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Berichtigung.

Durch ein Versehen des Correctors sind vor dem 1. 2. und 3. Titel des ersten Buchs blos die deutschen, nicht auch die lateinischen Ueberschriften abgedruckt worden. Es sind daher an den angegebenen Stellen vor den deutschen Ueberschriften noch folgende lateinische einzuschalten:

Vor dem ersten Titel:

De summa trinitate, et fide catholica, et ut nemo de ea publice contendere audeat.

Vor dem zweiten Titel:

De sacrosanctis ecclesiis, et de rebus et privi legiis earum.

Vor dem dritten Titel:

De episcopis, et clericis, et orphanotrophis, et xenodochis, et brephotrophis, ptochotrophis, et asceteriis, et monachis, et privilegiis eorum, et castrensi peculio, et de redimendis captivis, et de nuptiis clericorum vetitis seu permissis.

Auch sollten in den 3 angegebenen Titeln die Columnen Ueberschriften nicht deutsch, sondern, wie in allen übrigen Titeln, lateinisch lauten.

Endlich ist rücksichtlich des Unterschieds zwischen eckigen [-] und runden (-) Klammern in dem ersten Buche nicht durchgehends die in den früheren Bänden angenommene Maxime befolgt worden, indem eigentlich da, wo ein Wort zur Erklärung eines andern beigefügt wird, jenes in runden, wo aber zum besseren Verständniss des Zusammenhangs Etwas eingeschaltet wird, dies in eckigen Klammern stehen sollte. Vergl. Vorrede zu Bd. I.

S. XIX.

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M. ROBERT SCHNEIDER, Privatdocenten der Rechte an der Universität Leipzig.

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Der Justinianeische Codex nach der zweiten Bearbeitung.

Zweites Buch.

Erster Titel.

De edendo 1).

(Vom Vorlegen.)

1. D. K. 'Antoninus Pius an Aemilius.

Sieh selbst zu, auf welche Weise du beweisen kannst, dass dir das Geld, welches du niedergelegt zu haben behauptest, geschuldet werde. Denn was du verlangst, dass [nämlich] deine Gegnerin ihre Rechnungen vorzeigen solle 2), pflegt, wenn ein gehöriger Grund vorhanden ist, durch Ermessen des Richters bestimmt zu werden. Geg. d. 28. Sept. 155, u. d. C. d. Sabinian. u. Sever.

2. D. K. Severus an Faustus.

Der, bei welchem die Sache verhandelt wird, wird befehlen, dass die öffentlichen, sowohl die Civil- als die Crimi

1) Es bezieht sich dieser Titel, eben so wie der der D. 2. 13. sowohl auf die actionis editio, d. h. den gerichtlichen Act, durch welchen der Kläger den Beklagten mit der Art der gegen denselben anzustellenden Klage bekannt machte, sie demselben vorlegte oder anzeigte (s. Zimmern Gesch. d. R. Priv. R. Bd. 3. §. 113. S. 343 ff.), als auch auf das edere von Urkunden, theils in wiefern der Kläger die Urkunden, deren er sich zur Begründung seines Anspruchs bedienen wollte, schon bei der actionis editio vorzeigen musste, theils in wiefern eine Partei zum Behuf der Beweisführung die Vorlegung einer Urkunde vom Besitzer derselben verlangen konnte. S. Zimmern a. a. O. §. 134. S. 406 ff. und v. Wening Ingenheim Lehrb. d. gem. Civ. R. III. §. 311. (268.) Bd. 2. S. 332 ff. (4. Aufl.)

2) Diese viel erörterte Stelle ist von Kraut Comment. de argentar. et numular. Goett. 1826. p. 62 sqq. am richtigsten erläutert worden.

Corp. jur. civ. V.

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nal- Acten vorgezeigt werden, damit sie zur Erforschung der Wahrheit eingesehen werden können. Geg. d. 7. Jul. 194, u. d. C. d. K. Sever. u. d. d. Albin.

3. D. K. Severus u. Antoninus an Valens.

Die vorgelegte Klage bezeichnet die Art des künftigen Rechtsstreits, und man darf sie verbessern und verändern, je nachdem es die Bestimmung des prätorischen Edicts zulässt, oder die Billigkeit des Rechtsprechenden es bewilligt. Geg. d. 30. Aug. 202, u. d. 3ten C. d. K. Sever, u. d. d. K. Antonin.

4. D. K. Antoninus an Epaphroditus.

Wer anklagen will, muss Beweise haben, da es weder ein Rechts-, noch ein Billigkeitsgrund erlaubt, dass die Befugniss gegeben werden dürfe, fremde Urkunden einzusehen. Denn wenn der Kläger nicht beweist, so wird der, welcher belangt wird, auch wenn er selbst Nichts beibringt, obsiegen. Geg. d. 11. März 212, u. d. C. der beiden Asper.

5. D. K. Alexander an Valentinian.

Es ist nichts Neues, dass der, von welchem man Geld fordert, die Rechnungen des Gläubigers zu sehen verlangt, damit die Wahrheit gewiss werden könne. Geg. d. 9. Mai 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

6. Derselbe K. an Uranius.

Es ist ein gerechtes Verlangen Desjenigen, von dem man Geld, wenn gleich im öffentlichen Namen, fordert, dass es ́aus den vorgezeigten öffentlichen Rechnungen gewiss werde, wie viel unter seinem Namen gezahlt worden sei. Geg. d. 16. Nov. 223, u. d. 2ten C. d. Maxim, u. d. d. Aelian.

7. Derselbe K. an Valens.

Der Procurator des kaiserlichen Privatschatzes wird befehlen, dass Gelegenheit zum Abschreiben der Urkunden, 'welche du mit dem Fiscus gemein zu haben behauptest, dem Herkommen gemäss gegeben werde, und wenn es ein Mal die Umstände erfordern werden, dass, um die Wahrheit deiner Forderung bei einem andern Richter zu beweisen, irgend eine von jenen Urkunden beigebracht werde, so wird er, auf Verlangen des Belangten, anordnen, dass dies geschehe. Geg. d. 20. Febr. 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. d. d. Dexter. Auth. Ut sponsalitiae largitates. §. et hoc insuper. (Nov. CXIX. c. 3.)

Wenn Jemand in einer Urkunde einer andern Urkunde Erwähnung thut, so soll in Folge dieser Erwähnung keine

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