Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Bittsteller keinen Nutzen von dem ausgewirkten kaiserliche, Rescripte ziehen, wenn er auch vor Gerichte die Wahrheit yersichert, es müsste sich denn ergeben, dass in dem kaiserlichen Rescripte selbst die Frage nach der Wahrheit des Gesuches aufgeworfen worden wäre. Denn auch der Quaestor (V. Magnif.) und die Magistri scriniorum (VV. Illustr.), welche ohne den erwähnten Zusatz irgend ein kaiserliches Rescript haben abfassen lassen, so wie die Behörden, welche dergleichen angenommen, werden strengen Tadel auf sich zieheu und diejenigen Beamten, welche sich unterfangen haben, Dasjenige, was ihnen auf solche widerrechtliche Weise dictirt worden ist, niederzuschreiben, sie mögen nun als Schreiber in irgend einer Canzlei oder sonst bei öffentlichen Geschäften oder als Gehülfen des Kanzlers selbst angestellt sein, sollen mit Entsetzung von ihren Aemtern bestraft werden. Auch gestatten Wir es nicht, dass auf das Gesuch einzelner Personen in Privatangelegenheiten, pragmatische Sanctionen erlassen werden, diese dürfen vielmehr nur an eine Gemeinde, an eine Abtheilung von Kriegsmännern, an ein Amt oder eine Curie, an eine Stadt oder Provinz, oder (überhaupt) wenn von einer Vereinigung vieler Personen in einer öffentlichen Angelegenheit ein Gesuch vorgetragen wird, ergeben, so dass auch hier die Frage nach der Wahrheit des Gesuches vorbehalten werden muss. Geg, zu Constantinopel, am 23. Decbr. 477, nach dem 2ten Consulate des Basilis cus und dem des Armatius.

[ocr errors]
[ocr errors]

Auth. Ut divinae iussiones subscriptionem habeant gloriosiss.

Quaestoris. (Nov. CXIV. c. I.)

,,Auch die Unterschrift des rahmwürdigen Quaestor ist" ,, erforderlich, in welcher angegeben wird, auf welche Par„teien das kaiserliche Rescript sich beziehe, an welche Behörde es gerichtet sei, und durch wen es befördert werde; ausser,,dem darf es von keinem Richter angenommen werden, und wer dagegen handelt, soll mit Entrichtung von 20 Pfunden Goldes bestraft, eine gleiche Strafe aber auch seinen Unter,,beamten auferlegt werden."

[ocr errors]
[ocr errors]

Vierundzwanzigster Titel.

De statuis et imaginibus.
(Von Statuen und Bildern.)

1. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Theodorus, Praef. Praet.

Wenn ein amtführender Statthalter überwiesen würde, dass er sich, ohne kaiserlichen Befehl, eherne, silberne oder

[ocr errors]

marmorne Statüien habe errichten lassen, so soll derselbe von den Einkünften des Amtes, welches er bekleidet, und wel-. ches er durch erzwungene oder angemasste Ehrenbezeugungen herabgesetzt hat, das Vierfache an Unsern Fiscus einzahlen, so wie auch der Strafe der Ehrlosigkeit gewärtig sein. Auch haben Diejenigen derselben Schmach entgegenzusehen, wel che aus Schmeichelsucht, oder aus ängstlicher Zaghaftigkeit dieses Verbot übertreten wollten. Geg. zu Mailand, am 21. Decbr. 398, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Eutychianus.

2. Der Kaiser Theodosius und der Caesar Valentinianus, an den Aëtius, Praef. Praet.

t.

So oft Uns Statiien oder Bildsäulen errichtet werden, es möge dies nun, wie gewöhnlich, an Festtagen, oder auch an gewöhnlichen geschehen, so soll der Statthalter dieser Handlung beiwohnen, ohne jedoch den schmeichlerischen und widrigen Gebrauch der Anbetung zuzulassen, aber damit es gewiss sei, dass auch er durch seine Gegenwart zur Feier des Tages, des Ortes und Unseres Andenkens beigetragen habe. Geg. am 5. Mai 425, unter dem 11ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Caesar Valentinianus,

3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den

Florentius, Praef. Praet.

1

Wenn Unserer Hoheit Statüen oder Bildsäulen errichtet werden, so darf zu diesem Zwecke durchaus nichts von Privatleuten beigesteuert werden, damit der Geber nicht sein Eigenthum darin erkennen möge. Geg. am 3. Apr. 439, unter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Festus,

4. Dieselben Kaiser an den Namus, Com. und Mag. Offic.

Es ist theils zweckmässig, die Verdienste zu belohnen, theils darf aber auch die dem Einen zugesprochene Ehre dem Andern nicht zum Nachtheile gereichen. Wenn daher Unsern Statthaltern oder irgend Jemand Anderem von einer Gemeinheit oder einem Collegium, entweder in dieser Hauptstadt oder in den Provinzen, die Ehre einer Bildsäule erbeten wird, so gestatten Wir es nicht, dass der dazu nöthige Aufwand aus der öffentlichen Casse bestritten werde, sondern befehlen, dass Derjenige, zu dessen Ehre die Bildsäule errichtet wird, die Kosten aus eignen Mitteln zu tragen habe. Geg. am 28. März 444, unter dem 18ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Albinus,

[ocr errors]
[merged small][ocr errors]

Fünfundzwanzigster Titel.

De his, qui ad statuas confugiunt, (Von denen, welche zu den Bildsäulen [der Kaiser] flüchten.) 1. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius, an den Cynegius, Praef. Praet.

}

Diejenigen, welche sich, um einer Gefahr zu entgehen, oder sich dem Hasse Anderer zu entziehen, zu den Bildsäulen der Kaiser geflüchtet haben, sollen, wenn sie triftige Gründe haben, die ihnen jene Handlung nothwendig machten, durch Recht und Gesetz geschützt werden. Diejenigen aber, welche überwiesen werden, dass sie durch Hinterlist blos die Missgunst ihrer Feinde haben rege machen wollen, sind dem Strafurthel unterworfen. Geg. zu Constantinopel, am 6. Jul. 886, unter dem Consulate des Honorius (Nob. P.) und des Euodius.

Sechsundzwanzigster, Titel.

[ocr errors]
[merged small][ocr errors][merged small]

(Von dem Amte des Praefectus Praetorio im Oriente und in Illyrien.) 1. Der Kaiser Alexander an den Theodorus.

Durch eine bei dem Praefectus Praetorio überreichte Klage kann ein Prozess noch nicht als anhängig betrachtet werden. Geg. am 30. Sept. 230, unter dem Consulate des Agricola und Clementinus.

2. Derselbe Kaiser an den Restitutus.

[ocr errors]

Es ist den Rechten gemäss, dass eine vom Praefectus Praetorio erlassene, wenn auch allgemeine Verordnung, in sofern sie den Gesetzen und Constitutionen nicht zuwiderläuft, als gültig betrachtet werde, es müsste denn von Unserer Hoheit späterhin eine Veränderung festgesetzt worden sein. Geg. am 13. Aug. 235, unter dem Consulate des Severus und Quintianus.

3. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Tatianus, Praef. Praet.

Wenn du in deiner hohen Stellung dich davon überzengt hast, dass gewisse Personen, welche richterliche Aemter be kleiden, entweder wegen körperlichen und langwierigen Uebelbefindens, oder wegen Nachlässigkeit, oder Veruntreuung, oder einer andern Unbilde (zu der Verwaltung ihrer Aemter)

unfähig sind, so magst du Dieselben ihrer Aemter entsetzen, an ihren Platz Andere anstellen, die Unredlichen mit den gesetzlichen Strafen belegen und Unserer Hoheit über die verhängten Strafen, nicht aber über die begangenen Verbrechen Bericht erstatten. Geg. zu Mailand, am 2. März 389, unter dem Consulate des Timasius und Promotus...

I

4. Die Kaiser Theodosius, Arcadius und Honorius an den Addeus, Com. und Mag. utr. milit. '

17

[ocr errors]

Der hohe Praefectus Praetorio hat über das Verbrechen eines ordentlichen Richters, wenn auch dasselbe gegen einen Mann vom Kriegerstande gerichtet wäre, stets die Untersuchung zu führen. Geg. zu Constantinopel, am 31. Dec. 398, unter dem 3ten Consulate des Theodosius und dem des Abundantius.

[ocr errors]

5. Die Kaiser Arcadius, Honorius und Theodosius an den Anthemius, Praef. Praet.

Wenn künftighin Jemand, weil er sich in Angelegenheiten der Schiff- oder Ueberfahrt für allzu beschwert erachtet, sich gedrungen gefühlt hat, eine Bittschrift zu überreichen, so sollen die Rescripte, welche die Verfiiguugen in Bezug auf in ser dergleichen Verhältnisse enthalten, an dein hohes Amt erlassen werden. Geg. am 13. Decbr. 405, unter dem 2ten Consulate des Stilico und dem des Anthemius.

6. Das Amt der Praefecti (Praetorio) soll vor allen übrien Aemtern den Vorrang erhalten, hierauf aber soll der gen nächste Platz den Senatoren gebühren.

[ocr errors]

Siebenundzwanzigster Titel.

De officio Praefecti praetorio Africae et de omni eiusdem dioeceseos statu.

(Von dem Amte des Praef. Praet. in Afrika und von der gesammten Verfassung dieses Gebietes.)

Der Kaiser Caesar Flavius Justinianus, Leberwinder: der Alemannen, Gothen, Germanen, Franken, Anter, Alanen, Vandalen, Afrikaner, der Fromme, Glückliche und Glorreiche, der Sieger und Triumphator und allezeit Erhabene, an den Archelaus, Praef. Praet. in Afrika.

[ocr errors]

Idanken und wie laut we

*ཉ

Wie innig Wir unserm Herrn Jesus Christus zu ihn zu preisen haben, lässt sich mit menschlichem Sinne nicht fassen, noch auch mit Worten ausdrücken. Wir haben zwar schon früher reiche Gaben von Gott empfangen, und bekennen, dass Seine Gnade für Uns unermesslich gewesen, und dass Wir dieselbe durch Unsere Handlungen keinesweges verdienten, allein vor allen diesem

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

ist doch Das, was der allmächtige Gott gegenwärtig zu Seinem Ruhm und Preise durch Uns bewirkt hat, so iiberschwänglich, dass es alle Wunderwerke des Jahrhunderts übertrifft, nämlich, dass Afrika in einer so kurzen Zeit seine Freiheit durch Uns zurückerhalten hat, "Afrika,、 welches bisher 95 Jahre lang unter dem Drucke der Vandalen schmachtete, die sowohl Geist, als Körper zu verderben trachteten, den Geist, indem sie ihn, da er so viele Foltern und Qualen nicht länger tragen konnte, durch Umtaufe zu ihrem ruchlosen Glauben hinüberzwangen, den Körper aber, indem sie freigeborne Menschen dem härtesten Joche unterwarfen. Ja selbst die hochheiligen Kirchen Gottes entweiheten sie mit ihrem Unglauben und verwandelten sogar einige derselben in Ställe. Ehrwürdige Männer haben Wir gesehen, welche mit völlig ausgeschnittenen Zungen ihre Leiden auf traurige Weise verkündeten, andere haben wieder, nachdem sie manche Qualen erduldet hatten, und in verschiedene Gegenden zerstreut worden waren, den Rest ihres Lebens in der Verbannung zugebracht. Mit welchen Worten oder Werken vermöchten Wir also Gott Unsern Dank auf eine würdige Weise dafür darzubringen, dass er Mich, den letzten Seiner Sclaven, für werth geachtet hat, den an Seiner Kirche verübten Frevel zu rächen und die Völker so vieler Provinzen von dem Joch der Sclaverei zu befreien? Einer solchen Gnade Gottes können sich Unsere Vorgänger nicht rühmen, die nicht nur nicht Afrika befreit haben, sondern welche selbst Rom von denselben Vandalen erobern und den Kaiserschmuck von da nach Afrika entfiihren sahen. Jetzt aber hat Uns Gott durch Seine Gnade nicht nur Afrika und dessen sämmtliche Provinzen verliehen, sondern auch den kaiserlichen Schmuck, der nach Roms Ueberwindung entführt worden war, zurückgegeben. Nach so reichen Gaben also, mit welchen Uns die Gottheit beglückt hat, flehen Wir die Gnade Gottes, Unsers Herrn, – an, dass er Uns die Provinzép, deren Besitz wieder zu erlangen Er Uns gewürdigt hat, auch fest und ungeschmälert erhalten und Uns dieselben nach seinem Willen und Wohlgefallen regieren lassen möge, damit das ganze Afrika der Guade des allmächtigen, Gottes theilbaftig werde und seine Bewohner es erkennen, von wie hartem Drucke und barbarischem Joche sie befreit worden und zu wie hoher Freiheit sie unter Unserer glücklichen Regierung gelangt sind, Auch flehen Wir die heilige, ruhmwürdige und immer jungfräuliche Gottesgebährerin Maria an, bei Gott für Uns zu bitten, Er möge es geschehen lassen, dass Das, was Unserm Reiche noch vonnöthen ist, durch Uns, den letzten seiner Sclaven, in Seinem Namen bewirkt werde und Uns der Guade würdig machen, Seinen

1

[ocr errors]
[ocr errors]
« AnteriorContinuar »