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hat, eine Beschwerde der Einwohner der Provinz, oder der städtischen Beamten oder die öffentliche Wohlfahrt die Gegenwart der Domestici nothwendig macht, so muss jener Statthalter dafür sorgen, dass die Domestici, die in seinem Dienste gewesen sind, sich vor Gericht gebührend einfinden. Geg. zu Constantinopel, am 3. Juli 433, unter dem 14ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Maximus.

10. Dieselben Kaiser an den Florentius, Praef. Praet. Wir verordnen, dass die Räthe, welche in ihren Provinzen den Statthaltern länger als vier Monate zur Seite gestanden haben, was den ältern Gesetzen und den Verfügungen der frühern Kaiser entgegen ist, die Einziehung ihrer Güter und eine peinliche Untersuchung wegen Staatsverbrechens zu erwarten haben sollen, sie müssten sich denn durch eine kaiserliche Verordnung rechtfertigen oder auf deinen hohen Befehl berufen können. Geg. am 20. Jan. 439, unter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Festus.

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11. Dieselben Kaiser an den Zóilus, Praef. Praet. im Oriente.

Wir müssen Unsere Gnade eben sowohl den Räthen der höhern Obrigkeiten, als diesen letztern selbst angedeihen lassen, und verordnen daher, dass die Räthe der hochangesehenen Präfecten, sowohl der Praefecti praetorio, als der Präfecten dieser berühmten Stadt, der hohen Magistri militum, so wie des Magister officiorum, sie mögen nun das erwähnte Amt schon bekleidet haben, oder erst künftighin übernehmen, von aller Verbindlichkeit zu Abgaben, ohne Unterschied, ob dieselben an bürgerliche oder Kriegsbehörden geleistet werden, befreit sein sollen, dergestalt, dass ihnen selbst von deinem hohen Gerichte keine Beschwerde irgend einer Art auferlegt werden darf, und wenn deine Beamten eine Uebertretung dieser Unserer hohen Verordnung zulassen, so sollen sie mit Entrichtung von 50 Pfunden Goldes bestraft werden. Geg. am 25. Febr. 444, unter dem 18ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Albinus.

12. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an den Palladius, Praef. Praet.

Allen Statthaltern, welche mit der höchsten Gewalt versehen sind, soll es vergönnt sein, sich ihre Räthe zum zweiten und dritten Male und auch öfters zu wählen, weil kein Grund vorhanden ist, Denjenigen, der sich schon einmal als fähig bewährt hat, eben darum, dass man ihn brauchbar gefunden hat, zu verwerfen. Geg. unter dem Consulate des Kaisers Valentinianus.

13. Die Räthe der Statthalter dürfen in Abwesenheit derselben niemals in deren Namen Recht sprechen.

14. Der Kaiser Justinianus an den Demosthenes, Praef. Praet.

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Keiner von Denen, welche als Sachwalter entweder in einem Gerichte dieser Hauptstadt oder irgend einer der Unserer Herrschaft unterworfenen Provinzen angestellt sind, soll sich unterfangen, dieses Amt des Sachwalters zu einer und derselben Zeit mit dem eines Rathes, welcher irgend einer Obrigkeit zum Bebufe der Staatsregierung zur Seite steht, zu verbinden, da es mehr als hinreichend ist, entweder als Sachwalter die Angelegenheiten der Privatpersonen anfs Beste auszuführen, oder das Amt eines Rathes zu bekleiden und damit nicht, während Jemand beiden Aemtern zu genügen strebt, beide vernachlässigt werden, sondern damit er, wenn er den Beruf des Sachwalters vorzieht, diesen mit dem gebührenden Eifer erfülle, wenn er aber lieber das Amt eines Rathes bekleiden will, bei diesem verbleibe, jedoch dergestalt, dass, wenn er das Amt eines Rathes niedergelegt hat, er sich wieder zu dem Berufe eines Sachwalters wenden kann. §. 1. Auch soll es Niemandem gestattet sein, das Amt eines Rathes in zwei Gerichten zu bekleiden, und in beiden die vorkommenden Amtshandlungen zu übernehmen (denn es ist wohl schwerlich zu glauben, dass eine Person zwei Pflichtgeboten gehorchen könne, weil sie die Zeit, die sie dann einem Gerichte widmet, dem andern entziehen muss, und deshalb keinem von beiden ordentlich vorstehen kann), sondern es soll ein Jeder mit völliger Beseitigung des einen Beisitzeramtes sich mit einem solchen in dem andern Gerichte begnügen. §. 2. Auch glaube ja Niemand, dass dieses Gesetz hinterlistiger Weise dadurch umgangen werden könne, dass man nicht das gewöhnliche Zeichen des Beisitzers unter die Ausfertigungen setze, sondern gewisse andere, fingirte Buchstaben gebrauche, und dass man das erwähnte Amt, wenn es unter dieser Verborgenheit geschehe, recht wohl bekleiden könne, denn auch Diejenigen verstossen gegen das Gesetz, welche die Anwendung desselben durch ausgesonnene Spitzfindigkeiten und durch Hinterlist zu vereiteln suchen. Endlich soll sich Niemand schmeicheln, der Strenge des gegenwärtigen Gesetzes eben so zu entgehen, wie es in Bezug auf frühere über denselben Gegenstand erlassene Verordnungen geschehen ist. Denn wenn Jemand eines solchen Vergehens überwiesen worden ist, so möge er wissen, dass er aus der Matrikel, in welcher die Sachwalter verzeichnet stehen, gänzlich ausgestrichen, mit Entrichtung von 10 Pfunden Goldes,

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welche an Unsern Privatschatz einzuzahlen und von dem Comes desselben zu erheben sind, bestraft werden und auch ausserdem eine noch grössere, kaiserliche Ungnade zu erwarten haben soll, da auch der Richter selbst, welcher ein solches Vergehen zugegeben oder sich es vielleicht gar wissentlich und absichtlich hat zu Schulden kommen lassen, dem kaiserlichen Zorne nicht entgehen wird. Mit derselben Strafe sollen auch Diejenigen belegt werden, welche in den rechtlichen Angelegenheiten, die sie zu führen bekommen, und in welchen sie das Amt eines Sachwalters übernehmen, sich zugleich das Amt eines Gerichtsbeisitzers, also das Ansehn einer obrigkeitlichen Person, zu verschaffen wissen, und eingedenk des Wunsches, den sie als Sachwalter hegen, unmöglich als unparteiische Richter verfahren können. Geg. zu Chalcedon, am 27. Sept. 529, unter dem Consulate des Decius.

Zweiundfunfzigster Titel.

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De Annonis et Capitatione Administrantium et eorum Assessorum, aliorumve public as sollicitudines gerentium, vel eorum, qui aliquas consecuti sunt dignitates.

(Von den Lebensmitteln und den Rationen der Statthalter und ihrer Räthe, so wie anderer öffentlicher Beamter und Derer, welche gewisse Würden erlangt haben.)

Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den
Florentius, Praef. Praet.

Rücksichtlich der Lebensmittel, welche den Statthaltern, sowohl den Spectabilibus, als den Clarissimis, die in den Provinzen entweder mit der Kriegsgewalt, oder mit der bürgerlichen bekleidet sind, so wie dem über den Verkehr gesetzten Comes, nicht minder dem Beamten, welcher die Aufsicht über das Münzwesen führt, dem Verwalter des Privatschatzes in dem Bezirke von Pontus und von Asien, und gleicherweise den Beisitzern der einzelnen Gerichte zu ihrem Unterhalte zu verabreichen sind, soll die feste und unabänderliche Einrichtung beobachtet werden, dass sie sowohl für die Lebensmittel, als für die Rationen denjenigen Preis erhalten, welcher gewöhnlich in besonderen Tarifen enthalten ist. Geg. zu Constantinopel, am 30. Mai 439, unter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius und dem des Festus.

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Dreiundfunfzigster Titel.

De Contractibus Judicum, vel eorum, qui sunt circa eos, et inhibendis donationibus in eos faciendis et ne administrationis tempore proprias aedes aedificent sine sanctione pragmatica.

(Von den Verträgen, welche die Statthalter, oder die Beamten derselben abschliessen, von dem Verbote der an sie zu machenden Schenkungen und dass sich dieselben während der Amtsdauer nicht ohne kaiserliche Genehmigung eigne Häuser bauen sollen.)

Der Kaiser Justinianus an den Menna, Praef. Pract.

Alle Personen, welche in dieser blühenden Stadt ein öffentliches Amt bekleiden, dürfen keinen Kauf über bewegliche oder unbewegliche Sachen abschliessen, noch auch sich Häuser erbauen, wenn sie nicht ein besonderes kaiserliches Genehmi gungsrescript von Unserer Hoheit ausgewirkt haben. §. 1. Schenkungen aber müssen sie schlechterdings von der Hand weisen und mögen wissen, dass dieselben ohne Unterschied der Gegenstände und des Werthes völlig ungültig sind, es müsste denn nach niedergelegtem Amte der Schenkgeber in einer besondern Schrift die vollzogene Schenkung ausdrücklich genehm halten, oder ein Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen sein, während dessen weder von dem Schenkgeber selbst, noch von dessen Erben eine Beschwerde über diese Schenkung erhoben worden ist. §. 2. Den Statthaltern in den Provinzen aber untersagen Wir durchaus nicht nur die Annahme von Schenkungen, sondern auch das Abschliessen von Käufen über bewegliche oder unbewegliche Güter jeder Art (Lebensmittel und Kleidung ausgenommen), so wie die Erbauung von Häusern, wenn ihnen auch kaiserliche Briefe etwas der Art gestattet hätten. Auch sollen die an solche Personen gemachten Schenkungen und die mit ihnen abgeschlossenen Käufe selbst dann nicht gültig werden, wenn auch nach niedergelegtem Amte ein Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen sein oder die Genehmhaltung von Seiten des Schenkgebers oder Verkäufers nach Niederlegung des Amtes erfolgen sollte. §. 3. Wir haben jedoch für nöthig erachtet, dieses Verbot auf die Räthe und Unterbeamten der Statthalter auszudehnen, und fügen hinzu, dass es auch unerlaubt sei, ein solches Geschäft durch eine Mittelsperson abzuschliessen. §. 4. Endlich befehlen Wir, dass gegenwärtige Verordnung auch auf bereits eingegangene Geschäfte Anwendung leiden soll, wenn nicht dieselben durch Vergleich oder richterliches

Urthel schon zur Erledigung gekommen sind. Geg. zu Constantinopel, am 9. Decbr. 528, unter dem 2ten Consulate unsers Herrn, des Kaisers Justinianus.

Vierundfunfzigster Titel.

De modo muletarum, quae a judicibus
infliguntur.

(Von der Art der Geldstrafen, welche von den Richtern erkannt werden.)

1. Die Kaiser Severus und Antoninus an den Firmus.

Eine Geldstrafe hat keinen nachtheiligen Einfluss auf die bürgerliche Ehre. Geg. am 9. Apr. 205, unter dem 2ten Consulate sowohl des Kaisers Antoninus, als des Cäsar Geta. 2. Der Kaiser Alexander an den Decimius, Praef. Praet.

Dass meine Geschäftsträger und Rechnungsführer nicht das Recht haben, Geldstrafen aufzuerlegen, ist schon oft durch kaiserliche Rescripte bestimmt worden. Geg. am 20. Aug. 228, unter dem Consulate des Modestus und Probus.

3. Der Kaiser Gordianus an den Celer, Praef. Praet.

Der über die öffentlicher Orte gesetzte Beamte (Curator reipublicae), welcher mit dem griechischen Worte Logista genannt wird, hat nicht das Recht, eine Geldstrafe aufzuerlegen. Geg. am 13. Sept. 239, unter dem Consulate des Kaisers Gordianus und des Aviola.

4. Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius an den Eutropius, Praef. Praet.

nen.

Wir' gestatten, dass die hohen Praefecti praetoriis die von ihnen aufzulegenden Geldstrafen, wenn das Vergehen ein sehr bedeutendes ist, bis zu 50 Pfunden Goldes steigern könGeg. am 6. Jan. 380, unter dem 5ten Consulate des Kaisers Gratianus und dem des Kaisers Theodosius. 5. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius an den Praetextatus, Praef. Praet.

Dass die traurigen Einkünfte, welche in Geldstrafen bestehen, für Unsern Staatsschatz ohne Verzug eingetrieben werden müssen, darf Niemandem unbekannt sein, es müsste denu der Richter Das, was zur Strafe eines begangenen Verbrechens bezahlt wird, entweder zu öffentlichen Bauten, oder zur Beförderung des Postwesens oder zur Befriedigung anderer (öffentlicher) Bedürfnisse besonders verwenden wollen. Geg. zu Aquileja, am 9. Sept. 384, unter dem Consulate des Richomer und Clearchus,

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