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Einunddreissigster Titel.

De officio magistri officiorum.
(Von dem Amte des Magister Officiorum.)

1. Der Kaiser Constantius und der Caesar Julianus an die Staatsagenten.

Da eurem Stande schon seit längerer Zeit Vorrechte ertheilt und selbige (bis hierher) aufrecht erhalten worden sind, so darf sich auch Niemand den Eintritt in eine Centenaria, Ducenaria oder Biarchia durch Fürsprache, sondern ein Jeder muss sich denselben durch sein eignes Verdienst erwerben; den ersten Platz unter den Staatsagenten soll aber Derjenige erhalten, welcher die ihm vorgeschriebene Dienstzeit vollendet hat, so dass zu Betreibung der öffentlichen Geschäfte sich nunmehro diejenigen anschicken müssen, welche zu Leistung dieser Dienste die Reihe trifft. Ueberdem soll der Adjutor, auf welchem die Verfassung dieses ganzen Standes und die Sicherheit des Magister (officiorum) beruht, und welcher von unbescholtenen Sitten sein und ausreichende Wissenschaft besitzen muss, Uns durch den Magister (officiorum) vorgestellt und dann nach Unserem Dafürhalten in sein Amt eingesetzt werden. Geg. zu Rom, im Forum Trajans, am 1. Nov. 359, unter dem Consulate des Eusebius und Hypatius.

2. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Patricius, Mag, offic.

Kein Staatsagent soll zu einem höhern Posten oder zu einer höhern Einnahme dadurch gelangen, dass er seine Vorderleute überspringt, wenn er sich auch zu diesem Zwecke ein kaiserliches Rescript erschlichen hätte, und wenn er eines solchen Vergehens wirklich überwiesen würde, so soll er auf den Posten, den er zur Ungebühr verlassen, zurückgewiesen werden, damit nur Derjenige den Rang vor den übrigen gemiesse, welchen seine längere Dienstzeit oder seine grösseren Leistungen dazu berechtigen. Geg. zu Hadrumetum, am 9. März 386, nach dem 1sten Consulate des Kaisers Arcadius und dem des Bauto.

3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Florentius, Com. et Mag. offic.

Die Ergebenheit Unserer Staatsagenten, welche sich schon an Unsern Vorfahren bewährt hat, zeigt sich ganz besonders auch in Bezug auf Unsere Hoheit, weshalb Wir es denn für nöthig erachten, sogleich Alles zu bewilligen, was zur Aufrechthaltung ihrer Privilegien erforderlich ist. Indem Wir

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daher deinen Vorschlag genehmigen, verbieten Wir zugleich den hochangesehenen Comitibus, die Senatores und Ducenarios der Scholae (der Staatsagenten) körperlich zu züchtigen oder ihrer Posten zu entsetzen. Denn Wir begehren, dass Alles, was eine so harte Strafe nach sich ziehen könnte, vor dein hohes Gericht gebracht werden soll. Geg. zu Constantinopel, am 15. Apr. 441, unter dem Consulate des Cyrus.

4. Dieselben Kaiser an den Nomus, Mag. offic.

Wir halten es für nöthig, dir als besondere Amtspflicht noch aufzutragen, dass du Uns einen eigenhändigen, alljährlichen Bericht über die Anzahl der Kriegsmänner, Lager und Schlösser, welche sich auf dem deiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Gebiete befinden, erstatten sollst. Geg. zu Constantinopel, am 12. Sept. 443, unter dem 2ten Consulate des Maximus und dem des Paterius.

5. Die Kaiser Justinus und Justinianus an den Tatianus, Mag. offic.

Wir befehlen, dass nur Derjenige zu dem Amte eines Staatsagenten zulässig sei, welcher Unsere Genehmigung hierzu erhalten hat und dass es dem jedesmaligen Magister officiorum keinesweges gestattet sei, ohne eine solche Bescheinigung irgend Jemanden in die über jene sämmtlichen Beamten zu haltenden Listen aufzunehmen, sondern thun vielmehr Demjenigen, der sich ohne kaiserliches Rescript ein solches Amt zu verschaffen gewagt, zu wissen, dass er nicht nur dieses Amtes wieder verlustig gehen, sondern auch mit Entrichtung von 20 Pfunden Goldes bestraft werden solle. §. 1. Doch setzen Wir zugleich fest, dass, wenn die Stelle oder der Posten eines solchen Beamten in irgend einem Geschäftskreise erledigt wird, Derjenige eintreten soll, welchen Unsere Hoheit mittelst kaiserlichen Rescriptes dazu erwählt hat. §. 2. Zu diesem Zwecke hast du und überhaupt der jedesmalige hochangesehene Magister officiorum alle vier Monate für Fertigung eines vollständigen Beamten - Verzeichnisses zu sorgen, welches wieder in die kaiserliche Beamtenliste eingetragen und in der kaiserlichen Canzlei aufbewahrt wird, damit die Uebersicht der Beamten immer klar vorliege und dem Staate kein Nachtheil erwachse. Geg. zu Constantinopel, am 22. Apr. 527, unter dem Consulate des Mavortius.

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Corp. jur. civ. V.

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Zweiunddreissigster Titel.

De Officio Comitis sacrarum largitionum.
(Von dem Amte des für die Verwaltung des Staatsschatzes
niedergesetzten Comes.)

1. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Limenius, Com. des Staatsschatzes.

es

Die Beamten des Comes des Staatsschatzes müssen sich besonders angelegen sein lassen, durch eigens dazu angestellte Schreiber über die Nachlässigkeit der Statthalter nach Verhältniss der Fälle Klage zu führen, damit eine solche Unthätigkeit nicht unbestraft bleibe. §. 1. Auch ist es zweckmässig, dass die Statthalter die Namen Derer anzeigen, welche mehr ihren eignen Vortheil, als das Wohl des Staats im Auge haben, so wie dass dieselben alle vier Monate ein Verzeichniss darüber, nicht minder die eingetriebenen Gelder an die Beamten des Staatsschatzes unverzüglich einsenden. Geg. zu Mailand, am 27. Febr. 401, unter dem Consulate des Vincentius und Fravitta.

Dreiunddreissigster Titel.

De Officio Comitis rerum privatarum. (Von dem Amte des über die Verwaltung des kaiserlichen Privatschatzes gesetzten Comes.)

1. Die Kaiser Valentinianus, Valens und Gratianus an den Honoratus, Consularis von Byzacium.

Wenn aus einem (gerichtlich) eingegangenen Geschäfte dem Fiscus ein Nutzen erwachsen kann, so magst du die Acten an die Beamten des Privatschatzes einsenden, um dich davon zu unterrichten, was du in dieser Sache für Rechtsmittel gebrauchen könnest. Geg., am 27, Decbr. 368, unter dem 2ten Consulate der Kaiser Valentinianus und Valens.

2. Weder der Comes des Privatschatzes noch irgend eine andere der in der Stadt Constantinopel oder in den Provinzen befindlichen Obrigkeiten soll Denjenigen, welcher Jemanden in Bezug auf den kaiserlichen Schatz anklagt, mit dieser Klage zulassen. §. 1. Wenn aber Jemand rücksichtlich eines andern fiscalischen Rechtes eine Anzeige macht, so darf dies nur unter einer Gewährleistung von wenigstens 5 Pfunden Goldes geschehen. §. 2. Auch darf auf die geschehene Anzeige weder ein Siegel gedrückt, noch eine Abschrift davon genommen werden, noch sonst eine Veränderung damit vorgehen, bevor nicht das darüber gesprochene Urthel schriftlich abgefasst ist.

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[Vierunddreissigster Titel.

De Officio Comitis sacri Palatii]

(Von dem Amte des über den kaiserlichen Hof gesetzten Comes.) 1. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Minervius, Com. des kaiserlichen Privatschatzes.

Dem Wirkungskreise der dem Comes des Staats- (Privat-) Schatzes untergeordneten Beamten und Rechnungsführer soll die Einhebung Unserer Einkünfte, namentlich der Uns zu entrichtenden Grundzinsen, wieder überwiesen werden. Geg. zu Mailand, am 1. Jan. 397, unter dem Consulate des Caesarius und Atticus.

2. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Ursatius, Comes des kaiserlichen Privatschatzes.

Wenn einer der angesehenen Statthalter oder ein Stadtpräfect eine Untersuchung an sich gezogen, welche für den Comes des kaiserlichen Privatschatzes gehört, oder auch wohl Jemanden gegen die Verfügungen der letztern Behörde in Schutz genommen hat, so sollen seine Beamten zur Strafe 50 Pfund Goldes entrichten, welche sofort einzutreiben und an den Privatschatz Unserer Hoheit einzuzahlen sind. Geg. zu Ravenna, am 8. Aug. 414, unter dem Consulate des Constantius und Constans.

Fünfunddreissigster Titel.

De Officio Proconsulis et Legati.
(Von dem Amte des Proconsul und des Legaten.)

1. Der Kaiser Constantinus an den Aelianus, Proconsul von Afrika.

Die Legaten sollen nicht nur in bürgerlichen, sondern auch in peinlichen Sachen die Untersuchung führen, jedoch so, dass, wenn gegen den Angeklagten ein Strafurthel zu fällen ist, derselbe sogleich an den Proconsul abgegeben werden muss. Ġeg. am 1. Oct. 320, unter dem 6ten Consulate des Kaisers Constantinus und dem des Cäsar Constantinus.

[De officio Comitis sacripatrimonii.] (Von dem Amte des für die Verwaltung des kaiserlichen Eigengutes niedergesetzten Comes.)

2. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Simplicius, Proconsul von Asien.

Der Consularis vom Hellesponte hat schon bei Unserer

Hoheit Vater, seligen Andenkens, die Unannehmlichkeiten angebracht, welchen er von Seiten der Unterbeamten des Vicarius (des Praef. Praet.) ausgesetzt sei, und déshalb gebeten, ihn deiner Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Seine bescheidene Bitte hat bei dem frommen Kaiser Eingang gefunden, und auch Wir genehmigen dieses Verhältniss. Geg. zu Constantinopel, am 25. März 396, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Arcadius und dem 3ten des Kaisers Honorius.

Sechsunddreissigster Titel.

De Officio Comitis Orientis.

(Von dem Amte des über den Orient gesetzten Comes.)

1. Der Kaiser Leo an den Pusaeus, Praef. Praet. Wir befehlen, dass die Beiträge, welche zu den öffentlichen Spielen in Antiochien (der ersten Syrischen Provinz) und in (dem eigentlichen) Syrien bestimmt sind, durch die Beamten des hochangesehenen über den Orient gesetzten Comes, so wie des Statthalters in der Provinz erhoben werden sollen. Für die Anstellung der Spiele in Antiochien haben der Comes des Orientes und dessen Beamte, für die in Syrien der Statthalter in der Provinz und dessen Beamte zu sorgen, dagegen soll es keinem städtischen Beamten, auch wenn er selbst wollte, gestattet sein, ein solches Ehrenamt zu übernehmen. Geg. zu Constantinopel, am 9. Nov. 465, unter dem Consulate des Basiliscus und Herminericus.

Siebenunddreissigster Titel.

De officio Praefecti Augustalis.
(Von dem Amte des Statthalters in Aegypten.)

1. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Florentius, Statthalter in Aegypten.

Wir begehren, dass alle Abgaben in dem Gebiete von Aegypten unter deiner Fürsorge und Aufsicht von den Statthaltern der Provinzen erhoben werden. Sollten aber unter den Grundbesitzern, sie mögen nun Kriegsmänner sein, oder nicht, sich auch Widerspenstige finden, so verordnen Wir, dass dieselben, wenn es erforderlich ist, mit Hülfe der Waffen zur Zahlung angehalten werden. Geg. zu Constantinopel, am 17. Febr. 386, unter dem Consulate des Honorius (N. P.) und des Évodius.

2. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Rufinus, Praef. Praet.

Der Praefectus Praetorio in Aegypten soll zwar befugt

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