeigneter sein, die Räthsel der Gesetze zu lösen und Jedermann zugänglich zu machen, als Der, welchem allein das Befugniss zusteht, Gesetze zu geben? Nach Beseitigung dieser lächerlichen Zweifel wird also der Kaiser allein sowohl der Gesetzgeber, als der Ausleger derselben sein, ohne dass diese Verordnung den früheren Gesetzgebern widerspricht, welche kraft ihrer kaiserlichen Hoheit dieselben Rechte gehabt haben. Geg. am 27. Oct. 529, unter dem Consulate des Decius.

Funfzehnter Titel.

De mandatis principum.
(Von kaiserlichen Mandaten.)

1. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Eusignius, Proconsul von Afrika.

Wenn Jemand versichert, dass er mit geheimen Aufträgen von Uns versehen sei, so thun Wir zu wissen, dass ihm nicht anders geglaubt werden dürfe, als wenn er seine Behauptung schriftlich belegt; auch soll hiervon kein öffentliches Amt befreien, es möge das eines Tribunen, eines Notarius oder Comes sein, sondern es muss allemal nach Unserm kaiserlichen Schreiben gefragt werden. Geg. zu Heraclea, am 16. Jun. 383, unter dem 2ten Consulate des Merobaudes und dem des Saturninus.

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2. Die Kaiser Justinus und Justinianus.

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Wir verordnen, dass keine Unserer Obrigkeiten, es sei in der höchsten oder mitteln Instanz, ihren Verfügungen die Bemerkungen beisetze: dass Wir mündlich befohlen hät,,ten, es solle Jemand vor Gericht geführt oder sistirt wer,,den, oder dass Wir etwas Abweichendes von der bei ihnen ,, geltenden Verfassung vorgeschrieben hätten," es müsste denn die Anstellung eines Gerichtsbeisitzers oder die richtige Abfassung eines Urthels in Frage kommen. Wenn sich in dieser Art Etwas ereignen sollte, so begehren Wir, dass die Richter in ihren Verfügungen bemerken, dass sie jene Befehle nicht schriftlich, sondern mündlich entweder von Uns selbst, oder von dem ruhmwürdigen Quaestor S. palatii oder von einem Unserer Referendarien empfangen hätten. Bloss in solchen Fällen darf Unseren Befehlen ohne schriftliche Beglaubigung gehorcht werden,

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De Senatusconsulti s.

(Von den Beschlüssen des Senates.)

Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Senat.

Obwohl ein Schluss des Senates schon an sich fortwährende Gültigkeit hat, so behaupten Wir doch dasselbe auch von Unsern Gesetzen und fügen hinzu, dass, wenn sich Jemand unterfangen hätte, durch ein besonderes (heimliches) Gesuch ein Rescript auszuwirken, nach dessen Inhalte es ihm erlaubt wäre, die Gesetze zu übertreten, er mit dem Verluste des dritten Theiles seines Vermögens und als des Verbrechens der Erschleichung überwiesen, mit fortwährender Ehrlosigkeit bestraft werden soll. Geg. zu Heraclea, am 26. Jul. 384, unter dem Consulate des Richo mer und des Clearchus.

Siebzehnter Titel.

De vetere jure enucleando et de auctoritate juris prudentium, qui in Digestis referuntur. (Von den aus dem alten Rechte zu fertigenden Auszügen und von dem Ansehn der Rechtsgelehrten, welche in den Pandekten angeführt werden.)

1. Der Kaiser Justinianus an den Tribonianus (Viro emin.) Quaest. Sacr. palat.

Mit Hülfe Gottes, welcher Unser Reich beherrscht, das Wir durch himmlische Gnade empfangen haben, führen Wir theils glückliche Kriege, theils erhalten und beglücken Wir den Staat im Frieden und richten Unser ganzes Sinnen dergestalt auf den Beistand des allmächtigen Gottes, dass Wir weder den Waffen, noch Unsern Kriegsmännern, noch den Heerführern und eben so wenig Unsern eignen Einsichten vertrauen, sondern Unsere ganze Hoffnung lediglich auf die (göttliche) Fürsicht der höchsten Dreieinigkeit setzen, von der ja die Elemente der ganzen Schöpfung ausgegangen und über den Erdkreis verbreitet worden sind. §. 1. Obwohl es nun in alle Wege nichts Wünschenswertheres giebt, als die Herrschaft der Gesetze, welche die Richtschnur in göttlichen und menschlichen Dingen enthalten und jede Ungerechtigkeit verhüten, so finden Wir doch, dass der Weg, welchen die gesammte Gesetzgebung seit Roms Erbauung und Romulus Zeiten genommen hat, ein endloser Irrweg ist, dem der menschliche Geist nicht folgen kann, und deshalb haben Wir es Uns angelegen sein lassen, den Anfang (Unserer Gesetzgebung) mit den Verordnungen der hochgelobten, früheren Kaiser zu ma

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chen, ihre Constitutionen zu verbessern und die Dunkelheiten derselben aufzuklären, damit diese Gesetze in eine Sammlung gebracht, von allen überflüssigen Wiederholungen und verletzenden Widersprüchen befreit werden und allen Staatsbürgern einen sichern Schutz für ihre rechtmässigen Handlungen gewähren mögen. §. 2. Nachdem Wir nun dieses Werk zu Stande gebracht, mit Unserem ruhmvollen Namen bezeichnet und in ein geschlossenes Ganze vereinigt hatten, so unternahmen Wir es, von der geringeren und leichteren, zu der höchsten und vollständigsten Rechtsverbesserung überzugehen, das ganze Römische Recht sowohl zu sammeln, als zu verbessern und die zerstreuten Schriften so vieler Rechtsgelehrten in einem Rechtsbuche darzustellen (was ein Anderer weder zu hoffen, noch zu unternehmen gewagt hätte), hielten jedoch die Ausführung dieses Vorsatzes für höchst schwierig, ja sogar für unmöglich. Aber unter innigem Flehen zum Himmel und unter Anrufung des göttlichen Beistandes haben Wir auch diese Sorge auf Unser Herz genommen, fest vertrauend auf Gott, welcher kraft der Grösse seiner Macht selbst solche Dinge, an welchen der Mensch verzweifelt, möglich machen und zu Stande bringen kann. §. 3. Und auf Deine treuen und bewährten Dienste haben Wir (hierbei) besonders 'gerechnet und Dir, nachdem Wir die Beweise Deiner Geschicklichkeit bei Anordnung Unseres Codex erfahren, auch dieses Werk zunächst aufgetragen und (zugleich) anbefohlen, dass Du Dir nach Deinem Gutdünken gelehrte Professoren und beredte, bei dem höchsten Gerichte angestellte Sachwalter zu Gehülfen bei dieser Arbeit erwählen möchtest. Diesen Allen, nachdem sie Uns vorgestellt, und auf Deine Empfehlung von Uns angenommen worden sind, haben Wir die Ausführung des ganzen Werkes gestattet, jedoch dergestalt, dass hierbei Alles unter der Leitung Deines umfassenden Geistes geschehe. §. 4. Euch also befehlen Wir, dass Ihr die über das Römische Recht abgefassten Schriften der alten Rechtsgelehrten, welchen die hochgelobten Kaiser das Befugniss ertheilt hatten, Gesetze niederzuschreiben und zu erklären, 'nicht nur durchlesen, sondern auch das Beste aus ihnen erwählen sollt, damit aus denselben das ganze bestehende Recht gesammelt und, soweit es möglich ist, mit Vermeidung von Wiederholungen und Widersprüchen, Dasjenige hergestellt werden könne, was ein für allemal (zur) Gesetzgebung) hinreicht. Weil es aber auch andere juristische Schriftsteller giebt, deren Werke jedoch von keinem der übrigen anerkannt und benutzt worden sind, so soll sich auf diese Unser gegenwärtiges Gesetz keinesweges beziehen. §. 5. Und da diese Rechts-Sammlung Unserer höchsten Fürsorge zu verdanken sein wird, so muss sie auch auf das Schönste Corp. jur. civ. V.

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ausgestattet und gleichsam zu einem besondern und hochheiligen Tempel der Gerechtigkeit geweihet werden; das ganze Rechtsbuch ist aber entweder nach der Anordnung Unseres Codex, oder nach dem Beispiele des Edictum perpetuum, wie es Euch selbst am passendsten erscheinen mag, abzufassen, 50 Bücher und einzelne Titel zu theilen und so einzurichten, dass in der Sammlung nichts ausgelassen, sondern in diesen 50 Büchern das ganze, alte Recht, welches im Laufe von ungefähr 1400 Jahren gegolten hat und von Uns gesichtet worden ist, gleichsam mit einer Mauer umgeben werde und neben sich kein anderes dulde; auch sollen die sämmtlichen Schriftsteller gleiches Ansehn geniessen und keinem ein Vorzug vor den übrigen eingeräumt werden, weil nicht Alle Alles leisten können, sondern der eine oder der andere bald in diesem, bald in jenem Fache stärker oder schwächer erfunden wird. §. 6. Auch dürft Ihr nicht von der Mehrzahl der Schriftsteller auf das Bessere und Passendere schliessen, da auch die Meinung eines Einzigen, der vielleicht weniger bekannt ist, den Ausspruch mehrerer und bedeutenderer Schriftsteller in einzelnen Fällen überwiegen kann. Und eben deshalb sollt Ihr kein Bedenken tragen, die Anmerkungen des Ulpianus, Paulus und Marcianus zu den Werken des Aemilius Papinianus, welche (Anmerkungen) zur Ehre des hochgefeierten Papinian früher keine Gültigkeit hatten, mit aufzunehmen, sondern Ihr sollt auch aus diesen Alles, was Euch zur Ergänzung und Erläuterung der hohen Geistesprodukte des berühmten Papinian nothwendig scheint, als gesetzliche Bestimmungen betrachten, so dass alle hochgelahrte Männer, die in dieser Sammlung angeführt werden, dasselbe Ansehn geniessen, als ob ihre Aussprüche kaiserliche Constitutionèn und von Unserer Hoheit selbst ausgegangen wären; denn mit Recht erklären Wir alle diese Aussprüche für die Unsrigen, da Wir es sind, die Wir ihnen Gültigkeit beilegen, und wer das, was bereits gethan ist, mit Feinheit verbessert, verdient noch mehr Lob, als der erste Erfinder. §. 7. Aber auch Das müsst Ihr Euch angelegen sein lassen, dass Ihr, wenn in den alten Schriften etwas unrichtig ausgesprochen worden, oder überflüssig oder auch unvollständig wäre, die unnütze Weitläuftigkeit beseitigt, das Unvollständige ergänzt und das ganze Werk so schön und so zweckmässig ausstattet, als es möglich ist, jedoch immer unter der Berücksichtigung, dass, wenn Ihr in den ältern Gesetzen und Constitutionen, welche die Vorfahren in ihre Rechtsbücher anfgenommen haben, etwas Unrichtiges findet, Ihr auch dieses verbessert und in eine passende Ordnung bringt, damit Dasjenige, was Ihr ausgewählt und aufgenommen habt, als das Wah

re, Beste und gleichsam Ursprüngliche erscheine und Niemand sich unterfangen könne, aus der Vergleichung der älteren Werke den Verdacht eines fehlerhaften Ausspruches abzuleiten. Denn da durch ein altes Gesetz, welches man das Königsgesetz nannte, das ganze Recht und die gesammte Gewalt des Römischen Volkes auf den Kaiser übergetragen wurde, Wir aber die einzelnen Gesetze nicht dem oder jenem Urheber derselben zuschreiben, sondern sie sämmtlich als die Unsrigen betrachten, was könnte die Vorzeit Unsern Gesetzen anhaben? Und Wir begehren, dass Alles, was (in das Werk) aufgenommen worden ist, dergestalt gültig sein soll, dass, wenn es auch bei den Alten anders niedergeschrieben worden wäre, in Unserer Sammlung aber entgegengesetzte Bestimmungen vorgefunden würden, dies keinesweges als ein Fehler in der Abfassung betrachtet, sondern (blos) Unserer freien Wahl zugeschrieben werden soll. §. 8. Aus diesem Grunde darf aber auch in keinem Theile des erwähnten Rechtsbuches eine Antinomie 29) (welches Wort das Alterthum aus der griechischen Sprache entlehnt hat) eintreten, sondern es finde ein Einklang und eine Consequenz statt, der Niemand widersprechen kann. §. 9. Aber auch alle Wiederholungen müssen nach dem, was Wir oben gesagt haben, bei dieser Sammlung vermieden werden, und Wir gestatten es nicht, dass die Bestimmungen der kaiserlichen Constitutionen, welche Wir in Unsern Codex aufgenommen haben, aus dem alten Rechte wiederum benutzt werden, da der Ausspruch der kaiserlichen Constitutionen zu ́ihrer Gültigkeit schon hinreicht, es müsste denn der Zusammenhang, oder die Vollständigkeit oder die grössere Deutlichkeit eine solche Wiederholung nothwendig machen, und auch dieses darf nur selten vorkommen, damit nicht durch die Fortsetzung eines solchen Gebrauches auf diesem Felde Disteln wachsen. §. 10. Wenn aber einige in den ältern Rechtsbüchern enthaltenen Gesetze keine Anwendung mehr finden, so gestatten Wir Euch die Aufnahme derselben durchans nicht, weil nach Unserer Absicht blos Dasjenige Gültigkeit haben soll, was durch langen Gebrauch in den Gerichten eingeführt, oder durch das Gewohnheitsrecht dieser berühmten Stadt bestätigt worden ist, wie denn auch Salvius Julianus schreibt, dass alle Städte dem Gewohnheitsrechte der Stadt Rom folgen sollen, welche die erste der Welt ist, diese aber sich nicht nach andern Städten zu richten brauche. Unter Rom verstehen Wir jedoch nicht blos das alte Rom, sondern auch Unsere Hauptstadt, welche mit Gottes Hülfe unter

29) Widerspruch zwischen zwei Gesetzen.

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