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Sechster Titel.

De postulando.
(Vom Auftreten vor Gericht.)

1. D. K. Antoninus an Artemidorus.

Da es dir vom Präfect von Aegypten für immer verboten worden ist, Rechtssachen zu verhandeln, und du nicht dagegen appellirt hast, so gehorche der Verordnung. Geg. d. 30. Jul. 216, u. d. 2ten C. d. Sabin. u. d. d. Anullin.

2. D. K. Alexander an Polydorus.

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Weder die Freigelassenen Anderer, noch auch die meinigen werden, wenn sie so wissenschaftlich gebildet sind, dass sie Denen, welche es verlangen, ihren Rechtsbeistand leisten können, davon abgehalten, dies zu thun. Geg. d. 7. März 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. d. d. Crispin.

3. D. K. Gordianus an Flavianus.

Wenn du einen Schein ausgestellt, dass du als Honorar, welches allerdings dem Advocaten bis zu einer bestimmten Höhe hätte gebühren können, die Summe, welche du in deinem Bittschreiben angiebst, geben wolltest, und versprochen hast, sie, gleich als wenn du sie zum Darlehn erhalten hättest, zurück geben zu wollen, aber im Laufe der Zeit zu dem geführten Geschäft deine Einwilligung und Zustimmung nicht gegeben hast, so bist du durch die dir zustehende Einrede des nicht ausgezahlten Geldes gesichert, und kannst aus diesem Grunde den ausgestellten Schuldschein nach der gewöhnlichen Weise condiciren. Geg. d. 9. Jun. 240, u. d. 2ten C. d. Sabin. u. d. d. Venust.

4. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar, an Theodotio.

Es ist vergeblich, wenn Jemand es versucht, unter dem Vorwand der Abwesenheit seines Sachwalters schon beendigte Streitigkeiten_wieder erneuern zu wollen. Geg. zu Nicomedien, d. 29. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

5. D. K. Constantinus an Helladius.

Es ist Unser Wille, dass, wenn man gefunden haben wird, dass Advokaten unmässige und unerlaubte Vortheile ihrer Ehre vorgezogen haben, indem sie unter dem Namen von Honoraren den Gewinn eines bestimmten Theiles von den Rechtshändeln selbst, deren Vertheidigung sie übernommen haben, zum grossen Schaden mit Beraubung ihrer Partei für sich in

Anspruch nehmen, denselben, sofern sie bei einer solchen verwerflichen Handlungsweise beharrt haben, die Ausübung ihres Amtes ganz und gar verboten werden soll 35). Geg. d. 30. März 325, u. d. C. d. Paulin. u. Julia n.

6. D. K. Valentinianus u. Valens an Olybrius, Praef. d. St.

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Wer Anwalt sein will, darf nicht in derselben Sache zugleich Advokat und Richter sein, weil zwischen den entscheidenden Richtern und den Sachwaltern ein Unterschied stattfinden muss. §. 1. Vor allen Dingen sollen aber alle Advokaten insgesammt ihren Rechtsbeistand den Prozessirenden so leisten, dass sie in der Freiheit zu schimpfen, und in der Verwegenheit zu schmähen nicht weiter gehen sollen, als es das Beste der Processe erfordert; sie sollen thun, was die Sache verlangt, sich aber der Injurien enthalten. Denn wenn Einer so frech sein sollte, dass er glaubt, man müsse nicht mit Gründen, sondern mit Schimpfreden streiten, so soll er eine Verminderung seines guten Rufs erleiden; denn man darf ja nicht mit Nachsicht zugeben, dass Jemand mit Hintansetzung seines Geschäfts zur Beschimpfung seines Widersachers entweder offen oder listig thätig sei. §. 2. Ferner soll ein Advokat mit der Partei, welcher er seinen treuen Beistand zu leisten, übernommen hat, keinen Contract eingehen und kein Pactum schliessen 36). §. 3. Keiner von Denen, welchen es erlaubt sein und für welche es sich schicken wird, Etwas anzunehmen, soll es verächtlich ansehen, wenn ihm einmal seine Partei für seine Bemühung aus freiem Antrieb Etwas dargebracht haben wird. §. 4. Niemand soll mit Fleiss einen Process in die Länge ziehen. §. 5. In der Stadt Rom aber sollen auch die Honorati, wenn sie es für gut befunden haben werden, diese Beschäftigung zu erwählen, so viel Rechtssachen verhandeln dürfen, als sie wollen, so jedoch, dass dies nicht als eine Gelegenheit zu schändlichem Gewinn and widrigem Vortheil ergriffen, sondern dadurch eine Vermehrung ihres Lobes gesucht werden soll. Denn wenn sie

35) Vgl. über diese Stelle Jordan Beitr. z. Lehre von d. Siegeslohne (palmarium) d. Adv. im Archiv für civ. Praxis. XII. nro. 11. 8. 221 ff.

36) Vgl. Jordan a. a. O. S. 208 ff. Nach ihm soll in dieser Stelle der blosse Rath ertheilt sein, dass ein Advokat gar keinen Vertrag mit seinem Client eingehen solle. Jedoch beziehen die Basil. VIII. 1. 16. T. I. p. 398. die Verordnung nur auf Verträge, welche sich auf den Rechtsstreit und die dafür zu leistende Belohnung beziehen (μηδὲ ἓν σύμφωνον, ἢ συνάλ λαγμα περὶ τῆς δίκης ποιεῖσθαι, ἢ περὶ τῶν μισθῶν τῶν δικολόγων κ. τ. λ.)

zur

sich durch Gewinn und Geld fesseln lassen sollten, so sollen sie als Verworfene und Unedle zu den gemeinsten Menschen gerechnet werden. §. 6. Wer also von Denen, welchen wir Rechtssachen zu verhandeln erlaubt haben, Sachwalter sein will, möge wissen, dass er die Rolle, welche er Zeit der Processverhandlung übernehmen wird, blos so lange habe, als er Sachwalter ist, und Niemand soll glauben, dass seine Ehre in irgend einer Hinsicht vermindert sei, wenn er sich selbst der Nothwendigkeit, stehen zu müssen, unterworfen, und das Recht, sitzen zu können 37), aufgegeben haben wird. Geg. d. 23. Aug. 368, u. d. 2ten C. d. K. Valentinian u. Valens.

7. Dieselben u. d. K. Gratianus an Olybrius, Praef. d. St. Es ist dafür zu sorgen, dass Die, welche ihr Verdienst oder Alter in den Gerichten hoch berühmt gemacht hat, nicht etwa auf Seiten der einen Partei stehen, und die andere [sonach] sich nothgedrungen von Unerfahrenen und Anfängern unterstützen lassen müsse. Und darum soll es, wenn es in einem einzigen Gerichtshofe vor allen übrigen nur Zwei oder Mehrere geben sollte, deren Ruf ausgezeichneter ist, Pflicht des Richters sein, dass eine gleiche Vertheilung der Sachwalter statt finde, und den Parteien eine gleiche Hülfe von den Einzelnen gewährt werde, und eine gleiche Theilung vor sich gehe. Wenn aber Einer, nachdem er vom Richter aufgefordert worden ist, aus einem Entschuldigungsgrund, welcher nicht gebilligt werden kann, irgend einer Partei seinen Rechtsbeistand versagt haben sollte, so soll er vom Gericht ausgeschlossen werden und wissen, dass ihm niemals die Fähigkeit, Rechtssachen zu verhandeln, wiedergegeben werde. Wenn man aber entdecken sollte, dass einer von den Streitern mit mehreren [Sachwaltern] besonders verhandelt und durch einen Betrug der Art seinem Gegner die Möglichkeit einer gleichen Vertheidigung entzogen habe, so zeigt er dadurch unzweideutig, dass er einen ungerechten Process führe, und soll er es entgelten, dass von ihm das Ansehen des Gerichts hintergangen worden sei. Geg. zu Trevir, d. 1. März 370, u. d. 3ten C. beid. K. d. Valentinian. u. d. Valens. 8. D. K. Leo u. Anthemius an Nicostratus, Praef. Praet. Niemand soll bei deinem hohen Gericht, oder bei einem Gerichte in den Provinzen, oder bei irgend einem [andern]

37) Die Honorati hatten nämlich einen Ehrensitz neben den ju dices; wenn sie aber als Sachwalter erschienen, mussten sie stehen. Vgl. Gothofred. l. l. p. 59 sq. ...

Richter in den Verein der Sachwalter kommen, wenn er nicht in die hochheiligen Geheimnisse der katholischen Religion eingeweiht ist. Sollte aber irgend Etwas [gegen diese Verordnung] auf irgend eine Weise durch irgend einen Betrug entweder geschehen oder versucht sein, so soll das niedere Amtspersonal bei deinem hohen Gericht einen Verlust von hundert Pfund Goldes als Strafe erleiden, Derjenige selbst aber, gleichviel wer er auch sei, welcher es gewagt haben wird, gegen diese wohlbedachte Verfügung Unserer Hoheit sich das Amt eines Advocaten durch Erschleichung zu verschaffen, und welcher den verbotenen Rechtsbeistand geleistet haben wird, soll seines Advocatenamtes entsetzt werden, und überdem noch die Strafe der Confiscation und eines immerwährenden Exils erleiden; auch sollen die Statthalter der Provinzen wissen, dass Der, unter dessen Verwaltung so Etwas unternommen sein wird, die Confiscation der Hälfte seines Vermögens ånd die Strafe eines fünfjährigen Exils erleiden soll. Geg. zu Constantinopel, d. 31. März 468, u. d. 2ten C. d. K. Anthem.

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Siebenter Titel.

De advocatis diversorum judiciorum. (Von den Advocaten bei den verschiedenen Gerichten.)

1. D. K. Antoninus an Dolon.

Wenn du glaubst, dass der Sachwalter in dem Process als ein Praevaricator 38) gehandelt habe, und die Anklage vollständig bewiesen haben wirst, so wird ein Urtheil gegen ihn nach Maassgabe der Verwegenheit seines Vergehens nicht ausbleiben, und dann wird die Hauptsache von Neuem untersucht werden. Wenn du aber nicht dargethan haben wirst, dass er als Praevaricator gehandelt habe, so wirst du theils wegen deiner Chicane mit dem Schandfleck [der Infamie] bezeichnet werden, theils wird es bei dem Urtheil, gegen welches keine Berufung eingelegt worden ist, sein Bewenden haben. Geg. d. 29. Sept. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antoninus u. d. 2ten d. Balbinus.

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2. D. K. Valens, Gratianns. u. Valentinianus an Antonius, Praef. Praet.

Wir wollen, dass Diejenigen, welche in dem Municipium, ihrer Vaterstadt, nothwendig Dienste übernehmen müssen, wenn sie den Decurionen beigesellt sind, sich nicht entfernen sollen, indem Wir ihnen gestatten, dass sie bei Rechtshändeln

38) S. d. Bem. zu L. 1. D. de his, q. not. inf. 3. 2

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das Sachwalteramt versehen dürfen; auch sollen sie in ihren Geburtsstädten die Aemter von Curialen übernehmen, so jedoch, dass es ihnen nicht gestattet werden soll, gegen das öffentliche Beste der Stadt, in welcher sie diese Ehrenstelle erlangt haben, rechtlichen Beistand leisten zu dürfen. Geg. zu Ravenna, d. 18. Aug. 378, u. d. 6ten C. d. Valens u. d. 2ten des Valentinian,

3. D. K. Arcadius u. Honorius an Africanus, Prüf. d. Stadt. Es soll Keiner aus der Körperschaft der Advocaten, der nicht den Curial- Verbindlichkeiten unterworfen ist, Dienste in den Provinzen übernehmen, so nämlich, dass Denen, welche sich um solche bewerben, der Zutritt dazu verschlossen und gegen Die, welche sie nicht übernehmen wollen, kein Zwang angewendet werden soll. Geg. d. 3. Aug. 396, u. d. 4ten C. d. K. Arcad. u. d. 3ten d. K. Honor.

4. D. K. Honor. u. Theodos, an Eustathius, Praef. Praet. Die Advocaten bei deinem hohen Gerichte und bei allen übrigen Gerichten sollen Alles, was sie aus diesem Amte oder bei Gelegenheit desselben erworben haben werden, auch nach dem Tode ihres Vaters als ein gleichsam bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenes Sondergut, nach Art der Soldaten, vermöge Eigenthumsrechts vor den andern [Kindern] voraus in Anspruch nehmen können. Geg. zu Constantinopel, d. 23. März 422, u. d. 13ten C. d. K. Honor. u. d. 10ten d. Theodosius.

5. D. K. Theodosius u. Valentinianus an Cyrus, Präf

der Stadt.

Die bei der Stadtpräfectur (illustr.) angestellten Sachwalter mögen wissen, dass Alles, was Wir in Folge Unsers freigebigen Sinnes und Unserer kaiserlichen Mildthätigkeit den bei der Präfectur des Orients (eminentiss.) angestellten Advocaten aus Achtung gegen die Wissenschaften verwilligt haben, durch gegenwärtige Verordnung auch ihnen verwilligt sei. Geg. zu Constantinopel, d. 26. Decemb. 426, u. d. 12ten C. d. K. Theodos. u. d. 2ten d. K. Valentinian.

6. Dieselben K. an Florentius, Praef. Praet. im Orient. Wir verordnen, dass den Advocaten, welche vor deiner Erlauchtheit Rechtssachen verhandeln werden, durchaus von keinem Richter, nicht einmal vor dem Präfectus Prätorio (eminentiss.) irgend eine Besorgung aufgebürdet werden soll. Aber auch den Advocaten, welche in den Provinzen oder bei den Richtern, welche den Rang der Spectabiles haben, angestellt

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