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sein, die Vergehen der ordentlicher Weise unter ihm stehenden Richter zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, keinesweges aber das Recht haben, sie zu bestrafen und ihrer Aemter zu entsetzen. Geg. zu Constantinopel, am 4. Decbr. 395, unter dem Consulate des Olybrius und Probinus.

Achtunddreissigster Titel.

De officio Vicarii.

(Von dem Amte des Stellvertreters [des Praef. Praet.].)

1. Die Kaiser Valentinianus, Valens und Gratianus an den Antonius, Praef. Praet.

in

Es ist zweckmässig, dass in bürgerlichen Angelegenheiten die Vicarii den Comitibus des Kriegswesens vorgehen, Kriegssachen aber denselben nachstehen. Sollten aber bei Beurtheilung (irgend eines Falles) Beide zusammen handeln müssen, dann nimmt der Vicarius den ersten Platz ein und der Comes wird ihm nur beigegeben, weil das Amt eines Präfecten höher steht, als alle übrige Würden, und der Vicarius, wie auch schon der Name andeutet, einen Theil davon inne hat und im Namen des Kaisers sowohl Untersuchungen führt, als Urtheile fällt. Geg. am 6. Jan. 377, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Gratianus und dem des Merobaudis.

2. Dieselben Kaiser an den Hesperius, Praef. Praet.

Wenn es dem Herkommen gemäss ist, sollen die Berichte der Vicarii an Unsere Hoheit erstattet werden. Denn die Vorträge Unserer Behörden sind Uns deshalb sehr willkommen, damit nicht das Ansehn derselben durch den Anschein geschmälert werde, als ob Wir ihre Meldungen als ganz unerheblich verschmähten. Geg. am 21. Jan. 377, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Gratianus und dem des Merobaudis.

De

Neununddreissigster Titel.

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officio Praetorum.
(Von dem Amte der Prätoren.)

1. Der Kaiser Constantius an den Senat.

Dem Praetor wird kraft Unserer Verordnung die Gerichtsbarkeit dergestalt übertragen, dass derselbe eine Angelegenheit, in welcher es sich um persönliche Freiheit handelt, selbst zu untersuchen hat. Auch gestatten Wir ihm, Decrete zu erlassen, sowohl wenn die Wiedereinsetzung in den vori

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gen Stand gesucht wird, insofern nur die Gründe derselben bewiesen sind, als auch wenn ein Vormund einzusetzen, ein Curator zu bestellen ist, oder auch mit seiner Bewilligung ein fleissiger Sclave die Freiheit von seinem Herrn empfängt. Auch werden gewiss den gerechten Wünschen der Söhne die Wünsche der Väter begegnen, ihre Kinder, da ihnen diess frei steht, der väterlichen Gewalt zu entlassen, und sie hierdurch zu noch grösserem Gehorsam zu ermuntern, da diese dann selbst einsehen, dass sie ihnen (den Vätern) für die Befreiung aus jenen heiligen Fesseln eine gesteigerte Ehrfurcht schuldig sind. Geg. am 27. Decbr. 359, unter dem Consulate des Eusebius und Hypatius.

2. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an den Tatianus, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass in dieser Stadt jährlich nur drei Prätoren von ausgezeichnetem Rufe nach dem Ermessen des Senates eingesetzt werden sollen, welche die vorkommenden Angelegenheiten zu betreiben und sich den gebührenden Amtshandlungen ausschliesslich zu unterziehen haben, dass aber auch diese drei Prätoren aus denen gewählt werden sollen, welche in dieser berühmten Stadt ansässig sind, nicht aber aus den Einwohnern der Provinzen. Auch kann Derjenige nicht zu dem Amte eines Prätors gelangen, welcher aus den Provinzen wegen anderer Angelegenheiten in diese Stadt gekommen ist, sondern dies wird, wie schon gesagt, blos Denen gestattet, welche hier ihren Wohnsitz haben, jedoch dergestalt, dass Dieselben auf keine Weise zu irgend einem Aufwande wider ihren Willen veranlasst werden sollen, sondern das, was sie spenden wollen, ihrer Willkühr überlassen bleibe, Geg. zu Constantinopel, am 18. Decbr. 450, unter dem 7ten Consulate des Kaisers Valentinianus und dem des Avienus.

Vierzigster Titel.

De officio Rectoris Provinciae.
(Von dem Amte eines Statthalters in der Provinz.)

1. Der Kaiser Alexander an den Julianus.

Der Statthalter der Provinz kann bei der Untersuchung eines Betruges die dabei vorkommende Frage über das Eigenthum an einer Sache zugleich mit entscheiden. Geg. am 27. März 234, unter dem 2ten Consulate des Maximus und dem des Urbanus.

2. Der Kaiser Constantinus an den Maximus.

Die Statthalter in den Provinzen müssen, wenn einer der höhern Beamten sich auf eine gröbliche Weise vergangen hat, und sie denselben darüber nicht bestrafen, noch auch eine Untersuchung gegen ihn verhängen oder ein Urthel fällen können, ihn entweder Uns selbst oder dem Praefectus Praetorio anzeigen, damit die geeigneten Maassregeln zur Aufrechterhaltung der Verfassung und zum Schutze der bedrängten, geringeren Personen getroffen werden können. Geg. zu Trier, am 29. Decbr. 328, unter dem Consulate des Januarius und Justus.

3. Derselbe Kaiser an die Einwohner der Provinzen.

Wir ertheilen Jedermann die Erlaubniss, gerechte und pflichteifrige Statthalter durch öffentlichen Beifallsruf zu erfreuen, damit Wir hierdurch die ihnen zu erweisenden Ehrenbezeugungen vermehren; dagegen soll es auch Jedermann freistehen, die ungerechten und böswilligen anzuklagen, damit sie kraft der von Uns zu verhängenden Strafe ihrer Aemter entsetzt werden mögen. Denn wenn die Anklage in Wahrheit beruht und nicht aus Verläumdung hervorgegangen ist, so werden Wir die Sache genau untersuchen, und die Praefecti Praetorio und die in den Provinzen angestellten Comites haben über die von den Einwohnern der Provinzen erhobenen Anklagen an Uns Bericht zu erstatten. Geg. zu Constantinopel, am 1. Nov. 331, unter dem Consulate des Bassus und Ablavius.

4. Derselbe Kaiser an den Statthalter Pericles.

Wir haben Dir die Vollmacht ertheilt, gegen die Beamten der Präfecten zu verfahren, wenn dieselben den Postenlauf hindern oder sonst etwas Schädliches gegen das Gemeinwohl vornehmen, jedoch so, dass du die Präfecten selbst von dem Vergehen derselben in Kenntniss zu setzen hast. Geg. zu Nicopolis, am 23. Oct. 335, unter dem Consulate des Constantius und Albinus.

5. Die Kaiser Valentinianus, Valens und Gratianus an den Stadtpräfecten Apronianus.

Den höhern Behörden soll von den untern die gebührende Ehrfurcht erwiesen werden. Wenn es aber die öffentliche Wohlfahrt gilt, so wird dadurch, dass eine Unterbehörde den wahren Stand der Sache erörtert hat, der höhern nicht zu nahe getreten. Allein Derjenige, welcher die Zeichen seiner Gewalt dazu missbraucht, dass er andere in Amt und Würden befindliche Personen auf unwürdige Weise beleidigt,

wird den Stachel Unserer Verachtung fühlen. Geg. am 28. Mai 372, unter dem Consulate des Arintheus und Modestus. 6. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius an den Cynegius, Praef. Praet.

Die Stadt Rhodus hat sich über das erlittene Unrecht nicht nur auf unziemliche Weise, sondern auch zu spät beklagt; deshalb setzen Wir una bänderlich fest, dass die Statthalter, weil zur Zeit des Winters die Schifffahrt nicht selten mit Gefahr verbunden und stets unzuverlässig ist, in denjenigen fünf Städten, welche man als die Hauptstädte anerkennt, wechselsweise überwintern sollen. Sollte sich es aber Jemand beikommen lassen, diese Unsere Verordnung zu übertreten, so soll er in diesem Falle 50, seine Beamten aber müssen dann 100 Pfund Silbers an Unsern Fiscus einzahlen. 7. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Cynegius, Praef. Praet.

Wer eine ordentliche Anstellung in der Provinz bekleidet, jedoch aus dem Einkommen seines künftigen Nachfolgers etwas im Voraus entnommen hat, soll nicht nur seines Amtes und seiner Ehre verlustig gehn, sondern auch das Entnommene aus seinen eignen Mitteln ersetzen. Geg. zu Constantinopel, am 26. Mai 386, unter dem Consulate des Honorius (Nob. P.) und des Evodius.

8. Dieselben Kaiser an den Cynegius, Praef. Praet.

Kein Statthalter in der Provinz darf sich unterfangen, einen Unterbeamten des Praefectus Praetorio, er sei nun von bürgerlichem Stande, oder ein Kriegsmann, oder einer von Denen, welche früher solche Aemter bekleidet haben, in irgend einer Angelegenheit, sie betreffe die Rechte der Einzelnen oder den Staat, auf Verlangen des einen oder andern Prozess führenden Theiles zum Executor (intercessor) zu bestellen. Wer gegen dieses kaiserliche Verbot handelt, hat nicht nur den Verlust seines Amtes und seiner Ehre, sondern auch Geldstrafen zu erwarten. Geg. zu Constantinopel, am 5. Aug. 386, unter dem Consulate des Honorius (N. P.) und Evodius.

9. Dieselben Kaiser an den Polemius, Praef. Praet, in Illyrien. Kein Statthalter in der Provinz möge es wagen, die Hauptstadt ohne Unsern Befehl zu betreten. Denn Derjenige, welcher dieser Unserer Verordnung erweislich zuwider gehandelt hat, wird mit einer angemessenen Strafe belegt werden. Geg. zu Mailand, am 23. Decbr. 390, nach dem Consulate des Timasius und Promotus.

10. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Limenius, Comes des Staatsschatzes.

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Wir begehren, dass keiner der dir untergebenen Beamten mit den Einwohnern der Provinzen in Verbindung trete, denn den Statthaltern muss die nachdrückliche Verordnung wohl bekannt sein, dass sie von den Einwohnern der Provinzen die herkömmlichen Abgaben selbst erheben sollen, weshalb denn der Ansässige deinen Beamten nicht zu fürchten braucht, weil dieser es nicht mit ihm, sondern mit den Statthaltern und dessen Beamten zu thun hat, Geg. am 27. März

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11. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Theodorus, Praef. Praet.

Die Statthalter in den Provinzen haben darauf zu sehen, dass die Beauftragten der Vornehmen nicht etwas Ungerechtes und Gesetzwidriges begehen. Geg. zu Ravenna, am 26. Nov. 408, unter dem Consulate des Bassus und Philippus.

12. Dieselben Kaiser an den Monaxius, Praef. Praet. Alle Unterbeamte der Statthalter in den Provinzen sollen nach altem Herkommen, wenn ihr Vergehen dies erheischt, auf Befehl des Statthalters entblösst und körperlich gezüchtigt werden, damit sowohl die öffentlichen Geschäfte gehörig von Statten gehen, als auch die Rohheit der Unterbeamten unterdrückt, die gebührende Strenge der Statthalter aber aufrecht erhalten werde. Geg. am 27. Decbr. 412, unter dem 9ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 5ten des Kaisers Theodosius.

13. Die Kaiser Leo und Anthemius an den Constantinus, Praef. Praet.

Wenn Jemand, welcher einem Statthalter noch als Unterbeamter verpflichtet ist, die Aufsicht über eine Provinz oder ein anderes Amt oder eine andere Würde auf irgend eine Weise erlangt hat, so soll er dieses Amt, welches er sich auf widerrechtliche Art angemasst, wieder verlassen, wenn er auch vorschützen könnte, dass Wir ihm aus freier Gnade das Recht, einer Provinz vorzustehen, oder irgend ein anderes Amt, oder eine andere Würde zu bekleiden, verliehen hätten. Geg, am 7. Aug. 471, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Leo und dem des Probianus.

14. Der Kaiser Anastasius an den Vivianus, Praef. Praet.

Keinem Statthalter in den Provinzen soll es erlaubt sein, in denjenigen Städten, in welchen es kaiserliche Paläste oder

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