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öffentlich zeigen und sich nicht in einem Hause oder innerhalb des Bereiches einer Kirche oder in den Palästen der Gewalthaber verborgen halten, sondern sie sollen an den besuchtesten Orten im Angesicht aller Derer erscheinen, welche ihnen bisher unterworfen waren, damit es einem Jeden vollkommen freistehe, über Veruntrauungen oder andere Vergehen (des bisherigen Statthalters) Klage zu erheben, und der letztere, durch die Fürsorge seines Nachfolgers vor jeder Beleidigung sicher gestellt (wofür auch die Beamten desselben, so wie die städtischen Beamten und die Defensoren der Städte verantwortlich sind), blos eidlich versichere, dass er sich vor Gericht stellen wolle und Denjenigen, welche (wie oben gesagt) eine Beschwerde gegen ihn erhoben haben, im Wege Rechtens darauf antworten könne; auch soll ihm kein Vorwand, die Provinz vor Ablauf jener Zeit zu verlassen, dadurch zu Statten kommen, dass er einen kaiserlichen Befehl oder ein Patent zu einer anderweiten Anstellung oder eine von deinem hohen Amte ausgehende Verordnung, die ihn zu einem andern Statthalter-Posten beruft, oder die Vorschrift der oben genannten, oder irgend einer andern bürgerlichen oder Kriegsbehörde vorzeigt, nach deren Inhalt er irgend ein öffentliches Amt übernehmen oder ausgeliefert oder abgeführt werden solle; überhaupt aber muss hier jeder Betrug und alles listige Hervorsuchen einer günstigen Gelegenheit (das Gesetz zu umgehen) entfernt bleiben, damit die zum Wohle der gesammten Provinzen von Uns erlassenen Verordnungen nicht ohne Erfolg bleiben. Wenn es aber Jemand in sträflichem Uebermuthe gewagt hätte, dieses heilsame Gesetz zu umgehen oder, zu übertreten, so soll er, obwohl man ihn mit Fug und Recht als einen Majestätsverbrecher betrachten könnte, dennoch (blos) mit einer Geldstrafe von 50 Pfunden Goldes belegt werden, die er an die Staatscasse einzuzahlen hat, und eine gleiche Strafe erwartet Diejenigen, welche ihm im Amte gefolgt sind und ihn entweder nicht auf eine anständige Weise zurückzuhalten gewusst oder es unterlassen haben, über sein Entweichen sofort Bericht zu erstatten. §. 1. Wir begehren aber, dass der Abgehende sein Amt nicht eher niederlege, als bis der Nachfolger bereits an der Grenze der Provinz angekommen ist, wenn auch derselbe sich bei ihm (dem Vorgänger) schon brieflich angemeldet oder eine Bekanntmachung oder ein Ausschreiben an die Einwohner oder die Beamten der Provinz erlassen hätte. §. 2. Derjenige aber, welcher gegenwärtiges Gesetz durch seine Entweichung übertritt, soll, wo er auch angetroffen wird, und wenn es in dieser blühenden Hauptstadt wäre, ohne Ver zug und Widerspruch auf deinen Befehl und unter Mitwir kung des hochangesehenen Statthalters derjenigen Provinz, in

welcher er sich betreten lassen, wieder in seine Provinz abgeführt werden und daselbst 6 Monate verbleiben, da während einer so langen Zeit die (von ihm begangenen) Veruntrauungen und Vergehen unmöglich verschwiegen bleiben können. Auch die Beamten, welche ihn von seiner gesetzwidrigen Entweichung (jedoch unbeschadet der ihm gebührenden Ehrerbietung) nicht zurückgehalten haben, sollen mit Entrichtung von 30 Pfunden Goldes bestraft werden. §. 3. Sollte er nun während jener 50 Tage wirklich belangt und der Rechtsstreit nach Ablauf derselben noch nicht beendigt worden sein, so kann er, wenn die Klage blos die Herausgabe veruntrauter Gegenstände betrifft, sich einen Sachwalter bestellen und nach Ablauf von 50 Tagen sich ohne Weiteres entfernen; ist er aber auf Bestrafung begangener Verbrechen angeklagt, so muss er nothwendiger Weise, da er sich in peinlicher Untersuchung befindet, bis zu Austrag der Sache verharren. §. 4. Allen Richtern aber, welche kraft ihres Amtes, oder auf deinen hohen Befehl solche Angelegenheiten in bürgerlicher oder peinlicher Art zu verhandeln haben, thun Wir zu wissen, dass sie dieselben im Laufe von 20 von Anbeginn derselben zu rechnenden Tagen beendigen und wenn sie dies vernachlässigen, zur Strafe 10 Pfund Goldes entrichten, die einmal anhängige peinliche oder bürgerliche Klage aber auf die oben genannte Art zur Erledigung bringen sollen, Geg. zu Constantinopel, am 11. Oct. 475, unter dem 2ten Consulate des Kaisers Zeno. Auth. Ut judices sine quoquo suff. §. Necessitatem. (Nov. VIII. c. 9.) Wenn man aber früher, als vor Ablauf jener 50 Tage, des Entwichenen habhaft wird, so soll derselbe von den Einwohnern der Provinzen festgehalten und Alles, was bei die,,ser Gelegenheit gegeben worden ist, mit der Diebstahlsklage zurückgefordert werden; dies muss jedoch in Gegenwart des Gottgeliebten Bischofs geschehen, welcher zu diesem Zwecke eine mündliche Nachfrage zu halten hat."

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Funfzigster Titel.

De officio ejus, qui vicem alicujus judicis vel praesidis obtinet.

(Von dem Amte Dessen, welcher die Stelle eines Richters oder Statthalters vertritt.)

1. Der Kaiser Gordianus an den Domitius, Praef. Praet.

Es ist unbezweifelt, dass in einer Angelegenheit, welche auf das Staatswohl Bezug nimmt, Derjenige, welcher die Stelle des Statthalters in der Provinz vertritt, verfahren konnte. Ja, und wenn bei irgend einem Geschäfte das Recht des

Staates in Frage kommt, so können Die, welchen die Sorge für das Staatswohl anvertraut ist, den Verordnungen der ver⚫ewigten Kaiser gemäss, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn sie anders von der Zweckmässigkeit dieser Maassregel überzeugt sind. Geg. am 3. Nov. 240, unter dem 2ten Consulate des Sabinus und dem des Venustus. 2. Mandate der Kaiser Theodosius und Valentinianus, erlassen durch den Referendarius an den Antiochus und die übrigen Praefectos Praetorio, welche lauten, wie folgt:

Kaiserliche Hoheiten haben auf den von Eurer Magnificenz geschehenen Vortrag zu verfügen geruht, dass Diejeni gen, welche auf kaiserlichen oder auf Euern hohen Befehl die Stelle eines Statthalters in den Provinzen vertreten, das Recht haben sollen, Denen, die darum ansuchen, Vormünder oder Curatoren zu bestellen, die obrigkeitliche Erlaubniss zur Ver äusserung von Gütern der Unmündigen oder ähnlicher Perso

oder der Curialen zu ertheilen, Emancipationen auf gesetzlichem Wege vor sich geschehen zu lassen und alle Handlungen, welche zur Gerichtsbarkeit eines Statthalters in der Provinz gehören, gültig vorzunehmen, und dass diese Stellvertreter auf Euren hohen Befehl alle die vorerwähnten Amtshandlungen auszuüben befugt sein sollen. Geg. zu Constantinopel, am 14. Oct. 427, unter dem Consulate des Hierius und Ardaburius.

Einundfunfzigster Titel.

De Assessoribus et Domesticis et Cancellariis

judicum.

(Von den Räthen, von den Domesticis 6o) und von den Canzleibeam ten der. Statthalter.)`

1. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an den ›

Paulinus.

Der wissenschaftliche Eifer verdient es wohl, dass Diejenigen, welche in öffentlichen Aemtern angestellt sind, und sich noch andere Personen an die Seite setzen wollen, um den Rath derselben zu benutzen, diese Personen durch die Hoffnung auf Gewinn und Ehre, nicht aber durch Einschüchterung und Zwang, der der Geistesfreiheit widerstrebt, zu diesem Beistande veranlassen, zumal da sie es selbst für nö

60) Domestici, welche in diesem Titel nach Brissonius blos Civilbeamte bedeuten sollen, scheinen dennoch in manchen Constitutionen dieses Titels den eigentlichen Sinn der Leibwache zu haben, namentlich in der L. 4. h. t. Corp. jur: civ. V.

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thig halten, sich der Kenntnisse dieser Männer zu bedienen. Geg. am 14. Jul. 291, unter dem Consulate des Tiberianus und Dio.

2. Der Kaiser Constantinus an den Stadtpräfecten Bass us.

Die Statthalter sollen die Ausfertigungen nicht durch ihre Räthe unterschreiben lassen, sondern sie selbst unterschreiben. Wenn nun Jemand ohne Unsere Erlaubniss einem Rathe das Recht, zu unterschreiben, ertheilt hat, so soll der letztere, wenn er wirklich unterschrieben hat, sofort mit Verbannùng bestraft, der Name des Statthalters aber Uns angezeigt werden, damit Wir noch strengere Maassregeln gegen ihn ergreifen können. Geg. am 18. Aug. 320, unter dem 6ten Consulate des Kaisers Constantinus und dem des Cäsar Constantinus.

3. Die Kaiser Arcadius, Honorius und Theodosius an den Messala, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass die Räthe, der Statthalter, die Canzleibeamten und Die, welche das Amt der Domestici bekleiden, wenn sie ihr Amt niedergelegt haben, sich noch 50 Tage in den Provinzen aufhalten sollen. Derjenige aber, welcher eine solche wegen irgend eines Vergehens angeklagte Person der gebührenden Untersuchung entzogen hat, soll nun als der Verbrecher selbst betrachtet werden, und das Vierfache des zugefügten Schadens dergestalt ersetzen, dass zwei Theile dem Beschädigten und zwei Theile Unserm Fiscus zufallen. Geg. zu Mailand, am 27. Decbr. 403, unter dem Consulate des Kaisers Theodosius und des Rumoridus.

4. Dieselben Kaiser an den Caecilianus, Vicar.

Der Domesticus eines Statthalters soll von den öffentlichen Verhandlungen entfernt bleiben. Würde er überwiesen, sich demungeachtet mit öffentlichen Angelegenheiten befasst zu haben, so soll er sogleich einer höhern Behörde zur Untersuchung übergeben, und von dieser gebührend bestraft werden. Geg. am 8. Apr. 404, unter dem 6ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Aristaenetus.

5. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Seleucus, Praef. Praet.

Wer schon einmal Domesticus oder Canzleibeamter in einem Provinzialgerichte gewesen ist, darf auf keine Weise dieses Amt zum zweiten Male übernehmen. Geg. zu Ravenna, am 11. Decbr. 415, unter dem 10ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 6ten des Kaisers Theodosius.

6. Dieselben Kaiser an den Vitalianus, Heerführer in Lybien.

Keiner von den Domesticis, welche den Heerführern oder den über das Kriegswesen gesetzten Comitibus dienstbar sind, darf nach zurückgelegter Dienstzeit zum zweiten Male dieses Amt bekleiden; wer dieses Verbot übertreten sollte, wird mit Entrichtung von 10 Pfunden Goldes bestraft; auch haben die Unterbeamten dieselbe Strafe zu erwarten, wenn sie aus Vorliebe oder Habsucht eine solche Uebertretung zulassen sollten. Geg. am 25. Oct. 417, unter dem 11ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 2ten des Constantius.

7. Dieselben Kaiser an den Eustathius, Praef. Praet.

Die Beisitzer, welche mit ihrem Rathe den Statthaltern zur Seite gestanden haben, können, wenn sie sich auch in väterlicher Gewalt befunden haben, dasjenige, was sie auf ehrenhafte und anständige Weise erworben, nach dem Tode ihres Vaters, gleich einem den Kriegsmännern gebührenden Sondergute (velut castrense peculium) in Anspruch nehmen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Apr. 422, unter dem. 13ten Consulate des Kaisers Honorius und dem 10ten des Kaisers Theodosius.

8. Dieselben Kaiser an den Asclepiodotus, Praef. Praet.

Kein Statthalter darf in die ihm anvertraute Provinz irgend Jemand mit sich nehmen, um ihn als Domesticus oder Canzleibeamten anzustellen, noch auch Denjenigen bei sich aufnehmen, der (zu demselben Zwecke) aus irgend einer Gegend zu ihm gereist ist, wenn er nicht die Strafe der Ehrlosigkeit und die Einziehung seiner Güter herbeiführen will. Denn Wir begehren, dass die Canzleibeamten, welche den Statthaltern beigegeben werden, unter der Verantwortlichkeit der Canzleivorsteher aus den Personen, welche ihre Dienstfähigkeit bei derselben Behörde schon bewährt haben, erwählt werden sollen, und dass Dieselben, wenn sie ihr Amt niedergelegt haben, dennoch den Ort desselben nicht verlassen, sondern sich den Einwohnern der Provinz stets gegenwärtig zeigen sollen, damit es Denen, welche sie verklagen wollen, nicht an Gelegenheit fehle. Auch müssen sie sich, wenn dies die Umstände erheischen, eine Untersuchung über die Vergehen des Statthalters gefallen lassen. Geg. zu Constantinopel, am 31. Mai 423, unter dem Consulate des Asclepiodotus und Marinianus.

9. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Taurus, Praef. Praet.

Wenn, nachdem ein Statthalter sein Amt niedergelegt

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