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11. Derselbe K. an Capito.

Es kann dir zwar aus der Uebereinkunft, welche nach deiner Behauptung deine Stiefmutter mit deinem Vater getroffen hat, als sie ein Grundstück zum Heirathsgut gab, dass sie [nämlich] den Gläubigern, welchen [ihre] Grundstücke verpfändet waren, die Zinsen zahlen sollte, keine Klage gegen dieselbe zustehen 10), wenn auch bewiesen würde, dass jenes Pactum in eine Stipulation gebracht worden sei. Aber wenn das Grundstück auf die Weise, wie es ein Theil der Urkunde angiebt, geschätzt 11), zum Heirathsgut gegeben worden ist, so steht [dir] die Klage aus dem Verkaufscontract zu, auf dass der Uebereinkunft nachgekommen werde. Geg. d. 5. Dec. 229, u. d. 3ten C. d. K. selbst u.` d. 2ten C. d. Dio.

12. Derselbe K. an Flacilla.'

Dass die zuletzt abgeschlossenen Pacten befolgt werden müssen, fordert die Billigkeit sowohl des Rechts, als der Sache selbst. Wenn sonach die Gegenparthei eingewilligt hat, dass sie sich der Uebereinkunft, welche früher getroffen worden ist, nicht bedienen wolle, und vorzüglich wenn sie, wie du anführst, dies auch zu den Acten des Präsidenten versichert hat, so wirst du nicht abgehalten, die Klage, welche wegen der ersten Uebereinkunft zugestanden hatte, anzustellen. Geg. d. 27. Febr. 230, u. d. C. d. Agricola u. d. Clementin.”

13. D. K. Maximinus an Marius.

Bei den Contracten guten Glaubens steht nur dann eine

dos war die Rückgabe an den Besteller nach aufgelöster Ehe ausgemacht, die Auflösung erfolgte, und der Mann wollte sie nicht zurückgeben, s. Basil. XI. 70. Tom. I. p. 743 sq.) hervorgegangen ist, Vgl. die Bem. zu Inscr. tit. D. de reb. red. 12. 1. Bd. II. S. 1. Der Ausdruck utilis aber ist nicht im technischen, sondern im grammatischen Sinne, im Gegensatz von actio inanis zu nehmen. Vgl. Mühlenbruch in d. Heidelb. Jahrb. 1821. Nro. 5. S. 69., Uebrigens kommt diese Lex noch ein Mal vor in d. L. 1. C. de pact. conv. 5. 14.

10) Weil nur der Vater während der Ehe ein Interesse dabei hatte, dass die Zinsen gezahlt wurden, damit ihm die Pfandgläubiger das Grundstück nicht evincirten; der Sohn aber hat kein Interesse mehr daran, da er das Grundstück zurückgeben muss. S. Cujac. l. 1. p. 84. u. Donelli Commentar. ad h. l. (Francf. 1599.) p. 53 sqq. Andere eigenthümliche Ansichten hat Jensius Strictur. ad Cod. p. 526 sqq., welcher namentlich die vorliegende mit der fast ganz gleichlautenden L. 1. C. sine censu 4. 47. vergleicht.

11) Venditionis causa. S. d. Bem. zu L. 10. §. 6. D. de jure

dot. 23. 3.

Klage aus einem Pactum zu, wenn es gleich im Anfang geschlossen wird; denn was man nachher festgesetzt hat, das erzeugt keine Klage, sondern [nur] eine Einrede. Geg. d. 9. Jan. 236, u. d. C. d. K. Maximin. u. d. d. African.

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14. D. K. Gordianus an Caelius, Soldat...

Wenn mit dem Pactum, in welchem, wie du anführst, dein Gegner eine Strafe auf den Fall, wenn er den Vertrag nicht würde gehalten haben, versprochen hat, eine Stipulation verbunden worden ist, so wirst du, wenn du aus der Stipulation klagst, entweder das erlangen, dass Das, was Gegenstand der Uebereinkunft geworden war, geleistet wird, oder die in der Stipulation festgesetzte Strafe nach dem Gebrauch der Gerichte einfordern; denn dass das Vermögen deines Gegners auf dich übertragen werde, darum bittest du vergeblich gegen die gewöhnliche Ordnung. Geg. d. 1. April 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. d. Pompejan.

15. D. K. Valerianus u. Gallienus, u. Valerianus, Nobil. Caesar., an Pactumejus.

Das Pactum, welches in der über den Ehevertrag aufgenommenen Urkunde enthalten ist, dass, wenn der Vater sterben würde, die [Tochter desselben,] welche sich verheirathete, mit ihrem Bruder zu gleichen Theilen Erbin ihres Vaters sein sollte, hat weder irgend eine Verbindlichkeit begründen, noch dem Vater der Frau die Freiheit, ein Testament zu machen, entziehen können. Geg. d. 20. Febr. 269, u. d. C. d. Дemilian. u. d. Bassus.

16. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Diaphantus. Obwohl du anführst, dass die im Testament zu Erben eingesetzten Söhne gebeten worden seien, dass der, welcher zuerst aus der Welt abgerufen würde, dem andern sein Erbtheil herausgeben sollte, so fällt doch, weil du versicherst, dass die bittweise Substitution durch den übereinstimmenden Willen der Brüder aufgehoben sei, die Klage auf das Fideicommiss weg. Geg. d. 10. Febr. 286, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aquilin.

17. Dieselben K. an Deximachus.

Der Präsident der Provinz wird, wenn auch nichts Schriftliches vorhanden ist, doch, wenn die Wahrheit des Geschehenen durch andere Beweismittel bewiesen werden kann, bewirken, dass das Pactum, dessen in gutem Glauben geschehene Abschliessung dargethan werden wird, dem Rechte gemäss beobachtet werd. Geg. d. 23. Jun. 286, u. d. C. d. Obigen.

18. Dieselben K. an Julius u. Aemilius.

Wenn ihr bewiesen haben werdet, dass eure Gläubiger es zugelassen haben, dass ein jeder von euch [nur den] auf seine Person [fallenden Theil der Schuld] zahle, so wird der Statthalter der Provinz, wenn er deshalb angegangen worden ist, in Gemässheit seines Amtseifers dafür sorgen, dass nicht der Eine für den Andern belangt werde. Geg. d. 7. Jan. 287, u. d. 3ten C. d. K. Diocletian. u. d. d. Maximian. 19. Dieselben K. an Victorianus, Soldat.

·

Wenn gleich unter Nichtsoldaten eine solche Schrift, in welcher festgesetzt wird, dass der Ueberlebende das Vermögen des Andern erhalten solle, nicht ein Mal als eine Art einer auf den Todesfall geschehenen Schenkung sich wirksam zeigt, so wird doch, da der Wille der Soldaten, welcher in Betreff des letzten Lebensaugenblicks, und in Bezug auf einen Beschluss über das Vermögen auf irgend eine Art, aus Rücksicht auf den Tod, schriftlich aufgezeichnet wird, die Kraft einer letztwilligen Verordnung hat, und da du anführst, dass du und dein Bruder, als ihr euch in die Gefahr eines Treffens begeben, aus Rücksicht auf die gemeinschaftliche Todesgefahr gegenseitig paciscirt habt, dass das Vermögen desjenigen, welchem ein Unglücksfall das Lebensziel gesetzt haben würde, dem Ueberlebenden gehören sollte, wenn die Bedingung eintritt, angenommen, dass in Folge der Willensverordnung deines Bruders, welche durch die in den kaiserlichen Constitutionen ausgesprochene grosse Begünstigung 12) bestätigt wird, auch der Vortheil seines Vermögens auf dich übertragen sei. Geg. zu Sirmium, d. 17. Nov. 290, u. d. 4ten u. d. 3ten C. d. K. selbst.

20. Dieselben K. u. die Cäsar. an Martialis.

Das Eigenthum an Sachen wird durch Uebergabe und Ersitzung, nicht durch einen blossen Vertrag übertragen. Geg. d. 1. Jan. 293, u. d. 5ten u. 4ten C. d. K. selbst.

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21. Dieselben K. u. die Cäsar, an Eusebius.

Da du anführst, dass unter euch ohne etwas Schriftliches ausgemacht worden sei, dass die Verlassenschaften deiner Brüder zu gleichen Theilen getheilt werden sollen, und da bewiesen werden kann, dass diese Uebereinkunft zum Behuf eines

12) Der letztwilligen Verfügung der Soldaten. Vgl. über diese Lex, in welcher man gewöhnlich die Bestätigung eines pactum successorium finden will, Hasse üb. Erbvertrag u. s. w. im Rhein, Mus. Bd. 2. S. 163 f.

Vergleichs eingegangen sei, so kannst du, wenn du besitzest, dich mit einer Einrede schützen. Wenn aber dein Gegner im Besitz ist, so musst du wissen, dass aus diesem Vertrage keine Klage entstanden sei, wenn du dich nicht durch eine Stipulation vorgesehen hast; aber auch deinem Gegner darf nicht gestattet werden, den Vergleich zu benutzen, wenn er nicht bereit ist, Das, was ausgemacht worden ist, zu erfüllen. Geg. d. 1. Mai 298, u. d. 2ten C. d. Faustus u. d. d. Gallus.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Archelaus.

Die Begünstigung des minderjährigen Alters wird bewirken, dass das Pactum des Curators, welcher paciscirte, dass er eine geringere Summe [vom Schuldner des Minderjährigen] annehmen wolle, nicht schade. Denn die Vormünder und Curatoren gewähren nur dann Befreiung von einer Verbindlichkeit, wenn sie das den Mündeln und Minderjährigen Geschuldete einfordern, nicht auch, wenn sie es erlassen. Geg. zu Sirmium, d. 14. Nov. 299, u. d. 7ten u. 6ten C. d. K. selbst.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Honoratus.

Ein Sohn entzieht durch Pacisciren oder durch Annahme der Schuld dem Forderungsrecht des Vaters nichts. Geg. zu Sirmium, d. 15. Nov. 299, u. d. 7ten u. 6ten C. d. K. selbst.

24. Dieselben K. u. die Cäsar. an Domina.

Wenn bewiesen wird, dass du die Vermächtniss- oder Fideicommissklage, welche du gegen die Erben deines ehemaligen Mannes gehabt hast, aus Zuneigung zu den Erben Anderen 13) erlassen hast, so siehst du ein, dass dir, wenn du die Klagen gegen die [wahren] Schuldner (Erben) anstellst, die Einrede des Pactums keineswegs schaden könne. Geg. zu Sirmium, d. 16. Dec. 300, u. d. Sten C. d. Cäsar.

25. Dieselben K. u. die Cäsar, an Euchemerus.

Durch Verträge unter den Schuldnern kann die Forderung der Gläubiger weder aufgehoben, noch verändert werden. Geg. zu Sirmium, d. 28. April 300, u. d. 3ten C. d. Cäsar.

26. Dieselben K. u. die Cäsar. an Cornelia.

Durch ein Pactum unter den Erbfolgern des Schuldners

13) Aus Zuneigung zu gewissen Personen hatte sie diesen in der irrigen Meinung, dass sie die Erben seien, die Klage erlassen. S. Cujac. 1. l. ad h. l. p. 112. Dagegen erklärt Jensius 1. l. p. 531. die Stelle so, dass sie einigen Erben die Klage erlassen habe, anderen nicht. In den Basil. XI. l. 84. T. I. p. 747. ist fälschlich von einer Cession der Klage die Rede.

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kann nicht bewirkt werden, dass die nach dem Gesetz der zwölf Tafeln unter den einzelnen [Erben] nach Verhältniss der von einem jeden erworbenen Erbtheile von Rechtswegen getheilten Erbschaftsschulden einen einzigen [von ihnen] den Gläubiger aufs Ganze verbindlich machen sollen. Und das hat auch bei den Erbfolgern nach dem honorarischen Rechte statt. Daher kannst du deinen Miterben, auch wenn Das,

was bei

der Theilung ausgemacht worden ist 14), nicht erfüllt ist, wegen Auslieferung der gemeinschaftlichen Schuldscheine auf so viel belangen, als dein Interesse beträgt. Geg. zu Varianum, d. 13. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

27. Dieselben K. u. die Cäsar. an Aurelius Chresimus.

Derjenige, welcher aus einer Stipulation klagt, welche zum Behuf der Aufrechthaltung des Pactums erfolgt ist, fordert, gleichviel ob das Pactum vorhergegangen, oder sogleich nachher eingegangen ist, richtig, dass das Urtheil zu seinen Gunsten gesprochen werde. Geg, zu Heraclea, d. 8. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

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28. Dieselben K. u. die Cäsar. an Leontius.

Wenn Das, was durch ein blosses Pactum ausgemacht worden war, gewisse Jahre hindurch gegeben worden ist, so hat dies Den, welcher das Pactum geschlossen hat, nicht verbindlich machen können, das ungeschuldet Gezahlte auch in Zukunft zu leisten, wenn nicht bei dem Vertrag eine Stipulation eingegangen worden ist. Geg. zu Burtodixum, d. 3. Dec. 303, u. d. 8ten u. 7ten C. d. K. selbst.

29. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Für den Fall, wenn Jemand beim Ausstellen einer Urkunde erklärt hat, dass er sich der Einrede des Gerichtsstandes, [welche ihm] wegen seines Soldatenstandes, oder wegen des Vorrechts seines Staatsamtes, oder auch seines Priesteramtes [zustehen würde], nicht bedienen wolle, verordnen Wir, dass obwohl man früher zweifelte, ob eine solche schriftliche Erklärung verbindlich sei, und ob Der, welcher dies paciscirt hat, nicht gegen seinen Vertrag handeln dürfe, oder ihm die Freiheit zukomme, von seiner schriftlichen Erklärung abzugehen, und sich seines Rechts zu bedienen, Niemand gegen seine Pacta handeln und die Mitcontrahenten täuschen dürfe. Denn wenn selbst nach dem Edict des Prätors Pacta, welche weder gegen die Gesetze, noch betrügerisch

14) Dass nämlich ein Erbe die Schulden in solidum bezahlen sollte.

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