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235 Dukaten, und an die hohe Präfectur von Afrika für die Bekanntmachung derselben Schriften, ebenfalls 12 Dukaten. §. 21. Du wirst nun das, was Unsere Hoheit durch diese pragmatische Sanction verordnet, ins Werk zu setzen und demselben Gehorsam zu verschaffen wissen. §. 22. Dieses Gesetz ist erlassen zu Constantinopel, am 13. Apr. 534, unter dem 4ten Consulate unsers Herrn, des Kaisers Justinianus und dem, des Paulinus. §. 23. Und diese Uebersicht soll, so Gott will, den in Afrika eingesetzten Behörden und deren Beamten in Bezug auf die denselben jährlich auszuzahlenden Gehalte und Rationen bekannt gemacht werden, nämlich, dass dem hochangesehenen Heerführer in der Provinz Tripolis und dessen Unterbeamten als Gehalt 90 Dukaten, and zwar einem jeden 5 Dukaten, als Ration aber 159 Dukaten, dem Assessor des Heerführers und dessen vierzig Unterbeamten aber 97 Dukaten angewiesen sind. Ein Gleiches findet bei den hochangesehenen Heerführern der Byzacenischen, Numidischen, Mauritanischen und Sardinischen Provinz, so wie in Bezug auf deren Unterbeamten statt. §. 24. Die Uebersicht der Abgaben aber, welche der jedesmalige über ein bestimmtes Gebiet gesetzte Heerführer an die kaiserliche Canzlei, an die hohe Präfectur von Afrika und an die Canzlei des Magister militum zu entrichten hat, ist folgende: an die kaiserliche Canzlei 6 Dukaten, an die Canzlei des Magister militum für die Bekanntmachung der in Bezug auf seine Bestallung von Unserer Hoheit erlassenen Befehle 12 Dukaten, und an die hohe Präfectur von Afrika für die Bekanntmachung derselben Schriften ebenfalls 12 Dukaten. §. 25. Du wirst nun das, was Unsere Hoheit durch diese pragmatische Sanction verordnet, in's Werk zu setzen und demselben Gehorsam zu verschaffen wissen.

Achtundzwanzigster Titel.

De officio Praefecti urbi
(Von dem Amte des Stadtpräfecten.)

1. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Stadtpräfecten Volusianus.

Wir, die Wir Uns stets bestreben, das Gemeinwesen der Stadt, so wie die auf den erforderlichen Proviant derselben Bezug nehmenden Verhältnisse endlich einmal in Ordnung zu bringen, haben den Beschluss gefasst, die Aufsicht über diese öffentlichen Lebensmittel nicht den sämmtlichen Behörden zu überlassen. Und damit der Stadtpräfect, nicht in der Meinung stehe, dass ihm etwas entzogen worden sei,

und als ob dem Präfecten des Getreidemarktes die ausschliessliche Aufsicht über diesen Geschäftszweig gestattet worden sei, so übertragen Wir (hiermit) dem genannten Stadtpräfecten dieses Amt ebenfalls, jedoch dergestalt, dass hierdurch das Amt des über das Getreidewesen gesetzten Präfecten nicht aufgehoben ist, sondern dass beide Behörden, je nachdem es in ihren Geschäftskreis einschlägt, die Aufsicht über die öffentlichen Lebensmittel führen und ihre Aemter auf die Weise mit einander theilen sollen, dass der Untergebene das Verdienst des Vorgesetzten anerkenne, der letztere aber auch sein höheres Ansehn nur insofern geltend mache, als es mit dem Amte des Getreidepräfecten, wie schon der Name zeigt, bestehen mag. Geg. zu Mailand, am 2. Apr. 365, unter dem Consulate der Kaiser Valentinianus und Valens.

2. Dieselben Kaiser an den Stadtpräfecten Ampelius.

Was dir nach dem Inhalte der früher erlassenen Gesetze nicht unbekannt sein kann, wirst du auch Unserm Befehle gemäss gehörig zu beobachten wissen, dass du nämlich an keinen Einwohner der Provinz eine Vorladung ergehen lassen darfst, es müsste denn derselbe einer deiner Beamten oder ein solcher Einwohner dieser berühmten Stadt sein, welcher des Aufruhrs angeklagt ist.

3. Die Kaiser Valens, Gratianus und Valentinianus an den Stadtpräfecten Rufinus.

Die Würde des Stadtpräfecten hat den Vorrang vor allen übrigen städtischen Aemtern und es kann derselbe (der Stadtpräfect) auch einen Einfluss auf die Verwaltung der letztern insoweit äussern, als er nicht die Amts- und Ehrenrechte der Inhaber verletzt. Geg. am 13. Jul. 376, unter dem 5ten Consulate des Kaisers Valens und dem des Kaisers Valentinianus des Jüngern,

4. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius, und Arcadius an den Severinus, Com. sacr. larg.

Wir thun dir zu wissen, dass Gemeinheiten (Collegien) jeder Art, welche sich in der Stadt Constantinopel befinden, so wie alle Bürger und Einwohner unter dem Stadtpräfecten stehen. Geg. zu Mailand, am 15. Apr. 391, unter dem Consulate des Tatianus und Symmachus.

5. Der Kaiser Theodosius an den Stadtprüfecten Constantius. Der Primicerius, welcher dir bei Verwaltung deines Amtes zur Seite steht, soll im Laufe der zwei Jahre, während welcher er nach altem Herkommen dieses Amt bekleiden muss,

auch die Aufsicht über die öffentlichen Schriften 59) (Acten) mit Beseitigung aller Anmaassung und alles Zudrängens (von Seiten Anderer) übernehmen; auch ist zu bemerken, dass, wenn Jemand, welcher das erwähnte Amt bekleidet, mit Tode abgeht oder auf eine andere Weise seine Anstellung verliert, Derjenige dieselbe erhalten soll, welcher nach Ausweis der Matrikel der nächste ist, ohne dass hier das gewöhnliche, aber unerlaubte Zudrängen zu dem Amte Statt finden darf. Geg. zu Constantinopel, am 20. Decbr. 424, unter dem Consulate des Victor.

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De officio Magistri militum. us sha (Von dem Amte des Magister militum.)

1. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius an den Eusignius, Praef. Praet.

Die hochangesehenen Comites und die Anführer des FussVolkes und der Reiterei sollen durchaus keine Gewalt über die Einwohner der Provinzen haben, eben so wenig, wie die hohe Präfectur über die Kriegsmänner.

2. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Hypatius, Mag. milit. im Oriente.

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Die Beamten, welche im Oriente unter deinen Befehlen stehen, dürfen keinesweges vor ein anderes Gericht gezogen werden. Wir thun daher deiner Magnificenz zu wissen, dass dieselben, sie mögen nun in bürgerlicher oder peinlicher Angelegenheit belangt werden, bloss vor dein Gericht gehören., Geg. zu Constantinopel, am 13. Decbr. 414, unter dem Consulate des Constantius und Constans.

3. Der Kaiser Zeno an den Sebastianus, Praef. Praet.

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Wir befehlen, dass die Beamten, welche über die festgesetzte Zahl von dem Magister militum im Oriente angestellt worden sind, der Gerichtsbarkeit der Civilrichter in jeder Angelegenheit unterworfen sein, so wie dass dieselben den von den Civilrichtern in Bezug auf die öffentlichen Abgaben erlassenen Verfügungen unbedingt gehorchen sollen.

59) Cujacius hat wohl sehr richtig Lib. 13. Obss. 1. das Wort, personarum in das Wort epistolarum verwandelt, da das im Texte bezeichnete Geschäft mit zu dem Wirkungskreise des Stadtpräfecten gehörte.

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4. Der Kaiser Anastasius an den Joannes, Mag. milit. in Illyrien.

Wir befehlen, dass die Kriegsmänner ohne den ausdrücklichen Befehl Unserer Hoheit nicht versetzt werden sollen, damit ihnen nicht der Sold, welchen sie in ihrem vorigen Standquartier empfangen haben, geschmälert werde. Sollte sich jedoch eine triftige und dringende Ursache dazu finden, so ist es theils deine Pflicht, theils die des Praefectus Praetorio, die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt zu berücksichtigen, Uns ohne Vorzug sofort darüber Bericht zu erstatten und sowohl die Ortschaften anzuzeigen, aus welchen, als auch die, in welche die Kriegsmänner versetzt worden sind, so wie den Namen der grössten Abtheilung, in welcher sich die zu versetzenden Krieger befinden und den Betrag ihres Soldes, besonders aber die Ursache, aus welcher sie versetzt werden sollen, damit auf einen solchen Bericht das Nöthige von Unserer Hoheit angeordnet werden könne.

5. Der Kaiser Justinianns an den Zeta, den hochangesehe nen Mag. milit. in Armenien, im Pontus Polemoniacus und in den übrigen Bezirken.

Da Uns durch Gottes Gnade die Römische Herrschaft verliehen worden ist, so haben Wir es auch, kraft der Uns obliegenden Sorgfalt und Umsicht, für nöthig gehalten, für Armenien, für den Pontus Polemoniacus und für die übrigen Bezirke durch gegenwärtige Verordnung einen besondern Magister militum einzusetzen und so haben Wir denn dich dazu erlesen, der du Uns durch deine früheren Thaten schon rühmlichst bekannt bist und weil Wir das feste Vertrauen zu dir begen, du werdest diesem Amte genügend vorstehen; haben auch gewisse Provinzen, nämlich das grosse Armenien, welches das innere genannt wurde, und zwar den Anzitenischen, Ingilenischen, Astyanischen, Sophenischen und Sophonenischen Bezirk, in welchem auch Martyropolis liegt, so wie den Belabitenischen Bezirk und das obere und untere Armenien, und den Pontus Polemoniacus nebst allen in denselben befindlichen Heerführern deiner Aufsicht unterworfen und das Amt eines Comes von Armenien gänzlich aufgehoben; auch untergeben Wir dir die sämmtlichen Abtheilungen (der Kriegslente) nicht nur diejenigen, welche Wir gegenwärtig neu errichtet, sondern auch die, welche Wir aus den im Oriente im activen Dienste befindlichen Heeren (praesentalibus) ausgehoben haben, obwohl Wir dadurch die Zahl der Heere keinesweges vermindert haben, indem Wir mehrere Mannschaften, ohne hierdurch dem Staate Kosten und Beschwerden zu verursachen, hinzugefügt, andere wieder weggenommen haben,

jedoch so, dass nach dieser Wegnahme immer noch mehr übrig geblieben sind, als vor Unserm glücklichen Zeitalter vor handen gewesen.

Dreissigster Titel.

De officio Quaestoris.
(Von dem Amte des Quaestor.)

1. Der Kaiser Theodosius an den Sallustius, Com.
und Quaest.

Wir thun dir zu wissen, dass mit deinem hohen Amte zugleich die Aufsicht über die kleinere Beamtenliste (minoris laterculi) verbunden sei, so dass nach deinem Dafürhalten aus der Canzlei, welche Scrinium memoriae genannt wird, alle in der kleineren Beamtenliste verzeichnete Aemter, nämlich alle Präfecturen, Tribunate und Befehlshaberstellen nach alter Gewohnheit von Unserer Hoheit vergeben werden können. Geg. zu Constantinopel, am 26. Apr. 424, unter dem Consulate des Castinus und Victor.

2. Derselbe Kaiser an den Helio, Com. und Mag. offic

Alle in der kleinern Beamtenliste verzeichnete Würden, welche zwar früher der Aufsicht und Fürsorge des hochangesehenen Quaestor überlassen, später aber entweder sämmtlich oder doch zur Hälfte an den Wirkungskreis und die Verfügung der Magistri militum übergingen, sollen, wie Wir nunmehro gnädigst begehren, nach Erneuerung der ältern Einrichtung, wieder nach dem früheren Rechte beurtheilt werden. Geg. zu Constantinopel, am 29. Apr. 424, unter dem Consu late des Castinus und Victor.

3. Der Kaiser Anastasius an den Eusebius, Mag. offic.

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Diejenigen Aemter und Anstellungen, welche von den Unterbeamten im kaiserlichen Scrinio memoriae bekleidet wer den, sollen von Niemandem und unter keiner Bedingung verwaltet werden, ohne dass hierzu die mit der kaiserlichen Unterschrift versehene Erlaubniss ertheilt worden ist, und Derje nige, welcher sich künftighin eine Uebertretung dieses Verbotes zu Schulden kommen lässt, soll mit Einziehung seiner Güter und die Beamten des Rectors in der Provinz, in welcher es Jemand gewagt hätte, ohne vorherige Berufung auf ein kaiserliches Rescript, ein solches Amt zu übernehmen sollen mit Entrichtung von drei Pfunden Goldes bestraft wer den. Geg. zu Constantinopel, am 1. März 492, unter dem Consulate des Kaisers Anastasius und dem des Rufinus

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