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gleich über eine wirklich zweifelhafte und streitige Sache zwischen dir und den Verwaltern der Stadt, in welcher du lebst, geschlossen, oder ob [dir] Etwas, was unbezweifelt geschuldet wurde, aus Parteilichkeit erlassen sei; denn im erstern Falle wird er befehlen, dass der Vergleich gültig bleiben solle, im letztern aber nicht dulden, dass die Vergünstigung der Stadt schade. Geg. d. 14. Febr. 259, u. d. C. d. Aemilian, u. d. 2ten d. Bassus.

13. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Proba.

Im prätorischen Edict ist der Grundsatz enthalten, dass aus Furcht eingegangene Vergleiche nicht aufrecht erhalten werden sollen. Es genügt jedoch nicht eine jede Furcht, um Das, was durch Einwilligung festgesetzt ist, wieder aufzuheben, sondern es muss eine solche Furcht bewiesen werden, welche eine Lebensgefahr oder eine Marter des Körpers enthält. Um jedoch die Gewaltthätigkeit oder den Betrug darzuthun, reicht die Beschaffenheit der Hauptsache noch nicht hin 22), und daher dürfen, wenn Etwas der Art nicht bewiesen werden kann, die durch Einwilligung entschiedenen Streitigkeiten nicht wieder erneuert werden. Aber da du vèrsicherst, dass Der, mit welchem du dich verglichen zu haben angiebst, ein Kind deiner Sclavin [also] dein Sclave sei, so hebt, wenn Das, was du in deinem Bittschreiben vorgestellt hast, wahr ist, ein anderer Grund das Pactum auf; denn es ist ja unbezweifelt Rechtens, dass Herren, wenn sie mit ihren Sclaven pacisciren, aus den Verträgen nicht gehalten sind, und nicht verbindlich werden können. Geg. zu Byzanz, d. 2. April 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

14. Dieselben K. an Sopatra.

Wenn die andere Partei gegen die Uebereinkunft klagen will, so bringt es die Rücksicht auf die Billigkeit mit sich, dass, nach Zurückgabe des Geldes, da auch du dies wünschest, die Sache in ihren früheren Zustand versetzt werde. Geg. d. 4. Jul. 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

15. Dieselben K. an Pontius.

Damit du einen der Sache angemessenen Bescheid erhal

22) Also daraus, dass der eine Contrahent bei dem Vergleiche sehr viel zu Gunsten des andern aufgab und nachliess, kann noch nicht gefolgert werden, dass er betrogen oder mit Gewalt zum Vergleich genöthigt sei, sondern es muss bewiesen werden, dass Etwas der Art wirklich vorgekommen sei, Vgl. L. 8. C. de rescind. vend. 4. 44. u. Donell. Commentar. ad h. l. p. 93.

ten könnest, so setze [in dein Bittschreiben] eine Abschrift des Vertrags; denn dann werden Wir sehen, ob er nur eine blosse Uebereinkunft gewesen, oder ob auch eine Aquilianische Stipulation, und auch eine Acceptilation erfolgt sei. Wenn sich nun gezeigt haben wird, dass eine solche hinzugefügt sei, so ist es offenbar, dass deiner Gegnerin keine Erbschafts- oder besondere (auf eine einzelne Sache ́gerichtete) dingliche Klage zustehe. Geg. d. 18. Jul. 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

16. Dieselben K. u. die Cäsar. an Cäcilius.

Rechtssachen oder Rechtsstreite, welche durch gesetzmässige Vergleiche beendigt sind, dürfen durch ein kaiserliches Rescript nicht wieder erneuert werden. Geg. d. 11. März 293, u. d. 5ten u. 4ten C. d. K. selbst.

17. Dieselben K. u. die Cäsar. an Marcellus.

Da du anführst, dass von Der, gegen welche deine Bitte gerichtet ist, der Rechtsstreit, welchen sie mit dir hatte, durch einen Vergleich beigelegt sei, und dass sie, nachdem sie Das, was um der Beendigung des Rechtshandels willen dem Vertrage gemäss gegeben werden sollte, angenommen hatte, jetzt von der Uebereinkunft abgesprungen sei, und da du bittest, dass es entweder bei dem Vertrage bleiben, oder das [um des Vergleichs willen] Gegebene zurückerstattet werden solle, so siehst du ein, dass du, wenn du sogleich durch Stipulation ausgemacht hast, dass auf den Fall, wenn sie gegen den Vergleich gehandelt haben würde, Das [um des Vergleichs willen Gegebene] zwar zurückgegeben werden, der Vergleichsvertrag [aber] gültig bleiben solle, und sie älter, als fünfundzwanzig Jahre gewesen ist, die Einrede des Pactums, und die Klage [auf Rückgabe] des Gegebenen hast; wenn ihr aber über so Etwas nicht übereingekommen seid, so steht dir die Einrede, nicht auch das Recht zur Zurückforderung Dessen, was du gegeben hast, zu, da du Sicherheit erlangt hast 23). Geg. d. 9. Jun. 293, u. d. 5ten C. d. K. Diocletian. u. d. 4ten d. K. Maximian,

18. Dieselben K. u. die Cäsar. an Valens.

Es ist nicht verboten, über ein Capital-Verbrechen, mit Ausnahme des Ehebruchs, sich zu vergleichen, oder zu pacisciBei andern öffentlichen Verbrechen aber, welche keine

ren.

23) Da du, wenn du die Einrede vorgeschützt hast, gegen die Ansprüche der Gegnerin gesichert bist. S. v. Glück IV. S. 537. Anm. 8.

Lebensstrafe zur Folge haben, darf man sich nicht vergleichen, ohne die Anklage wegen Fälschung befürchten za müssen 24). Geg. d. 30. Aug., u. d. C. d. K.

19. Dieselben K. u. die Cäsar. an Irenäus.

Die Rechtsgrundsätze lassen es nicht zu, dass ein in gutem Glauben abgeschlossener Vergleich unter dem Vorwand, dass nachher eine Urkunde neu aufgefunden worden sei, wieder aufgehoben werde. Freilich wenn bewiesen werden sollte, dass [der Andere,] nachdem von ihm oder von einem Anderen Urkunden, aus welchen die Wahrheit hätte dargethan werden können, bei Seite gebracht worden, die Beilegung des Rechtsstreits [von dir] erpresst habe, so wird, wenn noch eine Klage vorhanden ist, die [von jenem derselben entgegengesetze] Einrede des Pactums durch Hilfe der Gegeneinrede des Betrugs zurückgewiesen, wenn [die Klage] aber schon zu Grunde gegangen ist, [so kannst du] nur die Klage wegen Betrugs innerhalb der gesetzlich bestimmten Zeit anstellen. Geg, zu Sirmium, d. 28. Sept., u. d. C. d. K.

20. Dieselben K. u. die Cäsar. an Antistia.

Dass Vergleiche keine geringere Kraft, als rechtskräftige. Urtheile haben, hat man aus einem richtigen Grunde angenommen, da ja der Redlichkeit der Menschen nichts so entspricht, als dass Das, worüber man übereingekommen ist, gehalten werde. Auch reicht es zur Wiederaufhebung des Pactums nicht hin, dass du anführst, es sei in der zweiten Stunde der Nacht abgeschlossen worden, da keine Zeit die Einwilligung eines Volljährigen von gesundem Verstand unzulässig macht. Geg. d. 28. Sept., u. d. C. d. K.

21. Dieselben K. u. die Cäsar. an Geminianus.

Wenn schriftlich aufgezeichnet wird, dass Das, was zum Behuf des Vergleichs der Uebereinkunft gemäss gegeben oder behalten werden solle, Derjenige, welcher es in Folge des Vertrags erhalten soll, gleichsam als Käufer haben solle, so wird, da Scheingeschäfte für nichtig erklärt worden sind, vergeblich die Auszahlung des Scheinpreises verlangt. Geg. d. 3. Oct., u. d. C. d. K.

24) Citra falsi accusationem. So verstehen diese Worte v. Glück V. S. 66 f. Anm. 91., v. Wening-Ingenheim a. a. O. III. §. 278. (196.) S. 248. und die von ihnen cit. Schriftsteller, während viele ältere jene Worte so verstanden, dass das crimen falsi von den übrigen öffentlichen Verbrechen rücksichtlich der Unzulässigkeit eines Vergleiches über dieselben ausgenommen sei, welche Meinung die Basil. XI. 2. 35. (T. I. p. 788.) für sich hat.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Alexander.

Wenn du als Grossjähriger dich verglichen bast, so reicht zur Wiederaufhebung des Vergleichs die [blosse] Behauptung eines Betrugs 25) nicht hin. Geg. d. 1. Dec., u. d. C. d. K.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Tatianus.

Die Klage der Gläubiger des Archimedorus, welchem, wie du angiebst, [nicht du, sondern] Andere als Erben nachgefolgt sind, hätte gegen dich nicht Statt haben können, wenn du nicht fir denselben verbindlich gewesen bist; aber das hätte [damals] als das Geschäft (der Vergleich) noch nicht abgeschlossen worden war, untersucht werden sollen. Denn [jetzt,] da, wie du anführst, der Streit schon durch einen Vergleich entschieden, und das dem Vertrage gemäss von dir zu gebende Geld gezahlt worden ist, verlangst du unter dem Vorwand, dass eine Nichtschuld' gezahlt sei, auf eine nicht zu billigende Weise, dass dir eine Klage ertheilt werde, da du auch, wenn so viel [Geld] in eine Stipulation gebracht gewesen wäre, nicht durch das Vorgeben, dass eine Nichtschuld [von dir] versprochen worden sei, hättest vertheidigt werden können. Geg. d. 8. März, u. d. C. d. Cäsar.

24. Dieselben K. u. die Cäsar. an Victorin u s.

Wenn ausgemacht worden ist, dass, nachdem [du] in Folge des Vergleichs Das, was in der Urkunde steht, erhalten, nichts weiter gefordert werden solle, so siehst du ein, dass deine Gegnerin durch die Hülfe einer Einrede geschützt werde. Wenn sie aber, ohne [dass] eine Entscheidung des Rechtsstreites [durch einen Vergleich Statt fand,] bekannt hat, dass sie eine bestimmte Summe, gleich als werde blos diese von ihr geschuldet, [dir] zurückgeben müsse, so wirst du keineswegs abgehalten, sowohl diesen, als den rückständigen Theil der Schuld zu fordern. Geg. zu Sirmium, d. 1. Apr., n. d. C. d. Cäsar.

25. Dieselben K. u. die Cäsar, an Marcella u. Quirilla.

Wenn ihr, als ihr älter, als fünfundzwanzig Jahre, waret, mit eurem Oheim väterlicher oder mütterlicher Seite euch ver glichen, oder ihm die Schuld durch Schenkung ohne irgend eine Bedingung erlassen habt, so darf deshalb, weil ihr, wie ibr anführt, dies, um seine Erbschaft zu erlangen, das heisst, in der Hoffnung der dereinstigen Erbfolge, gethan habt, und

25) De dolo contestatio. S. Burchardi d. Lehre v. d. Wiedereinsetzung in d. vor. Stand. S. 151. u. 323.

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nun Andere ihm als Erben nachfolgten, die schon beendigte Sache nicht wieder erneuert werden. Geg. d. 12. April, u. d. C. d. Cäsar.

26. Dieselben K. u. die Cäsar. an Dionysiades.

Es ist ein ganz bekannter Rechtssatz, dass durch den Vergleich einer Mutter ihre Kinder nicht Sclaven werden können. Geg. d. 13. April, u. d. C. d. Cäsar.

27. Dieselben K. u. die Cäsar. an Cato.

Es ist augenscheinlich, dass ein am Geist Gesunder, wenn gleich am Körper Kranker, sich richtig vergleichen könne, und du hättest mit einem nicht zu billigenden Wunsch nicht verlangen sollen, dass unter dem Vorwand einer Krankheit des Körpers der Vertrag wieder aufgehoben werden solle. Geg. d. 26. Mai, u. d. C. d. Cäsar.

28. Dieselben K. u. die Cäsar. an Sapparita.

Wenn ein Vergleich eingegangen worden ist, gleichviel ob zu den Acten des Statthalters der Provinz, oder nicht, gleichviel ob schriftlich, oder nicht, so muss derselbe gehalten werden. Aber weil du anführst, dass du, um etwas Gewisses zu erhalten, eine Uebereinkunft, wenn gleich nicht schriftlich, getroffen habest, jedoch zu diesem Behuf keine Stipulation erfolgt sei, so wirst du, obwohl aus einem Pactum keine Klage hat entstehen können, dennoch, wenn die [von dir erhobene] Vindication der Sachen noch schwebt, und [derselben] die Einrede des Pactums entgegengesetzt sein wird, deinen Gegner dadurch, dass du dich einer Gegeneinrede der bösen Absicht oder auf das Geschehene bedienst, zur Befolgung des Vertrags zwingen können. Geg. d. 5. Jul., u. d. C. d. Cäsar.

29. Dieselben K. u. die Cäsar. an Martia.

Die Rechte verbieten, die durch einen allgemeinen Vergleich erfolgte Beendigung [eines Rechtsstreits] unter dem Vorwand, dass nachher noch einzelne Sachen aufgefunden worden seien, wieder aufzuheben. Ein Irrthum aber über das Eigenthum einer zur Zeit des Vergleichs bei einem Andern, als den sich vergleichenden Personen, befindlich gewesenen Sache kann nichts schaden. Geg. d. 28. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

30. Dieselben K. u. die Cäsar. an Antoninus.

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Den durch einen Vergleich beendigten [Streit] wieder zu erneuern, würde, -da du bekennst, dass mehr von deiner, als von der Seite Derer, gegen welche du dein Bittschreiben richtest, ein Betrug vorgekommen sei, schwer sein, auch

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