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• Einklagung Statt finden, wenn nicht die andere Urkunde, deren in der zweiten Erwähnung geschehen ist, beigebracht, oder ein anderer Beweis der schuldigen Summe den Gesetzen gemäss geführt wird, dass nämlich die Summe, deren Erwähnung gethan ist, auch wirklich geschuldet werde; denn das findet sich auch in den alten Gesetzen.

8. Derselbe K. an Florus.

Sowohl Das, was vom verewigten Antoninus, meinem Vater, als auch Das, was von mir rescribirt worden ist 3), stimmt mit den Regeln des Rechts und der Billigkeit überein. Denn [diese Rescripte] sind ja nicht einander entgegengesetzt, oder sich widersprechend, da es ein grosser Unterschied ist, ob der Beklagte verlangt, dass von Seiten Dessen, welcher Etwas fordert, und welcher mit seinem Klagantrag durch die Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen werden kann, Rechnungen herausgegeben werden sollen, aus welchen er (der Beklagte) seinen Beweis führen zu können behauptet, die Billigkeit der Sache durchaus räthlich macht, oder aber ob der Kläger verlangt, dass von Dem, von welchem Etwas gefordert wird, Rechnungen, vorgezeigt werden sollen, da in diesem Falle der Grund der Forderung nicht aus Urkunden des Belangten begründet werden darf. Geg. d. 1. Oct. 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. d. d. Dexter.

Zweiter Titel.

De in ju s vocando.
(Vom Vorladen vor das Gericht.)

1. D. K. Alexander an Trophinius.

was

So wie es den guten Sitten entspricht, dass [von einem Freigelassenen] der Ehefrau des Freilassers Ehrerbietung bezeigt werde, so ist es verboten, dieselbe, wenn es die Umstände erfordern, ohne Erlaubniss des Prätor vor Gericht zu laden. Geg. d. 29. März 230, u. d. C. d. Agricola u. d. Clementin.

der

2. D. K. Gordianus an Nocturnus. Es ist eine ganz unbezweifelte Rechtsregel, dass, ohne dass die Erlaubniss des Prätors nachgesucht worden ist, Patron oder die Patronin, und deren Eltern und Kinder, ausserdem auch deren Erben, auch wenn sie Fremde sind, von den

3) Vielleicht die L. 4. u. 5. h. t. Vgl. v. Almendingen über Urkundenedition und Argentarien in v. Grolman's Magazin Bd. 1. S. 336. Anm. h.

Freigelassenen oder den Kindern derselben nicht vor Gericht geladen werden dürfen; auch soll in dieser Hinsicht der Geschäftsunkunde keine Nachsicht gegeben werden, da aus einer natürlichen Rücksicht diesen Personen Ehre gebührt. Da du also bekennst, dass du den Sohn deines Patrons ohne Erlaubniss des Prätors vor Gericht geladen habest, so verlangst du ohne Grund, dass dir die im Edict festgesetzte Strafe durch ein Rescript erlassen werden soll. Geg. d. 6. Nov. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Aviola.

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Rosana.

Die, welche sich in der Gewalt ihrer Väter befinden, können gegen diese nicht klagen. Wenn du also aus der väterlichen Gewalt entlassen worden bist, so wirst du, wenn du nur die Erlaubniss des Prätors nachgesucht hast, nicht abgehalten, dies zu thun. Und das ist auch in Bezug auf die Person der Mutter zu beobachten. Geg. d. 6. Nov. 287, u. d. 3ten C. d. K. Diocletian. u. d. d. K. Maximi a n.

4.4)

Wer ein Mal Jemanden in der Kaiserstadt oder in den Provinzen verklagt hat, soll denselben Beklagten, nachdem demselben die Klageschrift übergeben ist, nicht weiter, sei es schriftlich, oder nichtschriftlich, verklagen, das heisst, er soll nicht wider eben denselben [einen andern Richter] nichtschriftlich angehen, sondern bei dem ersten Richter bleiben. §. 1. Wer die Klagschrift angenommen hat, soll, wenn er auch in einen andern Stand versetzt sein sollte, indem er etwa Soldat oder Geistlicher geworden ist, doch schlechterdings in dem ersten Gericht antworten, welches rücksichtlich seines früheren Standes für competent gehalten wurde, ohne die Einrede des Gerichtsstandes zu haben. §. 2. Wer ein Mal [Jemanden] verklagt hat, soll, wenn er, nachdem die Klagschrift dem Beklagten übergeben worden ist, denselben aus denselben Gründen in ein anderes Gericht berufen haben wird, sowohl dem Beklagten Schadenersatz leisten, als auch sachfällig werden, wenn er auch eine gerechte Klage hatte.

1

4) Diese in der Ursprache griechische Constitution ist von Cujac. Observat. XIII. 11. aus den Basil. VII. 8. 29. (Tom. 1. p. 334.) restituirt. S. Witte üb. d. leges restitutae d. Just. Codex S. 150 f. u. Biener Vorschläge z. Revision d. Just. Cod. in d. Zeitschr. für geschichtl. Rwiss. VII. S. 286. f. Obwohl sie also eine lex restituta ist, so ist sie doch in der Praxis recipirt. S. v. Glück ausf. Erl. d. Pand. III. S. 402.

Dritter Titel.

De pacti s.

(Von den Pacten 5). )

1. D. K. Severus u. Antoninus an Philinus.

Die Ungewissheit der Bedingung ist zwischen den Bridern auf nicht unbillige Weise durch eine Uebereinkunft aufgehoben worden 6). Da du also bekennst, dass dein Vater Fideicommissweise gebeten worden sei, dass er, wenn er ohne Kinder versterben würde, die Erbschaft dem Licinius Fronto ausantworten möchte, so kann das damals, als Philinus noch keine Kinder hatte, geschlossene Pactum des Inhalts: dass dem Licinius Fronto ein Sechstel [der Erbschaft] gegeben werden solle, nicht darum unbillig zu sein scheinen, weil Philinus, nachdem die Theilung der Uebereinkunft gemäss geschehen war, gestorben ist und du, sein Sohn, am Leben bist. Geg. d. 25. Nov. 200, u. d. C. d. Sever. u. Victorin.

2. Dieselben K. an Claudius.

Wenn du wirst beweisen können, dass nach dem von dir geschehenen Verkauf der Erbschaft die [Erbschafts-] Gläubiger gegen die Käufer ihre Klagen erhoben, und diese sich aus freiem Willen auf dieselben eingelassen haben, so wirst du nicht ohne Erfolg durch die Einrede des stillschweigenden Pactums vertheidigt. Geg. d. 12. Febr. 202, u. d. 3ten C. d. Sever. u. d. d. Antonin.、

3. Dieselben K. an Restitutus.

Der Sclave eines Gläubigers kann das Verhältniss seines Herrn verbessern; verschlechtern kann er aber das wohlbegründete Forderungsrecht [desselben] durch ein neues Pactum

5) Vgl. die Bem, zur L. 40. D. de reb. cred. 12. 1. Bd. II. S. 20. Anm. 19.

6) Der Fall, auf welchen sich dieses Rescript bezieht, ist fol gender: Dem Philinus, dem Vater des Philinus, an welchen das Rescript gerichtet ist, war das Fideicommiss auferlegt, dass er, wenn er ohne Kinder sterben würde, die Erbschaft an seinen Bruder Licinius Fronto herausgeben sollte. Da Philinus noch keine Kinder hatte, und also der Eintritt der Bedingung ungewiss war, hatten die beiden Brüder einen Vertrag geschlossen, in Gemässheit dessen Licinius Fronto der Erbschaft erhalten, Philinus aber jeden Falls das Uebrige behalten sollte. Hierauf erhielt Philinus noch einen Sohn und starb. Der jüngere Philinus wollte nun, da die Bedingung des Fideicommisses nicht in Erfüllung gegangen war, den Vertrag anfechten und die ganze Erbschaft in Anspruch nehmen.

nicht. Geg. d. 25. März 202, u. d. 3ten C. d. Sever. u. d. d. Antonin.

4. Dieselben K. an Valeria.

Kein Rechtsgrund gestattet es, dass du, nachdem du dem über das Grundstück erhobenen Rechtsstreit entsagt hast, die beendigte Sache wieder erneuern könnest. Geg. d. 10. Febr. 206, u. d. C. des Albin, u. Aemilian.

5. D. K. Antoninus an Demagoras,

Wenn du deinem Gläubiger einen Theil des schuldigen Geldes bezahlt hast, darüber aber, dass der übrige Theil nicht gefordert werden solle, zwischen dir und ihm eine Uebereinkunft getroffen worden ist, weil du [nämlich] durch deinen rechtlichen Beistand und deine Redlichkeit seine Angelegenheiten und Rechtshändel vertheidigt hattest, so bist du von jener Verbindlichkeit theils nach dem Civil-, theils nach dem honorarischen Recht befreit. Denn die immerwährende Einrede des abgeschlossenen Pactums oder der Arglist weist die Forderung des Rückstands zurück, da er auch, wenn er [von dir] aus Unwissenheit gezahlt gewesen wäre, hätte zurückgefordert werden können. Geg. zu Rom, d. 25. Jul. 213, u. d. 4ten C. d. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

6. Derselbe K. an Basilia.

Es ist ein unbezweifelter Rechtssatz, dass Pacten, welche gegen die Gesetze und kaiserlichen Verordnungen, oder gegen die guten Sitten abgeschlossen werden, keine Kraft haben. Geg. d. 1. Aug. 213, u. d. C. derselben.

7. Derselbe K. an Julius Maximus.

Wenn du Erbe deines Schuldners geworden bist, so ist die Klage, welche du gegen denselben gehabt hast, in Folge des Antritts der Erbschaft durch die Vereinigung in einer Person erloschen. Aber wenn du diese Erbschaft, nachdem du im Gericht obgesiegt hast, dem, welchen du durch das Urtheil besiegt hattest, unter der Bedingung und dem Pactum übergeben hast, dass er sowohl die übrigen Gläubiger, als auch dich rücksichtlich Desjenigen, was dir geschuldet werden würde, wenn du jene Erbschaft nicht angetreten hättest, befriedigen sollte, so ist das Pactum und die Uebereinkunft treu zu beobachten. Geschieht dies aber nicht, so wird [dir] die Klage aus der Stipulation, wenn nur eine solche mit dem Pactum verbunden worden ist, oder eine Klage mit vorgeschriebenen Worten, wenn keine Stipulation vorgekommen ist"), ertheilt

Diese

7) Vel praescriptis verbis, si stipulatio non intervenit. Worte fehlen in allen Handschriften und bei Haloander. Auch

werden. Geg. d. 30. Jul. 213, u. d. C. d. K. Antonin. u. d. d. Balbin.

8. D. K. Alexander an Mucatraulius.

Wenn bewiesen werden wird, dass Apollinaris das Vieh zur Weide antheilsweise 8), das heisst, so übernommen habe, dass die Jungen davon nach den Theilen, welche man angenommen hat, zwischen dem Eigenthümer und dem Hirten getheilt werden sollen, so wird er durch den Richter genöthigt werden, das Pactum treu zu erfüllen. Geg. d. 29. Sept. 226, u. d. 2ten C. d. K. Alexander u. d. d. Marcell.

9. Derselbe K. an Dionysius.

Da der Gegner deiner Mutter, nachdem er besiegt worden war, deine Mutter betrügerisch verleitet hat, dass sie ihm versprach, sie wolle keinen Streit wegen der Sclaven erheben, so ist dieses mit Unredlichkeit geschlossene Pactum ungültig, und wenn aus dieser Uebereinkunft gegen deine Mutter geklagt werden wird, so wird der Richter sie [von dem Anspruch] befreien. Geg. d. 12. Sept. 226, u. d. 2ten C. d. Alexander u. d. d. Marcell.

10. Derselbe K. an Niea.

Die Bedingung, welche du festgesetzt hast, als du für deine Pflegetochter ein Heirathsgut gabst, muss beobachtet werden. Auch darf es dir nicht im Wege stehen, dass man zu sagen pflegt, aus einem Pactum entstehe keine Klage; denn wir befolgen dies dann als Recht, wenn es ein blosses Pactum ist; sonst, wenn Geld gegeben wird, und man Etwas über die Rückgabe desselben ausmacht, findet eine wirksame Condiction Statt 9). Geg. d. 27. Febr. 227, u. d. C. d. Balbin. u. d. Maxim.

die Basil. XI. 1. 67. (T. I. p. 742.) haben sie nicht wiedergegeben. Wahrscheinlich rühren sie von einer Glosse her. - Ueber den Begriff der actt. praescriptis verbis s. d. Bem. zu L. 13. §. 2. D. commod. 13. 6.

8) Si pascenda pecora partiaria etc. Vgl. v. Glück XVII. S. 491 f.

9) Utilis est condictio. Cujac. Recitatt. solenn. in Cod. ad h. l. (Opp. post. ed. Fabrot. Tom. V. p. 70.) versteht utilis hier im technischen Sinn, als Gegensatz von directa. Die utilis condictio soll nämlich soviel sein: als repetitio dotis per actionem praescriptis verbis, und diese act. praescr. verb. soll eine utilis sein, indem sie der rei uxoria actio nachgebildet sei. Allein es liegt hier wohl ohne Zweifel eine condictio im eigentlichen Sinne vor, welche aus der Thatsache der pecuniae numeratio und des Habens ohne Grund (der Fall nämlich, auf welchen sich dieses Recript bezieht, war dieser: bei Bestellung der

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