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Dienst zu erfüllen. §. 1. Mit Gottes Hülfe verordnen Wir daher zum Heile Unseres Reiches durch gegenwärtiges kaiserliches Gesetz, dass das ganze Afrika, welches Uns Gott durch seine Gnade verliehen, eine völlig zweckmässige Verfassung und eine eigne Präfectur erhalten soll, so dass, wie der Orient und Illyrien, auch Afrika von Unserer Hoheit durch die oberste Gewalt eines Praef. Praet. besonders regiert werde. Der Sitz desselben soll Carthago sein und sein Name in dem Eingange der öffentlichen Urkunden dem der übrigen Präfecturen beigefügt werden. Zur Verwaltung dieses hohen Amtes setzen Wir aber gegenwärtig dich nieder. §. 2. Dieser Präfectar sollen nun, mit Gottes Hülfe, sieben Provinzen nebst ihren Statthaltern unterworfen sein, und unter diesen soll Tingis, Carthago, welches früher einen besondern Statthalter hatte, Byzacium und Tripolis durch Rectores consulares, die übrigen aber, nämlich Numidien, Mauritanien und Sardinien, sollen durch Praesides mit Gottes Hülfe regiert werden. §. 3. Aber deinem hohen Amte und überhaupt dem jedesmaligen Praefectus Praetorio von Afrika sollen 396 Beamte für die verschiedenen Canzleien und Gerichte angewiesen, in den Aemtern der Consulares und Praesides aber für die verschiedenen Verrichtungen 50 Personen angestellt werden. §. 4. Welche Einkünfte aber entweder deine Magnificenz oder die Consulares und Praesides und deren Unterbeamten aus der Staatscasse geniessen sollen, zeigt der unten beigefügte Anhang mit Mehrerem. §. 5. Wir versehen Uns nun zu allen Unsern Statthaltern, dass sie ihre Aemter nach dem Willen und in der Furcht Gottes, so wie nach Unsern Vorschriften und Verordnungen dergestalt verwalten werden, dass keiner derselben sich von Leidenschaften beherrschen lasse oder irgend eine Gewaltthätigkeit entweder selbst verübe, oder durch die ihm untergebenen Richter oder deren Unterbeamten, oder durch Die, welche die öffentlichen Steuern einzutreiben haben, verüben lasse. Denn obwohl Wir mit Gottes Hülfe darnach streben, dass die Bewohner aller -Unserer Provinzen von Unbilden verschont bleiben, so wenden Wir doch die grösste Sorgfalt auf die, welche im Afrikanischen Gebiete Steuern zu entrichten haben, da diese nach teinem Druck so langer Jahre unter Gottes Beistand durch Uns -das Licht der Freiheit erblickt haben. Deshalb befehlen Wir, dass alle Gewalt und alle Habsucht wegfallen und blos Gerechtigkeit und Wahrheit in Bezug auf Unsere gesammten Unterthanen herrschen soll, denn dies gereicht zum Wohlgefallen Gottes und jene können dann, wie die übrigen Bewoh-ner Unseres Reiches, erleichtert werden und glücklich sein. 1§. 6. - Die Gebühren sollen aber von den Beamten des hohen

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Praefectus Praetorio in Afrika, so wie von denen der fibrigen Statthalter dergestalt gefordert werden, wie es in Unsern Gesetzen bereits enthalten ist und in Unserm ganzen Reiche beobachtet wird, so dass es Niemand gestattet sein soll, zu irgend einer Zeit oder auf irgend eine Art das Maass derselben zu überschreiten. §. 7. Auch das glauben Wir. durch gegenwärtige Verordnung feststellen zu müssen, dass (den neu augestellten) Beamten für das Einschreiben ihrer Beförderung in die über die öffentlichen Aemter bei Uns oder in der Cauzlei des Praefectus Praetorio in Afrika zu haltenden Listen oder Bücher keine bedeutenden Ausgaben angesonnen werden sollen, weil, wenn sie selbst damit verschont worden sind, sie auch keine Veranlassung haben, die Steuerpflichtigen in Unserm Afrika zu drücken. Wir befehlen daher, dass die Beamten in dem Bezirke von Afrika, sie mögen nun bürgerliche, oder Kriegsbeamte sein, in den bei Unserer Canzlei über ihre Beförderung herkömmlich zu haltenden Listen oder Biichern blos mit 6 Dukaten, in der Canzlei der Präfecten aber höchstens mit 12 Dukaten angesehen werden sollen. Wenn Jemand dieses Maass überschreitet, so soll der Richter selbst mit Entrichtung von 30 Pfunden Goldes bestraft werden, seine Unterbeamten aber sollen nicht nur dieselbe Geldstrafe, sondern auch die Todesstrafe erleiden. Denn wenn sich Jemand unterfängt, auf irgend eine Weise, (diese) Unsere Befehle zu übertreten und nicht vielmehr mit Gottesfurcht dieselben zu befolgen strebt, so soll er nicht nur seines Amtes entsetzt und seines Vermögens verlustig, sondern auch mit Todesstrafe belegt werden.

Mit Gott haben Wir folgende, Uebersicht entworfen. 31)

An Gehalt und Rationen 32) werden dem jedesmaligen Praefectus Praetorio von ganz Afrika 100 Pfund Goldes, an

31) Et est notitia Deo auxiliante. Die in dieser Uebersicht vorkommenden Zahlen scheinen durch die Unkunde oder Nachlässigkeit der alten Abschreiber erstaunend corrumpirt zu sein, da fast keine Nachrechnung das aufgestellte Resultat gewährt. 32) Pro annonis et capitu. Annonae bezeichnen ursprünglich die natürlichen Lebensbedürfnisse eines Menschen, als Getraide, Brot, Wein, Oel u. s. w. und da der Gehalt der Beamten anfänglich in diesen Naturalien bestand, so behielt man für den letztern den Ausdruck Annonae bei, obwohl derselbe später in Gelde verabreicht wurde. Capitus, oder Capitum oder Capitatio ist das Futter der Pferde und Maulthiere, welches den verschiedenen Magistraten für ihre amtlichen Reisen und Expeditionen verabreicht und späterhin ebenfalls zu Gelde angeschlagen wurde, welches aber heut zu Tage mit dem hier gewählten Ausdrucke Rationen bezeichnet wird. 02. dadosł

gewiesen. Die Consulares bekommen als Gehalt 20 und die Cancellarii 7 Pfund Goldes. Gleicherweise ist auch deren Beamten ein Gehalt angewiesen, und zwar wie folgt: den zehn in der ersten Canzlei angestellten Beamten, (einem jeden) als Gehalt 18, als Ration 12 Dukaten, 33) macht zu sammen 148 Dukaten, desgleichen dem Numerarius (dem ersten Beamten) als Gehalt 5, als Ration 4 Dukaten, thut 46 Dukaten. Dem zweiten Beamten ein dreifacher Gehaltsbetrag 34) ein jeder jährlich zu 5 Dukaten und ein 7facher Rationsbetrag, jeder ebenfalls zu 5 Dukaten, [so wie ein doppelter Rationsbetrag jeder zu 4 Dukaten] 35), macht zusammen 16 Dukaten. Dem dritten und vierten Beamten ein 50facher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten, ein 50facher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 24 Dukaten. Den übrigen sechs 36) Beamten ein 50facher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten, ein 50facher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, inacht zusammen 28 Dukaten. In der zweiten Canzlei: wie oben. In der dritten Canzlei: wie oben. In der vierten Canzlei: wie oben. 37) In der Canzlei des Primiscrinius, welcher auch Subadjuvá genannt wird, ist den dabei angestellten 10 Beamten ein 14facher Gehalts- und ein 12facher Rationsbetrag angewiesen, thut 116 Dukaten, nämlich dergestalt, dass dem Primiscrinius selbst

133) Diese geringen Summen bei den Unterheamten dürfen nicht auffallen, da sie ja, wie der Kaiser weiter oben selbst ausgesprochen, nur diejenigen sind, welche aus der Staatscasse verabreicht werden, das Uebrige aber unzweifelhaft aus den von den Parteien oder andern Interessenten zu entrichtenden Gebühren (Sportulis) hervorging.

34) Die von nun an so häufig wiederkehrende Wortstellung, in welcher sowohl das Wort annonae, als das Wort capitus, blos durch eine Zahl getrennt, gleich wiederholt wird (z. B. pro ann. III. ann. solid. V. et pro capitu II. capitu solid. IV.) hat den Uebersetzer auf die Vermuthung geführt, dass der Gehalt der Beamten und die ihnen zu verabreichenden Rationen (welche wohl im Durchschnitt für jeden zu 5 Dukaten angenommen wurden) für den einen oder andern derselben nicht als ausreichend und für zu gering betrachtet wurden, (vielleicht weil mit ihren Aemtern besondere Ausgaben verbunden waren) und man ihnen daher das Einkommen mehrerer Beamten zusammen anwies, weshalb denn in der Uebersetzung der Ausdruck Gehaltsbetrag und Rationsbetrag gewählt

worden ist.

35) Die eingeschlossene Stelle scheint verdächtig und wo anders hin zu gehören.

36) Da zehne herauskommen müssen, ist die Zahl III. für VI. zu lesen. 1'

37) Die vier Scrinia, deren hier Erwähnung geschieht, sind: 1) Memoriae, 2) Libellorum, 3) Epistolarum und 4) Dispositionum. L. 20. C. de Fide instrum.

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ein 3facher Gehaltsbetrag, jeder jährlich zu 5 Dukaten, und ein doppelter Rationsbetrag, jeder zu 4 Dukaten, angewiesen ist, macht zusammen 23 Dukaten. 38) Dem zweiten Beamten, als doppelter Gehaltsbetrag so viel Dukaten wie oben und als 89) Rationsbetrag wiederum so viel Dukaten, wie oben, thut 16 Dukaten. Dem dritten und vierten Beamten als einfacher Gehaltsbetrag so viel Dukaten, wie oben und als einfacher Rationsbetrag wiederum so viel Dukaten wie oben, thut 23 Dukaten. Den übrigen sechs Beamten als einfacher Gehaltsbetrag 5 Dukaten, als [einfacher] Rationsbetrag 4 Dukaten, thut 58 Dukaten. Den zwölf in der Canzlei des Commen→ tariensis angestellten Beamten ist ein 17facher Gehalts- und ein 4facher Rationsbetrag angewiesen, thut 158 Dukaten. Nämlich dem ersten Commentariensis èin dreifacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten, ein doppelter Rationsbetrag zu 4 Dukaten, macht zusammen 23 Dukaten. Den darauf folgenden drei Beamten ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein doppelter Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 48 Dukaten. Den übrigen acht Beamten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Dnkaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, macht zusammen 27 Dukaten. Den in der Canzlei ab Actis ange stellten zehn Beamten sind 14fache Gehalts- und 12fache Rationsbeträge angewiesen, welche zusammen 118 Dukaten ausmachen. Nämlich dem ersten Beamten ein dreifacher Gehaltsbetrag, ein jeder jährlich zu 6 Dukaten und ein doppelter Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 23 Dukaten. Dem zweiten und dritten Beamten ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein doppelter Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 32 Dukaten. Den übrigen sieben 40) Beamten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 8 Dukaten, macht zusammen 64 Dukaten. Den sieben in der Canzlei der Libellorum angestellten Beamten ist ein sechsfacher Gehalts- und ein sechsfacher Rationsbetrag angewiesen, thut 5 Dukaten. [41) Nämlich dem ersten Beamten ist ein doppelter Rationsbetrag zu 4 Dukaten angewiesen, thut 16 Dukaten. Dem zweiten Beamten ein doppelter Ge

38) Hier trifft die Rechnung einmal, denn wenn man, wie hier vorgeschrieben wird, jeden einzelnen Gehaltsbetrag zu 5, und jeden einzelnen Rationsbetrag zu 4 Dukaten rechnet, so hat man die 5 mit 3 und die 4 mit 2 zu multipliciren und Beides zusammenzurechnen, woraus sich denn allerdings 23 ergiebt. 39) Unläugbar ist in dieser Stelle: et pro cap. capit. hinter dem ersten cap. die Zahl ausgelassen, wie auch gleich weiter unten. 40) Hier ist für XVII. unbezweifelt VII. zu lesen.

41) Die eingeschlossene Stelle ist offenbar ausgelassen und deshalb hier supplirt worden.

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haltsbetrag zu 10 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, macht zusammen 12 Dukaten. Den übrigen fünf 42) Beamten ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 36 Dukaten. Den in der schola Exceptorum angestellten (zwei und) sechzig Mitgliedern ist ein 74facher Gehalts- und ein 62facher Rationsbetrag angewiesen, macht zusammen 618 Dukaten. Nämlich dem ersten und zweiten Mitgliede ein dreifacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein (einfacher). Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 46 Dukaten. Andern sechs Mitgliedern eiu doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, macht zusammen 116 Dukaten. Andern zehn Mitgliedern ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 115 Dukaten. Den übrigen vierund vierzig Mitgliedern ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein (einfacher) Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 386 Dukaten. Den funfzig in der schola Singularium angestellten Mitgliedern ist ein dreifacher Gehaltsbetrag und einfacher Rationsbetrag angewiesen, macht zusammen 473 Dukaten. Nämlich dem ersten Mitgliede ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten, und ein einfacher Rationsbetrag zu 3 Dukaten, thut 34 Dukaten. Dem zweiten, dritten und vierten Mitgliede ein fünffacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dakaten, thut 34 Dukaten. Den übrigen sechsundvierzig Mitgliedern ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, macht zusammen 418 Dukaten. Den funfzig in der schola Mittendariorum angestellten Mitgliedern ist ein 52facher Gehaltsbetrag und ein 50facher Rationsbetrag angewiesen, macht zusammen 442 Dukaten. Nämlich dem ersten Mitgliede ein doppelter Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 14 Dukaten. Dem zweiten, dritten und vierten Mitgliede ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, thut 34 Dukaten. Den übrigen sechsund vierzig Mitglie dern ein einfacher Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, macht zusammen 324 Dukaten. Den dreissig in der schola Cursorum angestellten Mitgliedern ist ein 22facher Gehalts- und ein 30facher Rationsbetrag angewiesen, thut 232 Dukaten. Nämlich dem ersten Mitgliede ein (einfacher) Gehaltsbetrag zu 5 Dukaten und ein einfacher Rationsbetrag zu 4 Dukaten, macht zusammen 17 Dukaten. Dem zweiten, dritten und vierten

42) Hier ist wieder statt IV. die Zahl V. zu lesen,

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