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Achtzehnter Titel.

De juris et facti ignorantia.

Von der Unbekanntschaft mit dem Gesetze und mit Thatsachen.) 1. Der Kaiser Antoninus an den Kriegsmann Maximus.

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Wenn du auch, als du deine Angelegenheit, unbekannt mit den Satzungen des Rechtes, betrieben, wegen der dem Kriegerstande verzeihlichen Unwissenheit, die dir zustehenden Rechtsmittel unbenutzt gelassen hast, so gestatte Ich dir doch, dass, wenn du dem richterlichen Urthel noch nicht nachgekommen bist und nun dasselbe gegen dich vollstreckt werden soll, du dich deiner Rechtsnothdurft bedienen mögest., Geg. am 25. Apr. 212, unter dem Consulate der beiden Asperi.

2. Der Kaiser Gordianus an den Juvenalis.

Da dir die Unbekanntschaft mit dem Gesetze nicht wohl zur Seite stehen kann, wenn du nach bereits zurückgelegtem 25sten Jahre deiner mütterlichen Erbschaft entsagt hast, so kommt dein Gesuch um Hülfe zu spät. Geg. am 19. Oct. 243, unter dem Consulate des Arrianus und Papus.

3. Der Kaiser Philippus an die Marcella.

Wenn du, aus der väterlichen Gewalt entlassen, versäumt hast, innerhalb eines Jahres die bonorum possessio 30) in Anspruch zu nehmen, so kannst du die Unbekanntschaft mit dem Gesetze auf keine Weise vorschützen. Geg. am 16. Jun. 244, unter dem Consulate des Peregrinus und Aemilianus.

4. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an die

Juliana.

Wenn nach geschehener Erbtheilung ein Mangel des Testamentes zum Vorschein kommt, so darf dir aus dem, was durch Irrthum herbeigeführt worden ist, kein Nachtheil erwachsen. Zeige es also bei dem hohen Corrector, Unserm Freunde, an, dass das Testament entweder keinen Glauben verdiene oder nicht zu Recht bestehen köune, damit dir, nachdem die Schrift, welche als ein Testament gelten sollte, für ungültig erklärt worden ist, deine Erbfolge gesichert werde. Geg. am 8. Jul. 290, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Diocletianus und dem 3ten des Kaisers Maximianus.

30) Das vom Prätor im Widerspruch mit den ältern Civilgesetzen ertheilte Erbrecht.

5. Dieselben Kaiser und Constantius und Maximianus (nobiliss. Caess.) an den Martialis.

Da durch ein falsches Anführen dasjenige, was in Wahrheit besteht, auf keine Weise verletzt werden darf, so hast du dadurch, dass du das von dem Vater herrührende Vermögen für mütterliches ausgabst, nichts ausgerichtet. Geg. am 31. Dec. 293, unter dem 5ten Consulate des Kaisers Diocletianus und dem 4ten des Kaisers Maximianus.

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6. Dieselben Kaiser und Caess, an den Taurus und Pollio.

Wenn sich der Rector der Provinz überzeugt hat, dass ihr, nicht vergleichsweise, sondern von einem Irrthum geleitet, das besagte Oel dem Archanticus durch Stipulation versprochen habt, so muss er auch, wenn ihr das, was ihr bereits dafür empfangen, zurückgegeben habt, eure Klage, mit welcher ihr die Befreiung von der noch übrigen Verbindlichkeit verlangt, anhören. Geg. am 28. Apr. 294, unter dem Consulate der Cäsaren.

7. Dieselben Kaiser und Cäsaren an Zo a.

Ein Irrthum in der Sache kann, wenn das Geschäft noch nicht erfüllt ist, Niemandem Nachtheil bringen, ist aber die Sache (bereits) entschieden, so darf sie unter diesem Vorwande nicht aufs Neue angeregt werden. Geg. am 2. Jul. 300, unter dem 3ten Consulate der Cäsaren.

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8. Dieselben Kaiser und Cäsaren an die Dionysia.

Wenn ein Testament durchaus ungültig ist, so kann aus dem blossen Bekenntnisse des Intestaterben, welcher aus Irrthum erklärt hat, dass Jemandem im Testamente die Freiheit geschenkt worden sei, noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Freilassungen gültig wären und die Freigelassenen entweder den Verstorbenen oder den Erben als Freilasser anzuerkennen hätten (liberti orcini vel proprii), weil Der, welcher sich im Irrthum befindet, keine Willensfreiheit hat, er müsste denn später diese Erklärung aus freiem Urtheil wiederholen. Geg. am 28. Aug. 302, unter dem 4ten Consulate der Cäsaren.

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9. Dieselben Kaiser und Cäsaren an den Cajus und Anthemius.

Wenn Sanius, als er eine Geldsumme von euch in Empfang nahm, in dem Wahne stand, dass ihr ihm dieselbe als freie Männer schuldig wäret, so können seine Erben demungeachtet die Frage über eueren persönlichen Zustand aufwerfen, da der, welcher sich im Irrthum befindet, keine Einwilligung hat. Geg. am 8. Decbr. 302, unter dem 4ten Consulate der Cäsaren.

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10. Die Kaiser Constantius und Maximianus an die

Araphia.

Wenn Jemand aus Rechtsunkunde eine Geldsumme bezahlt hatte, die er nicht schuldig war, so kann er dieselbe nicht zurückfordern. Denn es ist dir bekannt, dass das Recht, eine von uns bezahlte Summe, die wir nicht schuldig waren, zurückzufordern, bloss wegen Unbekanntschaft mit einer Thatsache ausgeübt werden kann. Geg. am 28. Decbr. 306, unter dem 6ten Consulate derselben Kaiser.

11. Der Kaiser Constantinus an den Valerianus,

stellvertretenden Präfecten.

Obwohl auch Frauenzimmern, wenn von einem Gewinne die Rede ist (welchen sie beabsichtigen), die Unbekanntschaft mit dem Gesetze nicht zu Statten kommen kann, so darf doch diese Bestimmung gegen das minderjährige Alter nicht angewendet werden, wie aus den Gesetzen der früheren Kaiser hervorgeht. Geg. am 29. Apr. 330, unter dem Consulate des Gallicanus and Symmachus.

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12. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Flavianus, Praef. Praet. in Illyrien und Italien. Wir gestatten es nicht, dass sich Jemand wirklich oder zum Scheine auf Unbekanntschaft mit den kaiserlichen Constitutionen berufe. Geg. zu Vincentia, am 27. Mai 391, unter dem Consulate des Tatianus und Symmachus.

13. Die Kaiser Leo und Anthemius an den Erythrius, Praef. Praet.

Damit es nicht etwa den Frauenzimmern irgendwo frei stehe, alle ihre Verträge durch die Behauptung rückgängig zu machen, dass sie etwas vergessen oder aus Irrthum versprochen hätten, so befehlen Wir, dass sie, bei erlittenem Schaden an ihren Rechten oder an ihrem Vermögen, eine solche Entschuldigung nur in den Fällen geltend machen sollen, in welchen ihnen der Ausspruch älterer Gesetze zur Seite steht. Geg. am 1. Jul. 469, unter dem Consulate des Martianus und Zeno.

Neunzehnter Titel. ́

De precibus imperatori offerendis et de quibus rebus supplicare liceat, vel non.

(Von den an den Kaiser zu richtenden Bittschreiben und in welchen Angelegenheiten man suppliciren dürfe, in welchen nicht.)

1. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus

an die Firmina.

Obwohl der Stand eines Sclaven zu Vorlegung eines Bittschreibens nicht wohl geeignet ist, so hat Uns dennoch die Schwere des gegen deinen Herrn begangenen Verbrechens, so wie das Beispiel lobenswerther Treue, welches du in Bezug auf die Bestrafung des an demselben verübten Mordes gegeben, veranlasst, den Praefectus praetorio (an den du dich noch wenden magst,) durch eine am Rande deiner Bittschrift angebrachte Verordnung anzuweisen, dass er sich vom Inhalte deines Schreibens unterrichten, gegen die Verbrecher eine Untersuchung verhängen und nach Vorschrift der Gesetze die härteste Strafe über dieselben aussprechen soll. Geg. am 8. Oct. 290, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Diocletia nus und dem 3ten des Kaisers Maximianus.

2. Der Kaiser Constantinus an den Stadtpräfecten Severus.

Wenn blos davon die Rede ist, dass Wir durch ein Rescript dem Schuldner einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bewilligen sollen, so mag es demselben frei stehen, eine Supplik einzureichen. Wenn aber die Untersuchung der ganzen Sache niedergeschlagen und das Hauptgeschäft selbst seine Wirkung verlieren soll, so würde dies nicht ohne grossen Nachtheil der Gegenparthei geschehen können, weshalb denn auch ein Gesuch um Niederschlagung einer auf die Entscheidung der Sache selbst Bezug habenden Ausflucht nicht stattfinden kann. Geg. zu Nicäa, am 23. Mai 325, unter dem Consulate des Paulinus und Julianus.

3. Der Kaiser Constantius an das Volk.

Es ziemt sich nicht, etwas zu verlangen, was die Staatscasse beeinträchtigt oder den bestehenden Gesetzen zuwider ist. Geg. am 30. Sept. 354, unter dem 7ten Consulate des Kaisers Constantius und dem 3ten des Caesar Constantinus.

4. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius an den Florus, Praef. Praet.

Alle Rescripte, welche in Angelegenheiten der Schuldner,

wegen einer ihnen zu bewilligenden Verlängerung der Zahlungsfrist erlassen werden, sollen nicht anders gelten, als wenn eine hiureichende Sicherheit für die Bezahlung der Schuld geleistet worden ist. Geg. zu Constantinopel, am 22. Febr. 382, unter dem Consulate des Antonius und Syagrius.

5. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Volu sianus, Praef. Praet.

Wenn Jemand gegen ein Urthel des Praefectus praetorio suppliciret und damit abgewiesen wird, so soll es ihm nicht gestattet sein, in derselben Sache nochmals eine Bittschrift einzureichen. Geg. zu Rom, am 17. Sept. 365, unter dem Consulate der Kaiser Valentinianus und Valens.

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Auth. Ut sponsal. larg. (Nov. CXIX. c. 5.)

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Eine solche Supplik ist bei den ruhmwürdigen Prä,,fecten, bei den Räthen derselben oder Denen, welche die ,, gerichtlichen Angelegenheiten leiten, innerhalb 10 Tagen ,, nach gesprochenem Urthel einzureichen. Wenn dies gesche,hen ist, so darf das Urthel nicht anders vollstreckt werden, ,, als wenn die, obsiegende. Partei eine angemessene Sicherheit ,,auf den Fall geleistet hat, dass, wenn das Urthel auf ge ,,setzmässige Weise umgestossen wird, Dasjenige mit allem ,, rechtlichen Zubehör erstattet werden solle, wozu nach Inhalt des Urthels die andere Partei verurtheilt worden war. „Wenn aber die Supplik nicht nach der oben beschriebenen ,,Form eingereicht wird, so kann die Vollstreckung des Ur,,thels ohne Sicherheitsleistung vor sich gehen, es bleibt jedoch Demjenigen, welcher sich durch das Urthel beschwert ,, erachtet, unbenommen, noch innerhalb zweier Jahre bei dem ,,Kaiser dagegen einzukommen."

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6. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Isidorus, Praef. Praet.

Allen Unterthanen ohne Ausnahme gestehen Wir den Vortheil zu, dass, wenn Jemand durch eine Bittschrift ein Rescript ausgewirkt hat, nichts darauf ankommen soll, ob der Bittsteller selbst sich im Zustande der Freiheit befinde, oder Sclave sei. Geg. am 11. Nov. 416, unter dem 7ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Palladius.

7. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Senat. Wir befehlen, dass Rescripte, welche gegen den Ausspruch des Gesetzes erschlichen worden sind, von allen Richtern verworfen werden sollen, sie müssten denn Etwas enthalten, was keinem Dritten zum Nachtheile, dem Bittsteller Corp. jur. civ. V.

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